IV.2005.00593

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von B.___ mit Verfügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 8/14) und die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/11), ergänzt durch das Schreiben vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/6), mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 ebenfalls abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, die Zusprechung einer halben Invalidenrente oder die Rückweisung zur medizinischen Abklärung und Neubeurteilung beantragte (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 29. Juni 2005 (Urk. 7) und in die Replik der Beschwerdeführerin vom 28. September 2005 (Urk. 12), zu der die IV-Stelle keine Stellung nahm, worauf das Gericht am 10. November 2005 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 15),


in der Erwägung,
dass die IV-Stelle gestützt auf die von ihr eingeholten und beigezogenen Arztberichte (Urk. 8/15/1-3, Urk. 8/16/1-2, Urk. 8/17/1-4, Urk. 8/28/4-5, Urk. 8/28/7-8, Urk. 8/28/11-12) in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2005 und ihrem Einspracheentscheid vom 20. April 2005 festhielt, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und sich somit infolge eines Invaliditätsgrades von 4 % kein Rentenanspruch ergebe (Urk. 2, Urk. 8/14),
dass hingegen die Beschwerdeführerin geltend machte, die Argumentation der IV-Stelle sei widersprüchlich, gewisse Arztberichte seien nicht berücksichtigt worden, es sei keine polydisziplinäre medizinische Abklärung erfolgt und die Invaliditätsbemessung sei fehlerhaft, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 1, Urk. 8/6, Urk. 12),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, in seinem Arztbericht vom 5. November 2004 die Diagnosen generalisierte Allodynie (Differenzialdiagnose: Fibromyalgie) mit begleitender Kraftlosigkeit, Femoropatellar-Arthrose, Status nach Meniskektomie im Februar 2000 linksseitig sowie Restbeschwerden bei Status nach Revision einer Instabilität des Daumengrundgelenkes rechts stellte (Urk. 8/15/3 S. 1),
dass Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (der Stempel von Dr. med. E.___ von demselben Ärztehaus erfolgte wohl irrtümlich; Urk. 8/17/3 S. 2), in ihren Arztberichten vom 13. Dezember 2004, 12. August 2004 und 4. August 2003 beziehungsweise 5. November 2004, 14. Juni 2004 und 8. September 2003 die Diagnose generalisiertes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie aufführten (Urk. 8/16/2 S. 1, Urk. 8/17/3 S. 1, Urk. 8/17/4 S. 1, Urk. 8/28/4, Urk. 8/28/5, Urk. 8/28/8), Dr. D.___ zusätzlich noch die Diagnosen Hypertonie und Adipositas erwähnte, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 8/17/3 S. 1, Urk. 8/28/4),
dass im beigezogenen Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 24. Oktober 2003 die Diagnosen generalisierende Fibromyalgie bei deutlicher globalmuskulärer Insuffizienz, Adipositas und Dekonditionierung sowie Chondrose L5/S1 mit beginnender Spondylarthrose (radiologischer Befund) aufgeführt wurden (Urk. 8/28/7 S. 1),
dass Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 19. Mai 2003 die Diagnose generalisiertes Schmerzsyndrom bei ausgeprägter thoracaler Fehlhaltung, segmentaler Bewegungsstörung der Lendenwirbelsäule, Muskeldysbalance im Schultergürtel und Insertionstendopathie der Plantaraponeurose links stellte (Urk. 8/28/11 S. 1), welche im Wesentlichen mit der Beurteilung im Arztbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 9. April 2003 übereinstimmt (Urk. 8/28/12 S. 2),
dass sich somit aus den Akten ergibt und zudem unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem generalisierten Schmerzsyndrom beziehungsweise an Fibromyalgie leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/15/3 S. 1, Urk. 8/16/2 S. 1, Urk. 8/17/3 S. 1, Urk. 8/28/7 S. 1),
dass Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 5. November 2004 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausführte, dass er isoliert aus rheumatologischer Sicht keine medizinischen Gründe sehe, die gegen eine Aufnahme einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sprechen würden, dass aber auch psychopathologische Befunde bestehen könnten, weshalb er eine psychiatrische Begutachtung empfehle (Urk. 8/15/3 S. 1),
dass Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 13. Dezember 2004 erwähnte, dass er sich gegenüber der Beschwerdeführerin auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgelegt habe, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aber in einer medizinischen Abklärung vorzunehmen sei (Urk. 8/16/2 S. 3),
dass im beigezogenen Arztbericht von Dr. C.___ vom 12. August 2004 aufgeführt wurde, dass leichte Tätigkeiten mindestens zu 50 % möglich seien, die Arbeitsunfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit jedoch 30 % betrage (Urk. 8/28/5 S. 2),
dass Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 4. August 2003 erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig sei und leichte Tätigkeiten möglich seien (Urk. 8/17/4 S. 2),
         dass Dr. D.___ in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 3. November 2004 zum Schluss kam, dass in der bisherigen Tätigkeit keine, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/17/2 S. 2), er die Arbeitsfähigkeit sodann in seinem Arztbericht vom 5. November 2004 in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % einschätzte und die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Gewichten unter 5 kg im Umfang von 50 % für arbeitsfähig hielt (Urk. 8/17/3), wobei diese Einschätzung im Wesentlichen auch mit derjenigen in seinem Arztbericht vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/28/4) übereinstimmt,
         dass Dr. F.___ die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden (sitzend, stehend) Tätigkeit ohne monotone Überkopfarbeiten, ohne repetitive Tätigkeiten mit flektierter Lendenwirbelsäule, ohne Exposition in kalt-feuchter Witterung und ohne Heben von Gewichten über 15 kg als zu 100 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 8/28/7 S. 2 f.),
         dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Schreiben von Dr. D.___ vom 8. September 2003 (Urk. 8/28/8) und 19. Mai 2003 (Urk. 8/28/11) unterschiedlich eingeschätzt wurde,
         dass somit Dr. C.___ und Dr. D.___ in diversen Arztberichten die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % beziehungsweise 30 % einschätzten (Urk. 8/16/2, Urk. 8/17/2-4, Urk. 8/28/4, Urk. 8/28/5 S. 2), darauf jedoch nicht abgestellt werden kann, da unklar ist, ob es sich dabei ausschliesslich um die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin handelte (Urk. 8/16/2 S. 1 Buchstabe B, Urk. 8/17/2 S. 1 unten), und Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ohne Angabe entsprechender Gründe einmal mit 50 % (Urk. 8/16/2 S. 1 und S. 3, Urk. 8/17/4 S. 2) und einmal mit 30 % (Urk. 8/28/5 S. 2) bezifferte,
        
         dass der langjährige behandelnde Arzt Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 5. November 2004 beziehungsweise 14. Juni 2004 in Abweichung zu der Einschätzung von Dr. F.___ vom 24. Oktober 2003 (leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Überkopfarbeiten, ohne repetitive Tätigkeiten mit flektierter Lendenwirbelsäule, ohne Exposition in kalt-feuchter Witterung und ohne Heben von Gewichten über 15 kg zu 100 %; Urk. 8/28/7) deutlich eingeschränkter einschätzte (leichte Arbeit mit häufig wechselnden Stellungen mit Gewichten unterhalb 5 kg zu 50 %; Urk. 8/17/3 S. 2, Urk. 8/28/4),
         dass das Fibromyalgiesyndrom ein rheumatologisches Krankheitsbild ist, bei welchem keine objektiven organischen Befunde auszumachen sind und bei dessen Entstehung oft körperliche und psychische Faktoren zusammenwirken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521; Müller/Keel, Fibromyalgie, in: dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 97.1, www.dolor.ch),
dass sowohl Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 5. November 2004 wie auch Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 13. Dezember 2004 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen empfahlen, wobei Dr. A.___ eine psychiatrische Begutachtung für nötig erachtete (Urk. 8/15/3 S. 1, Urk. 8/16/2 S. 3),
dass auch Dr. F.___ in seinem Arztbericht vom 24. Oktober 2003 auf die psychische Problematik hinwies (Urk. 8/28/7 S. 2), er diese aber nicht in seine Einschätzung einbezog, weshalb nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden kann (Urk. 8/28/7),
dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit sowohl für die bisherige wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit gestützt auf die Akten nicht beurteilt werden kann und insbesondere unklar ist, inwiefern sich nebst dem somatischen Gesundheitsschaden auch psychische Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken, ob es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens möglich wäre, die Schmerzen zu überwinden und die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sowie welchen Anforderungen die leidensangepasste Tätigkeit genügen muss, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2005 aufzuheben und die Sache zu weiterer, interdisziplinärer Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass zwar im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Januar 2005 als Lohn des Jahres 1999 Fr. 50'584.95 aufgeführt wurden (Urk. 8/13 S. 1, Urk. 12), es sich dabei wohl um ein Versehen handelt, da sich dieser Betrag weder aus dem Arbeitgeberbericht vom 26. November 2004 (Urk. 8/20 S. 2) noch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/24) ergibt, weshalb davon auszugehen ist, dass das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 50'700.-- (13 x Fr. 3'900.--) korrekt ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/20 S. 2 Ziff. 16),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. September 2004 auch Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung beantragte (Urk. 8/26 S. 6) und in ihrer Einspracheergänzung vom 2. Februar 2005 um eine berufliche Abklärung in einer geeigneten Werkstatt ersuchte (Urk. 8/6 S. 2),
dass die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 20. April 2005 ohne Begründung aufführte, dass eine Abklärung in einer geeigneten Werkstatt nicht notwendig und die Beschwerdeführerin nicht behinderungsbedingt auf Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen sei, womit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2 S. 4),
dass Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) bestehen, welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden,
         dass gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vorgehen, und die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären hat, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 in Sachen N., I 3/03, Erw. 4.1),
         dass je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen allenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitsvermittlung (vgl. AHI 2003 S. 268 ff.) sowie weiterer beruflicher Massnahmen zu prüfen sind,
        
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch und den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Versicherungen, Brandschenkestrasse 24, Postfach, 8039 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).