IV.2005.00594
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1961, arbeitete seit Januar 1996 als Gerüstmonteur bei der B.___ AG, "___" (Urk. 6/59). Am 30. Juni 1996 erlitt er einen Unfall in Form einer Schulterluxation links (Urk. 6/13/1 S. 1). Er meldete sich am 17. Januar 1997 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/61). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 6/24-31), die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 6/13/2), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 6/54) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 6/59) bei, liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 6/23) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/56-58). Mit Verfügungen vom 23. Januar 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Juni 1997 bis 31. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie mit Wirkung ab 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente, samt entsprechender Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten, zu (Urk. 6/15/1-2 und Urk. 6/16).
1.2 Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 (Urk. 6/43) und Anmeldung vom 18. Mai 2004 (Urk. 6/45) machte der Versicherte unter Einreichung eines Arztberichtes (Urk. 6/22) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine angemessene Erhöhung der Invalidenrente. Nachdem die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht (Urk. 6/21) eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 12. Juli 2004 eine Erhöhung der Invalidenrente ab, da eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes aus den eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 6/12). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/9) wurde nach Einholung des kreisärztlichen Untersuchungsberichts der SUVA (Urk. 6/62/1-3) mit Einspracheentscheid vom 22. April 2005 (Urk. 6/1 = Urk. 2) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 abgewiesen (Urk. 6/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In seiner Replik vom 24. Oktober 2005 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 (Urk. 13) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der Rentenverfügung vom 23. Januar 2001 (Urk. 6/15/1) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem die halbe Rente zugesprochen wurde (23. Januar 2001, Urk. 6/15/1), mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (22. April 2005, Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 23. Januar 2001 (Urk. 6/15/1 und Urk. 6/16) auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel (MEDAS) vom 28. August 2000 (Urk. 6/23). Die begutachtenden Ärzte nannten damals folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/23 S. 12 Ziff. 5.1):
1. Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans links bei/mit
- Status nach Schulterluxation links 30.6.96 mit
- Status nach wenig disloziertem Abriss des Tuberculum maius links
- posttraumatischer Axillaris-Parese links, regredient
- partieller Subscapularis-Ruptur links
- Bizepssehnendegeneration
- Status nach arthroskopischer Bizepstenotomie und Débridement sowie Mobilisation in Narkose 27.11.97
- Verdacht auf ausgeprägte Symptomausweitung mit psychosozialer Problemkonstellation mit Tendenz zur Schmerzverarbeitungsstörung
2. Anhaltende mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Dyspepsie sowie ein chronisch rezidivierendes Hämorrhoidalleiden (Urk. 6/23 S. 12 Ziff. 5.2).
Die Gutachter gaben an, die Traumatisierung der linken Schulter durch den Unfall vom 30. Juni 1996 stelle eine bedeutende Zäsur im Leben des Beschwerdeführers dar. Es bestünden weiterhin unfallbedingte Beschwerden, welche durch ein ungenügendes Coping massiv verstärkt würden. Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers dürfte aus diesen Gründen schwierig sein. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf werde bleibend bei 0 % liegen. Bei einer angepassten Tätigkeit entsprechend der rheumatologischen Beurteilung dürfte die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen. Durch flankierende verhaltenstherapeutische Massnahmen und einer schmerzmodulierenden Psychotherapie könnte gegebenenfalls eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit erreicht werden; bei entsprechender Motivation eine maximale Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % innert einem Jahr. Die Schwierigkeit der flankierenden Massnahmen dürfte bei der sprachbedingt erschwerten Kommunikation und der Chronifizierung des bisherigen Leidens liegen (Urk. 6/23 S. 13 Ziff. 6.1).
Aufgrund der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resultierte mit Wirkung ab 1. April 1999 eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/16 und Urk. 6/19).
2.3
2.3.1 Anlässlich des Revisionsverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, D.___ Klinik, ein, der ihn am 20. Februar 2004 konsiliarisch im Rahmen der Schmerzsprechstunde untersucht hatte. Prof. C.___ nannte als Diagnosen eine erhebliche Schulterpathologie mit arthrotischer Veränderung des Humeruskopfes, Rotatorenmanschettenausdünnung, Bizepssehnendegeneration, eventuell SLHP-II Läsion und Veränderung am Tuberculum majus mit Exostosebildung möglicherweise im Rahmen einer traumatischen Avulsion des Tuberculum majus sowie eine affektive Störung im Sinne eines depressiven Syndroms (mittelschwer bis schwer; Urk. 6/22).
2.3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, übernahm in seinem Bericht vom 24. November 2004 die von Prof. C.___ genannten Diagnosen (Urk. 6/21 S. 2). Er berichtete, der Beschwerdeführer sei seit März 2002 wegen einer Depression mit Somatisierungstendenz bei ihm in Behandlung. Gemäss dem Bericht der Klinik Balgrist vom 20. Februar 2004 zeigten sich erhebliche Veränderungen im lokomotorischen Apparat und ein depressives Syndrom. Die Symptome seien eine depressive Grundstimmung, starke Schmerzen, Schlafstörungen, Weinerlichkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und Reizbarkeit. Der Beschwerdeführer werde mit hochdosierten antidepressiven Hypnotika und Analgetika therapiert. Die Prognose sei ungünstig (Urk. 6/21 S. 2). Dr. E.___ gab an, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % von März 2002 bis 31. Dezember 2003 und seit 1. Januar 2004 eine solche von 90 % (Urk. 6/21 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer während vier bis fünf Stunden pro Woche bei leichter Arbeit arbeitsfähig (Urk. 6/21 S. 4).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. E.___ fest, es handle sich um eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. Die Argumentation der IV-Stelle sei problematisch und zum Teil völlig falsch. Nicht nur die Art der Symptome, sondern vor allem deren Intensität sei entscheidend. Wenn ein Psychiater einen Patienten als zu 90 % arbeitsunfähig beurteile, handle er sicher nicht auf Grund irgendwelcher rein somatischer Beschwerden. Die Diagnose stamme von Prof. Dr. C.___, dem leitenden Arzt des Schmerzzentrums der D.___ Klinik, einem bekannten Psychiater und Universitätsprofessor. Es erstaune die Leichtigkeit, mit der medizinische Laien die Beurteilung hochkarätiger Fachleute übergingen (Urk. 12/2).
2.3.3 Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt am 19. April 2005 fest, Dr. E.___ gebe ein depressives Syndrom bei erheblicher Schulterpathologie an, wobei er sich bei der Diagnosestellung ganz klar auf die orthopädischen Diagnosen berufe. Bereits im Jahre 2000 sei anlässlich der MEDAS-Begutachtung ein psychiatrisches Teilgutachten durchgeführt worden. Es sei damals eine anhaltende mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert worden. Auch damals seien Schlafstörungen, Nervosität, Reizbarkeit und Traurigkeit mit zum Teil Weinerlichkeit bei belastenden Themen beschrieben worden. Vergleiche man die damals erhobenen Befunde mit denjenigen von Dr. E.___, so könne keine Verschlechterung objektiviert werden. Die psychischen Funktionen seien weiterhin uneingeschränkt (Auffassungsvermögen) bis mässig eingeschränkt (Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) aber nicht stark eingeschränkt, was bei einer Verschlechterung zu erwarten wäre. Zusammenfassend sei keine objektivierbare Verschlechterung von psychiatrischer Seite ausgewiesen (Urk. 6/3 S. 2).
3. Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 23. Januar 2001 (Urk. 6/15/1) in keinem rentenrelevanten Ausmass verändert hat. Bereits im MEDAS-Gutachten vom 28. August 2000 (Urk. 6/23) wurde eine anhaltende mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert und im Rahmen der attestierten Restarbeitsfähigkeit gewürdigt (ICD-10: F32.11; Urk. 6/23 S. 12 Ziff. 5.1 und Beilage 2 S. 4). Insbesondere wurde auch erwähnt, der Beschwerdeführer sei im Affekt schwingungsfähig, situativ wechselnd zu trauriger Grundstimmung. Bei belastenden Themen weine er häufig. Es bestehe eine Tendenz zum Grübeln, eine vermehrte innere Unruhe und Reizbarkeit sowie leichte Tendenzen zum sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen sowie reduzierte Sexualfunktionen (Urk. 6/23 Beilage 2 S. 4).
Dr. E.___ diagnostizierte nunmehr eine Depression mit Somatisierungstendenz und erwähnte als Symptome eine depressive Grundstimmung, starke Schmerzen, Schlafstörungen, Weinerlichkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit und Reizbarkeit (Urk. 6/22 = Urk. 6/21 S. 2 lit. D). Zudem gab er an, das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien mässig eingeschränkt (Urk. 6/21 S. 4).
Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass die Umschreibung der Diagnose der mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10: F32.11) die von Dr. E.___ aufgezählten Symptome ebenfalls nennt. Danach leidet der betroffene Patient häufig unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit könne nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf sei meist gestört und der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kämen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände und könne von sogenannten somatischen Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust.
Da die von Dr. E.___ erwähnten Befunde somit entweder bereits im MEDAS-Gutachten beschrieben oder aber Teil der im MEDAS-Gutachten genannten Diagnose (ICD-10: F 32.11) bilden, erhellt, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. E.___ um eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes handelt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Damit ist keine objektivierbare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. E.___ die von ihm genannte erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes (Urk. 12/2) in keiner Art und Weise begründet, sondern vielmehr auf Prof. C.___ verweist, der jedoch vor allem den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilt hat (Urk. 6/22 und Urk. 12/1) und sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert hat. Eine derart abgegebene Einschätzung vermag die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes nicht zu erfüllen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Rentenverfügung vom 23. Januar 2001 (Urk. 6/15/1) ausgewiesen ist. Da auch keine Änderung in den erwerblichen Verhältnissen geltend gemacht wird, hat der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. April 2005 und damit zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).