Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00595
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IV.2005.00595
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz
Jurastrasse 15, Postfach 3231, 2500 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1967, ist Mutter dreier 1986, 1990 und 1992 geborener Kinder. Sie widmete sich seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 in erster Linie der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes und war daneben teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin tätig, wobei sie in den Jahren 1997 bis 2000 lediglich noch stundenweise bei der Primarschule B.___ tätig war und damit ein Einkommen von weniger als Fr. 2'000.-- pro Jahr erzielte (vgl. Urk. 8/48-50). Am 22. September 2000 wurde die Versicherte, als sie auf der Strassenseite neben ihrem Auto stand, von einem vorbeifahrenden Auto mit dem Rückspiegel am linken Arm bzw. an der auf dem linken Arm liegenden Jacke erfasst, wodurch sie stürzte und eine Dreh- und Zerrbewegung erlitt. Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich A.___ am 13. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Primarschule B.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 18. Juli 2002, Urk. 8/48) und holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 15. Juli 2002 (Urk. 8/17) sowie von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 3. April 2003 (Urk. 8/16) ein. Sodann fragte sie bei der Versicherten nach, inwiefern sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (vgl. Schreiben der Rechtsvertreterin vom 5. November 2002, Urk. 8/43). Am 6. März 2003 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 10. März 2003, Urk. 8/37). Schliesslich nahm sie das von der E.___ Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts F.___ vom 15. Juli 2004 zu den Akten (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von A.___ ab (Urk. 8/10). Dagegen liess die Versicherte am 7. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/6), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. April 2005 abwies (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Biel, am 23. Mai 2005 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. April 2005 sowie der ursprünglichen Verfügung vom 22. November 2004 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 18. Oktober 2005 (Urk. 10) reichte die Versicherte das neuropsychologische Zusatzgutachten des Medizinischen Zentrums G.___ vom 20. September 2005 (Urk. 11) und am 20. Januar 2006 (Urk. 12) das Kurzgutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. November 2005 (Urk. 13) ein. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt ein Antrag auf "eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung" keinen klaren und unmissverständlichen Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Denn Zweck dieses Antrages sei die persönliche Befragung; die öffentliche Verhandlung sei durchzuführen, um eine solche Befragung vorzunehmen (Urteil v. 17. April 2001 i.S. J., U 223/99). Ebenso verhält es sich mit dem vorliegend gestellten Antrag, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Instruktionsverhandlung persönlich zu befragen sei (Urk. 1 S. 2). Das Gericht sollte offenbar aufgrund der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin entscheiden, ob ihr zu Recht Aggravation vorgeworfen wird. Sowohl bei einer persönlichen Befragung als auch bei der beantragten Zeugenbefragung der behandelnden Ärzte handelt es sich um Beweisanträge, bei deren Vorliegen nicht auf den Wunsch auf Durchführung einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist. Da es somit an einem klaren und unmissverständlichen Antrag fehlt, kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27
bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 15. Juli 2002 (Urk. 8/17) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Distorsionstrauma der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS bzw. BWS) mit chronisch spondylogenen Schmerzen, einem Flachrücken sowie einer depressiven Entwicklung mit posttraumatischen Anpassungsstörungen. In ihren Tätigkeiten als Hausfrau und Putzfrau sei die Beschwerdeführerin vom 22. September 2000 bis zum 16. November 2000 zu 100 %, vom 17. November 2000 bis zum 22. Dezember 2000 zu 60 %, vom 23. Dezember 2000 bis zum 7. Januar 2002 zu 50 % und seit dem 8. Januar 2002 bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar.
3.2 Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 3. April 2003 (Urk. 8/16) einen Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion (als Fussgängerin seitlich von einem PKW angefahren), einen persistierenden cervico-cephalen Symptomenkomplex linksbetont, eine Cervicobrachialgie linksbetont, ein Thoracolumbovertebralsyndrom mit lumboischialgieformen Schmerzausstrahlungen links, einen Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörungen, eine vegetative Dysregulation, eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst sowie eine undislozierte Tibiaplateaufraktur rechts (20.07.2002) ohne eigentliches Trauma, konservativ behandelt, fest. Seit dem Unfall vom 22. September 2000 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin vorläufig nicht zumutbar.
3.3 Die Ärzte des F.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/15 S. 31) ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) ohne wesentliches klinisches Korrelat bei Status nach Verkehrsunfall am 22. September 2000 (ICD-10 V43.4) mit Schulterkontusion und möglicher, leichter HWS-Distorsion sowie Schmerzverarbeitungsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein Status nach undislozierter medialer Tibiaplateau-Fissur ohne Trauma 10/02 (ICD-10 T93.2). Bei der Beschwerdeführerin sei eine subjektiv relativ monosymptomatische Situation mit Beschwerden im Nacken und Schulterbereich und Problemen vorhanden, die sie selber dem Unfall vom 22. September 2000 zuordne. Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich in der Untersuchungssituation eine Fokussierung, indem aus internistischer bzw. allgemeinmedizinischer, somatischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Probleme jenseits des Bewegungsapparates objektiviert werden könnten, dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne. Aus rein orthopädischer Sicht könnten bildgebend und klinisch auch keine wesentlichen Befunde hinsichtlich der cervicalen Problematik gefunden werden. Ebenso wenig habe die ausgedehnte neurologische Untersuchung fassbare Befunde hervorgebracht. Aufgrund der sehr geringgradigen Befunde, die einem linksseitigen, diskreten Cervicalsyndrom zuzuordnen seien, könne hinsichtlich Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung für körperlich sehr schwerbelastende Tätigkeiten abgeleitet werden, die die Beschwerdeführerin effektiv jedoch gar nicht durchgeführt habe. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Diagnose im engeren Sinne stellen, insbesondere liege mit Sicherheit keine affektive Störung im Sinne einer Depression vor. Zu normal seien auch das angegebene Alltagsleben und Empfinden der Beschwerdeführerin. Beschreibend könne lediglich die Schmerzverarbeitungsstörung ohne Krankheitswert festgehalten werden. Dementsprechend bestehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einer ausserordentlichen subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung präsentiert. Es seien ihr aber medizinisch-theoretisch jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne die geringste Einschränkung zumutbar. Dies gelte auch für Haushaltstätigkeiten. Lediglich körperlich sehr schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nur partiell zumutbar. Sie leide seit dem Unfall vom 22. September 2000 unter ihren Beschwerden, welche sich in den letzten drei Jahren tendenziell noch ausgeweitet hätten. Es sei nicht zu bestimmen, wann die Schmerzverarbeitungsstörung erstmals aufgetreten sei. Zu Beginn seien sicher die somatisch bedingten Schmerzen und Einschränkungen im Vordergrund gestanden. Schon in den Untersuchungen vom 27. April 2001 habe das Beschwerdebild objektiv nicht mehr hinreichend erklärt werden können, so dass anzunehmen sei, dass mindestens ab April 2001 eine Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung vorgelegen hätten.
4.
4.1 Das Gutachten des F.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beantwortet das Gutachten nicht nur die Frage der Unfallkausalität, sondern ist auch für die Belange der Invalidenversicherung vollständig. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) in jeder Hinsicht gerecht. Ihm ist - als einem von der Haftpflichtversicherung eingeholten Gutachten externer Spezialärzte - volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.2 Diesbezüglich lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, das Gutachten des F.___ zeuge von einer beispiellosen Voreingenommenheit der beteiligten Ärzte. So würden die Ursachen der Leiden der Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen und familiären Anamnese und in ihrer sozio-kulturellen Herkunft gesucht, und man sei sogar soweit gegangen, die Beschwerdeführerin als übertherapiert zu bezeichnen. Es werde das Bestreben sichtbar, die Beschwerdeführerin als Simulantin zu qualifizieren, und es stelle ein unhaltbares Mass an Zynismus dar, wenn ihr vorgehalten werde, mit dem erlittenen Unfall habe sie endlich die erwünschte Aufmerksamkeit in ihrer Familie erlangen können. Am zweiten Untersuchungstag beim F.___ sei es sodann zu einem Zwischenfall gekommen, welcher die Voreingenommenheit der Ärzte des F.___ deutlich aufzeige. Die von den Strapazen des ersten Tages gezeichnete Beschwerdeführerin habe sich aufgrund ihrer starken Schmerzen im Wartezimmer kurz hinlegen wollen, was ihr jedoch in barschem Ton untersagt worden sei, obwohl sich - ausser dem Ehemann der Beschwerdeführerin - niemand im Wartezimmer befunden habe.
4.3 Hierzu gilt es festzuhalten, dass sich das Gutachten auf die medizinischen Erkenntnisse abstützt und nichts auf eine Voreingenommenheit der beteiligten Ärzte hindeutet. Die ausführliche Darlegung der persönlichen, familiären und sozio-kulturellen Hintergründe der Beschwerdeführerin erscheint angesichts des Umstandes, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen in keiner Weise objektivieren lassen, als angebracht. Dass es sich bei diesen Erklärungsversuchen ein Stück weit um Mutmassungen der Gutachter handelt, ist unter den gegebenen Verhältnissen nachvollziehbar. Es ändert jedenfalls nichts an der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht auf ein invalidisierendes Leiden zurückgeführt werden können. Ebenso wenig ist es von der Hand zu weisen, dass die zahlreichen, bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapien zu keiner Besserung geführt haben und deren Fortführung als wenig sinnvoll erscheint. Dass der Beschwerdeführerin am zweiten Untersuchungstag angeblich untersagt worden ist, sich im Wartezimmer hinzulegen, vermag weder eine Voreingenommenheit der begutachtenden Ärzte zu begründen noch die Überzeugungskraft des Gutachtens zu vermindern, zumal dies - soweit überhaupt zutreffend - medizinisch offenbar durchaus zu verantworten war.
4.4 Bezüglich der Diskrepanz zu den übrigen ärztlichen Beurteilungen ist zu beachten, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gilt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Beschwerdeführerin länger gekannt haben als die Gutachter, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis. Ob diese Ärzte auf eine (angebliche) Simulation der Beschwerdeführerin hereingefallen sind, spielt letztlich keine Rolle, da einzig die Frage entscheidend ist, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, die geklagten Schmerzen zu überwinden und wieder einer Tätigkeit nachzugehen, was vorliegend aufgrund der in jeder Hinsicht überzeugenden Darlegungen des F.___ eindeutig zu bejahen ist.
Auf den Haushaltsabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2003 (Urk. 8/37) kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da dieser zu Unrecht von der Selbsteinschätzung bzw. der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin ausgeht.
4.5 Schliesslich vermag auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Kurzgutachten von Dr. H.___ vom 2. November 2005 (Urk. 13) die Beurteilung des F.___ nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen. Dr. H.___ anerkennt ausdrücklich, dass es sich beim Gutachten des F.___ um einen umfassenden Bericht über den gesamten Verlauf mit Stellungnahmen aus der Sicht verschiedener medizinischer Spezialitäten handelt. Er hält im Weiteren auch fest, dass de facto keine Diagnose vorliegt und die Schmerzen nicht auf eine pathologisch-anatomische Affektion zurückgeführt werden können. Dr. H.___ sieht es zwar für möglich an, dass durch die Vornahme weiterer Untersuchungen doch noch eine organische Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gefunden werden könnte, erbringt aber diesen Nachweis selber nicht. Es bestehen denn auch keine konkreten Anzeichen dafür, dass durch weitere Untersuchungen effektiv zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Vielmehr erweisen sich die Abklärungen des F.___ als umfassend, und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen werden von Dr. H.___ in keiner Weise widerlegt.
4.6 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht auf das Gutachten des F.___ abgestellt. Soweit sie in der Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 8/10) im Haushalt trotzdem von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Umfang von 65,5 % ausgegangen ist, erweist sich dies als unrichtig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt keine wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erleidet und somit auch in diesem Bereich keine Invalidität besteht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, erleidet die Beschwerdeführerin mit ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten auch im erwerblichen Bereich keine Einkommenseinbusse.
4.7 Was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 22. September 2000 anbelangt, so haben die Ärzte des F.___ ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall unter ihren Beschwerden, welche im Verlaufe der letzten drei Jahre die Tendenz gehabt hätten, sich auszuweiten. Es sei nicht zu bestimmen, wann die Schmerzverarbeitungsstörung erstmals aufgetreten sei. Zu Beginn seien sicher die somatisch bedingten Schmerzen und Einschränkungen im Vordergrund gestanden. Schon in den ersten belegten Untersuchungen habe aber das Beschwerdebild objektiv nicht mehr hinreichend erklärt werden können, und demzufolge sei anzunehmen, dass mindestens seit April 2001 eine Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung vorliege (Urk. 8/15 S. 40). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall, welchem im Übrigen Bagatellcharakter zuzumessen ist, während weniger als einem Jahr in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt war, womit auch kein befristeter Rentenanspruch entstanden ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Marc R. Bercovitz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).