Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00597
IV.2005.00597

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 14. November 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1969, meldete sich am 16. September 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (unter anderem Rente) an (Urk. 8/48 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/14, Urk. 8/16-18) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/15/1), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/46) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/29).
         Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/8). Die dagegen am 4. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies sie am 26. April 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 24. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Mitte).
         Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).



2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 26. April 2005 damit, dass die physischen und psychischen Befunde in der Restarbeitsfähigkeit von 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit berücksichtigt worden seien und stützt ihren Entscheid insbesondere auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle, MEDAS A.___. Der MEDAS sei bekannt gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Zürich, in ärztliche Behandlung begeben habe, welcher im Bericht vom 4. April 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus physischen und vor allem psychischen Gründen bis Ende Oktober 2004 gesprochen habe. Bei Dr. B.___ handle es sich jedoch um einen Facharzt der Chirurgie, weshalb nur die Arbeitsunfähigkeit aus physischen Gründen berücksichtigt werde. Des Weiteren habe die MEDAS Kenntnis davon gehabt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres deprimierten Zustandes seit Januar 2003 einmal pro Monat zu Dr. C.___ in psychiatrische Behandlung begeben habe, das Medikament Cipralex erhalte und es ihr seit dieser Einnahme viel besser gehe. Es sei eine leichte depressive Episode festgestellt worden, welche unter Therapie gebessert habe. Im Gutachten der MEDAS seien die Ärzte erwähnt worden, und bereits dazumal wie auch heute habe die Hausärztin, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gesprochen. Die Beschwerdegegnerin kam daher zum Schluss, dass die MEDAS alles abgeklärt und berücksichtigt habe, weshalb keine weiteren Abklärungen mehr nötig seien (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe und der Meinung sei, dass sie keine Arbeit ausführen könne, ohne einen gesundheitlichen Schaden davon zu tragen. Der behandelnde Psychiater, Dr. C.___, behaupte ebenfalls, dass sie wegen ihren psychischen Beschwerden im Erwerbsleben massiv eingeschränkt sei. Die Klinik E.___ habe festgestellt, dass sie grosse Probleme im Kieferbereich habe, und Dr. B.___ schreibe in seinem Bericht vom 4. April 2005, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass die Untersuchungen bei der von der Beschwerdegegnerin organisierten polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS mangelhaft gewesen und mit Sprachschwierigkeiten durchgeführt worden seien. Da ihre Schilderungen von vier Ärzten bestätigt worden seien, seien sie als glaubhaft zu erachten. Sie sei eine sehr arbeitswillige Person, weshalb man ihr keine Aggravation anhängen könne. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, dass bei Dr. C.___ von Amtes wegen ein Bericht einzuholen sei, da sie dies mehrmals erfolglos versucht habe (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2     Dr. D.___ nannte in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2002 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische rezidivierende Unterbauchschmerzen links und ein lumbal- wie zervikalbetontes Panvertebralsyndrom (Urk. 8/18 lit. A). Die Beschwerdeführerin benötige physikalische Therapie sowie Medikamente, und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 8/18 S. 2). Vom 4. Juli bis 14. September 2001 sei sie zu 100 %, vom 1. Oktober bis 27. Oktober 2001 zu 50 %, vom 22. Oktober bis 12. November 2001 zu 100 %, vom 23. November bis 30. November 2001 zu 50 %, vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2001 zu 50 %, vom 1. Januar bis 31. Januar 2002 zu 50 %, vom 21. Mai bis 31. Juli 2002 zu 50 % und ab 1. August 2002 wiederum zu 100 % im bisherigen Tätigkeitsbereich arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/18 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin sollte keine Gewichte von mehr als 25 kg heben und keine Arbeiten mit grösserem Kraftaufwand und über Kopfhöhe ausführen sowie Leitern besteigen. Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien zu vermeiden (Urk. 8/18 S. 3). Psychisch bestünden keine Einschränkungen. In der bisherigen Tätigkeit sei sie nach Besserung zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/18 Beiblatt S. 2).
3.3     In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. und 16. Januar 2003 diagnostizierte Dr. med F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, ein chronisches cervico-brachiales Syndrom rechts C7 und ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom bei einer kleinen Diskushernie L5/S1 sowie fibromyalgieforme Weichteilbeschwerden mit Generalisierungstendenz (Urk. 8/17 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Berufliche Massnahmen seien angezeigt, so eventuell eine Umschulung von Putzarbeiten in abwechslungsreiche wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten oder monotonen Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 3. bis 4. Juli 2001 zu 100 %, vom 16. Juli bis 20. August 2001 wiederum zu 100 % und ab 21. August 2001 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/17 S. 5). Psychisch bestehe eventuell eine reduzierte Belastbarkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (Urk 8/17 Beiblatt S. 2).
3.4     Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Lungenkrankheiten, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2003 unter anderem die Diagnose eines vor allem zervikalen und lumbalen panvertebralen Syndroms und eines myotendinotischen Schultergürtel- und Beckengürtel-Syndroms (Urk. 8/16 lit. A). Der Gesundheitsschaden bestehe seit zirka 1996 und sei mindestens teilweise besserungsfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Seit 17. April 2002 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16 lit. B). Die psychische Belastbarkeit sei bei weiterbestehenden chronischen Rückenschmerzen etwas reduziert. Ab 1. April 2002 sei sie in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, dies nur bei körperlich ganz leichten Tätigkeiten mit oft wechselnder Arbeitsposition (Urk. 8/16 Beiblatt S. 2).
3.5     Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete MEDAS-Gutachten vom 28. September 2004 wurde von Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, Gutachter, erstattet und basierte auf Untersuchungen vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/15/1 S. 18).
Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk 8/15/1 S. 1-9), sodann die Familien-, Sozial- und Berufs-, die persönliche und systematische Anamnese sowie die jetzige Behandlung (Urk. 8/15/1 S. 9-16) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor und Röntgen angegeben (Urk. 8/15/1 S. 17 ff.) und auf zwei eingeholte Konsilien verwiesen.
Im psychiatrischen Konsilium vom 5. Juli 2004 (Urk. 8/15/4) stellte Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine leichte depressive Episode ohne somatische Symptome unter Therapie (F32.00) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (Urk. 8/15/4 S. 2). Aus psychiatrischer Sicht sei im Haushalt, der bisherigen Tätigkeit und bei einer an die Schmerzen angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % auszugehen. Aufgrund der Schmerzen, welche die Depression verstärkten, sollte eine körperlich schwer belastende Tätigkeit vermieden werden (Urk. 8/15/4 S. 3).
Im rheumatologischen Konsilium vom 6. Juli 2004 (Urk. 8/15/5) stellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen: chronisches lumboiliosakrales Schmerzsyndrom beidseits deutlich links betont, chronisches zervikales Schmerzsyndrom und inkomplettes Fibromyalgiesyndrom (Urk. 8/15/5 S. 1). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte im Gastgewerbe zu maximal 30 %, in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Operatrice sitzend am Mikroskop zu 30 % und in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Abfüllerin in der Firma N.___ (körperliche Schwerarbeit) zu 50 % arbeitsunfähig. Für jegliche körperlich leichte Tätigkeit mit der Einschränkung von Zwangshaltungen bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/5 S. 7).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1 S. 20 f. Ziff. 4.1):
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bei
- unfreiwilliger Kinderlosigkeit
- Eheproblemen
- Arbeitsplatzverlust
         Leichte depressive Episode (unter Therapie)
         Chronisches linksbetontes lumboiliosakrales Schmerzsyndrom, bei
- diskreter rechtskonvexer Skoliose
- abgeflachter Lendenlordose
- Chondrose und kleiner medianer, nicht-neurokompressiver Diskushernie L5/S1
         Chronisches zervikales Schmerzsyndrom, bei
- Streckhaltung mit leichter Kyphosierung
         Inkomplettes Fibromyalgiesyndrom
         Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Gutachter: Primäre Sterilität, Dyslipidämie und Verdacht auf Niereninsuffizienz (Urk. 8/15/1 S. 21 Ziff. 4.2).
Die Beschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch (Urk. 8/15/1 S. 20).
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte und die zuvor ausgeübte als Operatrice/Controlleuse von Mikrochips am Mikroskop werde die Arbeitsfähigkeit auf 70 % der Norm geschätzt, wobei die rheumatologischen und psychiatrischen Befunde etwa zu gleichen Teilen limitierend wirkten (Urk. 8/15/1 S. 22 Ziff. 5.1). Für die frühere Schwerarbeit als Abpackerin mit Heben von 30 kg sei die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aus rheumatologischen Gründen auf 50 % der Norm zu veranschlagen, während die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen mit 75 % der Norm zu taxieren sei, diesmal mit den psychiatrischen Gegebenheiten als limitierendem Faktor (Urk. 8/15/1 S. 22 Ziff. 5.2).
3.6     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. April 2005 ein Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung und eine schwere depressive Episode (Urk. 8/14 S. 1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin aus physischen und vor allem psychischen Gründen Ende Oktober 2004 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seither habe er sie nicht mehr gesehen, weshalb er deren jetzigen Zustand nicht beurteilen könne. Hauptziel sei jedoch die Behandlung der schweren Depression. Nur so werde es möglich sein, wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 8/14 S. 2).

4.
4.1     Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
         Zu prüfen ist, ob auch die im MEDAS-Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen, oder ob - mit der Beschwerdeführerin - andere Beurteilungen zu abweichenden Schlüssen führen.
4.2     Gegen das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Untersuchungen mangelhaft gewesen und mit Sprachschwierigkeiten durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 2).
         Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten lassen sich im genannten Gutachten nicht finden. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der zu untersuchenden Person oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich die Gutachterin im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgebend für die Frage, in welcher Form sprachlicher Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich, ob das Gutachten aussagekräftig und beweismässig verwertbar wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Juli 2004, I 541/03, Erw. 2.3; AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2.1). Die Gutachter Dr. H.___ und Dr. F.___ hielten hinsichtlich der Verständigung fest, dass die Beschwerdeführerin ungewöhnlich gut Deutsch mit slawischem Akzent spreche (Urk. 8/15/1 S. 17 und 20). Offenbar ist die Beschwerdeführerin selber der Ansicht, über mangelnde Deutschkenntnisse zu verfügen, was jedoch aus der Sicht der Gutachter nicht der Fall ist (Urk. 8/15/1 S. 15). Daher ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdeführerin eine genügende Verständigung stattfinden konnte, mithin ihre Rüge, dass die Untersuchungen mit Sprachschwierigkeiten durchgeführt worden seien, unbegründet ist. Darauf, dass keine massgebenden Verständigungsschwierigkeiten vorlagen, deutet überdies der Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin einerseits ohne Begleitung zur Begutachtung erschien und anderseits bezüglich der Familienanamnese und Biographie ausführliche Angaben machte (Urk. 8/15/1 S. 9 ff.). Somit sind auch die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens nachvollziehbar begründet. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, andere beurteilende Ärzte, nämlich Dr. D.___ und Dr. B.___, hätten ihre Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagt als die MEDAS-Gutachter (Urk. 1 S. 2).
Dieses Argument bezieht sich einmal auf die Beurteilung durch Dr. D.___, welche der Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hat. Dabei ist einerseits zu bemerken, dass keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgten, was nicht einzusehen ist, und Dr. D.___ anderseits „nach Besserung" eine halbtägige Arbeit in der bisherigen Berufstätigkeit als zumutbar erachtete. Während sie im Bericht vom 29. Oktober 2002 noch eine gute Prognose stellte (Urk. 8/18 S. 2), kam sie in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 3. November 2004 zum Schluss, dass sich die Beschwerden erweitert, statt verbessert hätten und jegliche Therapiemöglichkeiten erfolglos angewendet worden seien (Urk. 3/1). Gestützt auf welche Angaben dieses Schreiben verfasst wurde, ist nicht ersichtlich, ebenso wenig die Auswirkungen dieses gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben nicht, und der Arztbericht von Dr. D.___ ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr die vertrauensärztliche Stellung einer Hausärztin zukommt, entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Vielmehr ist auf das differenzierte MEDAS-Gutachten abzustellen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte und zuvor als Operatrice/Controlleuse zu 70 % arbeitsfähig ist. Hingegen ist sie in ihrer früheren körperlich schweren Tätigkeit als Abpackerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.5).
In psychiatrischer Hinsicht weicht die Beurteilung durch Dr. B.___ betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit wesentlich von der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. F.___ ab. Im Gegensatz zu Dr. H.___ und Dr. F.___, die eine leichte depressive Episode diagnostizierten (Urk. 8/15/1) und eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % attestierten, stellte Dr. B.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode, weshalb die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2004 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/14). Die Beurteilung von Dr. B.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich bei Dr. B.___ um einen Spezialarzt FMH für Chirurgie und zum anderen wurden in seinem Bericht weitgehend die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre psychischen Probleme wiedergegeben, ohne dass diese kritisch gewürdigt wurden. Daher vermag seine Diagnose einer schweren depressiven Episode im Vergleich zu der von Dr. H.___ und Dr. F.___ diagnostizierten leichten depressiven Episode nicht zu überzeugen. Weiter wird die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar erläutert. Zwar ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin schwierige Lebensumstände aufweist, was aber die von Dr. B.___ attestierte, vor allem psychisch bedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erklären lässt. Gestützt auf das schlüssige MEDAS-Gutachten ist somit in psychischer Hinsicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen.
4.4     Die übrigen vorhandenen Stellungnahmen bezogen sich ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht.
         Dr. F.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 15. und 16. Januar 2003 (vgl. vorstehend Erw. 3.2) zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit gar nicht, erachtete hingegen eine halbtägige Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zumutbar. Ohne schlüssige und nachvollziehbare Begründung attestierte Dr. F.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 21. August 2001 bis auf weiteres. Auf seine Einschätzung kann deshalb nicht entscheidend abgestellt werden.
         In seinem Bericht vom 9. Mai 2003 (vgl. vorstehend Erw. 3.3) kam Dr. G.___ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, aber nur bei körperlich ganz leichten Tätigkeiten mit oft wechselnder Arbeitsposition, ganztags gegeben sei. Dies stimmt mit der Schlussfolgerung im MEDAS-Gutachten überein, wonach für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Deshalb ergeben sich aus der Beurteilung durch Dr. G.___ keine von jenen im MEDAS-Gutachten abweichenden Schlussfolgerungen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen wirksam in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind.
         Daran ändert auch der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei bei Dr. C.___ von Amtes wegen ein Bericht zu verlangen (Urk. 1 S. 2), nichts. Denn Dr. H.___ und Dr. F.___ hatten Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ seit Januar 2003 zirka einmal pro Monat und dann etwas seltener in psychiatrischer Behandlung war und sich ihr Zustand mit dem von ihm verschriebenen Cipralex gebessert hat (Urk. 8/15/1 S. 15). Angesichts dessen, dass die Gutachter ebenfalls eine leichte depressive Episode (unter Therapie) diagnostizierten, ist festzustellen, dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig sind und somit dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht zu entsprechen ist.
         Massgebend ist somit die Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte oder Operatrice/Controlleuse von Mikrochips am Mikroskop 70 % der Norm beträgt. Hingegen wird die Arbeitsfähigkeit für die frühere Schwerarbeit als Abpackerin mit 50 % der Norm und für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen mit 75 % der Norm veranschlagt (vgl. vorstehend Erw. 3.5).

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2002 hochgerechnet einen Jahreslohn von Fr. 43'200.-- hätte erzielen können (Urk. 8/8 S. 1). Gemäss Arbeitgeberbericht der M.___ hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden einen Monatslohn von Fr. 3'600.-- (Urk. 8/27 und 8/46 Ziff. 20) und ein Jahreseinkommen von Fr. 43'200.-- (Fr. 3'600.-- x 12) erzielt. Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,2 % und für das Jahr 2004 von 0,7 % (Die Volkswirtschaft, 10/2005 S. 83 Tabelle B 10.2 lit. D) ergibt dies ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 44'024.-- (Fr. 43'200.-- x 1,014 x 1,009), wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf die verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 75 % und die Tatsache abgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vom Bundesamt für Statistik erhobenen Tabellenlöhnen als Hilfsarbeiterin - mit einem zusätzlichen Abzug von 20 %, da nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit (unter 20 kg) und ohne Zwangshaltungen zumutbar sei - ein Jahreseinkommen von Fr. 29'277.-- verdienen kann (Urk. 8/8 S. 2).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2), ergibt dies den Betrag von Fr. 47'674.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,6). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'674.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,2 % für das Jahr 2003 und von 0,7 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 10/2005 S. 83 Tab. B10.2). ergibt das einen Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 48'777.-- (Fr. 47'674.-- x 1,014 x 1,009).
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 472, 126 V 75 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann zwar behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle T8*). Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'777.--. Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'583.-- (Fr. 48'777.-- x 0,75).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 44'024.-- (vor-stehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 36'583.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'441.--, was einem Invaliditätsgrad von 17 % entspricht.
         Nach Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).