Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00599
IV.2005.00599

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036 lic. iur. Heinz Suter
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
         die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Januar 2002 (Urk. 8/16), mit der diese dem 1958 geborenen, bis zum Unfall vom 29. Januar 1999 bei der Eisenbahngesellschaft A.___ als Rangierarbeiter tätig gewesenen P.___ gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik B.___ vom 29. Dezember 2000 (Urk. 8/32) rückwirkend per 1. Januar 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Invalidenrente zugesprochen hatte,
das diese Verfügung aufhebende Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 15. Oktober 2002 (Verfahrens-Nr. IV.2002.00070; Urk. 8/12),
die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/8), mit der diese nach Anordnung einer Begutachtung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/28), das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschadens verneint und P.___ unter Bestätigung des ursprünglich mit 55 % bemessenen Invaliditätsgrades mit Wirkung ab Januar 2002 weiterhin eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
         den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. Mai 2005 (Urk. 2),
         die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde des P.___ vom 25. Mai 2005 (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter sei das Gutachten des Dr. C.___ vom 18. Januar 2005 ergänzen zu lassen,
         die auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2005 (Urk. 7), die die ursprünglichen Anträge bestätigende Replik vom 26. Juli 2005 (Urk. 11), sowie in die übrigen Akten;
unter Hinweis darauf, dass
         die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 29. Januar 2003 für die Folgen einer am 29. Januar 2000 erlittenen dislozierten Radiusköpfchenfraktur rechts ab dem 1. Dezember 2000 eine einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % entsprechende Invalidenrente und eine 5%ige Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 3/4) und hinsichtlich der Rücken- und Kniebeschwerden sowie der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2000 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2000 eine Leistungspflicht verneint hat, wobei der letztgenannte Entscheid vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 2002 bestätigt worden ist (Verfahrens-Nr. UV.2000.00259; Urk. 3/5);
in Erwägung, dass
         über den Rentenanspruch des Versicherten noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, weshalb sich - entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. Urk. 2 S. 3) - vorliegend die Frage einer Rentenrevision nicht stellt und die im angefochtenen Einspracheentscheid angeführten revisionsrechtlichen Grundsätze nur insofern von Bedeutung sind, als eine für die Invaliditätsbemessung allenfalls massgebende erhebliche Veränderung (Art. 41 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung, Art. 17 ATSG) zwischen dem Rentenbeginn und dem Zeitpunkt des die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheides (BGE 128 V 174) eingetreten ist (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a),
bezüglich der übrigen massgebenden gesetzlichen Grundlagen und der dazu entwickelten Praxis (Rentenanspruch, Invaliditätsbegriff, Einkommensvergleich) auf die Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen werden kann, wobei zu präzisieren ist, dass einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Januar 2003 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und per 1. Januar 2004 mit der 4. IV-Revision geändert worden sind und dies vorliegend insofern von Bedeutung ist, als der Rentenbeginn unter die Herrschaft des alten Rechts fällt und der zu überprüfende Einspracheentscheid nach Inkrafttreten der genannten Änderungen erging; entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen gelangen daher bis Ende 2002 die altrechtlichen und ab 1. Januar 2003 beziehungsweise 1. Januar 2004 die neurechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, wobei die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben,
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können; jedoch die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6); wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität; vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind; bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt; ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien; im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer; massgebend sein können auch weitere Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352); je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77);
in weiterer Erwägung, dass
im Rückweisungsurteil vom 15. Oktober 2002 unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 29. Dezember 2002 (Urk. 8/32) verbindlich festgehalten worden ist, dass nach den somatischen Befunden für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten, die nicht mit längerem Stehen, Zwangshaltungen, häufigem Bücken und Tragen von Gewichten über 10 kg verbunden sind und bei denen eine Überbelastung des rechten Ellbogens vermieden werden kann, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht; die der IV-Stelle aufgegebenen Abklärungen bezogen sich auf die Frage, ob aufgrund eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens die Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt sei; denn der Bericht des Psychiaters Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2002 (Urk. 8/31) lasse daran zweifeln, ob die im MEDAS-Untergutachten vom 21. November 2000 (Urk. 8/32 Beilage2) attestierte psychisch bedingte 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zutreffe (Urk. 8/12 S. 9  f.),
der mit der diesbezüglichen Abklärung betraute Psychiater Dr. C.___ im Gutachten vom 18. Januar 2005 eine mittelgradige (F32.1) bis schwere (F32.2) depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F435.4) diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 20 bis 25 % bemass und dazu unter anderem anführte, der Versicherte habe bei der Untersuchung vom 10. April 2004 im Frageschema zur diagnostischen Erfassung der Depression nach ZUNG die mit einer schweren Depression korrelierende Indexzahl von 91 und im WHO-Fragebogen zum Wohlbefinden lediglich ein Ergebnis von 36 % erzielt; demgegenüber habe er anlässlich der MEDAS-Abklärung bei der Montgomery-Asperg Depression Rating Scale MADRS 18 von 60 und im Beck-Depressionsinventar BDI 22 von 63 Punkten erreicht, was einer leichten beziehungsweise einer mittelgradigen Depression entsprochen habe, weshalb die MEDAS-Gutachter bei entsprechender Behandlung eine Besserung erwartet und die Arbeitsfähigkeit mit 75 % bemessen hätten; im Bericht von Dr. med. D.___ vom Februar 2002 seien dann aber weitgehend die selben Symptome wie anlässlich der MEDAS-Abklärung beschrieben worden; die prognostizierte Besserung sei somit trotz Behandlung mit hochdosierten Antidepressiva und kognitiv-verhaltenstherapeutischer Psychotherapie nicht eingetreten; an die Stelle der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten depressiven Reaktion sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.11) getreten und es sei neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert worden, wobei die Arbeitsfähigkeit nur noch auf 25 % geschätzt worden sei (Urk. 8/28 S. 3),
Dr. C.___ des weiteren erklärte, das Vorliegen eines depressiven Zustandbildes gehe aus den beiden Berichten zweifelsfrei hervor; der Ausprägungsgrad sei jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten bei weitgehend gleicher Symptomatik unterschiedlich beurteilt worden, wobei die Differenz zwischen leicht- bis mittelschwer und mittelschwer im Bereich der Unschärfe einer komplexen klinischen Beurteilung liege; gemäss ICD-10 hätten Personen mit einer leichten Depression Schwierigkeiten, die normale Berufstätigkeit und soziale Aktivitäten fortzusetzen; gäben sie diese nicht vollständig auf, so gehe man pragmatisch von einer maximal 25%igen Arbeitsunfähigkeit aus; Personen mit einer mittelschweren Depression könnten nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen, was häufig einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit entspreche, eine schwere Depression habe meist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge; demnach sei der Versicherte wegen des depressiven Zustandsbildes zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung zu weniger als 75 %, aber mehr als 50 %, zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ aber sicherlich zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen; die von diesem Arzt bescheinigte 75%ige Arbeitsunfähigkeit erkläre sich mit der zusätzlichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4); dieser liege einerseits der andauernde, schwere und quälende, durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärbare Schmerz zugrunde und andererseits das unter das zusätzliche Erfordernis eines schwerwiegenden emotionalen Konflikts oder psychosozialer Probleme zu subsumierende Kränkungserlebnis durch das subjektive Erleben des Verhaltens der ehemaligen Arbeitgeberin und der SUVA; anlässlich der aktuellen Untersuchung habe der Versicherte - bei einer eher unterdosierten antidepressiven Behandlung - das Bild einer mittelgradigen bis eher schweren depressiven Störung gezeigt, welche die Arbeitsfähigkeit für sich allein betrachtet zu 50 bis 60 % beeinträchtige; unter Berücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 75 - 80 % (Urk. 8/28 S. 4-6),
die IV-Stelle - in Übereinstimmung mit der Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2005, der keine eigenen Abklärungen zugrunde liegen (Urk. 8/7 S. 2-3) - die Diagnose und die darauf gründende Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. C.___ aufgrund der im Gutachten geschilderten Befunde und dem beschriebenen Tagesablauf als nicht nachvollziehbar erachtet und ausschliesslich auf die im MEDAS-Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit von 70 % abstellt (Urk. 2 S. 2),
die IV-Stelle sich damit aber nicht nur über die im Rückweisungsurteil enthaltene Beweiswürdigung, sondern auch über das differenzierte, auf den erforderlichen Abklärungen beruhende und den an ein solches Beweismittel gestellten Anforderungen genügende (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) psychiatrische Gutachten hinwegsetzt, das die aktuelle Diagnose sowie die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar begründet und die Unterschiede zwischen dem MEDAS-Untergutachten und dem späteren Bericht des behandelnden Psychiaters massgeblich mit dem Zeitablauf und dem Ausbleiben des von den MEDAS-Gutachtern prognostizierten Behandlungserfolges erklärt,
Dr. C.___s Beurteilung namentlich den von der Rechtsprechung inzwischen entwickelten und eingangs zitierten Kriterien zur Anerkennung der somatoformen Schmerzstörung als invalidisierenden Gesundheitsschaden genügt; denn die Diagnosestellung entspricht dem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem ICD-10, und zumindest die im aktuellen Gutachten bestätigte Diagnose einer mittelgradigen Depression und die nunmehr diagnostizierte mittelgradige bis eher schwere depressive Störung stellen eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar, die laut MEDAS-Gutachten im Zeitpunkt der damaligen Abklärung bereits seit längerer Zeit bestanden hatte (Urk. 8/32 S. 9); hinzu kommen zumindest teilweise organisch erklärbare, inzwischen chronifizierte Schmerzen im rechten Arm, in der rechten Schulter, in der Lenden- und Halswirbelsäule sowie im linken Knie, die spätestens seit dem Unfall von Januar 1999 bestehen (vgl. Urk. 8/32 S. 10-11), weshalb auch das von der Rechtsprechung genannte Kriterium eines ungünstigen Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gegeben ist; ausserdem scheint die psychiatrische Behandlung bei Dr. D.___ auf den innerseelischen Verlauf ohne Einfluss geblieben zu sein, so dass überdies das Kriterium der missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung erfüllt ist,
demnach auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Gutachters C.___ abzustellen und für den Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im November 2000 von der von den MEDAS-Gutachtern angegebenen Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab dem Bericht Dr. D.___s vom 3. Februar 2002 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % auszugehen ist;
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle dem nach Art. 28 Abs. 2 IVG (Fassung bis Ende 2002) beziehungsweise nach Art. 28 Abs. 2 IVG (Fassung ab 1. Januar 2003) in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 ATSG erforderlichen Einkommensvergleich per 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 73'441.12 zugrunde legte und sich bei der Ermittlung des bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 33'258.-- auf die Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) stützte; bezogen auf 2004 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 76'441.12 beziehungsweise - gestützt auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 18. Januar 2000 (richtig wohl: IK-Auszug; Urk. 8/76/2) für 1998 ausgewiesene Jahreseinkommen von Fr. 73'086.-- - ein solches von Fr. 79'449.56 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 34'635.54 (Urk. 7, Urk. 8/8, 8/17, 8/24, 8/64),
in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die SUVA das Valideneinkommen des Jahres 2000 unter Berücksichtigung regelmässiger Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit auf Fr. 87'142.-- festgesetzt habe (Urk. 1 S. 3, 7), was jedoch bei genauerer Durchsicht des Einspracheentscheides nicht zutrifft, zieht doch die SUVA von diesem Gesamtbetrag die Kinder- und Familienzulagen von Fr. 10'842.-- und Fr. 1'400.-- ab und betrachtet lediglich Fr. 74'900.-- als für das Jahr 2000 massgebendes Valideneinkommen (Urk. 3/4 S. 6),
der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall laut IK-Auszug einen jährlichen AHV-Bruttolohn von Fr. 73'086.-- erzielte (Urk. 8/76/2); davon ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens praxisgemäss auszugehen; denn weitergehende, nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten sind nicht in den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einzubeziehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 200; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 16 ATSG),
sich daraus für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2000, dem Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1832 auf 1856 Indexpunkte (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.A.39, Arbeitnehmer, Männer) ein Valideneinkommen von rund Fr. 74'043.-- ergibt,
zur Ermittlung des Invalidenlohnes praxisgemäss (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) auf den Zentralwert von Fr. 4'437.-- abzustellen ist, wie er in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2000, Tabelle TA1, für Männer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40-Stundenwoche ausgewiesen ist; daraus resultiert bei der im Jahr 2000 allgemein betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2006, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 55'640.-- und - unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle zugestandenen und nicht zu beanstandenden Abzuges von 15 % ein solches von rund Fr. 47'294.--, was bei der bis zum Bericht des Dr. D.___s geltenden 70%igen Arbeitsfähigkeit zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 33'106.-- beziehungsweise zu einem einen Anspruch auf eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 55 % und danach zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 11'824.-- beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von 84 % führt, der sowohl vor als auch nach der 4. IV-Revision Anspruch auf eine ganze Rente gibt,
nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die nach Beurteilung Dr. C.___s im Zeitpunkt des Berichts von Dr. D.___ ausgewiesene Verschlechterung ab Mai 2002 zu berücksichtigen und dementsprechend die zugesprochene halbe ab 1. Mai 2002 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist;
in weiterer Erwägung, dass
         der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG - entsprechend dem Verfahrensausgang, bei dem er weitgehend obsiegt - Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) hat;
Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2000 Anspruch auf eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der A.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).