IV.2005.00600
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 24. August 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott
Geisseler Ott Baumann Grieder, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1946, welcher bis 30. Juni 1996 beim B.___ Hotel, W.___, als Portier und Hausbursche tätig war (Urk. 13/32/1-3), meldete sich am 2. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 13/61/2 Ziff. 7.8), nachdem er im Jahre 1996 einen Herzinfarkt erlitten, und sich einer Bypass-Operation unterzogen hatte (Urk. 13/28/3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten sowie ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 14. November 1997; Urk. 13/25) ein. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/11-12) mit Verfügung vom 24. Juli 1998 (Urk. 12/24) einen Invaliditätsgrad von 54 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 13/21/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. März 2000 (Urk. 13/8) ab. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 10. Juli 2002 (Urk. 13/2) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 28. März 2000 und die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 1998 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
1.2 In Nachachtung des Urteils des EVG vom 10. Juli 2002 holte die IV-Stelle bei der Medas Ostschweiz, medizinische Abklärungsstelle, St. Gallen (nachfolgend: Medas), ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten ein (Gutachten vom 12. November 2004; Urk. 12/29/1-3). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2005 für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2004 einen Invaliditätsgrad von 56 % fest und sprach dem Versicherten eine für diesen Zeitraum befristete halbe Rente zu (Urk. 12/11/3). Mit einer weiteren Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/1) stellte die IV-Stelle für die Zeit ab 1. Juli 2004 einen Invaliditätsgrad von 63 % fest und sprach dem Versicherten revisionsweise mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 12/11/1). Die vom Versicherten am 30. März 2005 gegen die Revisionsverfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/1) erhobene Einsprache (Urk. 12/8) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 12/3) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 25. Mai 2005 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2005 und die Verfügung vom 24. März 2005 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. April 1997, eventualiter ab 1. Juli 2004, eine ganze Rente zuzusprechen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %. Gleichzeitig beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 wurde Rechtsanwalt Dr. Werner Ott, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestimmt, und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Replik vom 8. September 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 16). Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 17) angesetzte Frist zur Duplik ungenützt verstreichen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Mit Ausnahme von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen kann gegen Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG gehört nicht zur streitigen Verwaltungsrechtspflege im eigentlichen Sinn, weist jedoch wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens auf (vgl. BGE 117 V 409 Erw. 5b). Auch stellt die Einsprache nicht bloss ein Wiedererwägungsgesuch, sondern eine rechtsmittelmässige Anfechtung der Verfügung dar. Das Einspracheverfahren stellt nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr hat die Einsprach-einstanz dieses gegebenenfalls durch weitere Abklärungen zu vervollständigen (Urteil des EVG in Sachen M. vom 25. November 2004, H 53/04, Erw. 1.3.1; Urk. 3/14). Es ist im Sinne des Rügeprinzips daher auch im Einspracheverfahren in erster Linie Sache der versicherten Person, den zu überprüfenden Gegenstand zu bestimmen (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b zum Einspracheverfahren nach Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
1.4 Fraglich ist, ob sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. März 2005 (Urk. 12/8) nur gegen die Revisionsverfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/1), worin ihm revisionsweise für die Zeit ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 12/11/1), oder zusätzlich auch gegen die weitere Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/3) richtete, worin ihm für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2004 eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde. Vorliegend war der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren anwaltlich vertreten. An die Auslegung der in der Einsprache formulierten Anträge sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen.
1.5 Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. März 2005 enthält folgendes Rechtsbegehren (Urk. 12/8 S. 1):
| „ | 1. Die Verfügung vom 24.03.2005 sei aufzuheben, soweit diese mit Wirkung ab 01.07.2004 eine halbe IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 63 % zuspricht.
2. Dem Einsprecher sie mit Wirkung ab 01.07.2004 eine IV-Vollrente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen.“ |
Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einspracheweise die per 1. Juli 2004 verfügte revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab diesem Zeitpunkt anfocht, nicht hingegen die Ausrichtung einer befristeten halben Rente während des Zeitraumes vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2004. Anfechtungsgegenstand des Einspracheverfahrens bildete daher ausschliesslich die Revisionsverfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/1). Die Verfügung vom 24. März 2005 betreffend die Zusprechung einer befristeten halben Rente vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2004 (Urk. 12/11/3) bildete hingegen nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes. Diese Verfügung ist vielmehr unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.6 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2005 (Urk. 2), worin diese die gegen die Revisionsverfügung vom 24. März 2005 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers abwies (Urk. 2). Nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die bereits rechtskräftige Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/3), womit dem Beschwerdeführer vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2004 eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde. Insofern der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2004 beantragt (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2004.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/1) und des diese bestätigenden Einspracheentscheides vom 28. April 2005 (Urk. 2) seine Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 zum Gutachten der Medas vom 12. November 2004 nicht gebührend berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 4). Diese formellrechtliche Frage nach einer Gehörsverletzung ist vorweg zu prüfen.
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinwiesen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.3 Von Amtes wegen zu überprüfen ist der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BG 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Im Einspracheentscheid hat eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin zu erfolgen (Urteil des EVG in Sachen M. vom 25. No-vember 2004, H 53/04, Erw. 1.3.1; Urk. 3/14). Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 6. Februar 2006, Erw. 3.2.2, I 625/05).
3.4 In Nachachtung des Urteils des EVG vom 10. Juli 2002 (Urk. 13/2) holte die Beschwerdegegenerin bei der Medas ein medizinisches Gutachten ein (Gutachten vom 12. November 2004; Urk. 12/29/1-3). Am 22. Dezember 2004 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten der Medas inhaltlich Stellung (Urk. 12/47). Aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2004 ihren regionalen ärztlichen Dienst um eine weitere Stellungnahme ersuchte (Urk. 12/14 S. 2). Dieser nahm am 11. Januar 2005 zum Gutachten der Medas und zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2004 Stellung und hielt fest, dass das Gutachten der Medas vom 12. November 2004 nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb am vorgesehenen Entscheid festzuhalten sei (Urk. 12/14 S. 3). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich zum Gutachten der Medas äussern konnte, und dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/1) und des Einspracheentscheides vom 28. April 2005 (Urk. 2) sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinander setzte. Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin denn auch ausdrücklich fest, dass im Gutachten der Medas „alle relevanten gesundheitlichen Probleme berücksichtigt“ worden seien (Urk. 2 S. 3). Dadurch ist die Beschwerdegegnerin dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in genügender Weise nachgekommen.
4. Zum Gesundheitszustand bei Rentenbeginn am 1. April 1997 hielt das EVG im Urteil vom 10. Juli 2002 fest, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für eine körperlich leichte Arbeit voll arbeitsfähig gewesen sei, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigten (Erw. 3a/bb; Urk. 12/22 S. 4 f.). Hingegen seien ergänzende rheumatologische Abklärungen nachzuholen zur Frage, ob und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht die Ausübung von körperlich leichten Arbeiten zuzumuten waren (Erw. 3b/bb; Urk. 12/22 S. 6). Der Sachverhalt sei auch in Bezug auf den Gesundheitszustand in psychischer Sicht nicht rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen sei (Erw. 3c; Urk. 12/22 S. 6ff).
Demnach steht als Zwischenergebnis fest, dass bei Rentenbeginn am 1. April 1997 aus kardiologischer Sicht für körperlich leichte Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestand.
5.
5.1 Die Ärzte des Spitals C.___, Kardiologie (nachfolgend: C.___), erwähnten im Herzkatheter-Bericht vom 3. Mai 2004, dass der Beschwerdeführer unter verschlossenen Venenbypassen und an einer Stenose des Ramus Interventrikularis Anterior (RIVA) gelitten habe, weshalb am 30. April 2004 eine Behandlung mittels Stenting durchgeführt worden sei. Diese sei problemlos und ohne Komplikationen verlaufen. Nach dem Eingriff sei eine antithrombotische Therapie sowie die Weiterführung der bisherigen Behandlung mit einem Betablocker und einem Nitropräparat indiziert (Urk. 12/30/10 S. 2).
5.2 Im Herzkatheter-Bericht vom 17. Juni 2004 stellten die Ärzte des C.___ fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung leide. Sechs Wochen nach dem Stenting bei einer hochgradigen Stenose des RIVA (Ramus intraventriculasis anterior) liege im Bereich des RIVA ein gutes Ergebnis vor. Der Beschwerdeführer leide jedoch weiterhin unter Anstrengungsdyspnoe und unter Angina pectoris. Es werde eine medikamentöse Therapie empfohlen (Urk. 12/30/15).
5.3 Die Ärzte des C.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 17. Juni 2004, dass eine Koronarangiographie ein gutes Ergebnis eines offenen RIVA bei Status nach einer perkutanen koronaren Intervention (PCI) am 3. Mai 2004 gezeigt habe. Der postinterventionelle Verlauf habe sich problemlos gestaltet (Urk. 12/30/12 S. 1).
5.4 Im Bericht vom 13. Juli 2004 stellten die Ärzte des C.___ fest, dass sich die Belastbarkeit leicht gebessert habe, dass der Beschwerdeführer jedoch weiterhin unter Angina pectoris und Dyspnoe leide (Urk. 12/30/2 S. 2).
5.5 Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, E.___, attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 12. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit für die Zeit ab seit 22. März 2004 bis auf weiteres (Urk. 12/30/1 lit. B). In seiner Arbeitsfähigkeit werde der Beschwerdeführer vor allem durch eine koronare Dreigefässerkrankung mit Angina pectoris, ein thorakovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, eine Hyperurikämie und durch eine chronische Depression beeinträchtigt (Urk. 12/30/1 lit. A). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 12/30/1 lit. C).
5.6 In seinem konsiliarischen Bericht an die Medas vom 27. Oktober 2004 (Urk. 12/29/3) stellte Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 12/29/3 S. 8):
| | — Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
— Hypochondrisch gefärbte Überlagerung bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 F45.3). |
Die depressive Entwicklung und die hypochondrische Überlagerung gründe psychodynamisch auf der Interdependenz von Kränkung durch den Verlust der Arbeitsstelle beim B.___ Hotel, Verlust der körperlichen Gesundheit, Verlust seiner Ehefrau, welche ihn verlassen habe, Trauer über diese Verlusterlebnisse sowie Angst, keine geeignete Arbeitsstelle mehr zu finden. Infolgedessen leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen und an einer depressiven Hemmung. In seiner Arbeitsfähigkeit werde er vor allem durch ein vermindertes Konzentrationsvermögen, eine verminderte Denkgeschwindigkeit und eine verminderte Entscheidungsfähigkeit im Umfang von 25 % eingeschränkt (Urk. 12/29/3 S. 7). Durch Schmerzen und Panikattacken werde die Leistungsfähigkeit um weitere 25 % eingeschränkt. Insgesamt bestehe aus psychischen Gründen in einer in somatischer Hinsicht der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 12/29/3 S. 8).
5.7 Die Ärzte der Medas, Dres. med. G.___, Chefarzt, und H.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, stellten im Medas-Gutachten vom 12. November 2004 folgende Diagnosen (Urk. 12/29/1 S. 8 f.):
| | Hauptdiagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit — Angst- und depressive Störung gemischt
— Hypochondrisch gefärbte Überlagerung bei koronarer Herzkrankheit
— Koronare Herzkrankheit, Status nach vierfacher Bypass-Operation im August 1996 nach Myokardinfarkt im April 1996 |
| | Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit — Chronisches cervicocephales Syndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden bei degenerativen Veränderungen der unteren HWS
— Leichte Eisenmangelanämie. |
In psychischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Die Ergebnisse der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. F.___ stimmten vielmehr grundsätzlich mit denjenigen der vorgängigen Beurteilung durch Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom November 1997 überein. Die Nackenbeschwerden bestünden weiterhin in gleichem Ausmass wie im Jahre 1997, wobei die radiologisch objektivierbaren degenerativen Veränderungen das übliche altersentsprechende Ausmass kaum überschritten. Gemäss der angiographischen Beurteilung durch die Ärzte des C.___ vom April 2004 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in kardialer Hinsicht insofern verschlechtert, als nun ein Bypass-Verschluss festgestellt worden sei. Eine eventuelle Revaskularisation sei in Betracht gezogen worden. Insgesamt bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastung weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Vergleich zur Situation nach der Bypass-Operation im Jahre 1996 habe sich die Arbeitsfähigkeit in kardialer Hinsicht verschlechtert. Aus kardialen Gründen sei dem Beschwerdeführer neu nur noch die Ausübung körperliche leichter Tätigkeiten zuzumuten. Nicht mehr zuzumuten sei dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich mittelschwerer Tätigkeiten (Urk. 12/29/1 S. 10).
5.8 Mit Bericht vom 1. April 2005 erwähnten die Ärzte des C.___, Abklärungsstation, dass am 1. April 2005 eine Herzkatheter-Untersuchung durchgeführt worden sei. Im Vergleich zur Lage im Juni 2004 habe die invasive kardiologische Untersuchung eine stabile Situation mit verschlossenen Venenbypassen, offenem LIMA/RIVA Bypass und schweren Stenosen/Verschlüssen der nativen Gefässe ergeben. Der nuklearkardiologisch festgestellte Verschluss des Ramus circumflexus (RCX) sei durch weitere kardiologische Eingriffe nicht zu beheben. Vielmehr sei eine konservative antianginöse Therapie indiziert (Urk. 3/11 S. 2).
5.9 Dr. D.___ führte in seinem Bericht an den Beschwerdeführer vom 17. Mai 2005 aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der kardiologischen Beurteilung der Ärzte des C.___ vom April 2005 im Vergleich zur Beurteilung dieser Ärzte vom April 2004 neu an einer schweren koronaren Herzkrankheit leide, welche invasiv nicht zu behandeln und medikamentös nur schwer zu stabilisieren sei. Dem Beschwerdeführer sei daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit (Urk. 3/10).
6.
6.1 Aus der medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 einen Herzinfarkt erlitt und seither unter einer koronaren Herzkrankheit mit Stenosen im Bereich des RIVA, des RCX und des RCA litt. Deswegen wurde im August 1996 eine vierfache Bypassoperation durchgeführt (vgl. Urk. 13/29/2 S. 1). Im April 2004 litt der Beschwerdeführer neben einer progredienten Stenose des RIVA zusätzlich unter verschlossenen Venenbypassen, weshalb eine Behandlung mittels Stenting vorgenommen wurde (Urk. 12/30/10 S. 2). In kardiologischer Hinsicht bestand im April 2005 im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher im Juni 2004 bestanden hatte, eine stabile Situation mit verschlossenen Venenbypassen, offenem LIMA/RIVA- Bypass und schweren Stenosen oder Verschlüssen der nativen Gefässe (Urk. 3/11 S. 2). Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des C.___ litt der Beschwerdeführer im Jahre 2004 im Vergleich zum Gesundheitszustand nach Durchführung der Bypassoperationen im Jahre 1996 weiterhin unter einer koronaren Harzkrankheit mit Stenosen im Bereich des RIVA, des RCX und des RCA. Der Gesundheitszustand hat sich jedoch seither insofern verschlechtert, als der Beschwerdeführer neu zusätzlich unter verschlossenen Venenbypassen litt. In der Zeit von April 2004 bis April 2005 hat sich der Gesundheitszustand in kardialer Hinsicht hingegen nicht mehr entscheidend verschlechtert. In diesem Zeitraum ist vielmehr von einer in kardialer Hinsicht stationären Situation auszugehen.
6.2 Die Ärzte des C.___ machen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardialen Gründen. Die Ärzte der Medas stützten sich in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus kardialen Gründen auf die Beurteilung durch die Ärzte des C.___ vom April 2004. Danach habe sich die kardiale Situation insofern verschlechtert, als der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation im Jahre 1996 neu zusätzlich an einem Bypass-Verschluss leide. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in kardialer Hinsicht wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Vergleich zur Situation nach der Bypass-Operation im Jahre 1996 sei dem Beschwerdeführer im Jahre 2004 neu nur noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten. Nicht mehr zumutbar sei dem Beschwerdeführer hingegen die Ausübung körperlich mittelschwerer Tätigkeiten.
6.3 Diese Beurteilung durch die Ärzte der Medas ist nicht zu beanstanden. Denn das Gutachten der Medas vom 12. November 2004 (Urk. 12/29/1) genügt den vorstehend in Erw. 2.6 erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich. Die Ärzte der Medas setzten sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden auseinander und berücksichtigten im Rahmen der Anamneseerhebung die medizinischen Vorakten. Die Gutachter der Medas stützten sich in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus kardialen Gründen sodann auf die kardiologische Beurteilung der Ärzte des C.___ und begründeten in nachvollziehbarer Weise ihre Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines in kardialer Hinsicht verschlechterten Gesundheitszustandes seit der angiographischen Untersuchung vom 30. April 2004 am C.___ (vgl. Urk. 12/30/10) nur noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten sei. Darauf ist vorliegend daher abzustellen.
6.4 Mangels nachvollziehbar begründeter Schlussfolgerungen kann hingegen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ vom 12. September 2004 (Urk. 12/30/1) und vom 17. Mai 2005 (Urk. 3/10) nicht abgestellt werden. Der Beurteilung vom 12. September 2004 lässt sich keine Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit (Urk. 12/30/1 lit. B) entnehmen. Im Bericht vom 17. Mai 2005 begründete Dr. D.___ die von ihm attestriete Arbeitsunfähigkeit von 100 % damit, dass die Ärzte des C.___ am 1. April 2005 eine im Vergleich zur Situation im April 2004 erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in kardialer Hinsicht festgestellt hätten. Im Gegensatz zur Situation im April 2004 leide der Beschwerdeführer neu an einer schweren koronaren Herzkrankheit (Urk. 3/10). Eine solche Schlussfolgerung lässt sich jedoch aus der Beurteilung der Ärzte des C.___ nicht ziehen. Denn die Ärzte des C.___ stellten bereits mit Herzkatheter-Bericht vom 17. Juni 2004 eine schwere koronare Dreigefässerkrankung fest (Urk. 12/30/15) und gingen im Bericht vom 1. April 2005 von einer aus kardiologischer Sicht im Vergleich zur Situation im Juni 2004 stabilen kardialen Situation aus (Urk. 3/11 S. 2). Anhand der Beurteilung der Ärzte des C.___ lässt sich für die Zeit vom April 2004 bis April 2005 jedenfalls eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus kardialen Gründen nicht schlüssig begründen. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ erscheint daher nicht nachvollziehbar begründet zu sein. Im Vergleich derjenigen durch die Ärzte der Medas kommt der Beurteilung durch Dr. D.___ daher nicht der gleiche Beweiswert zu. Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. D.___ als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung innehatte, weshalb dessen Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
6.5 Auf die Beurteilung durch die Ärzte der Medas ist hingegen auch insofern abzustellen, als diese Ärzte feststellten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. I.___ im November 1997 nicht wesentlich verschlechtert habe. Die Beurteilung durch die Ärzte der Medas, wonach der Beschwerdeführer an einer hypochondrischen Störung im Rahmen eines mittelschweren bis schweren depressiven Zustandsbildes leide, und dass er dadurch im Umfang von insgesamt 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Urk. 12/29/3 S. 8), erscheint vielmehr als nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung durch die Ärzte der Medas vermag auch insofern zu überzeugen, als diese Ärzte gestützt auf ihre multidisziplinären Untersuchungen im Rahmen einer gemein-samen Beurteilung feststellten, dass das bestehende chronische cervicocephale Syndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 12/29/1 S. 9) und dass in körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastung insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 12/29/1 S. 10).
6.6 Als Zwischenergebnis steht somit gestützt auf die Schlussfolgerungen der Ärzte der Medas fest, dass dem Beschwerdeführer seit der angiographischen Untersuchung vom 30. April 2004 nur noch die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne besondere Stressbelastung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war. Die Ausübung von körperlich mittelschweren Tätigkeiten ist dem Beschwerdeführer hingegen nicht mehr zuzumuten. Zu prüfen bleibt im Folgenden, wie sich diese gesundheitliche Verschlechterung erwerblich auswirkte.
7.
7.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
7.2 Der Beschwerdeführer war seit 1985 beim B.___ Hotel, W.___, als Portier und Hausbursche tätig (Urk. 13/32/1). Am 9. April 1996 kündigte das B.___ Hotel wegen einer vorübergehenden Betriebschliessung den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per 30. Juni 1996 (Urk. 13/32/2). Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr beschäftigt war, ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1).
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.4 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist von Tabellenlöhnen im Dienstleistungssektor auszugehen, da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz fast ausschliesslich im Hotel- und Gastgewerbe tätig war (Urk. 12/71; vgl. RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400; Urteile des EVG in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05). Für den Einkommensvergleich sind sodann die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung im Jahre 2004 massgebend. Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2004 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, BFS Aktuell, Neuenburg 2005) betrug der jährliche Zentralwert von Männern im Dienstleistungssektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahre 2004 Fr. 51’012.-- (Fr. 4’251.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2006 S. 86 Tabelle B.9.2) ist von einem Valideneinkommen im Jahre 2004 von rund Fr. 53’053.-- (Fr. 51’012.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden) auszugehen.
8.
8.1 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen rechtfertigt sich auf den allgemeinen Bruttolohn der Tabelle A1 der LSE abzustellen, da dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ein breiter Fächer zumutbarer Tätigkeiten sowohl im Dienstleistungs- als auch im Produktionsbereich offen stand. Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2004 betrug der jährliche Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 Fr. 55’056.-- (Fr. 4’588.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2006 S. 86 Tabelle B.9.2) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2004 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einen Verdienst von rund Fr. 28’629.-- (Fr. 55’056.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 0,5) erzielen können.
8.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
8.3 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer auf Grund einer physischen Gesund-heitsbeeinträchtigung nur noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten. Zudem ist der Beschwerdeführer auch aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichteren Tätigkeiten eingeschränkt ist und seine Restarbeitsfähigkeit deswegen nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Aus diesem Grunde erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % als gerechtfertigt. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auf Teilzeitarbeit angewiesen, weshalb sich ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % rechtfertigt. Dies ergibt im Jahre 2004 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 21’471.-- (Fr. 28'629.-- x 0,75).
8.4 Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 53’053.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21’471.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 31’582.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 59,53 %, und gerundet (vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2) von 60 % resultiert. Damit ist ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen. Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist demnach erstellt.
8.5 In Anbetracht von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie drei Monate angedauert hat, ist die revisionsweise Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2004 angesichts des Umstandes, dass eine invaliditätsrelevante gesundheitliche Verschlechterung erstmals anlässlich der angiographischen Untersuchung vom 30. April 2004 festgestellt wurde, nicht zu beanstanden. Eine Rentenerhöhung per 1. Juli 2004 erscheint vielmehr als grosszügig zu Gunsten des Beschwerdeführers.
9. Nach Gesagtem ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 12/11/1) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. April 2005 (Urk. 2) revisionsweise ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Werner Ott, Zürich, nach Einsicht in die Honorarnote vom 9. August 2006 (Urk. 21), ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen), mit Fr. 2’024.55 (inklusive Mehrwerststeuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Werner Ott, Zürich, wird mit Fr. 2'024.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).