Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00601
IV.2005.00601

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 21. August 2006
in Sachen
S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach 134, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:       
1.       S.___, geboren 1950, ist gelernte Hochbauzeichnerin und Kindergärtnerin und arbeitet seit 1985 als Farbgestalterin im Büro ihres Ehemannes, seit 1988 zudem als Lehrbeauftragte bei der A.___ und erteilt seit 1989 in selbstständiger Tätigkeit zusätzlich Kurse in Farbgestaltung. Ihre Ausbildung als Farbgestalterin schloss sie im Jahre 1992 ab (Urk. 10/76 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 5.2 f.). Am 27. Januar 1991 erlitt die Versicherte einen Skiunfall, bei welchem sie sich ein Schleudertrauma und eine Hirnerschütterung zuzog (Urk. 11/1 Ziff. 4, Ziff. 9). Die Versicherte meldete sich am 4. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/76 S. 5 Ziff. 6.8, S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 10/55-56), Berichte der Arbeitgeber (Urk. 11/21-22) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 10/75).
         Nach Erlass des Vorbescheids vom 10. Februar 1998 (Urk. 10/50) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 1998 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab 1. November 1996 zu (Urk. 10/47). Dabei wandte sie die gemischte Bemessungsmethode an, wobei eine 80%ige Erwerbs- und eine 20%ige Haushalttätigkeit angenommen wurde.
1.2 Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahrens im Jahre 1999 führte die Versicherte aus, ihr Gesundheitszustand sei seit der letzten Abklärung gleichgeblieben (Urk. 11/12). Daraufhin holte die IV-Stelle einen neuen Arztbericht (Urk. 10/54) sowie neue Berichte der Arbeitgeber ein (Urk. 11/10-11) und bestätigte mit undatierter Verfügung den bisherigen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/46).
1.3     Im amtlichen Revisionsverfahren des Jahres 2002 erklärte die Versicherte erneut, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 10/79), worauf die IV-Stelle nach Einholung eines neuen Arztberichtes (Urk. 10/53) und Arbeitgeberberichtes (Urk. 10/72) mit Mitteilung vom 25. Juli 2002 den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestätigte (Urk. 10/44).
1.4     Im Jahre 2004 führte die IV-Stelle aufgrund der Gesetzesänderung wiederum ein Revisionsverfahren durch, in welchem die Versicherte bestätigte, der Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (Urk. 10/68/1). Nachdem ein aktueller medizinischer Bericht (Urk. 10/52/2), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/60; Urk. 10/60) sowie ein Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/67) eingeholt wurden, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2004 mit der Begründung einer Einkommenssteigerung die bisherige Rente herab und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/8).
         Die gegen die Verfügung vom 10. September 2004 erhobene Einsprache vom 6. Oktober 2004 (Urk. 10/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 abgewiesen (Urk. 10/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Mai 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung einer Dreiviertelsrente; eventualiter sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und für die Bemessung der Invalidität aufgrund der gemischten Methode (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig ein (Urk. 2 S. 2). Diese Qualifizierung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, welche eine andere Beurteilung der Statusfrage nahe legen würden, weshalb von diesen Beschäftigungsgraden auszugehen ist. Unbestritten blieb sodann auch der im Einspracheentscheid errechnete Invaliditätsgrad von 8 % im Haushaltsbereich.
2.2     Strittig ist vorliegend der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich, insbesondere das Valideneinkommen.
         Die Frage des Invaliditätsgrades beziehungsweise der Höhe des Rentenanspruches und somit des massgeblichen Valideneinkommens beurteilt sich im Rahmen der Revision durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung (mithin der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt vom 25. Juli 2002) mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 20. April 2005 vorgelegen hat (vgl. BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen).
2.2.1   Die Beschwerdegegnerin führte zum Valideneinkommen aus, die Anwendung der Tabellenlöhne ergebe unter Berücksichtigung des Medianwertes für Tätigkeiten von Frauen, welche höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten im Bereich planen, konstruieren, gestalten und zeichnen verrichten, ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 58'665.-- (Urk. 2 S. 3).
         Da die Beschwerdeführerin aber - ausgehend von den Angaben zum Verdienst im Betrieb des Ehegatten - heute bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 66'751.50 erzielen würde und dieses höher sei als das anhand der Tabellenlöhne errechnete Salär, sei zugunsten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 66'751.50 auszugehen. Dies ergebe im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 51 % und damit einen Gesamt-Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 2 S. 4).
2.2.2   Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, das Valideneinkommen sei aufgrund ihrer Tätigkeit als spezialisierte Farbberaterin zu errechnen und damit bei einem Pensum von 80 % von Fr. 120'000.-- auszugehen. Ansonsten müsse auf der Basis des Einkommens als Fachhochschuldozentin beim massgeblichem Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 99'840.-- berücksichtigt werden. Falls die Beschwerdegegnerin die vorgenannten Einkommensgrössen nicht berücksichtigen könne, sei das Valideneinkommen gestützt auf das Gehalt im Architekturbüro des Ehemannes zu errechnen und von einem jährlichen Einkommen von Fr. 55'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 3 ff.). Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 33'000.-- wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1 S. 3).

3.      
3.1     Im Bericht vom 12. März 2002 - darauf gestützt wurde im Juli 2002 die letzte materielle Beurteilung durchgeführt - führte PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit der letzten Beurteilung stationär. Es würden keine neuen Diagnosen vorliegen, vielmehr leide die Beschwerdeführerin seit den letzten Jahren immer unter den gleichen Beschwerden. Die Nacken-Kopfschmerzen seien belastungsabhängig. Die Beschwerdeführerin leide vermehrt rezidivierend unter Migräne und klage über Koordinationsprobleme in der rechten Hand und über Schulter-Armschmerzen rechts. Daneben zeige sich eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Es sei in den nächsten Jahren nicht mit einer wesentlichen Änderung zu rechnen. Bei körperlich schweren Arbeiten, beispielsweise beim Einkaufen von schweren Gegenständen oder beim Staubsaugen benötige die Beschwerdeführerin Hilfe (Urk. 10/53/2).
3.2     Im Bericht vom 7. Juni 2004, welcher im Rahmen des Revisionsverfahrens des Jahres 2004 erstellt wurde, diagnostizierte Dr. B.___ ein zervikovertebrales, zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom bei Status nach Unfall. Ferner verwies er auf seine bisherigen Berichte. Zudem führte er aus, die Beschwerdeführerin bleibe weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, und ihr Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 10/52/2 S. 1 lit. A-C). Die Arbeitsfähigkeit beurteilte er basierend auf der Annahme, dass sie bei voller Gesundheit zu 65 % im Betrieb des Ehemannes tätig wäre, zu 15 % als Lehrerin arbeiten würde und zu 20 % Haushaltsarbeiten verrichten würde (vgl. Urk. 10/52/1 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Nacken/Kopfbereich, Nacken/Armbereich und auch in der Brustwirbelsäule. Sie leide gehäuft unter Migräne. Je nach Belastung würden sich die Beschwerden verstärken. Einfache Arbeiten - wie Gemüse rüsten - könnten bei der Beschwerdeführerin schon Schmerzen, aufsteigend von der rechten Hand, im rechten Arm und im Nacken auslösen. Am Tag nach dem Schulgeben habe sie immer Schmerzen. Er verweise auf die früheren Befunde. Die Beschwerdeführerin habe immer die gleichen klinischen Symptome mit Schulterhochstand rechts, Verspannung und Druckdolenz der Muskulatur im zervikalen und oberen thorakalen Bereich (Urk. 10/52/2 S. 1 lit. D4-5).
         Sie habe als Farbberaterin und als Lehrerin eine vielfältige Tätigkeit. Ob sie die Tätigkeit als Farbgestalterin bei ihrem Ehemann verrichte oder selbstständig mache, sei von der körperlichen Belastung her gleich, sodass die Erwerbsunfähigkeit gleich sei wie bisher. Ebenso seien die Einschränkungen im Haushalt unverändert dieselben (Urk. 10/52/2 S. 2).

4. Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich im Vergleich zum Jahr 2002 gleich geblieben ist. Somit ist weiterhin, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, was - unter Berücksichtigung der vorgenannten hypothetischen Pensumsaufteilung - bedeutet, dass ihr im Erwerbsbereich ein Arbeitspensum von 40 % zugemutet werden kann.

5.      
5.1     Es stellt sich nun die Frage, ob seit der letzten Überprüfung der materiellen Verhältnisse im Jahre 2002 von veränderten Einkommensverhältnissen auszugehen ist.
5.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, im Arbeitgeberbericht vom 18. Juli 2004 sei angegeben worden, die Beschwerdeführerin würde heute - ohne Gesundheitsschaden - ein jährliches Salär von Fr. 41'800.-- (vgl. Urk. 10/61 S. 2 Ziff. 16) verdienen, während im Bericht vom 1. März 2002 von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 38'300.-- die Rede gewesen sei (vgl. Urk. 10/72 S. 2 Ziff. 16).
         Zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist zu bemerken, dass sie bis zur letzten Revision im Jahre 2004 den Umstand nicht berücksichtigte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits in sämtlichen vorangehenden Arbeitgeberberichten den hypothetischen Jahreslohn kontinuierlich anpasste. Während er im Jahre 1997 angab, die Beschwerdeführerin würde bei voller Gesundheit ein Salär von Fr. 30'800.-- verdienen (Urk. 11/21 S. 2 Ziff. 16), führte er im Jahre 1999 aus, es wäre von einem Betrag von Fr. 33'600.-- auszugehen (Urk. 11/10 S. 2 Ziff. 16), im Jahre 2002 von Fr. 38'300.-- (Urk. 10/72 S. 2 Ziff. 16) und im Jahr 2004 von Fr. 41'800.-- (Urk. 10/60 S. 2 Ziff. 16).
         Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte somit anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahre 2004 erstmals, was sie bisher ignorierte oder übersah.
5.3     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist zu klären, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung, ihr Einkommen im Erwerbsbereich setze sich aus drei Tätigkeitsfeldern zusammen, nämlich aus demjenigen als selbstständige Farbberaterin, demjenigen als Dozentin an der Fachhochschule und der Anstellung als Farbgestalterin im Architekturbüro ihres Ehemannes (Urk. 10/76 S. 4 Ziff. 5.3.1). Daraufhin berechnete die Beschwerdegegnerin in der ersten Verfügung vom 3. Juli 1998 pauschal (vgl. Urk. 10/47; Urk. 10/51) ein Valideneinkommen, welches sich aus der Entlöhnung als Mitarbeiterin im Architekturbetrieb des Ehegatten für ein 65%-Pensum (= Fr. 35'500.--) und aus dem Einkommen für das 15%-Pensum (= Fr. 15'000.--) als Lehrerin zusammensetzte (Urk. 10/51), obschon die Beschwerdeführerin ausgewiesenermassen lediglich in einem 38%-Pensum (16 von 42 üblichen Wochenstunden) im Betrieb des Ehemannes angestellt war und arbeitete (vgl. Urk. 11/21). Somit wurde der Anteil als selbstständige Farbgestalterin sowohl lohn- als auch anteilmässig einfach in den Anteil als Angestellte im Architekturbüro eingerechnet. Da das effektive Pensum im Betrieb des Ehegatten laut eigenen Angaben 38 % umfasste, die Beschwerdegegnerin zu 15 % bei der Berufsschule angestellt war und insgesamt 80 % arbeitete, muss die selbstständige Tätigkeit 27 % betragen haben.
         Diese pauschale Berechnungsweise legt den Schluss nahe, dass sich bereits bei Erlass der ersten Rentenverfügung im Jahre 1998 die selbstständige Kurstätigkeit als Farbgestalterin ziffern- und umfangmässig offenbar nicht präzis festgelegen liess. Von dieser fiktiven Pensumsaufteilung (65 % + 15 % bzw. 38 % + 27 % + 15 %) und dem gestützt darauf errechneten Valideneinkommen von Fr. 50'050.-- (vgl. Urk. 10/50) ging die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, in sämtlichen Verfügungen und Mitteilungen bis zum Revisionsverfahren im Jahre 2004 aus (vgl. Urk. 10/46; Urk. 10/44); also auch in der vorliegend zum Vergleich heranzuziehenden Mitteilung vom 25. Juli 2002. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbstständigen Tätigkeit, insbesondere den Kursveranstaltungen, ein ähnliches Salär erzielt habe wie als angestellte Farbgestalterin im Büro ihres Ehemannes, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar.
5.4     Nach dem Gesagten wurde bereits anlässlich der Rentenberechnung im Jahre 1998 von einer zwar nachvollziehbaren, aber fiktiven Pensumsaufteilung ausgegangen (65 % als angestellte Farbgestalterin im Büro des Ehemannes und 15 % als Dozentin). Zudem bestehen bezüglich der vom Arbeitgeber geltend gemachten Lohnentwicklung, wonach die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit im Architekturbüro im Umfang von 38 % im Jahre 2004 Fr. 41'800.-- verdient hätte, Zweifel. Aus dem Auszug des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin geht nämlich hervor, dass sie vor ihrem Skiunfall im Jahre 1991 - sie war bereits damals als Farbgestalterin sowohl selbständig (ab 1989) als auch im Betrieb ihres Ehemannes (ab 1985) tätig und arbeitete als Dozentin (ab 1988) - in den letzten zwei Jahren vor dem Unfall, das heisst 1989 und 1990, durchschnittlich Fr. 31'669.50 verdiente (1989 = Fr. 31'332.--; 1990 = Fr. 32'007.--; Urk. 10/75).
         Obschon zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin damals noch nicht im Besitze ihres Fachausweises als Farbgestalterin war, sie erwarb diesen erst im Jahre 2002 (vgl. Urk. 10/76 S. 4 Ziff. 5.3.1), und sie sich noch in Ausbildung befand, lassen sich nicht sämtliche Zweifel bezüglich der geltend gemachten Lohnentwicklungen ausräumen. Somit handelt es sich diesbezüglich um eine weitere Unbekannte in den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin.
5.5 Aufgrund dieser Unsicherheiten und da Erfahrungswerte, Geschäftsunterlagen, insbesondere im Bereich der selbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Beginn des Verfahrens fehlen, können zum Valideneinkommen keine genauen Angaben gemacht werden. Dieses ist daher aufgrund statistischer Angaben zu berechnen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), die im Zweijahresrhythmus veröffentlicht wird, abgestellt werden. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitzeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise der Revision abzustellen. Da das letzte Revisionsverfahren im Jahre 2004 durchgeführt wurde, sind die Verhältnisse des Jahres 2004 relevant.
         Das im Jahr 2002 von Frauen, welche im Bereich planen, konstruieren, zeichnen und gestalten höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten verrichten, erzielte Einkommen betrug Fr. 6’802.-- (LSE 2002 Tabelle TA7 Niveau 1), mithin Fr. 81'624.-- im Jahr (Fr. 6'802.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 84'889.-- (Fr. 81'624.-- : 40,0 x 41,6). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 3/2006 S. 91 Tabelle B 10.2) ergibt dies einen Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 86’852.-- (Fr. 84'889.-- x 1,014 x 1,009). Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur zu 80 % erwerbstätig wäre, ergibt dies ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 69'481.50.
         Somit ist im Vergleich zum Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'200.-- (Urk. 10/45), das die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2002 errechnete, tatsächlich von veränderten Verhältnissen auszugehen. Die hypothetische Einkommensentwicklung, von welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit Beginn der Rentenauszahlung sprach, hätte die Beschwerdegegnerin im Übrigen bereits anlässlich eines vorangehenden Revisionsverfahrens berücksichtigen sollen.
5.6     Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime ist zu ergänzen, dass allfällige Karriere- und Lohnentwicklungen nicht nur beim Valideneinkommen zu berücksichtigen sind, sondern auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens. Daher ist in einem nächsten Schritt das bisher unbestritten gebliebene Invalideneinkommen von Fr. 33'000.-- zu überprüfen.
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch im Jahre 2004 in allen drei Tätigkeitsfeldern tätig gewesen zu sein. Vorliegend lässt sich aber lediglich der Lohnanteil für ihre Tätigkeit als angestellte Farbgestalterin in einem 38 % Pensum, er betrug Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 10/60 S. 2 Ziff. 12), und derjenige als Fachhochschuldozentin präzis ermitteln, welcher sich für die Tätigkeit im Umfang von 12,5 % (3 von 24 Lektionen pro Woche) auf Fr. 15'600.-- belief (Fr. 100.-- X 3 x 52 Wochen; Urk. 10/27). Das Einkommen der Beschwerdeführerin als selbstständige Farbgestalterin im Jahre 2004 hingegen bleibt unklar - die beiden Einkommensanteile als Lehrerin und als Angestellte im Büro des Ehemannes ergeben nämlich bereits Fr. 35'600.-- (15'600.-- + 20'000.-- = 35'600.--) -, weshalb auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu errechnen ist.
         Ausgehend von der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ist ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 34'740.75 (Fr. 69'481.50 x 0,5) zu berücksichtigen, welches höher ist als das im Jahre 2002 errechnete im Umfang von Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 10/45).
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'481.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 34’741.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse im Erwerbsbereich von Fr. 34'740.50 und damit eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von 50 %. Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich beläuft sich daher auf 40 % (80 % x 0,5 = 40 %).

6.       Die Invalidität im Haushaltsbereich ermittelt sich nach dem Betätigungsvergleich. Der von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 2001, Rz 3090 ff.) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI-Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.).
         Am 15. September 1997 wurde eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Haushaltsgrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 40 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 25. September 1997 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen (vgl. Urk. 11/18). Er ist hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar und entspricht den an ihn gestellten Anforderungen. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie ihre Lebensumstände seit der letzten materiellen Beurteilung nicht wesentlich verändert haben, dies unbestritten blieb und auch Dr. B.___ ausführte, die Einschränkung im Haushaltsbereich sei gleich geblieben, kann weiterhin auf den am 25. September 1997 erstellten Abklärungsbericht abgestellt werden. Mithin ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 40 % auszugehen (Urk. 11/18 S. 6).
7.      
7.1     Da die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % auszuüben, könnte die Ermittlung des Invaliditätsgrades auch einfacher anhand der blossen Gegenüberstellung von Prozentzahlen erfolgen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b).
7.2     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
7.3     Bei einem 80%igen Arbeitseinsatz im Gesundheitsfall und einem zumutbaren Arbeitspensum von 40 % beläuft sich die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf 50 % (40 % : 80 % = 50 %). Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 40 % (80 % : 100 % x 50 %).

8.       Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad - sowohl gestützt auf den Einkommens- als auch den Prozentvergleich - somit zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau (20 % x 0,4 = 8 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige (= 40 %), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 48 % (40 % + 8 %) ergibt.
         Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen und die Abweisung des Gesuchs um eine höhere Rente zu Recht erfolgt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).