Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00602
IV.2005.00602

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 3. Juli 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 geborene M.___ ist hörbehindert und arbeitet seit 1995 als Mitarbeiterin in einem Projektteam bei der A.___, ___ (Urk. 7/57 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 7), und ersuchte am 23. Juli 2002 um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen; vgl. Urk. 7/68). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/26, Urk. 7/28-34), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/57) und den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/56) ein.
1.2     Die IV-Stelle gewährte nach Einspracheverfahren (vgl. Urk. 7/13 und Urk. 7/19) Renten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/9-10 und Urk. 7/1). Am 30. Juli 2002 wurden Sonderschulmassnahmen (Hörtraining und Ableseunterricht) bewilligt (Urk. 7/25); mit Verfügung vom 11. August 2003 wurde die Kostenübernahme für die leihweise Abgabe einer FM-Anlage inklusive Wartung zugesprochen (Urk. 7/20, Urk. 7/51).
1.3     Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 wies die IV-Stelle das Begehren um Kostenübernahme für eine SmartLink FM-Anlage vom 9. Dezember 2004 (Urk. 7/39) ab (Urk. 7/8). Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 6. März 2005 (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle am 4. Mai 2005 ebenfalls ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob M.___ am 25. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für den SmartLink Sender TX-4 (Urk. 1 S. 2 unten in der Höhe von Fr. 1'423.50). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Ermächtigung zur Aufstellung der Hilfsmittelliste durch das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG i. V. m. Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI), die abschliessende Eigenschaft der HVI und den Begriff des Hilfsmittels, sind im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 (Urk. 2 S. 1 unten f.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 130 V 491 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 113 f. Erw. 3.4.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 10. April 2006, I 374/04, Erw. 3.2.2 und in Sachen J. vom 19. November 2003, I 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff.).

2.
2.1     Strittig ist die Kostenübernahme für eine SmartLink FM-Anlage in der Höhe von Fr. 1423.50.
2.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass ihre Tätigkeit als Informatik-Applikationsarchitektin zu einem grossen Teil aus Kommunikation bestehe (Urk. 1 S. 1 Mitte). Dazu gehöre die Benutzung eines Mobiltelefons, was heute für sie schwierig sei und sich berufsbehindernd auswirke (vgl. auch Urk. 7/6 Mitte). Mit dem SmartLink Sender TX-4 wäre es ihr möglich, mit dem bereits zugesprochenen Microlink Empfänger (FM) Mobiltelefongespräche via Bluetooth-Verbindung zu tätigen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Sie benötige den Sender nicht infolge einer Verschlechterung des Hörvermögens, sondern um das Mobiltelefon wie vor dem Unfall zu nutzen. Da sie beruflich viel telefonieren müsse und den Gesprächspartner dabei nicht mehr gut verstehen könne, sei sie darauf angewiesen (Urk. 1 S. 1 unten). Der Sender sei ergänzender Teil des bereits zugesprochenen Systems und erlaube, dass sie direkt mit dem Natel telefonieren könne (vgl. auch Urk. 7/6 unten).
         Ausgelöst durch einen Druckfehler im Schreiben des Hörinstituts sei die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangt, dass die vorhandene Anlage auch über einen Anschluss für die Benutzung des Mobiltelefons verfüge (Urk. 1 S. 2 Mitte). Unterdessen habe das Hörinstitut seine Stellungnahme jedoch korrigiert. Dieses werde durch den Hörgerätehersteller bestätigt.
2.3     Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass sie bereits die Kosten einer FM-Anlage Microlink mit Verfügung vom 11. August 2003 übernommen habe (Urk. 2 S. 2 Mitte). Es handle sich dabei um eine komplette Ausrüstung, welche unter anderem auch eine Anschlussmöglichkeit zur Benutzung von Mobiltelefonen ermögliche. Es sei aufgrund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Zusatz zur bestehenden Anlage handle, sondern dass der SmartLink eine für sich unabhängige Anlage sei mit ähnlichem Funktionsumfang wie die bisherige Ausrüstung.
         Es dürfe angenommen werden, dass die bereits bei der Beschwerdeführerin vorhandene Anlage nach anderthalb Jahren noch voll funktionsfähig sei (Urk. 2 S. 2 unten). Es würden nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten habe die versicherte Person selber zu tragen. Somit bestehe nur ein Anspruch auf angemessene und notwendige Massnahmen, nicht aber auf bestmögliche Vorkehren. Ein Anspruch auf modernste Technologie bestehe nicht.
         Bei Hilfsmitteln wie Hörgeräten gehe man von einer durchschnittlichen Lebensdauer von sechs Jahren aus (Urk. 6 S. 1 unten). Dass die FM-Anlage Microlink nicht mit dem Mobiltelefon verbunden werden könne, mache keinen Unterschied über die Abgabe (Urk. 6 S. 2 oben). Es handle sich um eine Weiterentwicklung, welche mangels Anspruch auf die neueste Technologie nicht übernommen werden könne. Zudem handle es sich nicht um einen Zusatz zur bestehenden Anlage, sondern um eine unabhängige FM-Anlage.

3.
3.1     Dem ärztlichen Expertenbericht vom 23. September 2002 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem Hörschaden der Indikationsstufe 3 (höchste Stufe) leidet (Urk. 7/34 S. 1 unten). Im Januar 2003 wurde sie am rechten Ohr operiert (Urk. 7/33 S. 4 Mitte). Im April 2003 habe die Beschwerdeführerin nach einigen Stunden Arbeit an starker Ermüdung sowie an Konzentrationsschwäche gelitten. Zusätzlich bestehe ein Tinnitus links.
         Die Operation am rechten Ohr habe dazu geführt, dass der Hörverlust auf diesem Ohr auf 22 % habe reduziert werden können (Urk. 7/32 S. 2 unten). Links bestehe unverändert eine praktische Taubheit mit starkem, nahezu invalidisierendem Tinnitus infolge der Innenohrverletzung durch einen Tauchunfall. Obwohl das Kriterium der binauralen Versorgung aufgrund der Seitendifferenz der Hörschwellen formal nicht erreicht sei, weil eine messbare Sprachverständlichkeit links nicht erwartet werden könne, werde das linke Hörgerät als Wohltat empfunden, weil es von dem starken Tinnitus abzulenken helfe. Dieses Ohrpfeifen werde durch externe Schalleinwirkungen einer bestimmten Lautstärke aktiviert, was die extrem reduzierte Lautheitstoleranz am linken Ohr erkläre, welche nur durch sehr fein abgestufte elektronische Verstärkungsregelung zu versorgen sei, was digitale Hörprozessoren höchster Leistungsstufe erfordere. Der beachtliche zusätzliche technische Aufwand sei durch die spezielle Situation als Informatikerin bedingt, bei der sich die Beschwerdeführerin in häufigen Gesprächen nach verschiedenen Seiten orientieren müsse, wofür in diesem speziellen Fall das Handmikrofon mit drahtloser Übertragung und die Fernbedienung gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin unerlässlich seien.
         Dr. med. B.___, leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals ___, diagnostizierte am 14. Mai 2003 eine praktische Taubheit links sowie eine gering- bis mittelgradige Schwerhörigkeit rechts, einen Tinnitus und vorzeitige Ermüdbarkeit (Urk. 7/31 S. 1 Mitte). Am 2. Februar 2005 hielt er fest, dass kein Hinweis auf eine Hörverschlechterung in Übereinstimmung mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, bestehe (Urk. 7/26 S. 1 unten). Noch immer trage sie auf dem linken, praktisch tauben Ohr ihr zweites Hörgerät, welches über einen audiologisch nicht ganz erklärbaren Mechanismus den Tinnitus unterdrücken helfe.
3.2     Das beantragte Gerät SmartLink SX soll gemäss Dr. B.___ während der Arbeit der Beschwerdeführerin für den telefonischen Verkehr mit dem Mobiltelefon benutzt werden (Urk. 7/26 S. 1 Mitte). Das Gerät ermögliche ein Gespräch, ohne dass das Hörgerät aus dem Ohr entfernt werden müsse. Diese Technologie sei erst sei 2004 verfügbar. Es ersetze weder den Microlink-Empfänger ML8 noch das Handy-Mikrofon, welches für Konferenzgespräche genutzt werde (Urk. 7/26).
         Diese Auffassung stimmt mit der Darstellung des Hörinstituts C.___ vom 22. Februar 2005 (Urk. 7/37 S. 2) überein. Die vom gleichen Institut mit gleichem Datum bestehende Dokumentversion (vgl. Urk. 3/5) leidet im zweiten Absatz am aus dem Gesamtzusammenhang offensichtlichen Mangel des fehlenden Wortes „nicht“, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Im weitern deckt sich die Darstellung von Dr. B.___ mit der Beschreibung des Hörgeräteherstellers (vgl. Urk. 3/8).
         Somit steht fest, dass SmartLink eine verbesserte Version des Handy-Mikrofons darstellt. Es kann nicht nur wie das Handy-Mikrofon Konferenzgespräche aufnehmen, indem es auf den Tisch gelegt wird, und diese per Funk an den am Ohr befindlichen FM-Empfänger übermitteln, sondern auch via Bluetooth-Verbindung Gespräche vom Mobiltelefon empfangen und an den am Ohr befindlichen FM-Empfänger weiterleiten. SmartLink ergänzt daher Mikrofon und Hörer des Mobiltelefons, indem es deren Signale an den FM-Empfänger am Ohr und somit das Hörgerät direkt weiterleitet. Weiter lassen sich mit SmartLink auch einzelne rudimentäre Funktionen des Mobiltelefons steuern.
         Nebst der Tatsache, dass mit dem SmartLink eine bei der Beschwerdeführerin vorhandene Teilkomponente (Handy-Mikrofon) wohl vollumfänglich ersetzt würde, wird der Anwendungsbereich des vorhandenen Hörgeräts auf die unmittelbare drahtlose Vernetzung mit einem Mobiltelefon ausgeweitet.
3.3     Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bestätigte am 24. Mai 2005, dass ein Grossteil der Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus Kommunikation bestehe und sie deswegen auf die Benutzung eines Mobiltelefons angewiesen sei (Urk. 7/36 Mitte).

4.
4.1     Es ist zu prüfen, ob aufgrund des teilweisen Ersetzens eines schon zugesprochenen Geräts, das die Kommunikation mittels Mobiltelefon im beruflichen Umfeld ermöglicht, trotz noch nicht abgelaufener Amortisationszeit des Handy-Mikrofons, welche praxisüblich bei Hörgeräten mit sechs Jahren veranschlagt wird (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, Stand 1. März 2004, S. 42 N 5.07.19), eine Zusprache des SmartLink notwendig ist.
         Die berufliche und medizinische Notwendigkeit des Geräts erscheint ausgewiesen. Fraglich bleibt, ob eine Gewährung der Kostenübernahme für den SmartLink unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit zulässig ist. Die vier Teilaspekte der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind erfüllt. Die sachliche, zeitliche und persönliche Angemessenheit sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie der Aktenlage nachvollziehbar. Mit dem SmartLink, welcher mitsamt Zubehör und MwSt Fr. 1423.-- kostet (vgl. Urk. 7/39 S. 2), wird es der Beschwerdeführerin längerfristig und nachhaltiger möglich sein, ein Erwerbseinkommen von rund Fr. 60'000.-- bei einem Pensum von 50 % zu erwirtschaften (vgl. Urk. 7/56 S. 1 f., insb. Einkommen der Jahre 1998 bis und mit 2002 bei einem Pensum von 100 %). Der voraussichtlich erzielbare Erfolg des SmartLink steht damit in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten, weshalb auch der Aspekt der finanziellen Verhältnismässigkeit trotz des teilweise verfrühten Ersatzes des Handy-Mikrofons gewahrt ist. Somit ist die Verhältnismässigkeit für die Kostenübernahme des SmartLink insgesamt gegeben.
4.3 Insgesamt sprechen daher keine Gründe gegen die Kostenübernahme des SmartLink. Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme in der beantragten Höhe von Fr. 1'423.50 zu verpflichten.



Die Einzelrichterin erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Kostenübernahme für eine SmartLink FM-Anlage in der Höhe von Fr. 1'423.50 hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).