Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00603
IV.2005.00603

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 10. Mai 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg
Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1968, war als Büroangestellter bei den A.___ (A.___) tätig, als er sich am 10. September 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Rente) anmeldete (Urk. 8/34 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/32/1) und verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 8/14-17) ein, zog einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 8/33) bei und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/23). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 25. November 2004 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/13) und mit Verfügung vom 26. November 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/11). Die vom Versicherten am 15. Dezember 2004 gegen die Verfügungen vom 25. und 26. November 2004 erhobenen Einsprachen (Urk. 8/9-10) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheiden vom 22. April 2005 (Urk. 2/1 = Urk. 8/2, Urk. 2/2 = Urk. 8/1) ab.

2.       Gegen die Einspracheentscheide vom 22. April 2005 erhob der Versicherte am 25. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Eventualiter seien dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Subeventualiter sei dem Versicherten eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 11. September 2005 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Die IV-Stelle liess die ihr mit Verfügung vom 14. September 2005 eingeräumte Frist zur Duplik (Urk. 12) ungenützt verstreichen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 8. November 2005 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
 1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist vorerst der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2005 (Urk. 2/2 S. 3) davon aus, dass eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 100 % bestehe.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen höchstens eine Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % ausüben könne (Urk. 1 S. 9, Urk. 11 S. 2). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen habe, bei seinem beratenden Psychiater, Dr. med. B.___, einen Bericht einzuholen (Urk. 1 S. 7).
2.3     Die formellrechtliche Frage nach einer Gehörsverletzung ist vorweg zu prüfen. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.4     Von Amtes wegen zu überprüfen ist der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 362 Erw. 2a) nach wie vor massgebend ist (BG 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 6. Februar 2006, Erw. 3.2.2, I 625/05).
2.5     Fest steht, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Einsprache vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/10, Urk. 8/19) der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt werde. Die Beschwerdegegnerin holte alsdann dazu bei ihrem internen regionalen ärztlichen Dienst eine Stellungnahme ein (Urk. 8/3 S. 1). Da der regionale ärztliche Dienst eine weitere Sachverhaltsabklärung nicht für angezeigt hielt (Urk. 8/3 S. 2), sah die Beschwerdegegnerin jedoch von der Einholung eines Berichts bei Dr. B.___ ab. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 22. April 2005 zum Beweisantrag des Beschwerdeführers Stellung und hielt fest, dass weitere Abklärungen nicht angezeigt seien (Urk. 2/2 S. 3). Dadurch ist die Beschwerdegegnerin dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in genügender Weise nachgekommen. 

3.
3.1     Die Ärzte des Spitals C.___ (nachfolgend: C.___), erwähnten mit Bericht vom 29. April 2003 dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz beim Gehen und Heben von Gewichten beeinträchtigt sei. Es sei eine medizinische Trainingstherapie angezeigt. Ab 1. April 2003 sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 % attestiert worden (Urk. 8/16/5).
3.2     Im Bericht vom 14. Oktober 2003 stellten die Ärzte des C.___ fest, dass zwischenzeitlich eine medizinische Trainingstherapie durchgeführt worden sei. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätte Einschränkungen im Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Gewichten sowie bei längerdauerndem Sitzen, beim Verpacken und Etikettieren ergeben. Während der Durchführung eines interdisziplinären Rehabilitationsprogramms bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/16/4).
3.3     Mit Bericht vom 14. Januar 2004 stellten die Ärzte des C.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/17 lit. A):

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (bestehend seit ungefähr Juni 2002)
Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance
Fasziitis plantaris.



         Nach Durchführung einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation habe eine eindeutige Steigerung der Belastbarkeit erreicht werden können. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer beim Herumgehen noch gelegentlich unter leichten Fersenschmerzen und am Abend unter lumbalen Beschwerden. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für mittelschwere Tätigkeiten auszugehen (Urk. 8/17 lit. D).
3.4     Am 19. Januar 2004 erwähnten die Ärzte des C.___, dass langfristig grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten auszugehen sei. Dies gelte auch für Büroarbeiten. Einschränkungen bestünden bei einem mehr als halbtätigen stundenlangen Gehen und Stehen. In den nächsten Monaten sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (Urk. 8/16/3).
3.5     Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ stellten mit Bericht vom 17. Februar 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 lit. A):

mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)
Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).

         Beide Diagnosen seien erstmals im Dezember 2003 gestellt worden. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. In seiner bisherigen Tätigkeit bei der A.___ bestehe ab 2. Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, wobei es sich dabei um eine gemeinsam mit den Ärzten der Rheumatologie des C.___ getroffene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung handle  (Urk. 8/15/ lit. B). Aus psychiatrischer Sicht stehe gegenwärtig ein depressives Zustandsbild, vergleichbar mit einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht vor allem durch eine verminderte Stresstoleranz beeinträchtigt (Urk. 8/15 S. 3).
3.6     Mit Bericht vom 8. Juli 2004 stellten die Ärzte der Klinik D.___ einen stationären Gesundheitszustand fest und empfahlen eine optimale Schuhversorgung sowie die Ausübung einer Tätigkeit, welche nur in geringen Masse aus stehenden Verrichtungen bestehe (Urk. 8/14/3).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Aktenlage fällt auf, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des C.___ vom 14. Januar 2004 (Urk. 8/17), die Beurteilung durch die gleichen Ärzte vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/16/3) und die Beurteilung durch die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ (Urk. 8/15) voneinander abweichen. Während die Ärzte des C.___ mit Bericht vom 14. Januar 2004 feststellten, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für mittelschwere Tätigkeiten auszugehen  sei (Urk. 8/17 lit. D), stellten sie im Bericht vom 19. Januar 2004 fest, dass in den nächsten Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen sei (Urk. 8/16/3). Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ stellten am 17. Februar 2004 fest, dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ ab 2. Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe, und erwähnten, dass sie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemeinsam mit den Ärzten der Rheumatologie des C.___ vorgenommen hätten (Urk. 8/15).
4.2     In psychischer Hinsicht gilt es sodann zu beachten, dass die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ sowohl eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom als auch - im Sinne einer Verdachtsdiagnose - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten (vgl. vorn Erw. 3.5).
4.3     Gemäss der Rechtsprechung können Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten jedoch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen N. vom 16. Juni 2005, Erw. 1.2, I 77/05). Gleiches gilt für die ebenfalls zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil des EVG in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, Erw. 3.3.2, I 437/05) sowie für die Fibromyalgie (Urteil des EVG in Sachen S. vom 8. Februar 2006, Erw. 4.2.2, I 336/04). 
4.4     Auf Grund der medizinischen Akten kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die von den Ärzten des Spitals E.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 30 % überwiegend auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen ist, und dass deshalb zu vermuten wäre, dass der Beschwerdeführer die daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwinden könnte. Des Weiteren kann auf Grund der medizinischen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der von den Ärzten der psychiatrische Universitätsklinik festgestellten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer handelt. Falls die Frage nach einer erheblichen psychischen Komorbidität zu bejahen wäre, wären - trotz der erwähnten Vermutung der Überwindbarkeit der auf einer somatoformen Schmerzstörung gegründeten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit  - ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese Fragen können auf Grund der vorhandenen Akten jedoch nicht beantwortet werden.
4.5     Des Weiteren erweisen sich die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen durch die Ärzte des C.___ insofern als widersprüchlich, als diese Ärzte einerseits am 14. Januar 2004 (Urk. 8/17) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für mittelschwere Tätigkeiten feststellten (Urk. 8/17 lit. D), andererseits jedoch am 19. Januar 2004 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erst für die nächsten Monate prognostizierten (Urk. 8/16/3). Der Sachverhalt erscheint daher sowohl bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychischen wie auch bezüglich derjenigen aus somatischen Gründen nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

5.
5.1     Von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen wäre jedoch dann abzusehen, wenn auch nach deren Durchführung ein Anspruch auf eine Invalidenrente auszuschliessen wäre. Zu prüfen ist daher im  Folgenden, ob auch bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten von 30 % ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu verneinen wäre.
5.2     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.3     Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 1986 bis mindestens Ende 2004 bei der A.___ als Büroangestellter tätig (Urk. 8/32/1 Ziff. 1; Urk. 8/23 S. 1), so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der A.___ tätig gewesen wäre. Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist daher vom Lohn auszugehen, den der Beschwerdeführer als Gesunder in dieser Tätigkeit erzielt hätte. Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 27. Oktober 2003 (Urk. 8/32/1 Ziff. 16) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit als Gesunder im Jahre 2003 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 66'392.-- erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich öffentliche Verwaltung/ Landesverteidigung/Sozialversicherungen im Jahre 2004 von 0,6 % (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies im Jahre 2004 (vgl. Urk. 8/11) ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'790.-- (Fr. 66’392.-- x 1,006).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2004 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, BFS Aktuell, November 2005) belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 für Männer auf Fr. 55’056.-- (Fr. 4’588.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 90 Tabelle B.9.2) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % einen Verdienst von rund Fr. 40’080.-- (Fr. 55’056.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 0,7) erzielen können.
5.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6     Bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % gilt es zu beachten, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Arbeitsmarkt für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) geringer entlöhnt werden als Vollzeitbeschäftigte (vgl. LSE 2002 S. 28), weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % gerechtfertigt wäre. Ein weiterer leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 wäre jedoch nicht gerechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung greift ein solcher nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Die gesundheitliche Behinderung wäre bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 30 % jedoch nicht von einer solchen Schwere, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt wäre und deshalb eine Verdiensteinbusse erleiden würde. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn wäre daher nicht vorzunehmen.
5.7     Unter der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % resultierte für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 36’072.-- (Fr. 40’080.-- x 0,9). Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'790.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 36’072.-- ergäbe eine Erwerbseinbusse von Fr. 30’718.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 46 % resultierte. Damit wäre der Anspruch auf eine Viertelsrente zu bejahen.
5.8     Nach Gesagtem ist daher nicht auszuschliessen, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nach ergänzender Sachverhaltsabklärung zu bejahen wäre.
5.9     Der Sachverhalt erweist sich daher in Bezug auf die Frage nach dem Bestehen und dem Umfang der Arbeitsfähigkeit aus psychischen und aus somatischen Gründen sowie betreffend der Fragen, ob die allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit durch eine somatoforme Schmerzstörung verursacht wurde, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant wäre, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu erneuter Entscheidung zurückzuweisen ist, wird in Bezug auf die obenerwähnten Fragen den Sachverhalt ergänzend abklären. Dazu wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sinnvollerweise psychiatrisch und rheumatologisch begutachten lassen. Insofern ist die gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2005 betreffend Invalidenrente (Urk. 2/2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.

6.       Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der fehlenden Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 2/1 S. 2). Der Beschwerdeführer, der in seiner Heimat Türkei ein Gymnasium besucht hat (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2; Urk. 8/34 Ziff. 6.1), macht demgegenüber geltend, arbeiten zu wollen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2). Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung vom 24. November 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedene Arbeitsversuche im Sinne einer Arbeitstherapie bei seiner Arbeitgeberin, der A.___, unternommen hat. Allerdings sei er an seine physischen und psychischen Grenzen gekommen. Er würde gerne arbeiten, aber er sei dazu nicht in der Lage (vgl. Urk. 8/23). Daher sah die IV-Berufsberatung den Fallabschluss vor, da berufliche Massnahmen gesundheitsbedingt nicht durchgeführt werden könnten (Urk. 8/23).
         Da der medizinische Sachverhalt aber noch nicht rechtsgenügend abgeklärt ist (vgl. vorn Erw. 5.9) und der Beschwerdeführer vorbringt, er wolle arbeiten, ist die Sache auch bezüglich beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung zurückzuweisen.
         Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2005 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2/1) erhobene Beschwerde ist in diesem Sinne somit ebenfalls gutzuheissen.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
        
        
         Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 22. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen erneut entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).