Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 8. Mai 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1972, war in den Jahren 2000 bis 2002 als Zimmermädchen tätig, bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung und ist seit 1. Januar 2004 als Etagen-Aushilfe bei der A.___ tätig (Urk. 9/34 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 6.7.1, Urk. 9/16). Am 4. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/34 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 9/11) und Arbeitgeberberichte (Urk. 9/16, Urk. 9/19) ein, zog Akten der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 9/31) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 9/30).
Mit Verfügung vom 14. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. April 2005 (Urk. 9/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. April 2005 (Urk. 9/3 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualiter die Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen. Sodann stellte sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2005 wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3. Die Ärzte des B.___, nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11/2 S. 1 lit. A.):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10:F45.4) bestehend seit mindestens 03/2003
- Leichte depressive Episode (ICD 10:F32.0) bestehend seit mindestens 03/2003
Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit 2. Mai 2003 (Urk. 9/11/2 S. 1 lit. B.).
Sie legten dar, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits ausreichend orientiert. Die Auffassung und Konzentration sei leichtgradig reduziert, die Gedächtnisfunktion unauffällig. Formal gedanklich sei sie teilweise diskret gehemmt und verlangsamt, ansonsten geordnet und folgerichtig. Es bestünden keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, insbesondere kein Wahnerleben. Es seien keine Sinnestäuschungen oder ich-Störungen eruierbar. Im Affekt sei sie mittelgradig deprimiert, hoffnungs- und perspektivlos. Die Antriebslage sei leichtgradig vermindert, die Psychomotorik dem Affekt entsprechend. Vegetative Störungen würden in Form von Schlafstörungen, Appetitstörungen sowie multipler Schmerzsymptomatik und Kopfschmerzen vorliegen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Suizidalität (Urk. 9/11/2 S. 2-3 lit. D. Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 2. Mai 2003 bis 10. Mai 2004 bei ihnen psychotherapeutisch behandelt worden. Behandlungsfoci seien stützende Gespräche, eine sozialpsychiatrische Betreuung und eine antidepressive Medikation gewesen. Leider sei es nicht gelungen bei der Beschwerdeführerin einen integrativen-psychotherapeutisch orientierten Behandlungsansatz zu etablieren, insbesondere sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen relevanten Lebensereignissen (Traumatisierungen) und ihrer jetzigen Beschwerdesymptomatik herzustellen. Da dies aus ihrer Sicht jedoch verzichtbar erscheine, sei die Beschwerdeführerin an eine Psychologin überwiesen worden. Die prognostische Einschätzung sei zurückhaltend zu stellen und unter anderem abhängig von der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auf die Nachbehandlung einzulassen (Urk. 9/11/2 S. 3 lit. D. Ziff. 7).
4.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht zwar Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Zu nennen bezüglich dieser Kriterien sind namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chroni-fizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine chronische körperliche Begleiterkrankung, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 16. Juni 2004, I 611/03, Erw. 1.3).
4.2 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Komponente nach F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V, 5. Auflage, S. 191 f.) - gemäss der unbestrittenen Beurteilung durch die Ärzte des B.___ (Urk. 9/11/2 lit. A.) - als erstellt gelten kann. Aufgrund der dargelegten jüngsten Rechtsprechung des EVG (vgl. vorstehend Erw. 4.1) ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz, wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermag, gegeben sind.
4.3 Dem Bericht der Ärzte des B.___ ist zu entnehmen, dass ebenso eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0) diagnostiziert wurde (Urk. 9/11/2 lit. A.).
Die Diagnose einer leichten Depression kann nicht als psychiatrisch relevante Komorbidität zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eingestuft werden, zumal nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien unterschiedliche Schweregrade von Depressionen die Somatisierungsstörungen begleiten, weshalb diese nicht getrennt davon diagnostiziert werden müssen (ICD-10 Kapitel V (F), a.a.O, S. 185 Ziff. 2; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 81 Anm. 135). Falls es sich bei der leichten depressiven Episode um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens handelt, stellt sie keine eigenständige Beeinträchtigung dar, und falls es sich um eine davon losgelöste, selbstständige psychische Beeinträchtigung handelt, fehlt es an der erheblichen Intensität.
4.4 Fehlt es an der Komorbidität, ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob es der versicherten Person nicht doch zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und sich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass nach einer im Februar 2003 erfolgten Bagatellverletzung der linken Hand somatisch nicht erklärbare Schmerzen der ganzen linken oberen Extremität aufgetreten sind, die sich zu schon früher beklagten Kopf- und Rückenschmerzen gesellten. Eine nennenswerte somatisch begründete Einschränkung wurde jedoch nicht diagnostiziert, so dass nicht von chronischen körperlichen Begleiterkrankungen gesprochen werden kann. Therapeutisch ist sodann eine durchaus nicht ausweglose Situation festzustellen: Wohl blieb die rund einjährige psychiatrische Behandlung noch ohne Erfolg, jedoch wurde eine psychotherapeutischen Nachbehandlung in Aussicht genommen, die zumutbar erscheint und bei entsprechender Kooperation der Beschwerdeführerin erfolgreich sein könnte (Urk. 11/2 Ziff. 7). Auf der sozialen Ebene ist zu berücksichtigen, dass die anamnestisch erwähnte Trennung vom Ehemann Ende 2002 oder Anfang 2003 stattgefunden haben dürfte (vgl. Urk. 11/2 Ziff. 3), mithin vor der Bagatellverletzung, welche in die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung mündete, und dass zwar ein zunehmender sozialer Rückzug erwähnt wurde (Urk. 11/2 Ziff. 4), andererseits aber die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 wieder in einem Anstellungsverhältnis ist (vgl. Urk. 8/16).
Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Überwindbarkeit der subjektiv empfundenen Einschränkungen klar zu bejahen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ist weder im Sinne einer Komorbidität von einer eigenständigen psychischen Erkrankung von erheblicher Schwere begleitet, noch weisen die alternativ in Frage kommenden zusätzlichen Faktoren - soweit sie nicht gänzlich fehlen - die erforderliche Intensität auf.
4.5 Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ist somit ausschliesslich auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, womit sie gemäss der einschlägigen Rechtsprechung ausser Betracht bleiben muss.
Damit fehlt es an einer Invalidität im Rechtssinne und die Beschwerdegegnerin hat zulässigerweise einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 5,5 Stunden plus Barauslagen von Fr. 42.50 (Urk. 11/2) ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'229.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'229.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).