IV.2005.00605
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Vorsitzender Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 25. Juli 2006
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1951 geborene Y.___ ist gelernter Maurer und reiste im Jahre 1974 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er bis 2000 als Weber tätig war (Urk. 7/32, Urk. 7/31). Wegen Knie- und Rückenbeschwerden meldete er sich am 5. April 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/32 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. April 2003 und 30. Januar 2004 ab 1. April 2001, ausgehend von einer Invalidität von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/9 f.). Am 7. Januar 2005 beantragte der Versicherte infolge Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eine Rentenrevision (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 5. April 2005 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die nochmalige Prüfung seines Begehrens (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2005 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Mai 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der eingeholten Berichte des Dr. med. A.___ vom 15. Februar und 20./21. März 2005 keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nachvollziehbar sei, insbesondere ergebe sich keine Veränderung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. med. A.___ im März 2005 nicht auf dem letzten Stand gewesen sei, da er seit mehr als zwei Jahren von Ärzten in der Türkei behandelt worden sei. Nun habe Dr. A.___ alle Rapporte bei sich, habe ihn neu untersucht und halte ihn zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Die erstmalige Rentenzusprache stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. A.___ vom 12. Mai 2002. Dieser diagnostizierte damals ein chronisches Lumbovertebralsyndrom links mit Wirbelsäulenfehlform mit Hemisakralisation von L5, zeitweise Ischiassymptomatik, eine Periarthropathia genu beidseits, eine cervikale Diskushernie C7 rechts sowie eine Depression (Urk. 7/19 S. 1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Anfang 1999 pro Woche 15-20 Stunden arbeitsfähig (Urk. 7/19 S. 3).
2.3.2 In seinem Bericht vom 20./21. März 2005 diagnostiziert Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Gonarthrosen und Periarthropathia genu beidseits, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine cervikale Diskushernie C6/7 mit Nervenkompression (Januar 2002) sowie eine chronische Otitis media. Der Zustand des Beschwerdeführers sei stationär, aber schlechter als im Jahre 2002. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er seit 2002 zu 5 mal 3-4 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 7/16).
2.3.3 Vergleicht man die Diagnosen der vorliegenden Berichte, ist ersichtlich, dass sich nur geringfügige Unterschiede ergeben, insbesondere scheint die Situation hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Knie- und Rückenbeschwerden unverändert. Die nunmehr als Diagnose angeführte chronische Mittelohrentzündung bestand schon bei der Rentenzusprechung; denn schon damals hatte Dr. A.___ auf eine durch die chronische Otitis bedingte Hörbehinderung hingewiesen (Urk. 7/19, medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit). Dafür scheint die Depression als solche nicht mehr zu bestehen. Jedenfalls ist die Belastbarkeit in psychischer Hinsicht laut Dr. A.___s aktueller medizinischer Beurteilung nur noch durch die mit den chronischen Schmerzen einhergehende Zermürbung eingeschränkt (Urk. 7/16). Auch wenn Dr. A.___ seit 2002 von einer Verschlechterung ausgeht, scheint diese kaum gravierend zu sein, andernfalls würde er die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgepassten Tätigkeit nicht genau gleich einschätzen, wie schon in seinem Bericht vom 12. Mai 2002. Gestützt auf den neusten Bericht von Dr. A.___ vom 20./21. März 2005 kann demnach keine im Sinne der Invalidenversicherung wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation begründet werden.
Auch wenn der genannte Bericht allenfalls nicht sämtliche Verlaufsberichte der in der Türkei erfolgten Behandlungen berücksichtigt, kann aus den folgenden Überlegungen dennoch auf ihn abgestellt werden: Dr. A.___ kennt den Beschwerdeführer seit 1990 (Urk. 7/19 S. 2), kann damit den Verlauf der bestehenden Beschwerden kompetent einschätzen und gab bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung eine medizinische Beurteilung ab. Zudem hat sich in diagnostischer Hinsicht wenig verändert und der Bericht beruht auf einer aktuellen Untersuchung derjenigen vom 8. Januar 2005, einen Tag, nachdem der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch gestellt hatte. Dr. A.___ musste sich somit schon im Untersuchungszeitpunkts der revisionsrechtlichen Relevanz seiner Abklärung bewusst gewesen sein, so dass sich eine nochmalige Nachfrage bei ihm erübrigt.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht in einer für die Anspruchsbemessung relevanten Weise verschlechtert hat, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).