IV.2005.00606
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 20. April 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt J.___, Sozialberatung
A.___
Freiestrasse 6,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1949, arbeitete zuletzt vom 18. März 1998 bis 30. November 2003 als Chauffeur bei der B.___ AG, ___, wobei der letzte Arbeitstag am 13. Februar 2003 war (Urk. 8/34 Ziff. 1 und Ziff. 5). Er meldete sich am 1. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/40 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15-20) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/34) ein und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/14 = Urk. 8/12/1 = Urk. 3/1). Am 11. Februar 2005 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 8/10), welche er mit Eingabe vom 28. Februar 2005 ergänzte (Urk. 8/6 = Urk. 8/7). Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Mai 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren arbeitsmedizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 18. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.6 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und damit zusammenhängend ein allfälliger Anspruch auf eine Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich vornehmlich auf den Bericht des Rheumatologen Dr. med. C.___ und erachtete den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten, vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Gemäss Einkommensvergleich könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weswegen sein Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er leide an Adipositas per magna. Die Folgeerscheinungen dieser Krankheit seien Atembeschwerden, Gehschwierigkeiten, Rückenbeschwerden beim Sitzen und Kniebeschwerden beim Gehen. Begleiterscheinungen seien Depressionen. Ob sein Essverhalten als Reaktion auf die Depressionen oder ob die Fettleibigkeit Grund für die depressive Verstimmung sei, könne dahingestellt bleiben. Tatsache sei aber, dass er gemäss medizinischen Berichten von Dr. med. D.___ und des Hausarzts Dr. med. E.___ seit Februar 2003 arbeitsunfähig sei. Da sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht auf Akten von spezialisierten Ärzten gestützt habe, sei ein arbeitsmedizinisches Gutachten mit ergonomischer Abklärung zu veranlassen, um seine Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Orthopädie/Traumatologie, Spital I.___, J.___, führten in ihrem Bericht vom 25. September 2003 aus, sieben Monate nach einer arthroskopischen Teilmeniskektomie medial und lateral des Hinterhornes gehe es dem Beschwerdeführer seitens des Kniegelenkes wieder besser (Urk. 8/20/1). Er laufe stockfrei und die Gehstrecken würden einen bis eineinhalb Kilometer betragen. Schmerzen beständen noch beim Treppensteigen. Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich schweren Tätigkeit wie dem Austragen/Ausliefern von Backwaren nicht mehr arbeitsfähig. Für eine sitzende Arbeit oder eine leichte Arbeit in Wechselbelastung sei dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Er beständen jedoch noch weitere Diagnosen, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten.
3.2 Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Orthopädie/Traumatologie, Spital I.___, J.___, nannten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2004 als Diagnosen (Urk. 8/18 S. 1 = Urk. 8/19 S. 1):
- Medialbetonte Gonarthrose rechts
- Arthroskopisch dokumentierte grosse Knorpelläsion am medialen Femurcondylus
- Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie
- Status nach Microfacture nach Steadman der medialen Knorpelläsion
- Adipositas
- Chronisches intermittierendes Panvertebralsyndrom
- Arterielle Hypertonie
- Gemischtes Schlaf-Apnoe-Syndrom
- Hyperurikämie mit intermittierenden Gichtschüben
Bei chronischen belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts mit rezidivierenden Gelenkergüssen sei vom Hausarzt ein MRI angefertigt worden, welches eine mediale und laterale Meniskuläsion dokumentierte. Aus arthroskopischer Sicht sei zusätzlich eine bereits ausgeprägte tiefe Knorpelläsion am medialen Condylus dokumentiert (Urk. 8/18 S. 1). Nach der Operation vom Februar 2003 sei eine physiotherapeutische Behandlung mit täglicher Continous-Passive-Motion auf der Kinetec-Schiene und Stockentlastung durchgeführt worden. Trotz des sehr langsamen, sehr vorsichtigen Aufbaus persistierten die belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Kniegelenk, sodass sich eine Arbeitsaufnahme immer wieder verzögert habe. Zusätzlich seien andere Beschwerden zum Vorschein gekommen, die zum Teil in den Vordergrund rückten. Im bisherigen Beruf bestehe seit der Kniearthroskopie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18 S. 2).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, führte in einem Schreiben vom 3. Mai 2004 zuhanden des Kollektivtaggeldversicherers La Suisse-Versicherungen (vgl. Urk. 8/31; nachfolgend: La Suisse) aus, er habe die lange Diagnose-Liste der Berichte der Ärzte des Spitals I.___ und deren Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis genommen. Aufgrund seiner Untersuchung könne er deren Atteste bestätigen, da der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig und vor allem auch nicht vermittelbar sei (Urk. 8/17/2).
3.4 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, nannte in seinem Bericht vom 14. Mai 2004 als Diagnosen (Urk. 8/17/5 lit. A):
- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und musku- lärer Dysbalance
- Gonarthrose beidseits
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie (14. Februar 2003)
- Depressive Verstimmung
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Hyperurikämie mit intermittierenden Gichtschüben
Die Rückenbeschwerden beständen seit mindestens zehn Jahren, wobei die bisherigen Behandlungen keine wesentliche Besserung gebracht hätten. Der Beschwerdeführer beklage sich über Kniebeschwerden beidseits, wobei das rechte Knie vor einem Jahr arthroskopiert worden sei. Die Gichtarthropathie sei seit rund fünfzehn Jahren rezidivierend. Des weiteren sei der Beschwerdeführer seit Jahren in Behandlung wegen Bluthochdrucks (Urk. 8/17/5 lit. D.3/4). Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vom 14. Februar 2003 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17/5 lit. B).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin/Rheumatologie FMH, erstellte für die La Suisse am 14. Juni 2004 ein Gutachten (Urk. 8/45/4). Er stellte die Diagnosen (Urk. 8/45/4 S. 1)
- Lumbovertebralsyndrom
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial und lateral rechts am 14. Februar 2003
- Gonarthrose beidseits
- Adipositas BMI 45
- arterielle Hypertonie
- Schlafapnoesyndrom
Im September 1997 sei ein Schlafapnoesyndrom bei massiver Adipositas diagnostiziert worden. Seit Jahren bestehe eine arterielle Hypertonie. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei wegen massivem Übergewicht vermindert.
Der Beschwerdeführer beklage sich über Beschwerden am ganzen Körper, vorwiegend lumbal, dann im Rücken (Urk. 8/45/4 S. 2 oben). Er sei bei diversen Ärzten in Behandlung, so auch bei Dr. L.___ wegen Nervenproblemen. Angesichts seiner Leiden erachte sich der Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig. Die Hals,- Brust- und Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit seien altersentsprechend. Die Brustwirbelsäulenbeweglichkeit habe mehrmals geprüft werde müssen wegen aktivem Sperren bei der Untersuchung. Die Gelenke der oberen Extremitäten seien frei beweglich, bei den unteren Gelenken seien die Hüftgelenke bei der Innen- und Aussenrotation je zu einem Drittel eingeschränkt. Zudem bestehe ein femoropatelläres Reiben (Urk. 8/45/4 S. 2 Mitte).
Im Vordergrund stehe beim Beschwerdeführer die massive Adipositas mit einem BMI von 45. Unter diesem sei die Entwicklung eines Schlafapnoesyndroms diagnostiziert worden. Zusätzlich bestehe eine arterielle Hypertonie, welche grenzwertig eingestellt, aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Seitens des Bewegungsapparates sei eine erhebliche Gonarthrose sowie ein diskretes Lumbovertebralsyndrom vorhanden. Die Befunde würden eine leichte wechselseitige Tätigkeit vorwiegend sitzender Natur ermöglichen. Der Beschwerdeführer sei jedoch anderer Meinung (Urk. 8/45/4 S. 2 unten).
3.6 Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2004 aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 8. Mai 2004 in seiner Behandlung (Urk. 8/15 lit. D.1). Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit rund vier Jahren bestehende Somatisierungsstörungen, gemischt mit Angstperspektive (ICD-10: F45; Urk. 8/15 lit. A). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Übergewicht, lumbosakrale Schmerzen sowie Schmerzen am operierten linken Knie. Der Beschwerdeführer beklage sich über Schmerzen im Knie, im lumbosakralen Bereich wegen Arthrose und über Schmerzen im linken Hüftgelenk. Zudem leide er an Schlafstörungen (Urk. 8/15 lit. D.4). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastung erachtete Dr. L.___ den Beschwerdeführer aus psychischer Sicht hinsichtlich Konzentrations- sowie Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit als uneingeschränkt und demzufolge als ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/15, Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit).
3.7 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 1. November 2004 aus, der Beschwerdeführer sei erstmals 1996 in seiner Behandlung gewesen, damals wegen chronischen cervicovertebralen und lumbovertebralen Syndromen (Urk. 8/16/1 lit. D.1). Seit Ende März 2003 stehe ein lumbovertebrales Syndrom im Vordergrund. Im Bereich der Wirbelsäule beständen mittelschwere degenerative Veränderungen, ohne dass je eine radikuläre Symptomatik habe nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei angesichts der erheblichen Adipositas sehr unbeweglich (Urk. 8/16/1 lit. D.). Er erachte den Beschwerdeführer als in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Chauffeur seit 30. März 2004 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/16/1 lit. B). Weitere Ausführungen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit unterliess Dr. D.___ mit dem Hinweis, eine seriöse Beantwortung der Frage wäre von einem spezialisierten Team vorzunehmen, da ihm selbst entsprechende Messapparaturen sowie entsprechend instruiertes Personal fehlen (Urk. 8/16/2).
4.
4.1 Eine Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
Die Ärzte des Spitals I.___ berichteten über die im Februar 2003 erfolgte Teilmeniskektomie am rechten Kniegelenk. Nach einem anfänglich erfolgversprechenden Verlauf berichteten sie im Februar 2004 über persistierende belastungsabhängige Kniebeschwerden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass diese seit besagter Operation in der angestammten Tätigkeit nicht mehr gegeben sei. Gemäss ihrer Einschätzung im September 2003 sei dem Beschwerdeführer in einer leichten oder sitzenden Tätigkeit in Wechselbelastung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumutbar. Aus dem Bericht vom Februar 2004 geht hervor, dass noch andere Beschwerden aufgetreten seien, welche nun im Vordergrund stünden (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Inwieweit sich diese tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, geht aus dem Bericht nicht hervor. Die Beurteilung erweist sich somit für die streitigen Belange als nicht umfassend und sie beruht ebenso wenig auf allseitigen, sondern hauptsächlich auf kniebezogenen Untersuchungen und Beurteilungen. Dies ist bei der Verwertung zu berücksichtigen.
4.2 Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren beständen. Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden und nahm zahlreiche Untersuchungen vor. Er diagnostizierte eine depressive Verstimmung und erwähnte, dass sich der Beschwerdeführer deswegen in Behandlung befinde (vgl. Urk. 8/17/5 lit. D3/4). Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit der Teilmeniskektomie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer eine knieschonende leichte Tätigkeit zugemutet werden könnte, nahm er keine Stellung. Seine ärztlichen Bewertungen können somit nicht als Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können, beigezogen werden, da sie sich in dieser Hinsicht als unvollständig erweisen (vgl. vorstehend Erw. 1.1 zur ärztlichen Aufgabe in Verbindung mit BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Des weiteren ist seine hausärztliche Diagnose einer depressiven Verstimmung nicht ausreichend, um von einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ausgehen zu können (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.3 Dr. L.___ berücksichtigte in seinem Bericht die geklagten Beschwerden, wobei aus psychischer Sicht keine unmittelbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen erwähnt sind. Er diagnostizierte zwar Somatisierungsstörungen (gemischt mit Angstperspektive), welche sich gemäss seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit insofern nicht auswirkten, als der Beschwerdeführer in den psychischen Funktionen nicht eingeschränkt und ihm eine ganztägige Berufstätigkeit zumutbar sei (vgl. vorstehend Erw. 3.6). In seinen Berichten zuhanden der La Suisse attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer aus psychischer Sicht seit 8. Mai 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/45/3 Ziff. 4a und Urk. 8/45/5 Ziff. 7b). Dies erscheint vordergründig als widersprüchlich, ist jedoch im Ergebnis mit der Gerichtspraxis in Übereinstimmung, wonach Somatisierungsstörungen nur in seltenen Fällen eine Invalidität zu begründen vermögen (vgl. vorstehend Erw. 1.3). So vermag denn auch beim Beschwerdeführer die festgestellte leichte depressive Gefühlslage keine derart erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer aufzuweisen, dass diese als hinreichende psychische Komorbidität für die Annahme einer (andauernden) Invalidität zu qualifizieren wäre. Weiter gilt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht sehr lange und nicht in ausgeprägt intensiver psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 8/45/3; Urk. 8/45/5 Ziff. 4.). Für die Vermutung einer Invalidität fehlt es an einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung und an einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Der Bericht von Dr. L.___ erscheint für die psychischen Belange als genügend umfassend und in der Darlegung der medizinischen Sachlage sowie der Schlussfolgerung als nachvollziehbar; es kann darauf abgestellt werden. Demnach können die psychischen gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer nicht als invalidisierend qualifiziert werden.
4.4 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 1. November 2004 aus, er könne die notwendigen Untersuchungen für die Abklärung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht vornehmen (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Aus dem Bericht ist nicht ersichtlich, ob Dr. D.___ eigene Befunde erhob. Er verwies auf ein im Vordergrund stehendes Lumbovertebralsyndrom und hielt fest, dass im Bereich der Wirbelsäule mittelschwere degenerative Veränderungen beständen, ohne dass bisher eine radikuläre Symptomatik habe festgestellt werden können. Welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, legte Dr. D.___ nicht dar. Er äusserte sich lediglich dahin gehend, dass der Beschwerdeführer wegen der Adipositas sehr unbeweglich (vgl. vorstehend Erw. 3.7) und nicht mehr vermittelbar sei (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die ärztliche Aufgabe besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit und den durchzuführenden Untersuchungen erweist sich der Bericht von Dr. D.___ somit als unvollständig (vgl. vorstehend Erw. 1.1 und Erw. 1.3) und demzufolge als nicht verwertbar.
4.5 Dr. C.___ berücksichtigte in seinem Bericht die geklagten Beschwerden und nahm diesbezüglich eingehende Untersuchungen vor. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er ein aktives Sperren bei der Prüfung der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit feststellte. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit erwies sich in der Folge als altersentsprechend. Als leistungsvermindernd bezeichnete Dr. C.___ die massive Adipositas, aber als die Arbeitsfähigkeit tatsächlich einschränkend die Gonarthrose. Sich auf die erhobenen Befunde stützend gelangte er zur nachvollziehbar dargelegten Schlussfolgerung einer behinderungsangepassten vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Dr. C.___ berücksichtigte dabei die angegebenen Nervenprobleme, deren fachärztliche Behandlung durch Dr. Atjya, und auch die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit und bestätigte die gemachte Einschätzung der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten erweist sich somit als für die streitigen Belange umfassend und in seiner Schlussfolgerung begründet. Gründe, die gegen ein Abstellen auf den Bericht sprechen, sind nicht ersichtlich.
4.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position ganztags arbeitsfähig ist. Denn die Fettleibigkeit erweist sich in einer angepassten Tätigkeit nicht als arbeitsfähigkeitseinschränkend. Auch die Einschränkungen aus psychischer Sicht können nicht als Leiden mit Krankheitswert qualifiziert werden und wirken sich nicht derart aus, dass sie eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit verhinderten.
Die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit deckt sich ausserdem mit einer 1998 durch Dr. med. N.___, Leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___, erfolgten Einschätzung, gemäss welcher der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht ab 1. Juni 1998 zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 8/17/3 S. 2). Diese Beurteilung trug den bereits damals gestellten Diagnosen (chronisches Panvertebralsyndrom, Gichtarthropathie, arterielle Hypertonie, gemischtes Schlafapnoesyndrom) Rechnung (vgl. Urk. 8/17/3 S. 1). Ausgehend von einem relativ stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich die aktuelle Einschätzung einer behinderungsangepassten vollen Arbeitsfähigkeit als gerechtfertigt. Ausserdem wird die Zumutbarkeit einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit untermauert durch die Angaben der Arbeitslosenkasse, gemäss welcher der Beschwerdeführer zwischen März 1998 und Ende Juni 2000 als 100 % arbeitsfähig eingestuft wurde und sich selbst als 100 % vermittelbar betrachtete (vgl. Urk. 8/35). Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Arbeitgeberin zwischen 71 und 95 % arbeitete, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieses Pensum nicht krankheitsbedingt reduziert, sondern auftragsabhängig war (vgl. Urk. 8/30).
Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfähigkeit als genügend abgeklärt, weshalb von weiteren Untersuchungen abzusehen ist. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ein arbeitsmedizinisches Gutachten mit ergonomischer Abklärung vorzunehmen, ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
5.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Chauffeur bei der B.___ AG, ___, tätig (Urk. 8/34). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der B.___ AG erzielbare Einkommen von Fr. 56’890.-- inklusive 13. Monatslohn im Jahre 2002 (Urk. 8/34 Ziff. 20; Urk. 8/29). Sie indexierte dieses per 2003 mit einer Lohnentwicklung von 1,4 % und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 57'686.-- für das Jahr 2003 aus (vgl. Urk. 8/12/1; Urk. 8/13). Dieses Vorgehen ist einzig insoweit zu beanstanden, als dass sich der Einkommensvergleich auf den mutmasslichen Anspruchsbeginn, somit auf das Jahr 2004, beziehen sollte und dass die branchenspezifische Lohnentwicklung (Handel, Reparatur, Gastgewerbe) zu berücksichtigen ist (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 11-2005, Tabelle B10.2, lit. G, H; 2003 = 1,5 %; 2004 = 1,0 %). Demzufolge ist von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 58'321.-- auszugehen (Fr. 56'890.-- x 1,015 x 1,01).
5.4 Gemäss der Rechtsprechung können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2005 S. 86; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten mit Wechselpositionen. Auch wenn er wegen der Adipositas in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist, stehen ihm damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 1.6) genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor zu suchen und anzunehmen.
Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 55'056.-- im Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6) für das Jahr 2004.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihren Berechnungen auf die LSE-Werte aus dem Jahre 2003 (Urk. 11/21). Obwohl dies vorliegend zu keinem nennenswerten Unterschied führt, sind bei der Invaliditätsberechnung die Einkommen desselben Jahres miteinander zu vergleichen (vgl. vorstehend Erw. 5.2).
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, Wechselpositionen einzunehmen, eingesetzt werden kann. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung von Ausbildungs- sowie Sprachkenntnissen, da mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen und nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Das Alter des Beschwerdeführers stellt vorliegend ebenfalls keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar, da die Einarbeitungs- und Ausbildungszeit für eine einfache Tätigkeit mit niedrigem Anforderungsniveau im Verhältnis zur verbleibenden Aktivitätsdauer relativ kurz ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003 in Sachen S., I 392/02, Erw. 3.1). Ein Abzug in der Höhe von 15 % erscheint angemessen.
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % resultiert bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48’669.-- (Fr. 57'258.-- x 0,85).
5.7 Der auf das Jahr 2004 bezogene Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 58'321.-- (vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'669.-- (vorstehend Erw. 5.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'652.--, was einem Invaliditätsgrad von 17 % entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt J.___, Sozialberatung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).