IV.2005.00608
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 25. August 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1976 (Urk. 7/59 S. 1 Ziff. 1.3), absolvierte von 1993 bis 1994 ein Praktikum im Hotel A.___, ___ (Urk. 7/58/3), arbeitete von 1994 bis 1995 als Verkäuferin bei der Migros Genossenschaft in ___ (Urk. 7/58/4), von 1997 bis 1998 als Pferdepflegerin in der Reitschule B.___ (Urk. 7/58/1 S. 1) und von 1998 bis 1999 als Verkäuferin und Filialleiterin bei C.___ in ___ (Urk. 7/58/5). Zuletzt war sie als Tierpflegerin E.___ in ___ tätig (Urk. 7/58/6). Die Versicherte ist unverheiratet (vgl. Urk. 7/59 S. 1 Ziff. 1.5) und hat einen Sohn mit Jahrgang 2004 (vgl. Urk. 7/32 S. 3 Ziff. 4).
Sie meldete sich am 26. November 2002 aufgrund von Magen-/Darmbeschwerden und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie Rente) an (Urk. 7/59 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 7/26-28) und sprach ihr mit Verfügung vom 5. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. März 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/17).
1.2 Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahrens im Jahre 2003 wurde bei der Versicherten unter anderem geprüft, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 wurde ein solcher verneint (Urk. 7/15). Sodann wurde mit Verfügung vom 29. April 2004 - nach Einholung von neuen Arztberichten (vgl. Urk. 7/22-25), eines Berichts des letzten Arbeitgebers (Urk. 7/52/1) und Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 7/48) - die bisherige Rentenleistung auf Ende des auf die Zustellung folgenden Monats eingestellt (Urk. 7/12). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2004, damals vertreten durch die F.___ (vgl. Urk. 7/37), Einsprache (Urk. 7/11), welche mit Eingabe vom 21. Mai 2004 ergänzt wurde (Urk. 7/9). Nachdem die IV-Stelle einen neuen medizinischen Bericht eingeholt (Urk. 7/21) und die Erstellung eines psychiatrisches Gutachtens veranlasst hatte (Urk. 7/20), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 3. Mai 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 (Urk. 2) erhob die nunmehr unvertretene Versicherte am 28. Mai 2005 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und weiterhin die Zusprechung einer ganzen Rente. Ferner stellte sie das Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung; eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend dargelegt.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG).
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig sind vorliegend die Statusfrage und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht oder nicht. Es gilt vorab zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in gesundem Zustand erwerbstätig wäre. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung (mithin der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 5. März 2003, Urk. 7/17), mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2005 vorgelegen hat (vgl. BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen).
Nebenbei bleibt zu erwähnen, dass die Verfügung vom 11. Februar 2004 betreffend berufliche Massnahmen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht mehr geltend machen kann und diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin anlässlich des Revisionsverfahrens als zu 100 % im Haushalt tätig ein (Urk. 7/32 S. 6 Ziff. 8). Ihre Einschränkung im Haushaltsbereich belaufe sich auf höchstens 3 %. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, beispielsweise bei einer autonomen Arbeit als Tierbetreuerin mit einem verständnisvollen und geduldigen Vorgesetzten, wäre der Beschwerdeführerin - ihrer Meinung nach - ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar. Bei gutem Ansprechen auf eine Verhaltenstherapie könne sogar in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und Tierpflegerin von einer umfassenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3).
Eine Hilflosenentschädigung stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, da ihre Mutter nur einmal pro Monat bei der Reinigung der Wohnung helfe. Die Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit der Mutter ausführe, würden nicht länger als zwei Stunden dauern. Das Einkaufen, Abmachen und Einhalten von Terminen erledige die Beschwerdeführerin selbständig (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sie gegenwärtig - in gesundem Zustand - mindestens zu 40 % erwerbstätig wäre, ansonsten sie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Ferner benötige sie zur Bewältigung der Hausarbeiten sowie teilweise zur Betreuung des Kleinkindes die Hilfe ihrer Mutter. Daher habe sie durchaus Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 1 S. 2 f.).
3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle stets erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/48). Davon ist auch die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 5. März 2003 ausgegangen; sie qualifizierte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt als zu 100 % Erwerbstätige (vgl. Urk. 7/18).
Aus dem Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass die junge, alleinerziehende Beschwerdeführerin auch aus finanzieller Sicht - wie sie glaubhaft darlegte - auf ein Einkommen angewiesen wäre, ist sie, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, zu 40 % als Erwerbstätige und zu 60 % als im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren.
4.
4.1 PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin Klinik I.___, nannten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2003 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27/3 S. 1 lit. A):
- Die Beschwerdeführerin gebe an, nur alleine oder in kleinen Gruppen mit nur wenig Mitarbeitern arbeiten zu können. Wenn sie alleine arbeite, ihr eigenes Tempo einhalten könne und nicht auf andere Leute angewiesen sei, könne sie die ihr aufgetragene Arbeit pflichtgemäss erledigen. Sobald sie sich in grossen Menschengruppen befinden würde, einen Vorgesetzten oder viele Mitarbeiter habe, welche allenfalls Kritik ausüben würden, fühle sie sich sofort gestresst, könne sich überhaupt nicht mehr konzentrieren, und es komme innert sehr kurzer Zeit zum Auftreten von Übelkeit und mehrmals täglich zu wässriger Diarrhoe (auch in der Nacht). Nach Angaben der Mutter habe diese Problematik schon als Kind bestanden, erstmals in der ersten Klasse, als die Beschwerdeführerin von der Lehrerin nicht akzeptiert worden sei.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/27/3 S. 1 lit. A):
- Status nach proximalem Magenbypass am 30. Juni 2000 mit/bei:
- Gewichtsreduktion von 115 kg auf aktuell 82 kg
- aktuell: geplante Abdominoplastik am 16. Januar 2003 und bevorstehende Mammareduktionsplastik für April 2003
- Status nach Bandplastik rechts vor ca. 7 Jahren
Dr. G.___ und Dr. H.___ attestierten der Beschwerdeführerin ab 7. März 2001 bis Ende 2001 als Tierpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seit März 2001 sei eine massive Diarrhoe sowohl tagsüber als auch in der Nacht aufgetreten. Die Bakteriologie, Gastroskopie, Koloskopie mit Biospie, Oesophaguspassage sowie Sonographie und CT-Abdomen seinen unaufällig gewesen. Im Verlauf habe dann eine kontinuierliche Besserung stattgefunden. Retrospektiv seien die Beschwerden im Sinne einer erheblichen psychischen Belastungssituation an der Arbeitsstelle interpretiert worden (Urk. 7/27/3 S. 1 lit. B).
Sodann hielt Dr. H.___ anlässlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Januar 2003 fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ab Juni 2003 eine Arbeitsfähigkeit von anfangs 20 %, welche eventuell bis auf 50 % gesteigert werden könne. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ab Juni 2003 zu 50 % (Urk. 7/27/2 unten).
4.2 Im Bericht vom 29. Januar 2003 nannte Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/26 S. 1 lit. A):
- Unreife Persönlichkeit (F60.8) mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen
- andauernde Belastung durch Adipositas mit Problem bei der Lebensführung (Z72.8)
- Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (F90.0)
Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Hilfskraft im Tierheim ab März 2001 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/26 S. 1 lit. B).
Die Prognose sei unsicher, da schon seit Jahren eine Somatisierung bestehe (Urk. 7/26 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.3 Dr. G.___ hielt im Arztbericht vom 21. Oktober 2003, welcher nebst den nachfolgenden Arztberichten anlässlich des Revisionsverfahrens erstellt wurde, fest, dass bei Status nach proximalem Magenbypass am 30. Juni 2000 (in der Folge Gewichtsreduktion von 115 kg auf 82 kg) am 16. Januar 2003 eine Abdominoplastik durchgeführt worden sei. Mitte April 2003 sei zusätzlich eine Mammareduktionsplastik vorgenommen worden. Der postoperative Verlauf sei jeweils komplikationslos gewesen mit unauffälligen Nachkontrollen (Urk. 7/25 S. 1 Ziff. 2).
In der psychiatrischen Behandlung sei eine Pause vereinbart worden; bei Bedarf könne sich die Beschwerdeführerin aber jederzeit bei der Psychiaterin melden. Die Beschwerdeführerin fühle sich nach wie vor nicht in der Lage, zusammen mit anderen Mitarbeitern eine berufliche Tätigkeit auszuüben (Urk. 7/25 S. 1 unten).
4.4 Im Bericht vom 1. November 2004 wiederholte Dr. J.___ die im Bericht vom 29. Januar 2003 genannten Diagnosen (vgl. Urk. 7/21 S. 1 lit. A). Weiter bestätigte sie auch ihre früheren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfskraft in einem Tierheim (Urk. 7/21 S. 2 lit. B).
Die Beschwerdeführerin gebe an, mit dem Kind allein zu leben und vom Kindsvater im Stich gelassen worden zu sein. Aufgrund der Schwierigkeiten mit den Behörden habe sie keine Nerven mehr und benötige die Hilfe ihrer Mutter im Alltag (Urk. 7/21 S. 2 lit. D Ziff. 4).
Nach Ansicht von Dr. J.___ sollte eine Einbindung in eine erziehungsberaterische Begleitung stattfinden. Die psychische Belastbarkeit und praktische Lebensbewältigung seien sehr eingeschränkt, was sich negativ auf die Prognose auswirke (Urk. 7/21 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Zur Arbeitsbelastbarkeit äusserte sich Dr. J.___ dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung überfordert sei und die Hilfe ihrer Mutter benötige. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei ihr unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Aufgrund der psychischen Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Situation als alleinerziehende Mutter erachte sie die Arbeitsfähigkeit als erheblich eingeschränkt. Ihrer Ansicht nach sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen, wenn das Kind 2-jährig sei (Urk. 7/21 S. 4).
4.5 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung am 24. Januar 2005 erstellten Gutachten nannte Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/20 S. 9):
- Somatisierungsstörung im Sinne einer multiplen psychovegetativen Störung (ICD-10: F45.0)
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
- einfach strukturierte Persönlichkeit mit dependenten Zügen (ICD-10: F60.8)
Bei der Beschwerdeführerin lägen multiple Beschwerden vor: Diarrhoe, Unterleibsschmerzen, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Mattigkeit und Reizbarkeit. Dabei handle es sich um ein eher flüchtiges Krankheitsbild im Sinne eines dysfunktionellen Reagierens auf vermeintlich oder tatsächlich stressbeladene Situationen am Arbeitsplatz oder im interpersonellen Beziehungsbereich mit ihren (vor allem männlichen) Bezugspersonen. Die einfach strukturierte Beschwerdeführerin tendiere in ihrer Lebensführung zu abhängigen Partnerschaften, erscheine im eigentlichen Sinne beziehungsunfähig, eingeschränkt frustrationstolerant und weitgehendst unfähig, sich selbst zu reflektieren (Urk. 7/20 S. 10 oben).
Die Beschwerdeführerin sei über 10 Jahre hinweg als ungelernte Mitarbeiterin, aber auch als Filialleiterin, vorwiegend im tierpflegerischen Bereich, tätig gewesen. In diesem Bereich sei sie aktuell aufgrund des dysfunktionellen Stressreaktionsmusters mit multipler, flüchtiger Psychosomatisierung zu 40 % arbeitsunfähig. Diese Angaben würden auch für die zurückliegende Zeit ab Mai 2004 gelten. Im Aufgabenbereich als alleinerziehende Mutter und Hausfrau sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/20 S. 10 Ziff. 5).
Die Psychosomatisierung als disfunktionelles, angelerntes Stressreaktionsmuster sei theoretisch eine Indikation für eine fachärztlich-psychiatrische, vorzugsweise verhaltenstherapeutische Behandlung. Dabei würden vor allem Verfahren auf der physiologischen Ebene zur Anwendung kommen (Entspannungsübungen, Biofeedback etc.). Medikamentös könne dabei der Einsatz von Betablockern oder niedrig dosierten Neuroleptika sinnvoll sein. Die aktuell rein unterstützende, gesprächstherapeutische Begleitung der Beschwerdeführerin durch die behandelnde Psychiaterin zeige aber in eindrücklicher Weise auf, dass die therapeutischen Ziele bisher aufgrund einer grossen Abwehr und einer fehlenden Introspektionsfähigkeit nicht erreicht worden seien. Ob die Beschwerdeführerin für den oben beschriebenen verhaltenstherapeutischen Ansatz besser erreichbar wäre, bleibe schliesslich fraglich. Bei gutem Ansprechen auf die Verhaltenstherapie sei theoretisch von einem Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/20 S. 10 Ziff. 6 oben).
Sollte sich eine Stelle mit weitgehend autonomer Arbeit als Tierbetreuerin oder Ähnlichem finden lassen, könnte allerdings, bei einem verständnisvollen und geduldigen Vorgesetztentypus, ab sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/20 S. 10 Ziff. 6 Mitte).
Prognostisch negativ erscheine der nunmehr dreijährige Verlauf. Als abschliessende Bemerkung müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin auch wenig Motivation zeige, wieder in das Arbeitsleben einzusteigen, da sie sich in der Rolle als alleinerziehende Mutter sehr wohl fühle und das Kind nicht von Fremden betreuen lassen wolle. Eine allfällige Rente der Invalidenversicherung würde die Beschwerdeführerin darüber hinaus sozusagen legitimieren, sich nach wie vor jeglichem Arbeitstress zu entziehen (Urk. 7/20 S. 10 Ziff. 6 unten).
5.
5.1 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Jedoch wurde durch Dr. K.___ neu eine Somatisierungsstörung diagnostiziert.
5.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der Zeitspanne vor Erlass der Verfügung vom 5. März 2003 und dem darauffolgenden Zeitraum bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 3. Mai 2005 zu unterscheiden.
Der Verfügung vom 5. März 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, wurde - ausgehend von einer 100%igen Tätigkeit im Erwerbsbereich - eine umfassende Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt (vgl. Urk. 7/18).
Die anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen Beurteilungen äussern sich nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während Dr. G.___ erklärte, die Beschwerdeführerin fühle sich nach wie vor nicht in der Lage, zusammen mit anderen Mitarbeitern eine berufliche Tätigkeit auszuüben, hielt Dr. J.___, die behandelnde Psychiaterin, ihrerseits fest, dass unter den gegebenen Umständen eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, jedoch von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Instituts für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (EPI) vom 22. April 2005 lassen sich keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen; es wurde aber festgehalten, dass allein aufgrund der kognitiven Defizite nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Berufsausübung auszugehen sei. Vielmehr wäre es wichtig, die Beschwerdeführerin langfristig wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren (vgl. Urk. 3/IV S. 4 unten).
Somit machte lediglich die Gutachterin Dr. K.___ konkrete Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, sowohl in Bezug auf den Haushalts- als auch den Erwerbsbereich.
Das Gutachten von Dr. K.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Das Gutachten erfüllt somit die beweisrechtlichen Anforderungen für dessen Verwertbarkeit, weshalb auf die darin enthaltenen Einschätzungen abzustellen ist.
Zusammenfassend ist daher seit Mai 2004 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich - in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tierpflegerin - von 40 %, somit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Falls sich die Beschwerdeführerin einer Verhaltenstherapie unterziehen würde beziehungsweise sich eine Stelle mit weitgehend autonomer Arbeit als Tierbetreuerin oder Ähnlichem anbieten würde, könnte ab sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Damit ergibt sich aus den neu eingeholten Arztberichten und der daraus hervorgehenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, vermutlich aufgrund der neu diagnostizierten Somatisierungsstörung, seit Erlass der letzten Verfügung im März 2003 geändert hat. Es liegen demgemäss sowohl aufgrund des Rollenwechsels der Beschwerdeführerin von der erwerbstätigen Versicherten zur teilerwerbstätigen Mutter sowie aufgrund des veränderten Gesundheitszustandes veränderte Verhältnisse vor.
6. In Anwendung der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen geltenden Rechtsprechung (BGE 125 V 146) resultiert bei einer 40%igen Erwerbstätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit keine erwerbliche Invalidität (BGE 125 V 153 ff. Erw. 5a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 1. Juni 2006, I 119/06, Erw. 3.3).
7.
7.1 Die Invalidität im Haushaltsbereich ermittelt sich nach dem Betätigungsvergleich. Der von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 2001, Rz 3090 ff) eingeholte Abklärungsbericht stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI-Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.).
Am 19. April 2005 wurde eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 3 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 3. Mai 2005 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen (vgl. Urk. 7/32). Er ist hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes schlüssig und nachvollziehbar und entspricht den an ihn gestellten Anforderungen.
7.2 Im Gutachten vom 24. Januar 2005 ging Dr. K.___ davon aus, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei. Da sich aus dem Haushaltsbericht, ausgehend von einer 100%igen Betätigung, eine Einschränkung von lediglich 3 % ergab und demnach bei einem Beschäftigungsgrad (im Haushalt) von 60 % von einer Einschränkung von rund 2 % auszugehen ist, stimmen diese Schlussfolgerungen weitgehendst überein. Daher vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden bezüglich der Aussagekraft des Haushaltsberichts (vgl. Urk. 3/V; 3/VI) nicht durchzudringen.
7.3 Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau (3 % x 0,6 = 1,8 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige (0 %) zusammen, was einen Invaliditätsgrad von maximal 1,8 % (1,8 % + 0 %) ergibt. Damit ist der rentenbegründende Mindestwert von 40 % nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat somit anlässlich des Revisionsverfahrens aufgrund der veränderten Umstände den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurecht verneint.
8. Was das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Graden betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 3 unten).
Da die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltstätigkeit nicht oder nur in äusserst geringer Form eingeschränkt ist, besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen in Form einer Hilflosenentschädigung. Ferner ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, die Haushaltsarbeiten nach ihren Kräften einzuteilen und eine allfällige Unterstützung durch Familienangehörige in Anspruch zu nehmen.
Somit wurde auch der Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt. Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).