Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00609
IV.2005.00609

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___
 

diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1989, leidet unter einem deutlichen sprachbetonten, allgemeinen Entwicklungsrückstand (Beilage zu Urk. 7/69, Urk. 7/58). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr deswegen am 27. Juli 1993 Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (heilpädagogische Förderung einschliesslich erforderliche Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau) ab 1. Februar 1993 (Urk. 7/50 = Urk. 7/49) und am 23. Februar 1994 Sonderschulmassnahmen zuzüglich erforderliche pädagogisch-therapeutische Massnahmen gemäss IV-Tarif ab 28. Februar 1994 bis Ende des Schuljahres 1994/1995 zu (Urk. 7/47 = Urk. 7/46), wobei sie die Sonderschulmassnahmen in der Folge jährlich verlängerte (Urk. 7/45, Urk. 7/44, Urk. 7/43, Urk. 7/42, Urk. 7/36, Urk. 7/34, Urk. 7/30, Urk. 7/22, Urk. 7/18), letztmals mit Verfügung vom 9. Juni 2005 für das Schuljahr 2005/2006 (Urk. 7/1). Im Weiteren sprach sie ihr für die Zeit vom 28. Februar 1994 bis 31. Juli 2003 - die Sonderschulung ergänzende - medizinische Massnahmen in der Form von Ergotherapie (Verfügungen vom 8. Juli 1998 [Urk. 7/38], 17. März 1999 [Urk. 7/35], 4. April 2000 [Urk. 7/33] und 17. Juli 2002 [Urk. 7/28]) und für das Schuljahr 2001/2002 zusätzlich in der Form von Physiotherapie zu (Verfügung vom 4. April 2000 [Urk. 7/33]). Sodann gewährte sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 1998 ab dem 1. Dezember 1996 einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 7/37, bestätigt am 14. September 2001 [Urk. 7/31]) und ab dem 1. Mai 2005 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügung vom 14. September 2004 [Urk. 7/12]).

2.       Mit Eingabe vom 17. Juni 2004 resp. 8. September 2004 stellte der gesetzliche Vertreter der Versicherten das Gesuch um Kostengutsprache für eine Psychotherapie (Urk. 7/88 = Urk. 7/86, Urk. 7/85). Die IV-Stelle holte je einen Arztbericht beim Spital X.___(Bericht von B.___ und C.___ von der Abteilung Y.___ vom 7. Juli 2004 [Urk. 7/57] unter Beilage ihres Berichtes an den ehemaligen Hausarzt der Versicherten, D.___, sowie an deren Eltern vom 5. Mai 2004 betreffend die Entwicklungsuntersuchung vom 4. Mai 2004 [Urk. 7/58]) sowie bei der neuen Hausärztin der Versicherten, E.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 23. September/7. Oktober 2004 unter Beilage des genannten Berichtes des Spitals X.___ vom 5. Mai 2005 [Urk. 7/55]) ein. Nach Einholung eines ergänzenden Berichtes beim Spital X.___ (Bericht von B.___ und C.___ vom 26. Oktober 2004 [Urk. 7/54]) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 7/10]) wies sie das Gesuch der Versicherten um Übernahme der Kosten für die Psychotherapie mit Verfügung vom 19. November 2004 ab (Urk. 7/9). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 Einsprache erheben und beantragen, es seien ihr medizinische Massnahmen (Psychotherapie) auf Kosten der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 7/8). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Krankenkasse der Versicherten Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 7/7). Am 24. Februar 2005 (Urk. 7/78) reichte der Rechtsdienst für Behinderte der IV-Stelle einen Bericht von F.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 5. Februar 2005 (Urk. 7/52) und am 24. März 2005 (Urk. 7/5) einen Bericht von C.___ vom Spital X.___ vom 2. März 2005 (Urk. 7/51) ein. Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 19. November 2004 mit Entscheid vom 29. April 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

3.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch den Rechtsdienst für Behinderte mit Eingabe vom 27. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 29. April 2005 sowie die Verfügung vom 19. November 2004 seien aufzuheben und es seien ihr auf Kosten der Invalidenversicherung medizinische Massnahmen (Psychotherapie) zuzusprechen; gleichzeitig ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Nach Eingang der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2005, in welcher sie um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 6), wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2005 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt in der nach erfolgter Fristerstreckung (Urk. 10) erstatteten Replik vom 13. Oktober 2005 an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).
1.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang der GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV). Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste unter bestimmten Voraussetzungen jährlich anpassen (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
         Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.4     Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Auch bei Versicherten unter 20 Jahren kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Minderjährigen fällt aber nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG bei nicht erwerbstätigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbeschränkte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Heilung mit Defekt oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise bei Diabetes oder Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Massnahme regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 31. Oktober 2005 in Sachen W., I 302/05, Erwägung 3.2.1, mit Hinweisen). Ein stabiler Defektzustand kann dabei bei Kindern bereits dann zu befürchten sein, wenn das Gebrechen den Verlauf einer prägenden Phase der Kindesentwicklung derart nachhaltig stört, dass letztlich ein uneinholbarer Entwicklungsrückstand eintritt, welcher wiederum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. In diesem Sinne genügt es, wenn Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Entwicklungsschritt ermöglicht, der seinerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bildet, deren Fehlen sich später als ein nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 31. Oktober 2005 in Sachen W., I 302/05, Erwägung 3.2.3).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie durch die Invalidenversicherung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht im Einspracheentscheid vom 29. April 2005 geltend, dass sich bei der Beschwerdeführerin gemäss den Akten psychische Auffälligkeiten zeigten, welche aber nicht als schwere psychische Defekte mit zuverlässiger Prognose einzustufen seien. Zudem könne aufgrund der komplexen Problematik nicht davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapie eine zeitlich begrenzte medizinische Massnahme darstelle. Seitens der Beschwerdeführerin werde davon ausgegangen, dass sie sowohl für die verbleibende Schulzeit als auch im Hinblick auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit dringend auf Psychotherapie angewiesen sei. Aus den vorhandenen Unterlagen gehe hervor, dass die Prognose unter diesem Lichte nicht abschätzbar sei. Bei einem EQ von 45 und Gesamt-IQ von 44 stelle die Psychotherapie keine wirklich wirksame Massnahme dar, da diese kaum umsetzbar sein werde (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2005 vorbringen, die Notwendigkeit einer Psychotherapie sei von den behandelnden Ärzten ausdrücklich bestätigt worden. Mit Eingaben vom 24. Februar und 24. März 2004 (richtig: 2005) habe sie der IV-Stelle die Ergebnisse der von ihr getätigten Abklärungen bei F.___ sowie beim Spital X.___ zugestellt. Aus dem Einspracheentscheid gehe nicht hervor, ob die IV-Stelle diese Abklärungsergebnisse in ihren Entscheid mit einbezogen habe. Die IV-Stelle beschränke sich darauf festzuhalten, dass bei einem IQ von 44 eine Psychotherapie keine wirklich wirksame Massnahme darstelle und die Prognose nicht abschätzbar sei. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass eine Psychotherapie von ärztlicher Seite ausdrücklich empfohlen werde. Selbstverständlich werde die Art der Therapie der geistigen Behinderung der Beschwerdeführerin angepasst sein. Angesichts des IQ's der Beschwerdeführerin sei sodann das Vorliegen eines Geburtsgebrechens und die Anwendbarkeit der betreffenden gesetzlichen Regelungen (Art. 13 IVG) zu prüfen (Urk. 1).
2.4     Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2005 aus, die Kostenübernahme nach Art. 13 IVG im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da dies nicht Anfechtungsgegenstand sei. Ferner sei in rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2003 bereits festgehalten worden, dass kein Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG ausgewiesen sei. Die damalige Verfügung sei nicht offensichtlich falsch gewesen, als dass sie wiedererwägungsweise aufzuheben wäre (Urk. 6 Seite 2).

3.
3.1     Vorab ist zu prüfen, ob eine Kostenübernahme - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 6) - ausschliesslich aufgrund des Grundtatbestandes der Eingliederung (Art. 12 IVG; vgl. Erwägung 1.4) oder - wie die Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 Seite 4) - auch aufgrund des erweiterten Tatbestandes der Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG; vgl. Erwägung 1.3) zu prüfen ist.
3.2 Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. Erwägung 1.1) ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie. Ein solcher liesse sich an sich nicht nur auf Art. 12 IVG, sondern - unter den gegebenen Voraussetzungen (vgl. Erwägung 1.3) - auch auf Art. 13 IVG stützen. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Erwägung 1.2) wäre das Gericht demnach grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, den fraglichen Anspruch auch aufgrund von Art. 13 IVG zu überprüfen.
3.3     Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen der Verfügung vom 13. August 2003, mit welcher sie das Gesuch um eine weitere Übernahme der Kosten für die Ergotherapie abwies, festhielt, dass gemäss den medizinischen Unterlagen kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliege (Urk. 7/20; vgl. auch Verfügung vom 28. Februar 2003 [Urk. 7/23]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zwar bezieht sich die Rechtskraft eines Urteils resp. einer Verfügung grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf die Begründungselemente (BGE 110 V 52 Erw. 3c). Bei leistungsablehnenden Urteilen und Verfügungen haben jedoch die Begründungselemente notwendigerweise Anteil an der formellen Rechtskraft, muss doch auf das für die Leistungsablehnung kausale Begründungselement abgestellt werden. Damit die Verwaltung nach einer rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung nicht immer wieder neu eingereichten und gleich begründeten Leistungsgesuchen gegenüber steht, muss der Leistungsansprecher eine rechtserhebliche Tatsachenänderung seit der letzten rechtskräftigen negativen Verfügung glaubhaft machen (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 29 - 31, Randziffer [Rz] 4).
         Seitens der Beschwerdeführerin wurde weder im Gesuch um Übernahme der Kosten für die Psychotherapie vom 17. Juni 2004 resp. 8. September 2004 (Urk. 7/86, Urk. 7/85) noch in der Einsprache vom 13. Dezember 2004 (Urk. 7/8) geltend gemacht, es hätten sich bezüglich eines allfälligen Geburtsgebrechens neue Erkenntnisse ergeben. Demgemäss bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, das Vorliegen eines Geburtsgebrechens erneut zu prüfen resp. einen allfälligen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie auch aufgrund des erweiterten Tatbestandes von Art. 13 IVG zu beurteilen.
3.4     Es bestehen denn in den medizinischen Akten auch keinerlei Hinweise für das Vorliegen eines im Anhang der GgV enthaltenen Geburtsgebrechens (vgl. Erwägung 1.3). Zwar gehen die behandelnden Ärzte übereinstimmend davon aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin seit Geburt besteht (Beilage zu Urk. 7/75, Urk. 7/73, Urk. 7/55). Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen gemäss GgV vorliege, wurde aber sowohl vom ehemaligen Hausarzt der Beschwerdeführerin, D.___, als auch von G.___, FMH Allgemeinmedizin, sowie seitens des Spitals X.___ stets offen gelassen (Urk. 7/75, Urk. 7/74, Urk. 7/71, Urk. 7/69, Urk. 7/68, Urk. 7/63, Urk. 7/61, Urk. 7/60, Urk. 7/59, Urk. 7/54, Urk. 7/57). Die neue Hausärztin der Beschwerdeführerin, E.___, hat in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. September/7. Oktober 2004 die Frage nach dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens zwar bejaht; um welches Geburtsgebrechen gemäss GgV es sich dabei handeln soll, hat sie jedoch nicht angegeben (Urk. 7/55). Eine - nachvollziehbare - Diagnose eines anerkannten Geburtsgebrechens (vgl. Erwägung 1.3) wurde demnach bis heute nicht gestellt, insbesondere auch nicht seitens der Fachärzte des Spitals X.___; diese hatten im Übrigen in den Jahren 1999 und 2002 diverse Untersuchungen zur Klärung der Ursachen des Entwicklungsrückstandes der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet (Beilagen zu Urk. 7/72 und Urk. 7/69), welche indessen ergebnislos geblieben waren (Beilage zu Urk. 7/72, Urk. 7/58 Seite 2).
3.5 Dementsprechend ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache gemäss Art. 12 IVG erfüllt sind.

4.
4.1    
4.1.1   Die Beschwerdeführerin leidet unter einem deutlichen Entwicklungsrückstand. Im Vergleich mit Gleichaltrigen waren zunächst eine leichte Verzögerung in der Grobmotorik (Gehen mit eineinhalb Jahren) und beim Spielen sowie im Weiteren eine verzögerte Sprachentwicklung aufgefallen, weshalb im Alter von 3 ½ Jahren der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst U.___ konsultiert worden war (Beilage zu Urk. 7/75). Dieser überwies die Beschwerdeführerin zur Abklärung an das Spital X.___, wo im Januar 1993 eine erste Untersuchung durchgeführt wurde. Diese ergab einen allgemeinen psychomotorischen Entwicklungsrückstand mit einem Entwicklungsquotienten (EQ) von 50, weshalb eine heilpädagogische Frühförderung in die Wege geleitet wurde (Beilage zu Urk. 7/75). Ab 1995 besuchte die Beschwerdeführerin die heilpädagogische Sonderschule in V.___ (Beilage zu Urk. 7/72). Anlässlich der Entwicklungsuntersuchung im Spital X.___ vom 28. Oktober 1999 wurden ein schwerer, allgemeiner Entwicklungsrückstand (Entwicklungsalter 5 Jahre, EQ 50) sowie eine expressive und rezeptive Spracherwerbsstörung erhoben und die Weiterführung der differenzierten Förderung in der Sonderschule V.___, inkl. Logopädie und Psychomotorik-Therapie, empfohlen (Beilage zu Urk. 7/75). Anlässlich der Entwicklungsuntersuchung im Spital X.___, vom 7. Mai 2002 wurden ein deutlicher sprachbetonter, allgemeiner Entwicklungsrückstand (Entwicklungsalter 6 ½ bis 7-jährig, EQ um 50) sowie motorische Ungeschicklichkeit diagnostiziert. Die Sonderschulung in der heilpädagogischen Kleinklasse wurde weiterhin als idealer Weg bezeichnet, um die Beschwerdeführerin optimal zu fördern (Beilage zu Urk. 7/69). Die letzte Entwicklungsuntersuchung im Spital X.___ fand am 4. Mai 2004 statt. Im betreffenden Bericht vom 5. Mai 2004 wurden ein deutlicher sprachbetonter, allgemeiner Entwicklungsrückstand (EQ um 45) sowie motorische Ungeschicklichkeit erhoben. Unter dem Titel "Beurteilung" wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin ein sympathisches 15-jähriges Mädchen mit einem deutlichen sprachbetonten, allgemeinen Entwicklungsrückstand sei. Die Motorik sei knapp altersentsprechend. Es werde die Weiterführung der heilpädagogischen Schule empfohlen. Wegen der Rückzugstendenz werde zudem zu einer psychotherapeutischen Begleitung geraten (Urk. 7/58).
4.1.2   Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2004 diagnostizieren B.___ und C.___ vom Spital X.___ einen deutlichen sprachbetonten, allgemeinen Entwicklungsrückstand (EQ um 45) sowie motorische Ungeschicklichkeit und verweisen im Übrigen auf den genannten Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 7/57).
         In ihrem ergänzenden Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2004 halten B.___ und C.___ - bei gleicher Diagnose - fest, dass ihres Erachtens eine Psychotherapie dringend indiziert sei. Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Rückzugstendenz, sie wolle nicht mehr draussen spielen. Sie sei sehr bedrückt, da sie bemerke, dass sie durch ihren Entwicklungsrückstand nicht gleich wie andere Kinder sei. Aufgrund dieser Tatsache bestehe ein grosser Leidensdruck. Die Psychotherapie werde durch die Hausärztin in die Wege geleitet. Sie sei bei H.___, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, geplant. Der erste Termin finde am 26. Oktober 2004 statt (Urk. 7/54).
         Im seitens der Beschwerdeführerin einholten Bericht vom 2. März 2005 erhebt C.___ vom Spital X.___ eine geistige Behinderung (EQ um 45), motorische Ungeschicklichkeit sowie einen zunehmenden psychischen Leidensdruck mit sekundären Verhaltensstörungen. Sie sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin wegen zunehmender psychischer Symptomatik mit Aggressivität, Rückzugs- und Verweigerungstendenzen für die restliche Schulzeit und im Hinblick auf eine Berufsbildung und Erwerbstätigkeit auf eine Psychotherapie angewiesen sei. Die geistig behinderte Beschwerdeführerin scheine zunehmend ihre Behinderung selber zu realisieren und in eine chronische emotionale Stresssituation hinein zu geraten. Sie reagiere mit zunehmender psychischer Symptomatik. Die im Rahmen der Behinderung mögliche Ausbildung und Förderung würden durch die zunehmende psychische Not der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt. Die vorläufige Therapiedauer belaufe sich schätzungsweise auf ein Jahr. Über eine bisher erfolgte psychotherapeutische Behandlung bzw. deren Erfolg sei sie nicht informiert (Urk. 7/51).
4.1.3   E.___, FMH Innere Medizin, welche zusammen mit F.___ per 1. Juli 2004 die Praxis des ehemaligen Hausarztes der Beschwerdeführerin, D.___, übernommen hat, erhebt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. September/7. Oktober 2004 ebenfalls einen deutlichen sprachbetonten, allgemeinen Entwicklungszustand (richtig: Entwicklungsrückstand) seit Jahren (EQ um 45) sowie motorische Ungeschicklichkeit. Die letzte Untersuchung habe am 4. Mai 2004 im Spital X.___ stattgefunden. Bezüglich Befunde verweise sie auf den betreffenden Bericht. Bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer Psychotherapie verweise sie auf das Schreiben des Spitals X.___. Mit den bisher getroffenen Massnahmen habe sich der Entwicklungsstand der Beschwerdeführerin verbessert. Um eine Integration zu fördern, sei eine psychotherapeutische Begleitung auch wegen der Rückzugstendenz der Beschwerdeführerin vom Spital X.___ empfohlen worden. Wie lange eine psychotherapeutische Begleitung notwendig sei, müsse im weiteren Verlauf evaluiert werden. Da bisher keine IV-Verfügung für eine Psychotherapie ergangen sei, sei keine Therapie, die benötigt werde, eingeleitet worden (Urk. 7/55).
4.1.4   F.___ führt in seinem Bericht an den Rechtsdienst für Behinderte vom 15. Februar 2005 - bei gleicher Diagnose - auf entsprechende Fragen hin aus, dass die Beschwerdeführerin für die restliche Schulzeit und im Hinblick auf die Berufsbildung und Erwerbstätigkeit auf eine Psychotherapie angewiesen sei. Zur Begründung verweist er auf den genannten Bericht des Spitals X.___ betreffend die Entwicklungsuntersuchung vom 4. Mai 2004. Was den Erfolg der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung betreffe, so habe eine deutliche Öffnungstendenz stattgefunden. Die Beschwerdeführerin könne jetzt wesentlich besser am Leben teilnehmen. Es bestünden jedoch nach wie vor Rückzugstendenzen. Gemäss den Akten und gemäss Rücksprache mit C.___ vom Spital X.___ sei die Psychotherapie im jetzigen Zeitpunkt wichtig, um die Rückzugstendenz der Beschwerdeführerin weiterhin zu behandeln und wenn möglich eine teilweise Selbständigkeit im geschützten Rahmen zu erreichen. Hinsichtlich der notwendigen Dauer der Psychotherapie könne er keine Angaben machen. Soweit Fortschritte erkennbar seien, sollte sie weitergeführt werden (Urk. 7/52).
4.2
4.2.1   Gemäss der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich als gesetzeskonform bezeichneten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. September 2004 in Sachen P., I 58/04, Erwägung 3, unter Hinweis auf BGE 105 V 19 in fine) Verwaltungspraxis sind die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten einer Psychotherapie bei Minderjährigen in folgenden Fällen gegeben (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung [KSME] in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 645-647/845-847.5-7; vgl. KSME in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Rz 645-647/845-847.5-7):
"-         bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann. Dauer und Intensität der Behandlung müssen durch Berichte, Arztrechnung und dergleichen belegt sein. Die Kostenübernahme erfolgt ab 2. Behandlungsjahr. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen.
- ohne Rücksicht auf die Dauer der bisherigen Behandlung ausschliesslich bei schwerem Stottern, schwerer Pseudodebilität, schwerem elektivem Mutismus und bei psychogener Schreibunfähigkeit.
- bei Minderjährigen, bei welchen Massnahmen für die Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht. Psychotherapie, die unabhängig von der Schulung hätte durchgeführt werden müssen, ist keine Leistung der Invalidenversicherung."
         Die dargelegten Voraussetzungen müssen in dem für die Beurteilung des Leistungsanspruches massgebenden Zeitpunkt, d.h. bei Erlass des Einspracheentscheides, erfüllt sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. September 2004 in Sachen P., I 58/04, Erwägungen 3 und 4.2).
4.2.2   Gemäss den medizinischen Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin wurde die am 26. Oktober 2004 begonnene psychotherapeutische Behandlung nach zwei Terminen nicht fortgesetzt (Urk. 7/54, Urk. 1 Seite 3). Eine Übernahme der Kosten für die Psychotherapie gemäss Rz 645-647/845-847.5 des genannten Kreisschreibens scheitert somit bereits daran, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (29. April 2005 [Urk. 2]) noch keine intensive Psychotherapie während eines Jahres durchgeführt worden war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. September 2004 in Sachen P., I 58/04, Erwägung 4.2).
4.2.3   Im Weiteren kann aufgrund der medizinischen Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin keines der im KSME, Rz 645-647/845-847.6, aufgeführten Gebrechen besteht. Eine Kostengutsprache gemäss dieser Ziffer fällt deshalb ebenfalls ausser Betracht.
4.2.4   Eine Übernahme der Kosten für die Psychotherapie käme somit einzig in Frage, wenn es sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen bloss ergänzende medizinische Eingliederungsmassnahme handeln würde, bei welcher die Heilbehandlung deutlich im Hintergrund steht (vgl. KSME, Rz 645-647/845-847.7). Zu bejahen wäre dies beispielsweise bei einem Kind mit einer Phobie, die sich ausschliesslich gegen die Schule richtet; hier würde die Psychotherapie den Sonderschulbesuch erst ermöglichen und wäre daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen (vgl. KSME, Rz 645-647/845-847.7).
         Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellte psychische Symptomatik den Besuch der Sonderschule in diesem Sinne behindert resp. verunmöglicht.
         Im Bericht des Spitals X.___ vom 5. Mai 2004 betreffend die Entwicklungsuntersuchung vom 4. Mai 2004 (Urk. 7/58), auf welchen sowohl C.___ (Urk. 7/51) als auch E.___ (Urk. 7/55) und F.___ (Urk. 7/52) zur Begründung ihrer Beurteilung verweisen, wird unter dem Titel "Sozialverhalten/Anamnese" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben ihrer Eltern seit einem Jahr wütend und aggressiv werde, wenn sie etwas nicht bekomme, das sie gerne wolle. Ausserdem hätten die Eltern den Eindruck, dass sie ab und zu nicht zuhöre, erst reagiere, wenn man sie mit ihrem Namen anrufe. Die Eltern hätten sich besorgt gezeigt, da sich die Beschwerdeführerin zurückziehe, nicht mehr draussen spielen wolle, nur noch fernsehe. Sie zeige sich bedrückt, da sie nicht wie die anderen Kinder sei. Unter dem Titel "Sozialverhalten/Befunde" wird sodann angeführt, die Beschwerdeführerin sei ein "initial eher scheues Mädchen", im Verlaufe der Untersuchung könne ein guter affektiver Kontakt hergestellt werden. Auf Verunsicherung reagiere sie kleinkindlich, suche den Blickkontakt zu den Eltern oder verstecke sich wenn möglich hinter ihnen. In der Zweiersituation fänden sich keine vermehrte motorische Aktivität oder verminderte Aufmerksamkeit. Sie zeige eine gute Konzentrationsspanne, der Test könne in einem Zug durchgeführt werden (Urk. 7/58 Seite 2). Davon, dass der Besuch der Sonderschule durch die psychische Symptomatik behindert oder verunmöglicht werde, ist in diesem Bericht somit nicht die Rede.
         Im Bericht der Heilpädagogischen Schule V.___ betreffend das Schuljahr 2003/2004 wird einerseits ebenfalls auf ein teilweise trotziges und aggressives Verhalten sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin in letzter Zeit stark in einer anderen Welt weile, hingewiesen. Andererseits wird aber angeführt, dass sie gerne mitmache, sich gut integriere und mit neuen Bekanntschaften ohne Scheu das Gespräch aufnehme (Urk. 7/83 Seite 1). Im Weiteren wird insbesondere auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine pflichtbewusste und sorgfältige Schülerin sei, konzentriert arbeite und eine enorme Ausdauer habe (Urk. 7/83 Seite 2). Die Beschwerdeführerin konnte denn - wie den Ausführungen unter dem Titel "Besonderes" zu entnehmen ist (Urk. 7/83 Seite 3) - auf das Schuljahr 2004/2005 hin auch in die Oberstufe der Heilpädagogischen Schule U.___ wechseln. Der Bericht dieser Schule vom Mai 2005 enthält ebenfalls keine Feststellungen, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Schulbesuch durch allfällige psychische Auffälligkeiten behindert oder verunmöglicht wird. Vielmehr werden darin sowohl das Verhalten als auch die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich positiv beurteilt (Urk. 7/77).
         Folglich handelt es sich bei der in Frage stehenden Psychotherapie nicht um eine die Sonderschulmassnahmen bloss ergänzende Eingliederungsmassnahme, was denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Die Leidensbehandlung steht vielmehr im Vordergrund, weshalb die Kosten der Therapie von der Invalidenversicherung nur unter den in KSME, Rz 645-647/845-847.5, genannten, vorliegend indessen nicht erfüllten Voraussetzungen zu übernehmen wären.
4.3     Es ergibt sich somit, dass die genannten Voraussetzungen (vgl. Erwägung 4.2.1) für die Übernahme der Kosten der Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG nicht erfüllt sind.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Psychotherapie im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Z.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).