IV.2005.00610
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 25. April 2005 (Urk. 2) eine Erhöhung der B.___ mit Verfügung vom 10. August 2000 (Urk. 10/1) zugesprochenen halben Rente abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Mai 2005 (Urk. 1) und in die Replik vom 23. September 2005 (Urk. 14), mit welchen Eingaben der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš (Urk. 4), die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Rückweisung zur polydisziplinären - mindestens aber zur psychiatrischen - Abklärung an die Beschwerdegegnerin beantragt hat, sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. Juli 2005 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass der ursprünglichen Verfügung vom 10. August 2000 (Urk. 10/1), mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zugesprochen wurde, im Wesentlichen der Bericht des Spitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 9. Juni 1999 (Urk. 10/4) zugrunde lag, in dem beim Beschwerdeführer ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei einer mediolateralen Diskushernie bei L5/S1 links, zusätzlich degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (breitbasige Protrusion L3/L4 und L4/L5, linksseitig betonter Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1) und einer Wirbelsäulenfehlform diagnostiziert wurde und ihm im angestammten Beruf als Waggonreiniger bei den S.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von schweren Lasten hingegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit - mit einer Steigerungsmöglichkeit auf 100 % - attestiert wurde,
dass Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, in dem im strittigen Rentenrevisionsverfahren eingeholten Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 8/24) beim Beschwerdeführer ein chronisches, lumbospondylogenes, lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit einer Somatisierungsstörung diagnostizierte und zur Arbeitsfähigkeit ausführte, dass in der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger bei den S.___ seit dem 27. Januar 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, hingegen für eine leichtere, behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar sei,
dass die IV-Stelle im strittigen Revisionsverfahren gestützt auf den erwähnten Bericht der Hausärztin davon ausging, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 2000 gegeben und nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2, Urk. 8/10 S. 2),
dass aufgrund der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen und solche auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden, dass sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht im massgebenden Zeitraum rentenrelevant verändert habe,
dass sich der Versicherte im Fragebogen für die Rentenrevision vom 20. November 2003 (Urk. 8/46) auf den Standpunkt stellte, seit Januar 2003 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, die er unter anderem damit begründete, dass er an Herzattacken mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie an Ausfällen mit Bewusstseinsverlust leide,
dass in den hausärztlichen Berichten der Dr. C.___ aus den Jahren 2003 bis 2005 (Urk. 8/28/1, Urk. 8/26, Urk. 8/24) keine Hinweise auf solche Befunde zu finden sind,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Hausärztin habe im Bericht vom 31. März 2005 vergessen, die Herzattacken und die Bewusstseinsverluste zu erwähnen (Urk. 1 S. 3), nicht zu überzeugen vermag, zumal er keine (spezial)ärztlichen Berichte eingereicht hat, welche die geklagten Beschwerden aus medizinischer Sicht objektivieren,
dass somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich die genannten Leiden jedenfalls im massgebenden Zeitpunkt nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben,
dass nach dem Gesagten in somatischer Hinsicht auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet werden kann, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b),
dass sich im Weiteren aus den Fragebogen für die Rentenrevision vom 10. und 20. November 2003 (Urk. 8/53, Urk. 8/46) ergibt, dass der Versicherte an Depressionen leidet und bei Dr. med. D.___, Spezialärztin für Kinder- und Jugend-Psychiatrie, in Behandlung ist,
dass gemäss dem Bericht der E.___ vom 15. November 2002 (Urk. 8/28/3) beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei chronischem lumbospondylogenem sowie intermittierendem radikulärem Schmerzsyndrom und eine anhaltende depressive Symptomatik diagnostiziert wurden,
dass die E.___ dem Versicherten regelmässige, wenn möglich beschwerdeunabhängige Gespräche mit stützendem Charakter im Rahmen der hausärztlichen Betreuung sowie einen Behandlungsversuch mit einem sedierenden Antidepressivum empfahl, wobei wegen sprachlicher Schwierigkeiten die Teilnahme an einer Schmerzgruppentherapie nicht in Frage komme (Urk. 8/28/3),
dass aufgrund der medizinischen Akten somit gewichtige Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sich beim Beschwerdeführer nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 10. August 2000 (Urk. 10/1) ein massgebendes psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt hat, sprach doch die E.___ von einer äusserst chronifizierten, progredient verlaufenden Störung, welche bezüglich somatischer Therapieformen resistent geblieben sei und zu einer andauernden 100%igen Arbeitsfähigkeit geführt habe (Urk. 8/28/3),
dass auch Dr. C.___ in ihrem neuesten Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 8/24) auf eine Somatisierungsstörung hinwies, die Hausärztin jedoch mangels Fachkenntnissen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert nicht abschliessend beurteilen konnte,
dass somit aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage unklar bleibt, ob beim Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt eine relevante psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat,
dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es sei ihr nicht möglich gewesen, von Dr. D.___ einen psychiatrischen Bericht einzuholen, da diese erkrankt sei (Urk. 8/10 S.2, Urk. 8/36), erstere nicht davon zu entbinden vermochte, die notwendigen psychiatrischen Abklärungen vornehmen zu lassen, hätte doch eine andere psychiatrische Fachperson damit beauftragt werden können,
dass die Beschwerdegegnerin einwendet, auf Grund der vorhandenen Unterlagen scheine hier keine intensive Behandlung eines angeblich gravierenden, aber in den Akten längst bekannten und berücksichtigten psychischen Leidens zu erfolgen (Urk. 2 S. 2),
dass dieser Einwand jedoch insoweit nicht gehört werden kann, als sie daraus ableitet, die psychische Störung sei bereits Bestandteil des für die ursprüngliche Rentengewährung massgebenden Krankheitsbildes gewesen, weil in den medizinischen Unterlagen des ersten Rentenverfahrens (Urk. 10/3-7) kein einziger Hinweis auf ein solches Leiden besteht,
dass dies insbesondere auch auf die Beurteilung der Dr. C.___ vom 11. Juni 1999 (Urk. 10/7) zutrifft,
dass nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie zunächst psychiatrische Abklärungen vornehmen lasse und allenfalls - unter der Voraussetzung, dass ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert fachärztlich festgestellt werden kann - anschliessend eine auch das rheumatologische Leiden umfassende ärztliche Gesamtbeurteilung in Auftrag gebe, denn eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. März 2003, I 367/02, Erw. 1.4 mit Hinweisen),
dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die formellen Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) näher einzugehen,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S, 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über eine Erhöhung des Rentenanspruchs neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).