Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 23. August 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
Félice Baumann
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene A.___ leidet an elektivem Mutismus. Mit Verfügung vom 7. Mai 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ambulante Psychotherapie vom 9. März 2000 bis 31. März 2003 zu. Als Durchführungsstellen nannte sie den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, Regionalstelle X.___, sowie die Psychotherapeutin B.___ (Urk. 7/25). Am 1. August 2001 zogen der Versicherte und seine Mutter in den Kanton Y.___ (Urk. 7/75-77). Die Psychotherapie wurde abgebrochen. Der Versicherte und seine Mutter kehrten per 16. August 2002 in den Kanton Zürich zurück (Urk. 7/69). Am 14. Januar 2003 wurde die Psychotherapie wieder aufgenommen. Auf dessen Begehren hin nannte die IV-Stelle am 29. Januar 2003 Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, als Durchführungsstelle für die bereits zugesprochene Therapie (Urk. 7/24 und Urk. 7/32). Dr. C.___ wurde ab 4. Februar 2003 wegen Unkooperativität des Versicherten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, abgelöst (Urk. 7/21 und Urk. 7/63).
Bereits mit Schreiben vom 24. und Bericht vom 30. Januar 2003 ersuchte Dr. C.___ die IV-Stelle um Verlängerung der medizinischen Massnahme (Urk. 7/32 und Urk. 7/64). Dieses Leistungsbegehren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 7/23). Die von der Mutter des Versicherten am 17. Februar 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/20), welche von Dr. D.___ am 2. März 2003 aus medizinischer Sicht begründet wurde (Urk. 7/19), wies die IV-Stelle nach Einholung der Vernehmlassung des Krankenversicherers (Urk. 7/18 und Urk. 7/59) mit Einspracheentscheid vom 10. April 2003 ab (Urk. 7/16). Im Rahmen des vom Versicherten dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (Urk. 7/15) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2003 den angefochtenen Einspracheentscheid auf und sprach dem Versicherten unter Berücksichtigung der unverschuldeten Unterbrechung eine Verlängerung der Psychotherapie um zwei weitere Jahre nach deren Wiederaufnahme zu, somit vom 4. Februar 2003 bis 28. Februar 2005 (Urk. 7/13), worauf das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 26. August 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 7/11). Als Durchführungsstelle wurde wieder die Psychotherapeutin B.___ ernannt (Urk. 7/9).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 liess der inzwischen mündig gewordene A.___ um Zusprechung von beruflichen Massnahmen ersuchen (Urk. 7/52). In diesem Zusammenhang holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Februar 2004 ein (Urk. 7/30). Ein erneutes Gesuch um berufliche Massnahme liess er am 3. Februar 2005 stellen (Urk. 7/41).
Ebenfalls am 3. Februar 2005 liess A.___ das Begehren um Verlängerung der Psychotherapie ab 1. März 2005 bis zum 20. Altersjahr stellen (Urk. 7/43). Nach Einholung des Berichtes von Dr. med. E.___, Facharzt für Pädiatrie, vom 9. März 2005 ein (Urk. 7/29) wies die IV-Stelle dieses Begehren mit Verfügung vom 4. April 2005 ab (Urk. 7/7). Die vom Versicherten am 2. Mai 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 ab (Urk. 2), nachdem sie dem Krankenversicherer Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hatte (Urk. 7/5).
2. Dagegen liess A.___ am 30. Mai 2005 Beschwerde mit dem Begehren um Übernahme der Kosten der Psychotherapie bis zum 20. Altersjahr erheben (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juli 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
1.3
1.3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
1.3.2 Beanspruchen nichterwerbstätige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (vgl. BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2003 S. 104 f. Erw. 2, 2000 S. 67 Erw. 4b). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
1.3.3 Die Kosten der psychiatrischen Behandlung von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr werden von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei solchen Versicherten nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (BGE 105 V 20 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1). Gleichgültig ob bei psychischen oder physischen Leiden, ist die Invalidenversicherung jedenfalls nicht leistungspflichtig, wenn eine Dauerbehandlung im Sinne einer zeitlich unbegrenzten Therapie medizinisch erforderlich ist (ZAK 1991 S. 176, 1984 S. 501; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 84).
Nach der Rechtsprechung fällt die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Minderjährigen nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht (Urteil des EVG in Sachen M. vom 6. Mai 2003, I 16/03). Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird (ZAK 1984 S. 503 Erw. 3). Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes kann sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, d.h. zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 20, 100 V 44) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 S. 503 Erw. 3). Bleibt eine Störung (z. B. psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde, weshalb die Invalidenversicherung nicht dafür aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 Erw. 3b).
Hingegen sind nach der vom EVG ausdrücklich als gesetzeskonform bezeichneten Verwaltungspraxis (BGE 105 V 20 in fine) die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor vollendetem 20. Altersjahr unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (KSME, Rz 645-647/845-847.5). Bei schwerem Stottern, schwerer Pseudolabilität, schwerem elektivem Mutismus und bei psychogener Schreibunfähigkeit sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme dagegen ohne Rücksicht auf die Dauer der bisherigen Behandlung erfüllt (KSME, Rz 645-647/845-847.6).
2. Die Abweisung der Verlängerung der medizinischen Massnahme begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass gestützt auf die neusten Arztberichte keine zuverlässigen Aussagen zur Therapiedauer und damit zur Prognose gemacht werden könnten. Die Therapie sei bis ins Erwachsenenalter nötig, weshalb sie allenfalls geeignet sei, einen stationären Zustand aufrechtzuerhalten (Urk. 7/7 S. 1). Im Gegensatz zu anderen erworbenen psychischen Leiden werde bei elektivem Mutismus gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2004 (KSME), zwar vorgängig keine einjährige intensive Behandlung gefordert, sondern könne eine solche bereits ab dem ersten Behandlungsjahr zugesprochen werden (KSME Rz 845-847.5 f.). Jedoch müssten auch hier sämtliche Voraussetzungen für die weitere Kostenübernahme unter Art. 12 IVG erfüllt sein, was in regelmässigen Abständen überprüft werden müsse (Urk. 2 S. 3 und Urk. 6).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass seit der Wiederaufnahme der Psychotherapie eine Aufwärtsentwicklung festzustellen sei, die sich konkret in einem selbständigeren und selbstbewussteren Verhalten verbunden mit einer grösseren Intensität der persönlichen Auseinandersetzung und dem Lösen von Abhängigkeiten ausdrücke. Die Psychotherapie sei die notwendige Grundlage, um die laufenden und anstehenden Eingliederungsmassnahmen überhaupt bewältigen zu können. Die Psychotherapie habe eine stützende, sogar tragende Funktion für sämtliche Bemühungen in schulischer und beruflicher Hinsicht. Neben der Erhaltung des Erreichten sei eine stetige Weiterentwicklung das Ziel. Die Tatsache, dass keine sichere Prognose über den Verlauf der Krankheit gestellt werden könne, sei ein Merkmal des schweren elektiven Mutismus. Diese Behinderung werde im Übrigen auch im KSME als Ausnahme erwähnt (Urk. 1).
3.
3.1 Nach dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, Regionalstelle X.___, vom 11. April 2001 hat der an schwerem elektiven Mutismus bei durchschnittlicher Intelligenz leidende Beschwerdeführer zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung Ängste vor bestimmten Situationen mit Gleichaltrigen gehabt. Er sei äusserst empfindsam gewesen und habe nicht nur die Sprache, sondern auch die Forderungen der Mutter und allgemeine Beziehungsanforderungen verweigert. Diese Krankheit sei Teil einer beginnenden Persönlichkeitsentwicklungsstörung und es sei eine intensive Therapie notwendig. Der Zustand sei indessen besserungsfähig (Urk. 7/33).
Im Rahmen der Wiederaufnahme der Therapie nach einem Unterbruch von mehr als anderthalb Jahren berichtete Dr. C.___ am 30. Januar 2003, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur mit dem Vater in Z.___ ausserhalb der Familie spreche. Die Beschulung sei bisher in schriftlicher Ausdrucksform trotzdem recht gut möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei interessiert, gut begabt und könne schriftlich gute Leistungen erbringen. Ab Neujahr 2003 habe sich eine rasch zunehmende Verschlechterung der psychischen Situation gezeigt. Er ziehe sich immer mehr zurück, verweigere seit den Weihnachtsferien den Schulbesuch, werde immer inaktiver, gehe nicht mehr aus dem Haus und wirke zunehmend depressiv. Es bestehe aktuell eine starke Gefährdung des psychischen Zustandes, vor allem auch der weiteren Beschulung, der bevorstehenden Berufswahl und der zukünftigen Berufsausbildung, weshalb eine jugendpsychiatrische Behandlung und eine Psychotherapie dringend notwendig seien (Urk. 7/64).
3.2 In ihrem Bericht vom 8. Februar 2004 erklärte Dr. D.___, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter grossen Ängsten vor Neuem und vor der Trennung von der Mutter. Er spreche nicht, könne aber manchmal schriftlich kommunizieren. Für alle Aussenkontakte sei er auf ihn vertretende Hilfe durch Erwachsene angewiesen. Doch hätten inzwischen diverse Veränderungen stattgefunden. Da der Beschwerdeführer nach wie vor weder in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen, noch zuverlässig zur Therapie zu gehen, habe am 2. Oktober 2003 eine Sitzung mit allen Beteiligten stattgefunden. Dabei habe er einer Beschulung schriftlich zugestimmt. Er hätte im November 2003 an der W.___Schule in V.___ schnuppern können, habe es indessen nicht geschafft, weil er einen dramatischen psychosomatischen "Schwächeanfall" erlitten habe, der eine notfallmässige eintägige Hospitalisation nötig gemacht habe. Im Dezember 2003 habe er zwei Angebote zu einem Vorstellungsgespräch beim Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Zürich zwecks stationärer Behandlung nicht wahrnehmen können. Anfangs Januar 2004 sei es ihm indessen doch gelungen, in die W.___Schule einzutreten, und er nehme seither zuverlässig am Unterricht teil. Die Psychiaterin gab des Weiteren an, die laufende Psychotherapie könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessern, und ging von einem besserungsfähigen Zustand aus (Urk. 7/30).
Optimistisch äusserte sich auch Dr. E.___ im Bericht vom 9. März 2005. Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe der Psychotherapie seine soziale Phobie und Schulphobie so weit überwunden, dass er ohne Probleme und mit guter Motivation und Erfolg am Schulunterricht teilnehmen könne. Die Therapie sei weiterhin notwendig, um ihm das Antreten einer Lehrstelle und somit den Übertritt ins Berufsleben zu ermöglichen. Ausserdem solle sie ihm möglichst gute Chancen verschaffen, seine Sprechhemmung zu überwinden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor im Alltag von einer Person abhängig, die für ihn spreche, Telefonate erledige und Besorgungen mache. Unter dieser Abhängigkeit und Freiheitsbeschränkung leide er und sei deshalb sehr motiviert, an der Aufhebung des elektiven Mutismus, womöglich noch vor Antritt einer Lehrstelle, zu arbeiten. Die Therapie sei bis mindestens Ende Februar 2007 nötig, wobei möglicherweise eine Reduktion der Frequenz von zwei auf eine Stunde im Laufe der Zeit möglich sei. Ziel sei die Hilfe bei der Berufswahl und der Suche nach einer Lehrstelle. Die Prognose sei gut. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verlauf erfreuliche Fortschritte in sozialer und schulischer Hinsicht gemacht und sei sehr motiviert (Urk. 7/29).
3.3 Aus dem Verlauf der Krankheit in den letzten zwei Jahren sind im Vergleich zum Zustand zu Beginn der Psychotherapie im Jahre 2000 und insbesondere bei deren Wiederaufnahme im Januar 2003 verschiedene Fortschritte ersichtlich. Einerseits konnte der Beschwerdeführer seine Schulangst soweit überwinden, dass er wieder eingeschult werden konnte und am Unterricht erfolgreich teilnimmt. Aufgrund dieser Entwicklung kann mit einem Abschluss der regulären schulischen Ausbildung im Sommer 2006 gerechnet werden (vgl. Urk. 7/39). Ziel der Therapie ist zudem nicht nur, einem allfälligen Rückfall beim Übertritt ins Erwerbsleben entgegenzuwirken, sondern sogar den Mutismus selbst zu heilen. Diesbezüglich sind die Ärzte angesichts der grossen Motivation des Beschwerdeführers, von seiner Abhängigkeit bei der Bewältigung des Alltags befreit zu werden, sehr optimistisch. Dieser Optimismus ist gerechtfertigt. Zwar liegen in der medizinischen Literatur über den Verlauf des kindlichen Mutismus angesichts der relativ niedrigen Häufigkeit dieser Krankheit wenige Erkenntnisse vor. Trotz breiter Schwankungen resultieren jedoch immerhin 50 bis 80 % Heilungen beziehungsweise deutliche Besserungen (Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 2. Aufl., München 1993, S. 131).
Aus den zitierten Berichten ergibt sich deutlich, dass mit der Fortsetzung der Behandlung verhindert werden kann, dass die Berufsbildung des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Sprechhemmung beeinträchtigt oder gar gefährdet wird, und es denn auch mit der bisherigen Therapie gelungen ist, eine stabile Defektentwicklung zu verhindern. Unter diesen Umständen ist die bei Minderjährigen für die Übernahme einer Psychotherapie rechtsprechungsgemäss ausreichende Voraussetzung, dass das psychische Leiden ohne die psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde, vorliegend erfüllt.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch die Pro Infirmis vertreten. Die Rechtsprechung betreffend die Parteivertretung durch den Schweizerischen Invalidenverband (BGE 122 V 278) kann auf den Fall der Vertretung durch die Pro Infirmis analog angewendet werden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. November 2004 in Sachen L., I 722/03, Erw. 5 sowie vom 10. April 2002 in Sachen U., I 284/01, Erw. 4).
Die Prozessentschädigung ist in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2005 Anspruch auf Verlängerung der Kostenübernahme für die Psychotherapie um zwei Jahre hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).