Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 1. Januar 2003 bei der A.___ AG als Linienbus-Chauffeur. Weil er während des Lenkens des Linienbusses wiederholt Gespräche mit seinem Mobiltelefon geführt hatte, löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per 30. November 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 4. August 2003) auf (Urk. 10/27). Wegen Rückenproblemen und einer psychiatrischen Behandlung meldete sich der Versicherte am 13. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, praktischer Arzt, vom 13. August 2004 (Urk. 10/16), von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2004 (Urk. 10/15) und von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, vom 30. November 2004 (Urk. 10/14/3) ein. Ausserdem nahm sie das von der Pensionskasse E.___ veranlasste Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Onkologie/Hämatologie und Innere Medizin, vom 2. Juli 2004 (Urk. 10/24) und die Berichte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals G.___ vom 28. November 2003 (Urk. 10/14/1) und vom 8. Januar 2004 (Urk. 10/14/2) zu den Akten. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch von M.___ (Urk. 10/12). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. April 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 10/2).
2. Am 27. Mai 2005 liess M.___ durch Stefan Giger, Zentralsekretär Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod), gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1. Die Verfügung vom 24. Februar 2005 betreffend Abweisung IV-Rentenleistungen gegenüber M.___ sei aufzuheben.
2. Herrn M.___ sei eine Dreiviertelrente der IV zuzusprechen.
3. Der behandelnde Psychiater von Herrn M.___, Dr. med. C.___, sei zu einer Stellungnahme einzuladen.
4. Eventuell: Es sei ein Arzt und Balkanspezialist beizuziehen:
Dr. med. H.___ oder
Dr. med. I.___".
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 7. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1
2.1.1 Die Ärzte des Spitals G.___, wo der Beschwerdeführer vom 5. - 22. November 2003 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 28. November 2003 (Urk. 10/14/1) (1) ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom bei mehrsegmentären degenerativen Veränderungen im Bereich LWS (MRI) und HWS (Röntgen), diskreter mediolateraler Diskushernie L4/5 mit möglicher Tangierung L5, Schmerzverarbeitungsstörung (Waddell 5/5) und bei psychosozialer Belastungssituation (Stellenverlust 11/03), (2) Status nach Magenresektion und Y-Roux-Rekonstruktion bei Ulcus duodeni 1992/93 sowie (3) Miktionsstörungen. Vom 5. bis zum 30. November 2003 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Anfang Dezember 2003 werde die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für zwei Wochen empfohlen, danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für geeignete, wechselbelastende Arbeiten ohne Heben von schweren Lasten.
2.1.2 Im Bericht vom 8. Januar 2004 (Urk. 10/14/2) hielten die Ärzte des Spitals G.___ sodann fest, das zentrale Problem sei jetzt sicherlich die berufliche Reintegration des Beschwerdeführers. Aufgrund der Erfahrung während der Hospitalisation im November 2003, der Beobachtungen der Physiotherapeutin und des aktuellen Eindrucks ergebe sich, bei jetzt doch eintretender Besserung, sicherlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten.
2.2 Der Vertrauensarzt der Pensionskasse E.___, Dr. F.___, führte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2004 (Urk. 10/24) aus, der Beschwerdeführer leide unter zwei Erkrankungskreisen, welche zweifelsohne auch zusammenhängen könnten. Einerseits bestehe ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom, welches die angegebenen Schmerzen erkläre. Anderseits leide der Beschwerdeführer unter einer Depression mit wahnhaften Anteilen. Die Depression könne natürlich mit der ersten Diagnose zusammenhängen, um so mehr, da dem Beschwerdeführer bei einer psychologischen Abklärung eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden sei. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Auskunft des behandelnden Psychiaters sei die psychische Seite weiterhin besserungsfähig, weshalb dem Beschwerdeführer keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auszustellen sei. Bezüglich seines angestammten Berufes als Buschauffeur sei allerdings anzumerken, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers ihm vom Strassenverkehrsamt der Führerausweis zum Lenken von Autobussen aus gesundheitlichen Gründen entzogen worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf arbeitsunfähig. Dr. F.___ schlug vor, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorerst auf 2 Jahre zu begrenzen. Als Ideallösung wäre eine Teilberentung (z.B. 50 %) anzusehen. Diese könne mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem Beruf mit leichter körperlicher Belastung ergänzt werden.
2.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 13. August 2004 (Urk. 10/16) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbo- und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom bei mehrfragmentären degenerativen Veränderungen LWS/HWS, mediolateraler Diskushernie L4/L5 mit möglicher Tangierung L5 links und einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einem Status nach Magenresektion und Y-Roux-Rekonstruktion bei Ulcus duodeni. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur eines Linienbusses könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne das Tragen von Gewichten über 10 kg, sei dagegen ein ganztägiger Einsatz zumutbar.
2.4 Der Psychiater Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 10/15) fest, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Entwicklung mit einem chronischen lumbo- und zervikospondylogenen Syndrom, mehrsegmentären degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS (MRI) und HWS (Röntgen), diskreter mediolateraler Diskushernie L 4/5 mit möglicher Tangierung L5 und Schmerzverarbeitungsstörung (Waddell 5/5), einer psychosozialen Belastungssituation (Stellenverlust 11/03) sowie einem Status nach Magenresektion und Y-Roux-Rekonstruktion bei Ulcus duodeni 1992/93. Der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert, bei leicht verminderter Konzentration. Es gebe keine Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörungen und keine Hinweise auf inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörung. Es bestehe eine leichte depressive Gefühlslage. Das Selbstwertgefühl und die Antriebs- und Ausdauer seien vermindert. Der Beschwerdeführer wirke motorisch ruhig, nicht suizidal. Der Zustand sei unter medikamentöser Behandlung verbesserungsfähig. Seine frühere Arbeit als Chauffeur könne der Beschwerdeführer zurzeit sicher nicht ausüben wegen seiner Konzentrationsverminderung. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sinnvoll, um den Beschwerdeführer wieder innerhalb des früheren Betriebes zu integrieren.
2.5 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 30. November 2004 (Urk. 10/14/3) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbo- und cervikospondylogenen Syndrom bei mehrsegmentären degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und HWS und mediolateraler Diskushernie L4/5 sowie einer Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach Magenresektion bei Ulcus duodeni 1992 sowie Miktionsstörungen. Der Beschwerdeführer sei vom 24. Januar bis zum 13. November 2004 zu 100 % und ab dem 14. November 2004 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur eines Linienbusses unstrittig einstweilen nicht arbeitsfähig. Es ergibt sich im Weiteren aus den medizinischen Berichten, insbesondere der fachärztlichen Beurteilung des Stadtspitals Triemli und des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Tragen von Gewichten über 10 kg, zu 100 % arbeitsfähig ist. Die von Dr. D.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit basiert offensichtlich im Wesentlichen auf dem Einbezug psychischer Aspekte. Ebenso hat Dr. F.___ psychische Beeinträchtigungen als wesentlich angesehen, wobei es hierzu anzumerken gilt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ von vorneherein nicht zu überzeugen vermag, da sie nicht auf den objektiv erhobenen Befunden, sondern vielmehr auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Zu prüfen bleibt, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht besteht.
3.2 Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, es sei diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht kein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ eingeholt worden, erweist sich als offensichtlich falsch, liegt doch der Bericht dieses Arztes vom 22. November 2004 (Urk. 10/15) bei den Akten. Der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin hat diesem Bericht jedoch zu Recht entnommen, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine leichte depressive Gefühlslage bei sonst durchwegs normalen psychiatrischen Befunden vorhanden ist, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (vgl. Urk. 10/11 S. 3). Insbesondere können im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung weder die Schmerzverarbeitungsstörung (mit 5/5 positiven Waddell-Zeichen) noch die durch den Stellenverlust hervorgerufene psychosoziale Belastungssituation berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer leidet mithin unter keiner psychischen Beeinträchtigung, welche es ihm bei Aufbietung allen guten Willens nicht erlauben würde, die verbleibende Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich zu verwerten. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die von Dr. C.___ als sinnvoll bezeichnete Integration im früheren Betrieb primär deshalb kaum möglich ist, weil der Beschwerdeführer nicht wegen seines Gesundheitszustands, sondern wegen ihm zur Last gelegten Verfehlungen bei der Arbeit (Telefonieren während des Lenkens eines Linienbusses) entlassen worden ist.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Tragen von Gewichten über 10 kg, auszugehen ist.
4. Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 76'576.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- ausgegangen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet worden ist (bezüglich des Invalideneinkommens differiert die Berechnung des Beschwerdeführers [Urk. 1 S. 3] lediglich aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit). Die Einkommenseinbusse beträgt somit Fr. 24'551.-- bzw. 32 %. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- vpod Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).