Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und
Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___ bezieht eine Teilrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 6/3 S. 2). Am 29. Oktober 2004 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, gegenüber K.___ eine Verfügung, die den Titel "Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen" trug, und in der festgehalten war, dass die Versicherte per Ende Oktober 2004 zwei Tätigkeiten gefunden habe, die ihrer Behinderung angepasst seien und in denen sie circa Fr. 1'800.-- zusätzlich zu ihrer Rente verdiene, so dass sie momentan keine Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung mehr benötige (Urk. 6/1). K.___ erhob mit Eingabe vom 19. November 2004 Einsprache und brachte vor, die Arbeitsvermittlung sei entgegen der Formulierung in der Verfügung vom 29. Oktober 2004 nicht erfolgreich, sondern erfolglos abgeschlossen worden, da nur die eine der gefundenen Tätigkeiten ihrer Behinderung angepasst sei, wogegen die zweite Tätigkeit körperlich zu belastend und daher auf die Dauer nicht zumutbar sei (Urk. 6/2). Mit Eingabe vom 26. November 2004 (Urk. 6/3) liess die Versicherte, vertreten durch Pollux L. Kaldis, ihre Einsprache ergänzen mit den folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid der Einsprachegegnerin betreffend des Leistungsbegehrens der Einsprecherin sei aufzuheben.
2. Die Einsprachegegnerin sei zu verpflichten, nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen der Einsprachegegnerin über die Einsprecherin erneut deren Rentenanspruch zu prüfen.
3. Der Einsprecherin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren."
Mit Entscheid vom 29. April 2005 (Urk. 2) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab. Dabei erwog sie, dass eine weitere Arbeitsvermittlung nicht angezeigt sei, da sich die Versicherte auch nach ihren eigenen Vorbringen nicht in der Lage sehe, ihre berufliche Tätigkeit über den bestehenden Umfang hinaus auszudehnen. Was den Antrag auf die Rentenprüfung anbelange, so werde darauf im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht eingetreten, da über den Rentenanspruch gar nicht verfügt worden sei. Hingegen sei die Eingabe vom 26. November 2004 als Rentenrevisionsgesuch entgegengenommen worden. Die entsprechenden Abklärungen seien bereits eingeleitet worden, und über den Rentenanspruch werde nach deren Abschluss separat verfügt (Urk. 2 S. 2).
2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2005 (Urk. 1) liess K.___, wiederum vertreten durch Pollux L. Kaldis, gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2005 Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2005 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen Abklärungen über die Beschwerdeführerin über ihren Anspruch auf eine Rentenerhöhung ab 1. Februar 2004 befinde.
3. Der Beschwerdeführerin sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift - wie sinngemäss auch bereits in den Einspracheschriften (Urk. 6/2 und Urk. 6/3) - ausführen, eine weitere Arbeitsvermittlung wäre nicht sinnvoll, sondern es werde vielmehr eine Rentenerhöhung beansprucht, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Zusprechung ihrer Teilrente am 27. September 2002 verschlechtert habe (Urk. 1 S. 3 f.). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist damit nur der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dieser ist insoweit auch Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, als die Beschwerdegegnerin darin festgehalten hat, es werde darauf im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2004 nicht eingetreten (Urk. 2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren stellt sich daher die Frage, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.
2. Die Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 6/1) befasst sich allein mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]); sie erklärt diese Arbeitsvermittlung als abgeschlossen und verneint damit sinngemäss den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere arbeitsvermittelnde Massnahmen. Wie den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1) und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) zu entnehmen ist, ging der Verfügung vom 29. Oktober 2004 eine Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2004 voraus, die sich spezifisch auf die Hilfe bei der Stellensuche bezog und an die sich tatsächlich entsprechende Vermittlungsbemühungen anschlossen. Unter diesen Umständen ist es korrekt, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Oktober 2004 auf die Festlegung des Abschlusses dieser Bemühungen beschränkt und in Bezug auf die geltend gemachte Rentenerhöhung einen separaten Entscheid in Aussicht gestellt hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2004 zu Recht auf den Rentenanspruch nicht eingetreten; die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach zum anfechtbaren Gegenstand eines Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse gehören, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 und Erw. 4.2), gelangt hier nicht zur Anwendung.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dieser Entscheid ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu treffen, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis unter Beilage je einer Kopie der Telefonnotiz vom 9. Juni 2005 (Urk. 4) und der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Urk. 6/1-3 und Begleitschreiben, Urk. 5)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 4
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).