IV.2005.00618
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 29. November 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1967, von Dezember 2000 bis Ende Juli 2003 bei A.___ Rechtsanwälte als Leiter der Bibliothek angestellt, meldete sich am 23. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Umschulung, Rente; Urk. 7/17, Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 7/9-10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17), Informationen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug; Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 15. November 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/8). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 bei der IV-Stelle Einsprache (Urk. 7/6) und ergänzte diese am 26. Januar 2005 (Urk. 7/4). Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter seien ihm die gesetzlichen Ansprüche zu gewähren, namentlich sei eine Umschulung zu bewilligen und es sei eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 6. September 2005 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde am 16. November 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.2 Die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze im Zusammenhang mit der Zusprechung einer Invalidenrente hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
Zu ergänzen ist, dass gemäss ständiger Rechtsprechung die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) begründet. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Eine der Massnahmen beruflicher Art ist die Umschulung auf eine neue berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 17 IVG. Invalid im Sinne der Gesetzesbestimmung ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 124 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen mit der Begründung, bei Sucht sei nur dann von einer Invalidität auszugehen, wenn die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei, der zu Invalidität führe, oder wenn die Sucht zu einem solchen Gesundheitsschaden geführt habe. Die hinreichenden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sei.
Gemäss den Berichten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin Sportmedizin SGSM, sei weder ein somatischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne der versicherungsrechtlichen Bestimmungen ausgewiesen. Gemäss Dr. B.___ stehe das Suchtgeschehen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit. Die somatischen Diagnosen (Hepatitis C, Diabetes, infizierte Hautdefekte, Gonarthrose rechts, Status nach Pankreatitis) begründeten keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die depressive Symptomatik (Hoffnungslosigkeit, Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Sorge um die Zukunft) stelle an sich noch keine Invalidität dar. Bei einer Depression müsse objektiviert werden, ob es sich um eine depressive Episode mit vorübergehendem Charakter handle oder um eine schwere affektive Störung. Die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers werde im Zusammenhang mit den Problemen am letzten Arbeitsplatz und dem Verlust desselben beschrieben. Psychische Störungen, vorwiegend durch äussere Umstände bedingt, seien nicht invalidisierend. Dazu gehörten psychosoziale Faktoren wie Überforderung am Arbeitsplatz oder Stellenverlust. Diesen fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit, da sie bei Veränderung der Verhältnisse wieder verschwänden. Eine eigentliche Psychopathologie bestehe nicht.
Inwiefern sich seit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt habe, sei vorliegend nicht relevant. Massgebend seien die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides. Im Übrigen könne aus dem Umstand, dass eine Herzklappenoperation mit anschliessender stationärer Behandlung für die Dauer von sechs Monaten nötig gewesen sei, noch keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 1 f., Urk. 7/8 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Trotz verschiedener detaillierter Vorbringen in der Einsprache zum Gesundheitszustand sei die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf diese überhaupt nicht eingegangen. Mit den Vorbringen habe sie sich mithin nicht auseinandergesetzt.
Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, anfangs Dezember, mithin während laufendem Einspracheverfahren, habe er die Beschwerdegegnerin auf die Herzklappenoperation aufmerksam gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, in diesem Zusammenhang Abklärungen durchzuführen. Damit habe sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Aufgrund der ihr bekannten Tatsachen wäre es nötig gewesen, neue ärztliche Berichte einzuholen. Indem sie dies unterlassen habe, beruhe der Einspracheentscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, die Depression sei lediglich eine Reaktion auf den Stellenverlust, sei unzutreffend. Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergebe sich, dass schon während noch ungekündigtem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden und der Suchtproblematik eine chronische Müdigkeit und verstärkte Erschöpfbarkeit bestanden habe. Zudem habe gemäss Dr. B.___ auch eine neurotisch-depressive Persönlichkeitsentwicklung zur Entwicklung der Suchtproblematik geführt.
Die Gesamtwürdigung aller in Betracht fallenden Umstände ergeben, dass im Sinne der Einschätzung von Dr. B.___ nach einer Umschulung eine Teilarbeitsfähigkeit zwischen 60 % und 70 % als realistisch anzusehen sei. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, so sei eine Rente zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. B.___, gemäss dem nach einer Umschulung mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 60 % und 70 % gerechnet werden könne, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Auswirkungen der Herzklappenoperation noch nicht berücksichtigt seien, wäre ohne die Umschulung von einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Damit bestünde mindestens Anspruch auf eine halbe Rente. Auf die von der Praxis entwickelten Grundsätze im Zusammenhang mit Invalidität und Suchtproblematik müsse nicht weiter eingegangen werden, denn die bestehenden Einschränkungen seien nicht suchtbedingt (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 8 ff., Urk. 10 S. 2 ff).
3.
3.1 Die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides enthält nebst verschiedenen allgemeinen Erläuterungen zu den im Zusammenhang mit der Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Grundsätzen (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.) zur Sache selber lediglich die Feststellung, in der Einsprache seien keine neuen medizinischen Befunde geltend gemacht worden, sondern es handle sich lediglich um eine andere Betrachtungsweise der bekannten Fakten, weshalb weitere Abklärungen nicht nötig seien (Urk. 2 S. 3).
3.2 Angesichts der detaillierten Vorbringen zur Sache in der Einsprache vom 10. Dezember 2004 (vgl. Urk. 7/6/1) müssen die Ausführungen zur Sache im angefochtenen Einspracheentscheid als äusserst knapp bezeichnet werden. Jedoch kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden, die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinen Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt respektive sei darauf gar nicht eingegangen. Die Ausführungen im Einspracheentscheid sind sachbezogen. Es kann daraus der Standpunkt der Beschwerdegegnerin entnommen werden, dass keine neuen medizinischen Befunde geltend gemacht worden seien, sondern es sich beim Standpunkt des Beschwerdeführers lediglich um eine andere Betrachtungsweise der bereits bekannten Fakten handle, weshalb es keiner zusätzlichen medizinischen Abklärungen bedürfe. Es ist mithin ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einspracheentscheides leiten liess. Inwiefern diese Überlegungen zutreffend sind, ist hingegen unbeachtlich.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid darüber ins Bild gesetzt wurde, auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren abschlägigen Einspracheentscheid stützte. Dies geschah aber in äusserst knapper Form und ohne im Einzelnen auf die erhobenen Einwendungen einzugehen. Somit ist eine Gehörsverletzung zwar zu bejahen, jedoch nur eine leichte. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, sich zu allen Gesichtspunkten erneut zu äussern, insbesondere in einer Replikschrift zu den ausführlichen Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6 und Urk. 10), würde sich eine Rückweisung als unverhältnismässig erweisen. Im Ergebnis führte dies höchstens zu einem formalistischen Leerlauf.
4.
4.1 Aus dem von der Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren eingeholten Bericht von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2004 ergeben sich die folgende Diagnosen (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A):
· chronische Hepatitis C
· Opiatabhängigkeit bei Status nach Polytoxikomanie und intravenösem Drogenabusus, zur Zeit im Heroinprogramm, und Status nach Methadonsubstitution bei Borderline-Persönlichkeit
· Diabetes mellitus Typ I bei chronischer Pankreatitis 1994
· chronische infizierte Hautdefekte US beidseits bei Status nach Ulcera cruris beidseits nach IV-Injektionen
· Gonarthrose rechts bei Status nach Tibiaplateaufraktur und X-Bandplastik 1989 nach Unfall
· Nikotinabusus
Dazu führte Dr. C.___ im Bericht aus, der Beschwerdeführer habe jahrelang Drogen konsumiert und daneben gleichwohl ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Dieses habe er dann aber nicht abgeschlossen. Er habe 1999 das Lizentiat nicht bestanden. Er habe zuletzt als Bibliotheksangestellter für eine Anwaltskanzlei gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe mehrere Versuche zur Drogenabstinenz hinter sich, ebenso mehrere Psychotherapien. Zur Zeit sei er in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. B.___. Alkohol trinke er wenig und Nikotin konsumiere er keines mehr. Das rechte Knie sei wetterfühlig und nach Belastungen träten häufig Beschwerden auf. Die Hautläsionen am Unterschenkel seien nach Jahren noch nicht verheilt. Sonst gehe es recht gut, insbesondere sei der Blutzucker gut eingestellt. Die Stelle habe der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen verloren. Er wünsche jetzt eine Umschulung (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 1-7). Eine Umschulung auf Marketing/Handel beziehungsweise Ökonomie im Näheren oder Informatik würde sich stabilisierend auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirken und wäre somit prognostisch gut. Weitere Angaben dazu konnte Dr. C.___ aber nicht machen, da er den Beschwerdeführer zuletzt im Juli 2004 gesehen habe.
Was die Arbeitsbelastbarkeit anbelangt, ging Dr. C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von gewissen Einschränkungen bei Hebe- und Tragbelastungen, beim Knien respektive beim Kniebeugen, beim Gehen auf unebenem Gelände, beim Treppensteigen, beim Besteigen von Leitern und bei langen Gehstrecken, leistungsfähig sei. Insbesondere erachtete er die Ausübung der früheren Tätigkeit für nach wie vor für zumutbar (Urk. 7/10/2).
4.2 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 20. Oktober 2004 die folgende Diagnosen (Urk. 7/9/1 S. 1 lit. A):
· depressive Entwicklung
· chronische Opiatabhängigkeit
· Diabetes Typ I
· Hepatitis C
· Arthrose am rechten Knie
· Status nach Pankreatitis
Der Beschwerdeführer konsumiere seit seinem 17. Altersjahr Betäubungsmittel konsumiere; vorerst episodisches Sniffen von Kokain, ab dem 18. Altersjahr dann intravenöser Konsum von Heroin. Seit 1989 habe der Beschwerdeführer mit Unterbrüchen mit Methadon substituiert. 1990 sei es zu einer Hospitalisierung wegen eines Spritzeninfekts (Herzklappenentzündung, Thrombosen, Entzündung des rechten Knies) gekommen. Im Oktober 1994 sei eine akute Pankreatitis aufgetreten, des Weiteren Spritzenabszesse an beiden Armen. Im Oktober 1995 sei es wegen spritzenbedingter Unterschenkelphlegmone zu einer weiteren Hospitalisation gekommen. Nach einem forcierten stationären Heroinentzug im Jahr 1999 (Narkose, Nemexin) sei es wegen protrahierten Entzugssymptomen zu einer Überweisung in eine psychiatrische Klinik gekommen. Seit 2001 finde eine diversifizierte Opiatbehandlung statt. In den Jahren von 1992 bis 1999 habe der Beschwerdeführer ein Studium in Rechtswissenschaften absolviert, jedoch habe er die mündliche Abschlussprüfung im Jahr 2000 nicht bestanden. Ab Dezember 2000 bis Juli 2003 sei er als Ressortleiter im Bereich Knowledge Management und Bibliothek in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen. Schon während der Arbeitstätigkeit im Anwaltsbüro habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen somatischen Beschwerden und der Suchtproblematik an einer chronischen Müdigkeit und an verstärkter Erschöpfbarkeit gelitten. Namentlich wegen häufig aufgetretenen Erkältungskrankheiten und von mit der Drogenabhängigkeit zusammenhängenden Abszessen sei es zunehmend zu Absenzen gekommen. Die beruflichen Leistungen seien lange geschätzt worden. Nach einem Chefwechsel sei dem Beschwerdeführer wegen persönlicher Differenzen sowie wegen der gehäuften Krankheitsabsenzen die Kündigung nahegelegt worden. Seither sei der Beschwerdeführer arbeitslos. Seit der Kündigung habe sich ein depressives Zustandsbild mit wechselnder Intensität entwickelt. Der Beschwerdeführer habe sich niedergeschlagen und antriebslos gefühlt und habe Gefühle der Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit entwickelt. Infolge des depressiven Zustandsbildes sowie aufgrund der somatisch bedingten rascheren Erschöpfbarkeit sei die Belastbarkeit herabgesetzt. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich leistungsbereit sei, aber wegen des fehlenden Berufsabschlusses schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, könnte eine Umschulung, beispielsweise zum diplomierten Bibliothekar, neue Perspektiven vermitteln und damit der depressiven Entwicklung entgegen wirken. Nach einer Umschulung könne mit einer Teilarbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60 % oder 70 % gerechnet werden (Urk. 7/9/1 S. 2 f. lit. D, Urk. 7/9/2).
4.3 Im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 21. Juli 2005 führte Dr. C.___ aus, seit November 2004 habe sich der gesundheitliche Zustand derart verschlechtert, dass der Beschwerdeführer seit der Erkrankung sowie seit den Operationen im November und Dezember 2004 lediglich noch im Umfang von 50 % arbeiten könne. Im November 2004 habe die entzündlich veränderte Aortenklappe ersetzt werden müssen, was anschliessend mehrere längere Hospitalisationen nötig gemacht habe. Es seien verschiedene Komplikationen aufgetreten, welche unter Berücksichtigung der Polymorbidität zu verminderter Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwäche und starker Müdigkeit führten. Die Infektionsanfälligkeit des Beschwerdeführers sei erhöht, was eine peinlich genaue Einstellung des täglichen Blutzuckerwertes bedinge. Zur Zeit werde in der Praxis täglich ein rund 3 cm langer Fistelgang, ausgehend vom Brustbein nach links, gespült. Es handle sich um einen Restzustand nach Cerclage-Sprengung und Brustbeininfekt im Dezember 2004 (Urk. 11/2).
4.4 Dr. B.___ führte im ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 30. August 2005 aus, Ende November 2004 habe der Beschwerdeführer wegen einer akuten Endokarditis notfallmässig operiert werden müssen. Wegen verschiedenen Infekten seien mehrere Nachoperationen und im März 2005 eine grössere Operation nötig geworden (Entfernung eines Teils des Sternums, Muskelverpflanzung, am Brustkorb). Seither habe der Beschwerdeführer dauernd Schmerzen im Brustbereich. Eine Fistel sei noch nicht geschlossen. Durch die traumatisch erlebten Operationen und die langen stationären Aufenthalte sei der Beschwerdeführer psychisch sehr belastet. Das beschriebene depressive Zustandsbild habe sich seither verstärkt und scheine einen chronischen Verlauf zu nehmen. Beim psychischen Zustandsbild handle es sich nicht um ein durch äussere Bedingungen geprägtes reaktives und reversibles Geschehen, sondern um eine lange, schon vor der Arbeitslosigkeit sich abzeichnende depressive Entwicklung. Das seit dem 17. Altersjahr bestehende Suchtverhalten stehe im Zusammenhang mit einer neurotisch-depressiven Persönlichkeitsentwicklung seit der Kindheit. Der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit scheine unter 50 % zu liegen (Urk. 11/1).
5.
5.1 Allein gestützt auf die Berichte der Dres. C.___ und B.___ vom 10. und 20. Oktober 2004 (vgl. vorstehende Erwägungen 4.1-2) kann die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, nicht beanstandet werden. Diesen Informationen der beiden Ärzte zufolge steht die langjährige Drogensucht des Beschwerdeführers und die zahlreichen vergeblichen Versuche, diese zu überwinden, im Zentrum der gesundheitlichen Problematik. Unbestrittenermassen bewirkt aber eine Drogensucht für sich allein noch keine Invalidität.
Des Weiteren wurden verschiedene somatische Leiden aufgezählt, teilweise als Folge des Drogenkonsums, denen Dr. C.___ zwar eine gewisse limitierende Auswirkung bezüglich funktioneller Leistungsfähigkeit zuschrieb, nicht aber in Bezug auf die Anforderungen bei der bis anhin ausgeübten Tätigkeit.
Der diagnostizierten depressiven Entwicklung mass Dr. B.___ zwar eine beeinträchtigende Auswirkung zu, jedoch stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es handle sich um ein behandelbares und daher nicht invalidisierendes reaktives Geschehen als Folge des Arbeitsplatzverlusts, denn die depressiven Symptome wurden primär als Folge des Verlusts des Arbeitsplatzes beschrieben.
5.2 Anders präsentiert sich die Situation gestützt auf die beiden neuen Berichte von Dr. C.___ und Dr. B.___. Beide erwähnten zum einen die Folgen der im November 2004 notfallmässig erfolgten operativen Entfernung der Aortenklappe und Ersatz durch eine Plastik sowie die nach diesem Eingriff aufgetretenen verschiedenen Komplikationen mit nachhaltigen Auswirkungen auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers. Erwähnt wurden eine generell verminderte Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwäche, starke Ermüdbarkeit sowie dauernde Schmerzen im Brustbereich nach einer Teilentfernung des Sternums und Muskelverpflanzung am Brustkorb sowie eine noch immer nicht geschlossene Fistel. Des Weiteren erklärte Dr. B.___, bei der depressiven Entwicklung des Beschwerdeführers handle es sich nicht nur um eine reaktives Geschehen. Die depressive Entwicklung habe sich schon lange Zeit vor der Arbeitslosigkeit abgezeichnet, denn das seit dem 17. Altersjahr des Beschwerdeführers manifeste Suchtverhalten stehe im Zusammenhang mit einer neurotisch-depressiven Persönlichkeitsentwicklung seit der Kindheit. Zudem erwähnte Dr. B.___, das unter dem Eindruck der Herzoperation mit ihren Komplikationen nun auch eine Tendenz zur Chronifizierung der depressiven Entwicklung bestehe.
5.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, auf die neu vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte sei nicht einzugehen, weil diese die Zeit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides beträfen, kann nicht gefolgt werden. Den Einspracheentscheid erliess die Beschwerdegegnerin am 28. April 2005. Die notfallmässige Herzoperation erfolgte bereits im November 2004. Da dieser Eingriff nicht folgenlos verlief, sondern es zu schweren und multiplen Komplikationen kam und gemäss ärztlicher Bestätigung weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, sind diese für die Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit beachtlich. Indessen besteht keine hinreichende Klarheit, welche Einschränkungen bestehen und wie diese sich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirken. Hierfür bedarf es weiterer Abklärungen.
5.4 Gleich verhält es sich hinsichtlich der psychischen Symptomatik. Trotz der anderslautenden ersten Angaben, denen gemäss nach dem Arbeitsplatzverlust eine depressive Entwicklung einsetzte, legte Dr. B.___ im jüngsten Bericht dar, dass die seit etlichen Jahren manifeste Suchtproblematik im Zusammenhang mit einer neurotisch-depressiven Persönlichkeitsentwicklung stehe, dass mithin nicht von einer bloss reaktiven Symptomatik gesprochen werden kann. Dass eine langjährige Suchtproblematik oft im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung steht, ist nachvollziehbar und bedarf für sich keiner weiteren Erläuterung. Vorliegend jedoch bleibt die Frage offen, weshalb Dr. B.___ anfänglich bloss von einer depressiven Entwicklung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes sprach. Wie es sich im Einzelnen verhält, was vorliegend relevant ist, bedarf weiterer Abklärung. Zu beachten ist auch, dass Dr. C.___ sowohl im ersten als auch im zweiten Bericht im Zusammenhang mit der Diagnose der Opiatabhängigkeit erwähnte, der Beschwerdeführer leide an einer Borderline-Persönlichkeit. Aufgrund welcher Überlegungen Dr. C.___ zu seinem Schluss kam, ist aber nicht ersichtlich. Auch unter diesem Blickwinkel drängen sich somit weitere Abklärungen auf. Erst hernach, das heisst wenn feststeht, aufgrund welcher gesundheitlicher Leiden und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner erwerblichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, kann der Anspruch auf eine Umschulung oder der Anspruch auf eine Rente abschliessend beurteilt werden. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Würdigung der massgebenden Bemessungsgrundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’600.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die noch nötigen weiteren Abklärungen tätige und hernach neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’600.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu zenthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).