IV.2005.00619
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1947 und Mutter einer erwachsenen Tochter, arbeitete zuletzt ab 1. April 2000 als Bürogehilfin im Umfang von 80 % bei der A.___ AG, bis die Arbeitgeberin am 24. Februar 2004 das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2004 kündigte (Urk. 9/25, Urk. 9/20 Ziff. 1-2, Ziff. 10). Am 25. Juni 2004 meldete sie sich wegen Osteoporose, Gelenk- und Weichteilrheuma sowie Arthrose zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/22 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/10-13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/20) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/21) bei.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilzeiterwerbstätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 25 % fest und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 9/8). Die dagegen am 1. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/7) wies sie am 28. April 2005 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt und Rechtsanwalt Markus Zimmermann zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt (Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 11. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.9 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Einspracheentscheid vom 28. April 2005 damit, dass die alleinige Diagnose einer Osteoporose irrelevant sei, handle es sich dabei doch um eine physiologische Veränderung der Knochenstruktur, die jeden Menschen im Alter mehr oder weniger betreffe. Aufgrund der medizinischen Faktoren bestehe im Haushalt höchstens eine minimale Einschränkung, die den Invaliditätsgrad nicht in einem Ausmass tangiere, das rentenbegründend sei. Daher werde keine Abklärung vor Ort durchgeführt (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass sie ohne Behinderung einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge, und die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei, daher fehl gehe (Urk. 1 S. 3 f.). Selbst wenn jedoch von einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen wäre, so seien die Annahmen der Beschwerdegegnerin betreffend die Einschränkung im Haushalt unzutreffend. Denn im Haushalt könne sie diverse Tätigkeiten nicht mehr ausüben und benötige die Hilfe ihrer Tochter. Da die diesbezüglichen Einschränkungen im Haushalt nicht abgeklärt worden seien, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, weshalb die Sache zur entsprechenden Abklärung zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Des Weiteren sei aufgrund des Berichts von Dr. med. C.___, Praxis für Rheumatologie, Osteoporose und Sportmedizin, vom 12. Juli 2004 und desjenigen von Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie, von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5 f.). Für den Fall, dass jedoch nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden sollte, wäre die Sache zur weiteren Abklärung der physischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7). Ausserdem bestehe bei ihr ein mehrjähriger progredienter Krankheitsverlauf, und die Schmerzen wiesen mittlerweile eine derart erhebliche Schwere und Intensität auf, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einer 100%igen Arbeit nachzugehen. Sollte das Gericht die von Dr. C.___ und Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht als ausgewiesen betrachten, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3 Strittig ist somit, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge.
3.2 Die Beschwerdeführerin bewältigte weder bis zur Scheidung am 11. Mai 1999 (Urk. 9/26) noch anschliessend während ihrer Anstellung bei der A.___ AG ein Vollzeitpensum. Vielmehr versah sie dort vom 1. April 2000 bis 19. Januar 2004 als Bürogehilfin ein Arbeitspensum von 80 % (Urk. 9/20 Ziff. 4, Ziff. 10). Überdies bestätigte sie selber, in der Vergangenheit immer nur im Umfang von 80 % erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 4), was im Übrigen mit dem IK-Auszug (Urk. 9/21) übereinstimmt. Sie wies jedoch glaubhaft darauf hin, dass sie, selbst nach dem Auszug ihrer Tochter, aufgrund ihrer Beschwerden nicht in der Lage gewesen sei, einem Vollzeitpensum nachzugehen, da sie den zusätzlichen Ruhetag für die Regeneration und Erhaltung ihrer Arbeitskraft benötigt habe. Ohne Behinderung wäre sie jedoch im Umfang von 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4).
3.3 In Würdigung aller Umstände spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung und nach dem Auszug der Tochter im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % aufgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Der Invaliditätsgrad ist deshalb mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln.
4.
4.1 Dr. C.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit 2001 in Behandlung steht, nannte in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 (Urk. 9/13) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Herbst 2003 verstärkte somatoforme Schmerzstörung und eine somatoforme gastrointestinale Symptomatik (Urk. 9/13 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär und mit einer Besserung der subjektiv geklagten Beschwerden sei kaum zu rechnen. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden, jedoch seien berufliche Massnahmen, wie Arbeitsvermittlung oder Teilzeiterwerbstätigkeit, angezeigt (Urk. 9/13 lit. C, lit. D). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte vom 20. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 1. Juli 2004 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/13 lit. B).
Die Beschwerdeführerin sei in ihren psychischen Funktionen, mit Ausnahme des Auffassungsvermögens, eingeschränkt, wobei diverse psychosomatisch bedingte subjektive Beschwerden mit konsekutiver Leistungseinschränkung bestünden. In der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Berufstätigkeit sei ihr eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 9/13 Beiblatt S. 2).
4.2 In seinem Bericht vom 13. Juli 2004 (Urk. 9/12/1) diagnostizierte Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2003 bis 22. Januar 2004 behandelte und seither nicht mehr sah, ein depressives Syndrom mit fibromyalgischer Symptomatik und Nausea im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 9/12/1 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Ebenso könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden, und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 9/12/1 lit. C). Vom 17. Dezember 2003 bis 12. Januar 2004 sei die Beschwerdeführerin als Kioskverkäuferin (richtig: Bürogehilfin) zu 100 %, vom 13. Januar bis 20. Januar 2004 zu 50 % und vom 21. Januar bis 6. Februar 2004 erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/12/1 lit. B).
Die psychischen Funktionen seien durch das depressive Syndrom, und die Arbeitsfähigkeit weitgehend durch die psychische Symptomatik eingeschränkt. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin ab 3. Dezember 2003 eine halbtägige Tätigkeit zumutbar, hingegen sei sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/1 Beiblatt S. 2).
4.3 Dr. med. F.___, Oberarzt, und med. pract. G.___, Assistenzärztin, Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals H.___ (H.___), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. März 2004 gestützt auf eine vom 17. Dezember 2003 bis 13. Februar 2004 dauernde ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung und unklare Nausea (Urk. 12/3 S. 1).
Gemäss psychosomatischem Konsilium vom 4. Februar 2004 liege eine Somatisierungsstörung mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung bei verschiedenen Belastungssituationen und Unterforderung vor (Urk. 9/12/3 S. 2).
Im psychosozialen Konsilium vom 10. März 2004 sei die Schmerzsymptomatik, welche die Beschwerdeführerin als „Weichteilrheuma” bezeichne, bei recht geringer Einsicht in eine seelische Mitbedingtheit sowie bei einer langen schwierigen Migrationsgeschichte mit aktuell schwerer psychosozialer Belastung (Scheidung 1999, aktuell Jobverlust) als somatoforme Schmerzstörung beurteilt worden. Die Patientin wäre für das Schmerzprogramm in Davos sehr geeignet und sollte umgehend angemeldet werden (Urk. 12/3 S. 2).
Die seit Jahrzehnten bestehende progrediente Schmerzsymptomatik sei gemäss Konsilium der Psychosomatik am ehesten mit einer somatoformen Schmerzstörung vereinbar. Für eine zugrundeliegende Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises bestünden nach Rücksprache mit Dr. C.___ sowie laborchemisch keine Hinweise. Sowohl die wegen unklarer Nausea durchgeführte Gastroskopie als auch Sonographie des Abdomens seien unauffällig ausgefallen, und die Symptomatik habe sich im Laufe der Beobachtungsperiode spontan regredient gezeigt. Daher sei auch dieses Beschwerdebild am ehesten als somatoform zu interpretieren (Urk. 12/3 S. 2 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahmen sie keine Stellung.
4.4 Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals H.___ (H.___), stellte in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2004 (Urk. 9/11) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer seit mehreren Jahren bestehenden, nicht klar zu erhebenden, depressiven Symptomatik (Urk. 9/11 lit. A). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Tinnitus, einen leichten essentiellen Tremor, Osteopenie (externe Osteodensitometrie 2003), Weisskittelhypertonie sowie eine Penicillinallergie (Urk. 9/26 lit. A). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, so auch die Arbeitsfähigkeit unter Inanspruchnahme medizinischer Massnahmen (Urk. 9/11 lit. C).
In Übereinstimmung mit dem Bericht der Medizinischen Poliklinik vom 18. März 2004 (Urk. 9/12/3) riet Dr. I.___ zu einer stationären Schmerztherapie auf der Abteilung für psychosomatische Medizin der Zürcher Höhenklinik J.___, um nach Möglichkeit eine Verbesserung der aktuellen Symptomatik zu erreichen. Bisher habe die Beschwerdeführerin diesem Vorschlag zwar zugestimmt, habe aber gemäss ihren eigenen Angaben aus persönlichen Gründen noch nicht in die Klinik eintreten können. Ihrer Meinung nach bestünden keine internistischen Vorbehalte gegenüber einer Ausübung einer geeigneten Arbeit (Urk. 9/11 lit. D). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % (Urk. 9/11 Beiblatt S. 2).
4.5 Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2004 (Urk. 9/10) eine seit zirka Oktober 2003 bestehende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4) und eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD10 F32.1; Urk. 9/10 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2003 bis auf weiteres in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bürogehilfin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/10 lit. B).
Psychisch bestehe eine deutliche depressive Symptomatik mit wenig Erleben von Freude, zunehmendem sozialem Rückzug und gestörtem Antrieb. Die Beschwerdeführerin verfüge über wenig Selbstbewusstsein mit dem Gefühl, sich anderen nicht zumuten zu können. Eine geplante Rehabilitation in Davos unter Berücksichtigung somatischer und psychischer Faktoren werde unbedingt unterstützt. Momentan sei der Verlauf stockend, da Gerichtsverhandlungen über Unterhaltszahlungen als sehr kränkend erlebt würden, weshalb die Erkrankung eher reaktiviert werde. Insgesamt sei die Prognose eher zurückhaltend zu stellen (Urk. 9/10 lit. D).
5.
5.1 Der Arztbericht von Dr. I.___ vom 6. Oktober 2004 (Urk. 9/11) ist für die streitigen Belange umfassend und in Kenntnis der vorangegangenen Untersuchungen im Rahmen der ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin in der Medizinischen Poliklinik des H.___ vom 17. Dezember 2003 bis 13. Februar 2004 (Urk. 9/12/3) abgegeben worden, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass andere beurteilende Ärzte, insbesondere Dr. C.___ und Dr. D.___, ihre Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer veranschlagten als Dr. I.___ (Urk. 1 S. 5 f.).
Aufgrund der medizinischen Akten (Urk. 9/10-13) steht fest, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Beeinträchtigungen leidet, welche sie in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung zumindest der bisherigen Tätigkeit als Bürogehilfin halbtags unzumutbar machen. Die Befunde sind allerdings nicht schwerer Natur und hindern sie, insbesondere gestützt auf die Berichte von Dr. I.___ und Dr. E.___ (Urk. 9/11, Urk. 9/12/1) nicht daran, eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zu verrichten.
Dr. C.___ teilte diese Meinung in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 (Urk. 9/13) nur teilweise. Dr. C.___ stimmte mit Dr. I.___ und Dr. E.___ darin überein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Bürogehilfin zu 50 % arbeitsfähig ist. Im Gegensatz zu diesen Ärzten, die für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, erachtete Dr. C.___ in seinem Bericht lediglich eine halbtägige Erwerbstätigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit als zumutbar. Diese Beurteilung durch Dr. C.___ vermag indessen nicht zu überzeugen, handelt es sich bei ihm doch um einen Spezialarzt für Rheumatologie, Osteoporose und Sportmedizin, der in seinem Bericht eine psychiatrische Diagnose stellte, ohne sich mit deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kritisch auseinander zu setzen. So verwies er ohne nähere Ausführungen auf den im Rahmen der ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin erstellten Bericht der Medizinischen Poliklinik des H.___ (Urk. 9/12/3) und denjenigen von Dr. D.___ (Urk. 9/10). Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch überzeugend.
Dr. D.___ veranschlagte in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2004 (Urk. 9/10) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bürogehilfin seit Oktober 2003 bis auf weiteres - in Übereinstimmung mit den anderen Ärzten (Urk. 9/11-13) - auf 50 %. Nicht ersichtlich ist jedoch, in welchem Umfang sie die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig erachtete.
Dr. I.___ hielt in ihrem Bericht (Urk. 9/11) ausdrücklich fest, dass der Ausübung einer geeigneten Arbeit keine internistischen Vorbehalte gegenüber ständen und beurteilte die Beschwerdeführerin gemäss Beiblatt über die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit folgerichtig als ganztags arbeitsfähig. Dass sie sich jedoch aufgrund der depressiven Symptomatik den Meinungen des Rheumatologen und der Psychiaterin anschloss und eine halbe Rente als sinnvoll erachtete (Urk. 9/11 lit. D), ist als persönliche Schlussbemerkung und nicht als fachärztliche Beurteilung zu verstehen; eine widersprüchliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann darin nicht erkannt werden.
5.3 Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, falls das Gericht die durch Dr. C.___ und Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht als ausgewiesen betrachte (Urk. 1 S. 9).
Mangels Diagnosen in somatischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen vom leichten essentiellen Tremor, des Tinnitus, der Osteopenie, der Weisskittelhypertonie und Penizillinallergie sowie dem Status nach Urolithiasis rechts (Urk. 9/13 lit. A, Urk. 9/12/1 lit. A, Urk. 9/11 lit. A) - an keiner somatischen Krankheit leidet. Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik des H.___ klärten die Beschwerdeführerin im Rahmen der ambulanten Behandlung umfassend ab (Statuserhebung, Labor, Röntgen Thorax, Abdomensonographie, Gastroskopie; Urk. 9/12/3 S. 2), und Dr. E.___ hielt fest, dass die Abklärung bei Dr. C.___ bei vollständig normalen Laborbefunden inklusive thyroideastimulierendem Hormon lediglich eine mögliche Fibromyalgie mit psychosomatischem Syndrom (rheumatologischer Status inklusive Skelettszintigraphie normal) ergeben habe (Urk. 9/12/2). Aus den medizinischen Akten geht somit hervor, dass keine somatische Ursache für die Beschwerden gefunden werden konnte. Die von Dr. I.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung wurde ausserdem im Wesentlichen von sämtlichen Ärzten bestätigt (Urk. 9/10-13).
Dem Bericht von Dr. D.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Gerichtsverhandlungen über Unterhaltszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung vom 11. Mai 1999 als sehr kränkend erlebe, was gleichzeitig eine Reaktivierung der Erkrankung bewirke (Urk. 9/10 lit. D). Diese Ausführungen bestätigten Dr. F.___ und med. pract. G.___ und wiesen zusätzlich auf die lange und schwierige Migrationsgeschichte sowie die durch den Verlust der Arbeitsstelle aktuell schwere psychosoziale Belastung hin (Urk. 9/12/3 S. 2). Schliesslich beschrieb die Beschwerdeführerin auch bei Dr. I.___ eine starke psychische Belastung bei familiären Problemen (Urk. 9/11 lit. D). Daraus erhellt, dass persönliche, familiäre und soziokulturelle Umstände für die seit mehreren Jahren bestehende und seit zirka Oktober 2003 sich verstärkende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer depressiven Symptomatik (ICD10 F45.4) ursächlich sind. Folglich besteht das Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden familiären und soziokulturellen Faktoren herrühren, weshalb in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Sodann vermag die gestellte Diagnose der somatischen Schmerzstörung (ICD10 F45.4) als solche in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken (vgl. vorstehend Erw. 1.3). In Würdigung der Aktenlage und insbesondere der obigen Ausführungen ist bezüglich der durch Dr. D.___ zusätzlich gestellten Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD10 F32.1) davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine selbständige psychische Störung im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt. Ausserdem handelt es sich dabei um eine Episode, die sich durch einen vorübergehenden Charakter auszeichnet. Die psychischen Beeinträchtigungen bewirken indes bezüglich leichter bis mittelschweren Tätigkeiten aus ärztlicher Sicht gemäss Dr. I.___ und Dr. E.___ weder Einschränkungen des Leistungsvermögens, noch bestehen Anhaltspunkte dahin gehend, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Die Angaben der Beschwerdeführerin lassen zudem nicht auf einen schwerwiegenden sozialen Rückzug schliessen, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu ihrer Tochter hat (Urk. 9/10 S. 4) und seit Februar 2005 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Urk. 3/4). Auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. So liegt bei einer seit Oktober 2003 sich verstärkenden somatoformen Schmerzstörung noch kein langjähriger Krankheitsverlauf vor. Ein Indiz hiefür bilden die Angaben der Ärzte, mit Ausnahme derjenigen von Dr. C.___, wonach sich die Beschwerdeführerin erst seit zirka Dezember 2003 oder sogar noch später in Behandlung begab (Urk. 9/10 lit. D, Urk. 9/11 lit. D, Urk. 9/12 lit. D). Die diagnostizierten körperlichen Begleiterkrankungen sind zwar organisch erklärbar, doch kommt ihnen kein Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Ein primärer Krankheitsgewinn liegt ebenso wenig vor wie ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung. Im Gegenteil weigerte sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aus persönlichen Gründen (Urk. 9/11 S. 3), die von allen Ärzten, mit Ausnahme von Dr. C.___, ausdrücklich empfohlene stationäre Schmerztherapie auf der Abteilung für psychosomatische Medizin der Zürcher Höhenklinik J.___ umzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass die Ärzte eine stationäre Schmerztherapie ausdrücklich empfahlen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durchwegs als besserungsfähig beurteilten und medizinische Massnahmen ihrer Ansicht nach die Arbeitsfähigkeit verbesserten, lässt sich schliesslich auch eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht rechtfertigen.
Aus rechtlicher Sicht sprechen demnach keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen zwar nicht die bisherige Berufstätigkeit als Bürogehilfin, jedoch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben.
Angesichts dessen, dass von Dr. D.___, bei welcher die Beschwerdeführerin aktuell und bis auf weiteres in psychiatrischer Behandlung ist, ein Bericht bei den Akten liegt, der zudem den Ausführungen von Dr. I.___ und Dr. F.___ sowie med. pract. G.___ nicht widerspricht, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei zusätzlich ein psychiatrischen Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9), nicht zu entsprechen.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen in den Berichten von Dr. I.___ und Dr. E.___ durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit als Bürogehilfin 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 100 % beträgt.
Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit auf, die geeignet wäre, eine Arbeitsunfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu verursachen.
6.
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 bei einem Arbeitspensum von 80 % hochgerechnet einen Jahreslohn von Fr. 50'324.-- inklusive 13. Monatslohn erzielte (Urk. 9/9, Urk. 9/2).
Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2004 von 1,6 % (Die Volkswirtschaft, 12/2005 S. 95 Tabelle B 10.2 lit. J, K) ergibt dies hochgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100 % ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 63’911.-- (Fr. 50'324.-- x 1,25 x 1,016), wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1. Februar 2005 als Kioskverkäuferin im Teilzeitpensum, wobei sie selbst davon ausging, ein Arbeitspensum von etwa 50 % zu versehen (Urk. 1 S. 9). Wie oben bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin eine der Behinderung angepasste Tätigkeit aufgrund der medizinischen Beurteilung in einem Vollzeitpensum zumutbar, jedoch mit der Einschränkung, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden nur 80 % arbeiten würde (vgl. Erwägung 4.2 und 5.2). In diesem Zusammenhang ist nun darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Gleichsetzung des Invalideneinkommens mit dem tatsächlich erzielten Einkommen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt (BGE 117 V 18). Indem die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht voll ausschöpft, erfüllt sie die kumulativen Voraussetzungen zur Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als Invalideneinkommen nicht. Abgesehen davon drängt sich die Frage auf, ob trotz des Anstellungsvertrages, wonach die Arbeitszeit nicht festgelegt ist, die Arbeitseinsätze unregelmässig und nach den Bedürfnissen des Unternehmens erfolgen und die Arbeitszeiten kurzfristig auch geändert werden können (Urk. 3/4), tatsächlich von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könnte. Folglich sind für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen, wonach das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen Fr. 3'893.-- betrug (www.bfs.admin.ch, LSE 2004, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 46'716.-- pro Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2), ergibt dies den Betrag von Fr. 48'585.-- (Fr. 46'716.-- : 40,0 x 41,6). Es ist somit für das Jahr 2004 bei einem Arbeitspensum von 100 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 48'585.-- auszugehen.
6.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt es sich angesichts der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, vollzeitlich nur noch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit auszuführen, einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen. Für somatische, die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie sie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 10), fehlt eine entsprechende Diagnose, sodass ein Abzug in der Höhe von 20 % als nicht gerechtfertigt erscheint. Es resultiert bei Vollzeitbeschäftigung nach Abzug von 10 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'726.-- (Fr. 48'585.-- x 0,9).
6.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 63'911.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'726.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'185.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % entspricht.
Nach Gesagtem erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat mit Kostennote vom 1. Februar 2006 einen Aufwand von 11 Stunden und Barauslagen von Fr. 48.40 geltend gemacht (Urk. 12). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'420.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Baden, wird mit Fr. 2'420.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).