Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahr 1968 geborene C.___ meldete sich am 30. Mai 2000 unter Hinweis auf (seit einem Verkehrsunfall im Juli 1988) bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung (Urk. 12/43). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2002 ab 1. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 61 %) zu (Urk. 11/21). Am 27. Januar 2004 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/46). In der Folge hob sie mit Verfügung vom 2. November 2004 die Invalidenrente per Ende des folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 11/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. November 2004 (Urk. 11/15) wies die IV-Stelle mit - unangefochten gebliebenem - Entscheid vom 12. Januar 2005 ab (Urk. 11/10).
2. Am 17. Januar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an unter Hinweis auf seit dem 25. Dezember 2002 (als er im Treppenhaus ausgerutscht sei) bestehende akute Hüft- und Fussprobleme rechts (Urk. 11/40). Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten wesentlichen Tatsachenänderung auf das Leistungsgesuch vom 17. Januar 2005 nicht ein (Urk. 11/7) und hielt auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 28. April 2005 am verfügten Nichteintreten fest (Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai (Urk. 1) beziehungsweise vom 18. Juni 2005 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte - unter Hinweis auf einen beigelegten Arztbericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 10. September 2004 (Urk. 7) - sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die IV-Stelle schloss am 19. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 30. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) einschliesslich der auf Verordnungsstufe normierten Prüfungspflichten der Verwaltung - sowie auf Beschwerde hin der Gerichte - hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und Art. 87 Abs. 4 IVV) ohne substanzielle Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 117 V 200 Erw. 4b mit Hinweisen) über den 1. Januar 2003 hinaus grundsätzlich weiterhin (BGE 130 V 343 ff. Erw. 3.5). Daran hat die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene Neufassung des Art. 87 Abs. 3 IVV nichts geändert.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung). Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, 117 V 200 Erw. 4b mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2005 hin zu Recht Nichteintreten verfügt hat. Prozessthema bildet mithin die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (in der seit 1. März 2004 gültigen Fassung) ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen dem 12. Januar 2005 (ablehnender Einspracheentscheid) und dem 28. April 2005 (strittiger Einspracheentscheid: zum zeitlich massgebenden Sachverhalt vgl. BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis) in für den Anspruch auf Rente erheblicher Weise geändert haben.
2.2 Die Verwaltung vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe in seiner Neuanmeldung vom 20. November 2003 eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung des Rentengesuchs gemäss Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 nicht glaubhaft dargelegt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe es unterlassen, das aktuelle Beschwerdebild mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit zu würdigen. Insbesondere habe sie das eingereichte "Gutachten" von Dr. A.___ vom 10. September 2004 oberflächlich gelesen beziehungsweise unbeachtet gelassen. Der anerkannte Spezialarzt habe ausdrücklich empfohlen, eine Umschulung vornehmen zu lassen (Urk. 6).
3.
3.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen dass der frühere Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 nur kurze Zeit zurückliegt. Dementsprechend sind an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 Erw. 2b).
3.2 Der Beschwerdeführer hat mit der Neuanmeldung vom 17. Januar 2005 (Urk. 11/40) beziehungsweise mit seiner Eingabe vom 18. Juni 2005 gar nicht behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich massgeblich verändert. Vielmehr warf er der IV-Stelle vor, den Bericht von Dr. A.___ vom 10. September 2004 nicht berücksichtigt zu haben (Urk. 6). Da die ärztliche Stellungnahme Dr. A.___s aber bereits vor Erlass des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 12. Januar 2005 verfasst wurde, ist sie von vornherein nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Im Übrigen attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Privatchauffeur ab 7. September 2004 (Urk. 7), in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er ihn aber ab gleichem Datum zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/30). Ganz abgesehen davon würde jedoch auch eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keinen Revisionstatbestand darstellen (BGE 112 V 37 unten mit Hinweisen).
3.3 Da der Beschwerdeführer ebenso wenig dargetan hat, inwiefern sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum verschlechtert haben sollten, durfte die Verwaltung bei dieser Sachlage seine Vorbringen von vornherein als nicht glaubhaft einschätzen und das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- SUVA Zürich, Postfach 2823, 8022 Zürich
- Basler Versicherungen, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).