IV.2005.00622

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 23. Dezember 2005
in Sachen
I.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 18. August 1998 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, I.___, geboren 1954, aufgrund von Schmerzen des Bewegungsapparates mit psychischem Hintergrund (vgl. das Gutachten der MEDAS vom 21. November 1996, Urk. 10/37) ab dem 1. November 1996 eine halbe Härtefallrente zugesprochen (Urk. 11/12). Die dagegen erhobene Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Mai 2000 teilweise gutgeheissen und hatte festgestellt, dass der Versicherte bereits ab dem 1. November 1995 Anspruch auf eine Härtefallrente (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 %) habe (Urk. 10/21; Prozess Nr. IV.1998.00507). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Juli 2001 bestätigt (Urk. 10/18).
1.2     Mit Schreiben vom 18. Januar 2002 liess I.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, um die revisionsweise Erhöhung seiner Invalidenrente ersuchen (Urk. 10/58). Die SVA, IV-Stelle, liess den Versicherten daraufhin unter anderem erneut durch die MEDAS polydisziplinär begutachten (Gesamtgutachten vom 11. Juni 2004, Urk. 10/27; rheumatologisches Konsiliargutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 22. März 2004, Urk. 10/29; psychiatrisches Konsiliargutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2004, Urk. 10/28) und sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 17. September 2004 ab dem 1. Mai 2002 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zu (Urk. 10/9; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 1. Juli 2004, Urk. 10/11).
1.3     I.___ liess daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2004 (Urk. 10/45) unter anderem das Gesuch um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung stellen. Die SVA, IV-Stelle, holte in Bezug auf die Hilflosigkeit die Angaben des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 8. Oktober 2004 ein (Urk. 10/26) und liess den Versicherten im Februar 2005 in seiner Wohnung zu den geltend gemachten Einschränkungen befragen (Abklärungsbericht vom 24. Februar 2005, Urk. 10/44). Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 verneinte die SVA, IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 10/7). Dieser liess mit Eingabe vom 9. März 2005 (Urk. 10/6) Einsprache einreichen und dabei auch um die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg zum unentgeltlichen Rechtsvertreter im Einspracheverfahren ersuchen. Mit Entscheid vom 28. April 2005 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2005 liess I.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 30. Mai 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, das Verfahren zwecks Abklärungen bei der Ehefrau zurückzuweisen und in der Folge eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen.
2.    Der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
3.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."
         Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. August 2005 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Ausserdem hatte sie mit Verfügung vom 1. Juni 2005 (Urk. 10/1) das Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abschlägig beantwortet, da die Einsprache aussichtslos sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 31. August 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1      Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Ausserdem gilt nach Art. 42 Abs. 3 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung (neu) auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG (in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
1.2
1.2.1   Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.2.2   Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (früher Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV) eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.2.3   Schliesslich gilt die Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.2.4   Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV (in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) dann vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

2.
2.1     Gemäss dem Gutachten der MEDAS vom Juni 2004 besteht das invalidisierende Leiden des Beschwerdeführers in einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit überwiegend psychogener Verursachung (Urk. 10/27 S. 12; vgl. auch bereits die Angaben im vorangegangenen Gutachten vom November 1996, Urk. 10/37 S. 19). Dr. C.___ gab im Bericht vom 8. Oktober 2004 (Urk. 10/26) auf die Fragen zu einer allfälligen Hilflosigkeit wegen dieses Leidens an, der Beschwerdeführer benötige nach dessen eigenen Aussagen in verschiedenen Lebensverrichtungen (beim Ankleiden/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft) die Hilfe seiner Ehefrau und sei auch auf lebenspraktische Begleitung durch seine Ehefrau angewiesen. Bei der Abklärung in der Wohnung des Beschwerdeführers liessen sich dann aber höchstens minime Einschränkungen in den sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen erheben; der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, es könne bei grosser Kälte im Winter vorkommen, dass er Hilfe beim Aufstehen und beim Anziehen der Hosen und der Socken benötige, und hinsichtlich der Körperpflege ist im Abklärungsbericht vom 24. Februar 2005 allein die Hilfe der Ehefrau beim Waschen des Rückens vermerkt (Urk. 10/44 S. 1 f.).
         Dass der Beschwerdeführer seine Selbständigkeit anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle überschätzt und zu günstig dargestellt hätte, wie er dies beschwerdeweise geltend machen liess (vgl. Urk. 1 S. 4), lässt sich durch keine weiteren Anhaltspunkte in den Akten erhärten. Insbesondere steht die in der Beschwerdeschrift erwähnte Aussage der Ehefrau, der Beschwerdeführer sei noch nie allein nach draussen gegangen, nicht nur im Widerspruch zur Angabe im Abklärungsbericht, dass er selbständig zum Bahnhof gehe, Termine wahrnehme und sich mit Kollegen in einem Restaurant treffe (Urk. 10/44 S. 2), sondern sie widerspricht auch der Schilderung des Tagesablaufs im MEDAS-Gutachten vom Juni 2004, wonach der Beschwerdeführer die Kinder in den Kindergarten und in die Schule begleitet, ab und zu spazieren geht und mit den Kindern zu Hause oder - je nach Befinden - auch auswärts etwas unternimmt (Urk. 10/27 S. 8; vgl. auch das rheumatologische Konsiliargutachten vom März 2004, Urk. 10/29 S. 1).
         Aufgrund dieser Angaben fehlt es neben den fehlenden Einschränkungen in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auch an Hinweisen für eine dauernde Überwachungs- oder Pflegebedürftigkeit; in den Akten finden sich überdies an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 5), im Umgang mit Messern in einer besonderen Weise gefährdet wäre. Und dass der Beschwerdeführer der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV bedürfte, ist durch die Sachverhaltsdarstellung im Abklärungsbericht vom Februar 2005 und im aktuellen MEDAS-Gutachten ebenfalls widerlegt. Namentlich verrichtet der Beschwerdeführer offenbar seine Post- und Bankgeschäfte eigenständig (vgl. Urk. 10/44 S. 3), und die Aussage von Dr. B.___ im psychiatrischen Konsiliargutachten vom März 2004, dass der Beschwerdeführer als sozial gering vernetzt erscheine (Urk. 10/28 S. 4), vermag angesichts des geschilderten Tagesablaufs noch keine Begleitungsbedürftigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zu begründen.
2.2     Damit ist eine Hilflosigkeit auch nur leichten Grades offensichtlich nicht ausgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
         Da nach dem Gesagten die Vorbringen in der Beschwerdeschrift in den Akten keinerlei Stütze finden, ist die Beschwerde zudem als aussichtslos im Sinne von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu beurteilen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren ist daher ebenfalls abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).