Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. Oktober 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1946, wurde am 2. August 2002 während ihres Urlaubs in Italien von einem Auto angefahren und erlitt dabei eine Berstungsfraktur LWK 1 mit eingeschlagenem Hinterkantenfragment, was zwei Operationen im A.___ notwendig machte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, sprach ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 41 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu (vgl. dazu Akten der Unfallversicherung, Urk. 8/30).
1.2 Am 12. September 2003 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 17. Oktober 2003, unter Beilage des Austrittsberichts des Z.___ vom 26. Mai 2003 und der Austrittsberichte der C.___, wo R.___ vom 31. Januar bis 21. Februar und vom 27. August bis 17. September 2002 hospitalisiert war, vom 14. März 2002 und vom 14. Oktober 2002, Urk. 8/12) sowie des Z.___ (Austrittsberichte vom 26. Mai 2003 und vom 27. August 2002 sowie Bericht über die Konsultation vom 23. Oktober 2003, die radiologischen Befunde vom 14. Oktober 2003 und der Untersuchung vom 5. März 2003, Urk. 8/11) ein, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/21), erkundigte sich beim letzten Arbeitgeber der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 14. Oktober 2003, Urk. 8/18) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 2. November 2004, Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 7. März 2005 (Urk. 8/7) sprach die IV-Stelle R.___ vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zu und stellte fest, dass ab dem 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % grundsätzlich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestünde. Infolge der damit verbundenen Neuberechnung der Altersrente des Ehemannes, womit die Auswirkung der Viertelsrente zu insgesamt niedrigeren Rentenleistungen führen würde (vgl. Urk. 8/15), unterbreitete die zuständige Ausgleichskasse V.___ dem Bundesamt für Sozialversicherung eine entsprechende Verzichtserklärung. Mit Einsprache vom 5. April 2005 (Urk. 8/6) beantragte R.___ die Zusprache einer Dreiviertelsrente, was die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. April 2005 (Urk. 2) abwies.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur am 31. Mai 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 8. Juli 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Februar 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei, mit zusätzlichen Pausen von 2 Stunden. Dies entspreche einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %. Beim Invalideneinkommen rechtfertige sich ein maximaler Leistungsabzug von 15 %, da sie nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 2 und 7).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, ihre geschätzte Restarbeitsfähigkeit betrage höchstens 50 %, unter Berücksichtigung der Pausen 40 %. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin auf ein Einkommen in der Verweisungstätigkeit von Fr. 36'589 gelange. Es werde nicht aufgezeigt, ob darin bereits die wegen der zusätzlich benötigten Pausen auf 75 % reduzierte Leistungsfähigkeit berücksichtigt werde. Darüber hinaus sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 10-25 % zu gewähren. Daraus resultiere ein IV-Grad von 66 %.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
3. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Abklärung in Beruf und Haushalt am 29. Oktober 2004 als voll erwerbstätig qualifiziert (Urk. 8/16). Dabei wurde auf ihre Aussage abgestellt, dass sie bei voller Gesundheit ein Pensum von 100 % bekleiden würde. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson sind zwar nicht vollständig nachvollziehbar, da das Arbeitsverhältnis bei der E.___ AG 1997 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden ist und die Beschwerdeführerin danach bis zu ihrem Unfall nie mehr einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist; sie sind zugunsten der Beschwerdeführerin aber auch nicht weiter zu beanstanden.
5.
5.1 Im Arztbericht vom 17. Oktober 2003 diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakolumbovertebrales Syndrom bei Status nach LWK 1 Berstungsfraktur am 2. August 2002 mit Status nach zweimaliger Osteosynthese, bei einer postmenopausalen Osteoporose sowie leichten degenerativen Veränderungen, einer Torsionskoliose lumbal rechtskonvex und muskulärer Dekonditionierung. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 2. August 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12).
5.2 Vom 31. Januar bis 21. Februar 2002 sowie vom 27. August bis 17. September 2002 war die Beschwerdeführerin in der C.___ hospitalisiert. Im Vordergrund der Rehabilitation stand eine allgemeine Muskelkräftigung zur Verstärkung der Stabilität der Rücken- und Bauchmuskulatur, zur Verbesserung der Wirbelsäulen- und Hüftstabilität und zur Verbesserung der Koordination beim Gehen. Vom 2. August bis 15. Oktober 2002 attestierten die Ärzte der Klinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend hielten sie eine Neubestimmung für notwendig (Beilage zu Urk. 8/12).
5.3 Im Bericht über die Konsultation vom 23. Oktober 2003 hielt Prof. Dr. med. F.___ fest, es bestünden eine reizlose Wunde, eine eingeschränkte Beweglichkeit im thoraco-lumbalen Übergang, eine Druckdolenz über dem Quadrus lumborum linksseitig sowie diffuse in der paravertebral-Muskulatur und eine reizlose Thoracotomienarbe mit leichter Druckdolenz. Die "Arbeitsunfähigkeit" betrage 100 % und werde vom Hausarzt bestimmt (Beilage zu Urk. 8/11).
5.4 Im Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu Händen des Unfallversicherers hielten Dr. med. G.___, Oberarzt, und P.___, Physiotherapeutin Ergonomie, fest, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte berufliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr zumutbar. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei sie ganztags arbeitsfähig, mit zusätzlichen Pausen von ca. 2 Stunden über den Tag verteilt.
In Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der EFL und anhand seiner Untersuchungen am 21. Mai 2004 bestätigte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 23. Juli 2004 (Urk. 3/3/4) die Einschätzung einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit mit zusätzlichen Pausen in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.
5.5 Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, untersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Auftrag hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. In seinem Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 3/3/5) hielt er fest, die Wirbelzwischengelenke zeigten deutliche Spondylarthrosen im lumbalen Bereich. Es bestünden chondrotisch verschmälerte Bandscheiben L1 bis S1, besonders deutliche thorakal 10/11, als Hinweis auf die hier stattfindende Überbelastung nach Versteifung der Segmente Th12 bis L2 mit stabil durchgebauten Intervertebralgelenken, eine deutliche Skoliose nach rechts mit vorgeneigter Fehlhaltung. Klinisch sei der Lumbalabschnitt druckdolent, deutlich verspannt, abgesehen von der erklärbaren Einsteifung. Die Beschwerdeführerin wirke schmerzgeplagt, versuche trotzdem sich nach Möglichkeit noch im eigenen Haushalt zu betätigen. Der EFL-Test berücksichtige seines Erachtens bei der angenommenen zeitlichen 75%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittlere behinderungsangepasste Tätigkeit die auftretende Dauerbelastung nicht. Entsprechend schätze er die Restarbeitsfähigkeit auf höchstens zeitlich 50 % für eine leichte behinderungsangepasste Arbeit mit den Einschränkungen gemäss EFL-Test, wobei die Lasthebegrenze seines Erachtens für eine Dauerleistung eher tiefer liege. Ferner hält er vermehrtes Einschalten von Pausen für notwendig. Die geschätzte Restarbeitsfähigkeit betrage höchstens 50 %, unter Berücksichtigung der Pausen bestehe eine verwertbare Restarbeitsleistung von 40 %. Alters- und einschränkungsbedingt sei die Stellensuche vermutlich erfolglos.
6.
6.1 Grundsätzlich sind nur Tatsachen zu berücksichtigen, die sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides ereignet haben. Spätere Arztberichte sind nur einzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf die Zeit bis zum Einspracheentscheid zulassen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 2. August 2003 bis am 31. Januar 2004 eine volle Rente zugesprochen. Dabei stützte sie sich auf die Einschätzung durch den Hausarzt, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig sei. In Anbetracht der erfolgten Operationen und der danach notwendig gewordenen Rehabilitation ist diese Folgerung nachvollziehbar. Für die Zeit nach dem 15. Oktober 2002 (vgl. Bericht der C.___ vom 14. Oktober 2002, Beilage zu Urk. 8/12) finden sich in den Akten für längere Zeit keine Angaben mehr zur Arbeitsfähigkeit. Gleichwohl darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über einen gewissen Zeitraum nach den Operationen ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht wiedererlangt hat. Erst nachdem im Oktober 2003 ein zu keinen weiteren Massnahmen mehr führendes CT errichtet worden war, wurden auch keine weiteren Kontrollen im Z.___ mehr geplant und offenbar die Z.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/30). Zu ihren Gunsten ist die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bis zum 31. Januar 2004 daher nicht weiter zu beanstanden, wenngleich die zu Grunde liegende vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2003 in keiner Weise ärztlich ausgewiesen erscheint.
6.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2004 die Rente entsprechend herabgesetzt hat. Dabei erscheinen die Ergebnisse der EFL (Urk. 3/6) und die Ausführungen von Dr. G.___ (Urk. 3/3/4) ohne weiteres nachvollziehbar und finden ihre Stütze in den angehobenen Tests und deren Resultate. Aufgrund des Beschwerdebildes fällt eine körperlich schwere Tätigkeit ausser Betracht. Keine Anzeichen bestehen hingegen dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit nicht wieder voll arbeitsfähig sein sollte, sofern ihr die notwendigen Pausen zur Verfügung stehen. Geht man von den vorgeschlagenen Arbeitsunterbrechungen von täglich 2 Stunden aus, resultiert eine Arbeitsfähigkeit von rund 75 %. Nichts zu ändern vermag an dieser nachvollziehbaren Einschätzung, dass Dr. I.___ in seinem Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 3/3/5) die attestierte Arbeitsfähigkeit als zu hoch erachtet. Die seiner Meinung nach bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung der Pausen von 40 %, begründet er mit Vorliegen einer auftretenden Dauerbelastung. Weder führt er dabei aus, wie sich diese (unzumutbare) Dauerbelastung bei einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äussert, noch weshalb der Beschwerdeführerin konkret nicht eine höhere Arbeitsfähigkeit zumutbar sein sollte. Zudem scheint er bei seiner Einschätzung sowohl das Alter der Beschwerdeführerin, die erschwerte Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie ihr Schmerzverhalten zu berücksichtigen, was hingegen nicht Aufgabe des Arztes ist und seinen Niederschlag höchstens im Rahmen der Einkommensbemessung zu finden hat. Im Ergebnis vermögen die Vorbringen von Dr. I.___ die Testergebnisse der EFL daher nicht zu erschüttern. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab spätestens Oktober 2003, in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig ist.
7.
7.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
7.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat grundsätzlich so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit der Kündigung im Jahr 1997 bei der E.___ AG keiner Vollzeitbeschäftigung mehr nachgegangen ist. Bei ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin bei der J.___ AG handelte sich um eine Teilzeittätigkeit im Rahmen von 12.92 Stunden pro Woche (Urk. 8/18). Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, welches Einkommen sie im Gesundheitsfall konkret heute erzielen würde, da nicht der Stundenlohn für eine definierte Teilzeitbeschäftigung, die es als Vollzeitstelle nicht gibt, auf 100 % hochgerechnet werden kann und darf. Für die Berechnung des Valideneinkommens sind daher die sogenannten Tabellenlöhne beizuziehen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1, S. 13), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B9.2 S. 86) einen Jahreslohn von Fr. 48'584.65 ergibt.
7.3 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist ebenfalls anhand der Tabellenlöhne vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist noch zu 75 % arbeitsfähig. Daraus resultiert ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 36'438.50 (Fr. 48'584.65 x 75 %).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen machen zu müssen, arbeitsfähig und durch ihr Alter auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Jedoch kann offengelassen werden, in welchem Umfang eine Kürzung zu erfolgen hat, da die Beschwerdeführerin selbst bei der höchstmöglichen Kürzung von 25 % in einer einfachen Hilfstätigkeit noch ein Einkommen von Fr. 27'328.85 erzielen könnte, was einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 21'255.80 oder einem Invaliditätsgrad von 43.75 % entsprechen würde.
8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ganztags einer Arbeit im Leistungsumfang von 75 % nachzugehen, was zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von maximal Fr. 21'255.80 oder einem Invaliditätsgrad von 43.75 % führt. Der Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2004 ist daher rechtens und entspricht auch der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).