IV.2005.00624
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patientenstelle Zürich
S.___, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesentrasse 3, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1944, war seit 1992 als Pflegehelferin beim Spital B.___, B.___, tätig (Urk. 8/30 Ziff. 1), als sie sich am 22. Juli 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 8/32 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/30), verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 8/14/-16) sowie bei ihrem internen Abklärungsdienst einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/27) ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten bei (Urk. 8/31).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 8/8/1 = Urk. 8/9) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilzeiterwerbstätige, stellte einen gesamten Invaliditätsgrad von 29 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die von der Versicherten am 16. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Mai 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Rente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8 Betreffend den Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts gilt es - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - zu berücksichtigen, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, dass er die Angaben des Versicherten berücksichtigt, dass der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen ist und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben steht (BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2).
2. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, welche ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 40 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (Urk. 2 S. 2). Die Qualifikation als Teilerwerbstätige in diesem Umfang wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1). Aus dem Arbeitgeberbericht des Spitals B.___ vom 4. August 2004 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem Jahre 1992 eine Tätigkeit als Pflegehelferin im Umfang eines Teilzeitarbeitsverhältnisses von 25,2 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden und somit ein Arbeitspensum von 60 % ausübte (Urk. 8/30 Ziff. 8-9). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem anderen Umfang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen, weshalb die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige im Umfang von 60 % und im restlichen Umfang von 40 % als im Haushalt Tätige nicht zu beanstanden ist. Im Folgenden sind die Arbeitsfähigkeit im Beruf und die Einschränkung im Haushalt als Faktoren der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik G.___, C.___, stellten im Hospitalisationsbericht vom 25. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/16/2 S. 1):
| | — Generalisiertes Schmerzsyndrom bei Degeneration der Lendenwirbelsäule
— Mittelschwere Depression
— Probleme der primären Bezugsgruppe
— Migräne
— Fingerpolyarthrose
— Hiatushernie
— Erosive Antrumgastritis
— Osteoporose. |
Infolge langjähriger und generalisierter Schmerzen und auf Grund von psychosozialen Belastungen im Zusammenhang mit Verlusten in der Familie sei bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom sowie eine depressive Episode aufgetreten. Empfohlen werde die Fortsetzung der antidepressiven Therapie, der Physio- und Psychotherapie sowie die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % ohne Nacht- und Schichtarbeit (Urk. 8/16/2 S. 2).
3.2 Die behandelnde Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. Mai 2004 eine mittelgradige depressive Episode bei familiären Belastungen vor dem Hintergrund eines vorbestehenden, langjährigen Schmerzsyndroms. Die aktuelle depressive Symptomatik äussere sich in Energie- und Freudlosigkeit sowie einer grossen Müdigkeit, ohne Anhaltspunkte für Suizidalität (Urk. 8/16/3).
3.3 Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, erwähnte im Bericht des Spitals B.___ vom 28. August 2004, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem generalisierten Schmerzsyndrom mit Antriebslosigkeit und Müdigkeit leide. Zu Beginn des Jahres 2004 sei es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Gegenwärtig arbeite die Beschwerdeführerin beim Spital B.___ während neun Stunden in der Woche. Es handle sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit könne kaum gesteigert werden (Urk. 8/16/1 lit. D).
3.4 Dr. D.___ führte im Bericht vom 22. September 2004 aus, dass die Beschwerdeführerin auf Schicksalsschläge mit Ohnmacht und Enttäuschung reagiert habe. Die depressive Reaktion auf die Schicksalsschläge sei als ein Zusammenbruch der psychischen Abwehrstruktur sowie als eine narzisstische Kränkung zu verstehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 9 Stunden in der Woche erschwere der Beschwerdeführerin die Besorgung ihres Haushaltes. Obwohl die Beschwerdeführerin sich selbst als nicht mehr arbeitsfähig erachte, komme der Ausübung einer leichten Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin eine gesundheitsstabilisierende Wirkung zu (Urk. 8/15/2 S. 2).
3.5 Dr. med. F.___, FMH für Rheumaerkrankungen, erwähnte mit Bericht vom 28. September 2004, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Migränebeschwerden und seit ungefähr zehn Jahren unter Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter sowie später auch unter lumbalen Beschwerden leide. Mit der Zeit sei eine zunehmende Erschöpfung und Müdigkeit aufgetreten. Bei blanden strukturellen Veränderungen seien die Beschwerden nicht ausreichend zu erklären. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe beim Spital B.___, welche die Beschwerdeführerin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % ausübe, keine Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung einer körperlich leichten, nicht ausschliesslich stehenden Tätigkeit mit der Möglichkeit gelegentlich abzusitzen, sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines bisher ausgeübten Beschäftigungsgrades von 60 % zuzumuten (Urk. 8/14 lit. D).
3.6 Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis vom 16. Dezember 2004 zuhanden der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 17. Juni 2004 für die bisherige bei einem Arbeitspensum von 60 % ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Ohne Unterbruch sei der Beschwerdeführerin nur ein Arbeitseinsatz von 3 Stunden täglich zuzumuten (Urk. 3/3).
3.7 Dr. D.___ führte im Bericht vom 31. Januar 2005 aus, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen höchstens die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit im Umfang der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit beim Spital B.___ von drei Stunden im Tag während 3 Tagen in der Woche zuzumuten sei (Urk. 3/7 S. 2).
3.8 Dr. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2005 fest, dass der Beschwerdeführerin höchstens die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von drei Stunden im Tag während 3 Tagen in der Woche zuzumuten sei (Urk. 3/5).
3.9 Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 9. Mai 2005 fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen stark eingeschränkt sei. Die depressive Symptomatik im Sinne einer Erschöpfungsdepression werde durch familiäre Belastungen verursacht. Bei der von der Beschwerdeführerin gegenwärtig beim Spital B.___ ausgeübten körperlich leichten Tätigkeit als Pflegehilfe während drei Stunden täglich an 3 Tagen in der Woche handle es sich um eine der Behinderung angepasste Tätigkeit. Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 3/6 S. 2).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass die beteiligten Ärzte in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin teilweise voneinander abwichen. Während die Ärzte der Klinik G.___ die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % ohne Nacht- und Schichtarbeit empfahlen (Urk. 8/16/2 S. 2), vertrat Dr. F.___ die Meinung, dass aus rheumatologischen Gründen bezüglich der von der Beschwerdeführerin im bisherigen Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/14 lit. D). Demgegenüber wollte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nur mehr die Ausübung einer körperlich leichten Arbeit während drei Stunden täglich an 3 Tagen in der Woche zumuten (Urk. 3/7 S. 2, Urk. 8/3/6 S. 2). Dr. E.___ ging in ihren Beurteilungen vom 28. August 2004 (Urk. 8/16/1 lit. D) vom 9. Februar 2005 (Urk. 3/5) davon aus, dass der Beschwerdeführerin höchstens die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von drei Stunden täglich während 3 Tagen in der Woche zuzumuten sei. Mit Zeugnis vom 16. Dezember 2004 attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin ab 17. Juni 2004 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % eines Arbeitspensums von 60 % (Urk. 3/3). Dies ergäbe bei Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche (Urk. 8/30 Ziff. 8) ein zumutbares wöchentliches Arbeitspensum von rund 10 Stunden (42 Stunden x 0,6 x 0,4).
4.2 Die beteiligten Ärzte stimmen jedoch insofern miteinander überein, als sie übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch ein Schmerzsyndrom und eine depressive Symptomatik und damit weit überwiegend aus psychischen Gründen beeinträchtigt wurde.
4.3 Bei der Würdigung der Beurteilungen durch Dr. D.___ ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Ärztin um die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin handelt. Dies schmälert in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), den Beweiswert ihrer Berichte. Dennoch kann den Berichten von Dr. D.___ nicht jegliche Beweiskraft abgesprochen werden. Denn daraus ist ersichtlich, dass sich die Ärztin eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auseinander setzte und keineswegs leichthin eine für ihre Patientin günstige Stellungnahme abgegeben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. D.___ als behandelnde Psychiaterin besonders gut mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vertraut war. Die Beurteilung durch Dr. D.___, wonach es sich bei der beim Spital B.___ ausgeübten leichten Tätigkeit als Pflegehilfe während drei Stunden am Tag während 3 Tagen in der Woche um eine der Behinderung der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit gehandelt habe (Urk. 8/3/6 S. 2), erscheint nachvollziehbar begründet zu sein, weshalb darauf abzustellen ist.
4.4 Die Beurteilung durch Dr. D.___ stimmt grundsätzlich mit derjenigen durch Dr. E.___ überein. Dabei ist die Beurteilung von Dr. E.___ vom 16. Dezember 2004 (Urk. 3/3) anhand ihres Berichts vom 28. August 2004 (Urk. 8/16/1 lit. D) und ihrer Einträge in der Kranken- und Unfallkarte der Beschwerdeführerin (Urk. 3/2) auszulegen. So gesehen ist nicht daran zu zweifeln, dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von drei Stunden täglich während drei Tagen in der Woche zumuten wollte. Dies ergibt ein zumutbares wöchentliches Arbeitspensum von 9 Stunden.
4.5 Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ ist hingegen nicht abzustellen, da diese bei Verfassen ihres Berichts vom 25. Februar 2004 (Urk. 8/16/2) keine Kenntnis davon hatten, dass ein von der Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik G.___ durchgeführter Arbeitsversuch scheiterte, und dass sich die depressive Symptomatik nach Klinikaustritt verschlechterte (vgl. Urk. 8/16/3 S. 1).
4.6 Gemäss der medizinischen Aktenlage steht als Zwischenergebnis somit fest, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nur noch die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Erwerbstätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von drei Stunden täglich während drei Tagen in der Woche zumutbar ist. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ergibt dies eine Arbeitsfähigkeit von rund 21,5 %.
5.
5.1 Zu beurteilen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
5.2 Gemäss der Kranken- und Unfallkarte bestand seit dem 3. Februar 2004 eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2). Somit ist davon auszugehen, dass eine gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % erstmals am 3. Februar 2004 bestand. Der mögliche Rentenbeginn ist daher auf den 1. Februar 2005 zu veranschlagen, weshalb beim Einkommensvergleich die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind.
5.3 Vorerst ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung die Invalidität im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 146 ff.) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der ohne Behinderung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit (hier: 60 %) zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem einem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil (hier: 60 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen). An dieser Rechtslage hat sich nach In-Kraft-Treten der 4. Revision des IVG am 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteil des EVG in Sachen W. vom 6. Januar 2006; I 753/03; vgl. Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3287).
5.4 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin war seit 1992 beim Spital B.___ als Pflegehilfe tätig (Urk. 8/30 Ziff. 1). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat das Spital B.___ das Arbeitsverhältnis mit ihr per Ende des Jahres 2004 gekündigt (Urk. 1 S. 2), so dass anzunehmen ist, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Pflegehilfe beim Spital B.___ tätig gewesen wäre, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens beim Spital B.___ erzielte Verdienst zu berücksichtigen ist. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 3. August 2004 (Urk. 8/31) hat die Beschwerdeführerin beim Spital B.___ im Jahre 2003 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 40’637.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Unterrichtswesen, Gesundheits- und Sozialwesen, sonstige öffentliche Dienstleistungen, persönliche Dienstleistungen (2004: 1,3 %, 2005: 0,6 %; Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 41’412.-- (Fr. 40’637.-- x 1,013 x 1,006).
5.5 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
Da der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ein breiter Fächer zumutbarer Tätigkeiten offen steht, ist auf den allgemeinen Bruttolohn der Tabelle A1 der LSE abzustellen. Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2004 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 Erste Ergebnisse, BFS Aktuell, November 2005) betrug der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Frauen im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 Fr. 46’716.-- (Fr. 3’893.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 90 Tabelle B.9.2) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2005 von 1,0 % (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 91 Tabelle B10.2) resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 21,5 % ein Verdienst von rund Fr. 6’073.-- (Fr. 46’716.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 0,215).
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung greift ein solcher nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 21,5 % ist die gesundheitliche Behinderung vorliegend nicht von einer solchen Schwere, dass die Beschwerdeführerin selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt wäre und deshalb eine Verdiensteinbusse erleiden würde. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ist daher nicht vorzunehmen. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Insbesondere ist kein Abzug für eine Teilzeitarbeit vorzunehmen. Denn teilzeiterwerbstätige Frauen unter einem Beschäftigungsgrad von 25 % werden verhältnismässig besser entlöhnt, als wenn sie Vollzeit arbeiten (LSE 2004 S. 7 Tabelle G3). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin, welche über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 8/33) mit keiner Verdiensteinbusse auf Grund ihres Aufenthaltsstatus zu rechnen.
5.7 Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2005 daher Fr. 6’073.--. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 41’412.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 6'073.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 35’339.--, womit ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von rund 85,33 % und gerundet (BGE 130 V 123 Erw. 3.2) von 85 % resultiert.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts. Der Haushaltabklärungsbericht vom 22. November 2004 (Urk. 8/27) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend klärte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der medizinischen Akten für jede der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 31,2 % (Urk. 8/27 Ziff. 6).
6.2 Insgesamt erscheint der Haushaltabklärungsbericht als plausibel, nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushaltbereich darauf abzustellen ist. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass im Haushaltabklärungsbericht den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei schweren Verrichtungen zugemutet wird. Diesbezüglich ist auf die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zu verweisen, welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3; Urteil des EVG in Sachen A. vom 6. Januar 2004, I 383/03). Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung ist daher auf den Haushaltabklärungsbericht vom 22. November 2004 abzustellen (Urk. 8/27). Demnach ist davon auszugehen, dass die Behinderung im Haushalt gesamthaft 31,2 % betrug.
7. Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 60 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 51 % (85 % x 0,6). In dem mit 40 % gewichteten Haushaltbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 12 % (31,2 % x 0,4). Dies ergibt eine Gesamtinvalidität von rund 63 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2005 (vgl. Erw. 5.2) ausgewiesen.
8. Nach Gesagtem ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 aufzuheben ist mit der Feststellung, dass ab 1. Februar 2005 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente besteht.
9. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben mit der Feststellung, dass ab 1. Februar 2005 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).