IV.2005.00625

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. A.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       G.___, geboren 1952, reiste im Oktober 1993 in die Schweiz ein (Urk. 6/29). Sie ist verheiratet und Mutter dreier volljähriger Kinder (geboren 1973, 1975 und 1978; Urk. 6/25 S. 1). Sie ging zuletzt bis Herbst 2002 Erwerbstätigkeiten als Raumpflegerin nach (vgl. Urk. 6/26 Ziff. 1 und 20; Urk. 6/27 Ziff. 1 und 4; Urk. 6/28; Urk. 6/31 Ziff. 6.5).
         Am 19. Mai 2003 meldete sich die Versicherte wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/31).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/14-15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten (Urk. 6/28) ein und veranlasste je eine rheumatologische und eine psychiatrische Abklärung (Urk. 6/12-13). Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 15. Juli 2004; Urk. 6/25).
         Mit Verfügung vom 10. März 2005 (Urk. 6/7 = Urk. 6/9) verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch auf eine Rente, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliege. Die am 14. März 2005 (Urk. 6/6) dagegen erhobene und am 4. April 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 6/16) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Mai 2005 ab (Urk. 6/2 = Urk. 2).
        
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Mai 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung und damit zusammenhängend zur Neubeurteilung der Rentenfrage (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sowie zum Beizug eines Haushaltsberichts sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden; folgende Ergänzungen sind anzubringen: 
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.6     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.7     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Statusfrage auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Beurteilung vor Ort, gemäss welchen sie zuletzt zu rund 53 % erwerbstätig war. Gegen die beschwerdeweise geltend gemachte Annahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit spreche die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Erreichen der Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes (1996) ihre Erwerbstätigkeit nicht erhöht habe. Gemäss Haushaltabklärungsbericht sei sie im Haushalt zu 33 % eingeschränkt, was zu einem Behinderungsgrad von 16 % führe (47 % x 33 %). Basierend auf den medizinischen Berichten könne im Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 25 % ausgegangen werden; damit resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 13 % (53 % x 25 %) und demzufolge ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2     Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen vor, die medizinischen Abklärungen genügten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht (Urk. 1 S. 3 ff.). Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin zu wenig untersucht, da er keine bildgebenden Untersuchungen gemacht habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Dr. D.___ habe unter anderem die Anamnese zu wenig gründlich exploriert und die psychosoziale Belastungssituation zu sehr in den Vordergrund gestellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Zudem hätten sich die Mediziner nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Beschwerdeführerin die Überwindung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung noch zumutbar sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Abschliessend machte die Beschwerdeführerin geltend, ohne Gesundheitsschaden wäre sie angesichts der finanziellen Situation der Familie und wegen dem Wegfall von Betreuungsaufgaben voll erwerbstätig (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge und ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt sind.

3.       Im Hinblick auf die Statusfrage gilt zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Anlässlich der Haushaltabklärung führte sie aus, bei guter Gesundheit hätte sie immer in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Wegen jahrelanger Rückenprobleme habe sie jedoch seit 1995 nie mehr vollzeitig arbeiten können (Urk. 6/25 Ziff. 2.5). Die beiden letzten Arbeitgeber hätten ihre Arbeitsstelle gekündigt, da sie oftmals krank gewesen sei (Urk. 6/25 Ziff. 2.4). Seit die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist ist, ist sie gemäss IK-Auszug nie einer vollzeitigen Arbeit nachgegangen (vgl. Urk. 6/28). Aus den medizinischen Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals 1996 wegen Rückenbeschwerden untersuchen liess; dabei wurden keine derart nennenswerten Befunde erhoben, die zu einer Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit führten (vgl. Urk. 6/12 S. 3 Ziff. 1.3; Urk. 6/15 lit. D.3). Basierend auf den Aussagen von Dr. med. C.___ war es im Jahr 2004 nicht notwendig, neuere Röntgenbilder anzufertigen, da er von einem unveränderten Beschwerdebild ausging (vgl. Urk. 6/14). Dr. med. B.___ stellte im Februar 2005 ausserdem fest, dass einzig leichte Abnützungserscheinungen im Sinne von degenerativen Veränderungen beständen, die bei einer 52-jährige Frau jedoch nicht über das übliche Mass hinausgingen (Urk. 6/12 S. 8 Ziff. 5.3). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin erstmals ab September 2002 durch ihren Hausarzt attestiert (vgl. Urk. 6/15 lit. B.) Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere die Rückenbeschwerden lassen somit nicht folgern, dass die Beschwerdeführerin ohne diese bereits früher voll erwerbstätig gewesen wäre. Weiter sind auch nach dem Wegfall allfälliger Betreuungsaufgaben seit Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes (1996) keine Bemühungen ersichtlich, welche auf eine Erhöhung des Pensums hindeuteten. Ebenso wenig wird die Geltendmachung finanzieller Probleme für eine Pensumssteigerung glaubhaft dargetan, denn gemäss eigenen Aussagen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin einzig während den beiden ersten Jahren nach seiner Einreise in die Schweiz gearbeitet (vgl. Urk. 6/12 S. 2 Ziff. 1.1). Da gemäss Auszug aus dem IK-Konto nicht auf eine damit zusammenhängende Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann, ist davon auszugehen, dass sich die Familie mit ihrer finanziellen Situation abgefunden hatte und die Beschwerdeführerin nie die Absicht hegte, vollzeitig erwerbstätig zu sein.  
         Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 53 % im Erwerbsbereich und zu 47 % im Haushalt tätig wäre. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei der E.___ AG, ___, einem Pensum von 10 Stunden (vgl. Urk. 6/26 Ziff. 8 und 9) und bei der F.___ AG, ___, einem Pensum von 12,5 Stunden (bei einer Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden) nachging (vgl. Urk. 6/27 Ziff. 9). Addiert ergeben diese beiden Pensen eine Erwerbstätigkeit von 53 %, wenn bei der E.___ AG von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden ausgegangen wird (vgl. dazu Urk. 6/25 Ziff. 2.5 und Ziff. 7).
        
4.
4.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 14. Juni 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei seit 3. Dezember 2001 in seiner Behandlung (Urk. 6/15 lit. D.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 6/15 lit. A):
Chronisches Panvertebralsyndrom mit Übergang in Fibromyalgie
    - jahrelange statische Fehlhaltung/Fehlbelastung der Wirbelsäule
    - thorakale Hyperkyphose, fixierte Skoliose der mittleren                    Brustwirbelsäule
    - Schmerzverarbeitungsstörung
    - seit 1994
Depressive Angststörung bei psychosozialer Belastungssituation
    - bei psychosomatischen Organbeschwerden
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (54 py) und rezidivierende epigastrische Schmerzen unter NSAR bei axialer Hiatushernie. Die Beschwerdeführerin beklage sich seit Jahren über chronische thorakale und lumbale Rückenbeschwerden bei seit 1996 nachgewiesener statischer Fehlhaltung und beginnenden degenerativen Veränderungen. In den letzten Monaten sei es zu einer Zunahme der Schmerzen mit Beteiligung des Nackens sowie der Extremitäten gekommen. Es träten nach dem Lastenheben, Bücken und Innehalten längerer Positionen sowie bei Anlaufschmerzen und monotonen Bewegungen Schmerzexazerbationen auf. Zunehmend beständen nachts Ruheschmerzen. Gelegentlich würden Schmerzausstrahlungen in den linken lateralen Oberschenkel beschrieben. Daneben beständen Verdauungsstörungen, eine intermittierende Schlaflosigkeit sowie Inappetenz mit Gewichtsabnahme. Nach dem Stellenverlust seien depressive Beschwerden und Angstzustände verbunden mit Organstörungen in den Vordergrund getreten (Urk. 6/15 lit. D.4). Dr. C.___ wies auf eine leicht eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und auf eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei generalisierter Verspannung hin. Differenzialdiagnostisch beständen diffuse Tenderpoints (13/18). Aus neurologischer Sicht stellte er keine Ausfälle fest. Aus psychischer Sicht wirke die Beschwerdeführerin deprimiert mit monotoner Stimme, verminderter Gestik und nervöser Anspannung (Urk. 6/15 lit. D.5). Aufgrund der chronischen Dauer der Beschwerden und nachgewiesener fixierter Fehlhaltung der Wirbelsäule sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Es zeige sich zudem ein Übergang mit Ausweitung der Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie (Urk. 6/15 lit. D.7). Die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin vom 13. September 2002 bis zum 27. September 2002 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 28. September 2002 bis zum 7. Oktober 2002 sei sie zu 100 % und vom 8. Oktober 2002 bis zum 15. Oktober 2002 wiederum zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 16. Oktober 2002 bis auf weiteres attestierte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/15 lit. B.).
         Auf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erachtete Dr. C.___ leichtes Heben und Tragen, Handrotationen, Hantieren mit leichten Werkzeugen und Gehen von längeren Strecken als oft und somit zwischen drei bis fünf Stunden zumutbar. Selten seien der Beschwerdeführerin Heben und Tragen von schweren Lasten sowie vorgeneigtes Stehen zumutbar. Bis zu rund drei Stunden seien ihr leichte bis mittelschwere Arbeiten, Arbeiten über Kopfhöhe sowie längerdauerndes Sitzen und Stehen zumutbar. In ihrer Belastbarkeit sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schmerzen eingeschränkt (Urk. 6/15; Beiblatt).
4.2     Im Bericht vom 19. August 2004 wies Dr. C.___ auf unverändert persistierende intermittierende schmerzhafte Weichteile und neu auf Gelenkschwellungen an beiden Fingermittel- und Fingerendgelenken, im Bereich der Knie und der oberen Sprunggelenke hin. Klinisch seien entzündliche Aktivitäten nachgewiesen worden. Weiterhin beständen die schwer beeinflussbaren cervicalen und lumbalen Rückenschmerzen, die nicht nur belastungsabhängig seien, sondern auch degenerativ bedingt sein dürften. Auf eine erneute radiologische Abklärung sei bei unverändertem Beschwerdebild bewusst verzichtet worden. Durch die schwierige soziale Situation habe sich auch die depressive Entwicklung verschlechtert. Aufgrund der Beschwerden, den erhobenen Befunden und den schwierigen sozialen Verhältnissen erachte er die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit als nicht arbeitsfähig (Urk. 6/14).
4.3     Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 4. Dezember 2004 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/13). Er nannte als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und Verstimmungszustände bei einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10: F43.8; Urk. 6/13 S. 4). Während der Exploration habe er keine Psychopathologie feststellen können. Die Beschwerdeführerin habe einen ruhigen, entspannten und zuversichtlichen Eindruck gemacht. Es habe keine Anzeichen für depressive Störungen gegeben. Aus der Anamnese sei jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren grossen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Das grösste Problem habe anscheinend das Trinkverhalten des Ehemannes und die finanzielle Situation dargestellt (Urk. 8/13 S. 4 unten). Der aufgenommene Kredit für die Erstellung eines Hauses in H.___ könne nun nicht zurückbezahlt werden, was zu weiteren anhaltenden Belastungen führe, auf welche die Beschwerdeführerin mit psychosomatischen Beschwerden (Magenbeschwerden, Rückenschmerzen und depressiven Verstimmungen) reagiere (Urk. 6/13 S. 5). Aus psychischen Gründen lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestätigen. Wegen der (geringen) Ausprägung der psychischen Störungen, aber auch wegen den invaliditätsfremden Gründen wie sozial schwieriger Situation, finanzielle Knappheit, sprachliche Barriere und dem Intelligenzniveau (vom Hausarzt erwähnt), lasse sich keine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit bestätigen (Urk. 6/13 S. 5).
4.4     Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, wies in seinem Gutachten vom 14. Februar 2005 auf die Vorakten und auf ein durch die Beschwerdeführerin mitgebrachtes Röntgendossier hin (Urk. 6/12 S. 1). Er nannte als Diagnosen (Urk. 6/12 S. 7 f. Ziff. 4):
- chronisches zerviko-thorakolumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung im Sinne einer leichten thorakalen Hyperkyphose sowie einer leichten fixierten Skoliose im Bereich der Brustwirbelsäule. Im Vordergrund ständen die subjektiven Schmerzangaben, die sich jedoch nur schwer objektivieren liessen.
- depressive Grundverstimmung bei chronischem Schmerzsyndrom bei wahrscheinlicher Schmerzverarbeitungsstörung
- psychosoziale Belastungssituation
- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
- beginnende Arthrose im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes
- Status nach drei normal verlaufenen Geburten
         Die Beschwerdeführerin beklage sich besonders über Schmerzen im Bereich des rechten Knöchels, der geschwollen sei (wofür Dr. B.___ jedoch keine Anzeichen fand), und über Schmerzen in beiden Händen, die ebenfalls geschwollen seien (was durch Dr. B.___ ebenso wenig verifiziert werden konnte; Urk. 6/12 S. 3 Ziff. 2). Seit 1994 leide sie an Schmerzen in der Kreuzregion, die über den rechten Oberschenkel Hinterseite Gesäss bis in das Kniegelenk ausstrahlen würden. Weiter habe sie Beschwerden im Bereich der rechten Nackenregion. Diese würden sich beim Heben von schweren Lasten verstärken. Sie sei während zwei Jahren in intensiver physiotherapeutischer Behandlung gewesen, die keine Besserung gebracht hätte. Deswegen mache sie zur Zeit keine Therapien. Dr. B.___ führte aus, die subjektiven Beschwerden wirkten etwas diffus und seien schwer einzuordnen. Die Beschwerdeführerin erhebe sich jedoch ohne Probleme aus der sitzenden Position und das Gangbild sei flüssig und unauffällig, inklusive Fersen- und Zehengang (Urk. 6/12 S. 4 Ziff. 3). Sie kleide sich ohne irgendwelche Schwierigkeiten an und aus und auch das Besteigen der Untersuchungsliege bereite der Beschwerdeführerin keinerlei Mühe. An der Halswirbelsäule sei der Musculus trapezius rechts druckdolent bei myogelotischen Verspannungen und Verhärtungen (Urk. 6/12 S. 6 oben). Aus neurologischer Sicht liege neben weiteren unauffälligen Befunden eine gute und allseits intakte periphere Motorik und Sensibilität vor (Urk. 6/12 S. 6 unten). Zum Gelenkstatus hielt Dr. B.___ fest, die Schulterbeweglichkeit sei beidseits um knapp einen Drittel eingeschränkt. Zudem bestehe an der gesamten Schultermuskulatur eine leichte Muskelatrophie (Urk. 6/12 S. 7 oben). Obwohl im Bereich beider Daumengrundgelenke Schmerzen angegeben würden, sei der Faustschluss gut möglich und der Gaenslen-Test beidseits negativ. Die Hüft- und Kniegelenke seien beidseits gut beweglich und wiesen keinerlei Entzündungszeichen auf. Ebenso unauffällig hätten sich - trotz Schmerzangabe der Beschwerdeführerin - die Sprunggelenke gezeigt.
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, aufgrund der subjektiven Angaben bezüglich der Schmerzen könne höchstens von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin ausgegangen werden. Objektiv seien diese jedoch nicht invalidisierend (Urk. 6/12 S. 8 Ziff. 5.4). Es beständen lediglich altersentsprechende leichte Abnützungserscheinungen im Sinne von - im Rahmen des Üblichen liegenden - degenerativen Veränderungen (Urk. 6/12 S. 8 Ziff. 5.3). Gesamthaft gesehen könne man bei der Beschwerdeführerin den Gesamtinvaliditätsgrad (psychiatrische und rheumatologische Situation) mit etwa 30 % taxieren (Urk. 6/12 Ziff. 6 S. 9).
          
5.
5.1     Eine Würdigung der Arztberichte ergibt Folgendes:      
         Im Fachgutachten von Dr. D.___ werden die Vorakten sowie die angegebenen Beschwerden berücksichtigt und es wird auf die von der Beschwerdeführerin als wichtig erschienenen Belastungsgründe (namentlich das Alkoholproblem ihres Ehemannes und die finanzielle Situation) eingehend eingegangen. Dr. D.___ beurteilt den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und legt dar, dass hauptsächlich die Belastungen der letzten Jahre als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden können, da der aktuelle psychische Zustand keine Anzeichen für eine depressive Störung oder eine Psychopathologie ergebe. Seine Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht zu 25 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, erklärt er nachvollziehbar und verweist auch auf die hauptsächlich invaliditätsfremden Gründe (vgl. vorstehend Erw. 1.3) der schwierigen sozialen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin. Ausserdem konnte er eine schwere depressive Störung mit Krankheitswert ausdrücklich ausschliessen. Gemäss der Rechtsprechung vermag eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nur in seltenen Fällen eine Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Bei der Beschwerdeführerin kann jedoch weder eine komorbide Störung von der geforderten Schwere, Intensität und Konstanz festgestellt werden noch liegen andere qualifizierte Kriterien in der erforderlichen Intensität vor, wie ein sozialer Rückzug, noch eine volle Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten (vgl. Urk. 6/12 S. 4 Mitte; Urk. 6/13 S. 3 Mitte), die eine über 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen.
         Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte geltend, dass die im Haushaltsbericht erwähnten traumatischen Kriegserlebnisse bei der Beurteilung zu wenig Beachtung gefunden hätten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3a). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst diese gegenüber keinem Arzt erwähnte, da diese sonst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktenkundig wären. Dr. C.___ hatte zwar eine Angststörung diagnostiziert; aus dem Zusammenhang bezog sich diese aber auf die explizit erwähnte (finanzielle) Situation nach ihrem Stellenverlust und nach der Kreditaufnahme, somit auf die Zukunft und nicht auf in der Vergangenheit Erlebtes (vgl. Urk. 6/15 lit. A und lit. D Ziff. 4). Dr. D.___ bezeichnete den Alkoholkonsum des Ehemannes und die finanzielle Situation als grösstes Problem (Urk. 6/13 S. 4 unten). Der Einwand, Dr. D.___ hätte keine Stellung zur zumutbaren Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung genommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4), kann nicht gehört werden, da er genau deswegen der Beschwerdeführerin keine volle Leistungsfähigkeit, sondern eine um 25 % eingeschränkte als zumutbar erachtete. 
         Aus dem Gesagten erhellt, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden kann.
5.2     Das Gutachten von Dr. B.___ basiert auf allseitigen Untersuchungen, die neben den standardisierten Überprüfungen auch Beobachtungen allgemeiner Natur einschliessen. Zudem werden darin die geklagten Beschwerden berücksichtigt und teilweise auf ihre tatsächlichen Auswirkungen getestet. Für zahlreiche seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Empfindungen konnten keine objektivierbaren Befunde erhoben werden. Eine Fibromyalgie wurde durch Dr. B.___ trotz seiner Feststellung diffuser Weichteilbeschwerden nicht diagnostiziert. Selbst wenn eine solche, wie durch Dr. C.___ angedeutet, vorliegen würde, wäre diese gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als weitergehend arbeitsfähigkeitseinschränkend zu berücksichtigen, da sich Fibromyalgieerkrankungen analog zu somatoformen Schmerzstörungen nur in wenigen Ausnahmefällen arbeitsfähigkeitseinschränkend auszuwirken vermögen (vgl. Entschied des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. Februar 2006; I 336/04). Dr. B.___ führte aus, dass leichte altersentsprechende degenerative Veränderungen beständen, welche nicht über das übliche Mass hinausgingen. Er konnte spondylogene und radikuläre Befunde ausschliessen und relativierte im Vergleich zu Dr. C.___ den Befund und die Auswirkungen der statischen Skoliose. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Befunderhebung seitens Dr. B.___ vor, dass neue Röntgenbilder hätten angefertigt werden müssen. Dieser Einwand stösst ins Leere, da Dr. B.___ einerseits ein Dossier mit Röntgenbildern vorgelegt wurde und da andererseits gemäss Verlaufsbericht des Hausarztes explizit auf eine erneute radiologische Abklärung verzichtet werden konnte, da sich das Beschwerdebild nicht verändert habe (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit als Reinigerin führte Dr. B.___ aus, man könne höchstens aufgrund der subjektiven Angaben bezüglich der Schmerzen eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen. Aus objektiver Sicht wirkten sich diese nicht invalidisierend aus. Damit werden die medizinischen Zusammenhänge dargelegt und in nachvollziehbarer Weise der Schluss gezogen, dass eine psychische Komponente vorhanden ist, die jedoch die objektiv leichten rheumatologischen Beschwerden in den Hintergrund treten lassen und keine über 25 % hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit wegen den somatischen Beschwerden erweist sich als nicht gerechtfertigt. Wenn Dr. B.___ in seiner Schlussfolgerung von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 30 % spricht, kann diese Einschätzung - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - nicht als seine Aufgabe betrachtet werden (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2b; vgl. vorstehend Erw. 1.1). Dessen ungeachtet erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
5.3     Dr. C.___ nahm vereinzelte Untersuchungen vor und wies auf die seit 1996 bestehenden Rückenschmerzen bei festgestellter statischer Fehlhaltung und beginnenden degenerativen Veränderungen hin. Er berücksichtigte hauptsächlich die angegebenen subjektiven Beschwerden und attestierte der Beschwerdeführerin seit Herbst 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte. Basierend auf den erhobenen Befunden, einer leichten Einschränkung der Halswirbelsäulen- und der Schulterbeweglichkeit und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung erscheint die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar (vgl. ebenfalls vorstehend Erw. 1.5), was durch die fachärztlichen Angaben von Dr. D.___ und Dr. B.___ untermauert wird. Dies wird auch durch seine eigenen Angaben in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestätigt, worin Dr. C.___ zahlreiche Tätigkeiten als der Beschwerdeführerin bis zu drei beziehungsweise fünf Stunden zumutbar erachtete (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung bei Dr. B.___ selbst angegeben, dass sich ihre Beschwerden einzig beim Heben von schweren Lasten verstärken würden (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Die Angaben von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit erweisen sich somit als widersprüchlich, weswegen von einer Verwertung derselben abzusehen ist.
5.4     Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % in ihrer letzten Tätigkeit als Raumpflegerin attestiert wurde.
         Die vorliegenden Gutachten erweisen sich als ausreichend, um den zu beurteilenden Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich betrachten zu lassen. Deswegen erübrigt es sich, weitere Berichte (insbesondere eine interdisziplinäre Abklärung bezüglich der somatischen und psychischen Sicht) einzuholen.
         Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 53 % erwerbstätig wäre (vgl. vorstehend Erw. 3), erleidet sie bei einer Restarbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte von 75 % keine Einkommenseinbusse (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Deswegen liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 lit. n) - im Erwerbsbereich keine Invalidität vor.  

6.
6.1     Zur Abklärung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wurde am 2. Juli 2004 eine Haushaltabklärung durchgeführt (vgl. Urk. 6/25; vgl. BGE 130 V 61). Diese ergab hinsichtlich aller sieben Tätigkeitsbereiche eine Gesamteinschränkung im Haushalt von 33 %, welche unbestritten geblieben ist. 
6.2     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61).
         Bei Nicht- und Teilerwerbstätigen ist, ebenso wie im Erwerbsbereich, die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG beziehungsweise Art. 6 ATSG nicht mit dem Invaliditätsgrad identisch. Während dieser bei im Haushalt tätigen Versicherten in der Regel durch die Abklärungsperson ermittelt wird (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c), entspricht die Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich. Für die Beurteilung dieser Einbusse kann gemäss neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Sie ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 f. Erw. 3.3.3).
6.3     Da die Beschwerdeführerin überwiegend aus psychischen und weniger aus somatischen Gründen eine Einbusse in ihrer Arbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend in ihrem gesamten funktionellem Leistungsvermögen erleidet, kommt dem Abklärungsbericht demgemäss keine ausschliessliche Beweisfunktion zu. Grundsätzlich wäre demzufolge ihre Einschränkung im Haushaltbereich mittels einer diesbezüglichen medizinischen Stellungnahme zumindest zu vergleichen, allenfalls zu überprüfen. Davon kann jedoch aus folgenden Gründen abgesehen werden:
         Die Beschwerdeführerin wurde bereits eingehend aus psychischer (und aus rheumatologischer) Sicht begutachtet. Sie ist wegen ihren Beschwerden gemäss den aktenkundigen und überzeugenden Gutachten in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin um 25 % eingeschränkt (vgl. vorstehend Erw. 5.4). Sie machte überhaupt keine Gründe geltend, weswegen sie aus psychischer Sicht in ihrem funktionellen Leistungsvermögen als Hausfrau als eingeschränkt zu betrachten wäre.
         Sodann kann die Tätigkeit als Raumpflegerin als mittelschwer qualifiziert werden. Bei der Tätigkeit als Hausfrau kann im vorliegenden Fall von einem vergleichbaren Anforderungsprofil ausgegangen werden, da unter anderem weder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen noch von einer Raumpflegerin sehr abweichende Tätigkeiten auszuüben sind. Es liegt ein einlässlicher Abklärungsbericht vor, der eine diesbezügliche Einschränkung von 33 % ergab (Urk. 6/25), welche etwa im Rahmen der festgestellten Einschränkung als Raumpflegerin von 25 % liegt.
         Aufgrund der subjektiv geklagten und der objektivierbaren gesundheitlichen Beschwerden, der eingehend begründeten medizinischen Fachgutachten und der vergleichbaren Anforderungsprofile als Raumpflegerin und der vorliegend zu erledigenden Hausarbeit erübrigt sich vorliegend eine weitergehende psychiatrische Abklärung zur Haushalttätigkeit beziehungsweise zu den im Haushaltbericht festgestellten Behinderungen. Aufgrund der festgestellten Diagnosen und deren Auswirkungen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung zu einer über 33 % liegenden Einschränkung an funktionellem Leistungsvermögen im Haushaltbereich führen würde, welcher sich als rentenbegründend erweisen könnte.
         Ausgehend von einer Einschränkung im Haushalt von 33 %, ergibt sich angesichts eines Anteils von 47 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend Erw. 3) ein diesbezüglicher Teilinvaliditätsgrad von gerundet 16 % (vgl. BGE 131 V 121 Erw. 3.2; 47 x 33 % = 15,51 %). Bei der Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrades (vgl. vorstehend Erw. 1.7) resultiert somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 % (0 + 16 %).
         Der Einspracheentscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).