Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 11. Januar 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1968, reiste am 23. Mai 2001 in die Schweiz ein (Urk. 7/38) und arbeitete seit 18. Juni 2001 als Maurer bei der A.___ in B.___ (Urk. 7/35). Am 9. Oktober 2001 erlitt er einen Unfall, als ihm ein Kollege eine schwere Spanplatte in einen 3,5 Meter tiefen Schacht reichte und diese losliess, bevor der Versicherte diese fest im Griff hatte, worauf sie ihm entglitt und seitwärts von oben auf die Hüfte fiel (Unfallmeldung vom 10. Oktober 2001, Urk. 7/40/1). Dabei erlitt er eine schwere Kontusion auf der rechten Körperseite und war für ca. einen Monat arbeitsunfähig (Urk. 7/40/4). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte Heilbehandlung und Taggeld.
Am 15. April 2002 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 7/40/6), worauf die SUVA verschiedene ärztliche Berichte einholte. Mit durch Einspracheentscheid vom 30. März 2004 (Urk. 7/40/66) bestätigter Verfügung vom 1. Oktober 2002 (Urk. 7/40/44a) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein Zusammenhang zwischen den geklagten Rückenschmerzen und dem Unfall vom 9. Oktober 2001 sei nicht erstellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichtes abgewiesen (Prozess Nr. UV.2005.00033).
1.2 Am 23. Juni 2003 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente, vgl. Urk. 7/37 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Juli 2003 (Urk. 7/36) vorweg die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/40/1-66), holte schriftliche Auskünfte bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2003 (Urk. 7/19) und vom 17. Juli 2004 (Urk. 7/16), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. Juli 2003 unter Beilage von diversen Berichtskopien (Urk. 7/18/1-9) sowie vom Universitätsspital Zürich vom 4. September 2003 (unter Beilage des Berichtes vom 2. Dezember 2002, Urk. 7/17/2-3) ein und ersuchte die A.___, welche das Arbeitverhältnis mit R.___ per 31. Dezember 2003 auflöste (Urk. 7/29), um Auskünfte (Bericht vom 8. Juli 2003, Urk. 7/35).
Mit Verfügungen vom 4. Januar 2005 (Urk. 7/11-12) sprach die IV-Stelle R.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. April 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Februar 2005 (Urk. 7/9a) wurde mit Entscheid vom 28. April 2005 (Urk. 7/3) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob R.___ durch Pollux L. Kaldis am 1. Juni 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2005 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei aus formellen Verfahrensfehlern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über seinen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen befinde.
4.
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
6. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Nachdem die IV-Stelle am 7. Juli 2005 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juli 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des verfügten Rentenbeginns per 1. April 2003 kommen vorliegend die bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Soweit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 in Frage steht, finden die ab diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften der 4. IV-Revision Anwendung.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1
3.1.1 Der Psychiater Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit 10. Februar 2003 behandelt, berichtete am 12. Juli 2003 (Urk. 7/19) über die Entwicklung eines zunehmenden chronischen Schmerz-Syndroms, zunehmende Kopfschmerzen, zunehmende Depression mit Verzweiflung, Zukunftsängsten, Sinnlosigkeitsgefühlen, Ressentiments gegen den Unfallverursacher und den Arbeitgeber, Grübeln, hohe Erschöpfbarkeit, hohe Kränkbarkeit, Reizbarkeit, Nausea, Abdominalschmerzen, schwere Schlafstörungen, eine nurmehr mögliche ebene Gehstrecke von 10 Minuten, deutliche Einschränkung in der Hausarbeit, zunehmende Verzweiflung, Suizid- und Rachephantasien. Antidepressiva hätten wegen Unwirksamkeit abgesetzt werden müssen.
Dr. C.___ diagnostizierte eine mittelgradige reaktive Depression (ICD-10: F32.11) sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Kontusionstrauma im Oktober 2001 und attestierte ab 15. April 2002 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter dem Hinweis, dass dies vorwiegend in den permanenten Schmerzen begründet und der Anteil der Depression 30 bis 50 % sei.
3.1.2 Ein Jahr später sprach Dr. C.___ im Bericht vom 17. Juli 2004 (Urk. 7/16) von einem stationären Verlauf und führte aus, in seinem Krankheitsverständnis seien Psyche und Soma nicht aufzutrennen, aus seiner Sicht sei momentan die psychische Symptomatik mindestens zu 50 % für die Einschränkungen und damit auch die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Weiterhin seien auch die Schmerzzustände des Beschwerdeführers glaubhaft, weshalb er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei.
3.2 Hausarzt Dr. D.___ berichtete am 25. Juli 2003 (Urk. 7/18/1) über den Verlauf nach dem Unfall vom 9. Oktober 2001 und verwies auf eine zwischenzeitliche Erkrankung des Beschwerdeführers an einer reaktiven Depression mit hartnäckigen Schlafstörungen. Erschwerend kämen die finanziellen Nöte hinzu. Als aktuelle Beschwerden schilderte Dr. D.___ chronische Schmerzen im Bereich des Sacrums und des rechten Iliosakralgelenkes (ISG) sowohl beim Sitzen als auch beim Liegen und Stehen. Der Beschwerdeführer könne langsam für ca. 1 km gehen, dann müsse er stehen bleiben. Zusammenfassend attestierte der Hausarzt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 15. April 2002.
3.3 Die Ärzte des USZ, wo der Beschwerdeführer vom 18. bis 29. November 2002 hospitalisiert war und welche den Beschwerdeführer am 29. Juli 2003 zur Erstellung des Berichtes zu Händen der Beschwerdegegnerin ergänzend untersucht hatten, führten am 4. September 2003 (Urk. 7/17/2) als geklagte Beschwerden dauernde Schmerzen im lumbosakralen Bereich an, weshalb Spaziergänge ebenso wenig möglich seien wie Physiotherapie-Übungen. Nachts könne der Beschwerdeführer nicht schlafen, weil er schlecht träume und wegen der Schmerzen wach werde. Er habe auch Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schulter links und im Bereich des gesamten Rückens bekommen.
Die Ärzte berichteten über im klinischen Untersuch fehlende Hinweise auf eine radikuläre Ursache der Beschwerden und fügten an, wegen fehlender Compliance mit Selbstlimitierung sei die notwendige Trainings-Therapie nicht durchfühbar.
Es wurde nebst dem Status nach Kontusion des ISG ein chronisches lumbovertebrales bis lumbosakrales Schmerzsyndrom diagnostiziert mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung, leichtgradigen degenerativen Lendenwirbelsäulen(LWS)-Veränderungen und bei Verdacht auf Somatisierungstendenz mit Schmerzausweitung bei psychosozialer Belastungssituation. Aus rheumatologischer Sicht erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, wobei nach adäquater Therapie entschieden werden müsse, ob eine schwere Arbeit realisierbar sei.
3.4 Bei den Akten finden sich ferner zwei Berichte der Ärzte des E.___-Spitals vom 11. Juli und 16. August 2002 (Urk. 7/18/5-6), worin diese unter anderem festhielten, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im lumbosakralen Übergangsbereich liessen sich klinisch durch die diskreten lokalen muskulären und ligamentären Verspannungen nachvollziehen. Die Radiodiagnostik habe konventionell beginnende Spondylarthrosen auf Höhe L5/S1 rechtsbetont sowie das Computertomogramm vom 26. April 2002 leichte degenerative Veränderungen mit Protrusionen in den unteren Bandscheibenfächern sowie eine leichte Diskushernie mediolateral rechts auf Höhe L4/5 gezeigt. Die ebenfalls beschriebene mögliche Wurzelaffektion von L5 lasse sich klinisch nicht nachvollziehen. Aufgrund der posttraumatischen Situation sei zum Ausschluss eines Knochenprozesses eine 3-Phasenskelettszintigraphie durchgeführt worden, welche für sämtliche Phasen unauffällig gewesen sei (Urk. 7/18/6).
4.
4.1 Aufgrund der bildgebenden Untersuchungen und der Einschätzung der Ärzte des USZ sowie des E.___-Spitals ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bloss an rudimentären somatischen Störungen leidet. Ins Gewicht fällt einzig eine leichte Diskushernie L4/5, währenddem die Diskusprotrusionen sowie die beginnenden Spondylarthrosen auf Höhe L5/S1 als bloss leichte degenerative Veränderungen interpretiert wurden. Sodann verlief die 3-Phasenskelettszintigraphie ergebnislos. Im Vordergrund standen im Gegenteil Muskelverspannungen. Zum Muskelaufbau wurde dem Beschwerdeführer eine Therapie empfohlen, welchem Ratschlag indessen offenbar nicht nachgelebt wurde.
4.2
4.2.1 Bei dieser medizinischen Aktenlage in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist die Einschätzung von Dr. C.___, welcher das Schwergewicht auf die Rückenschmerzen legte und die eingetretene psychische Problematik in diesem Zusammenhang sah, nicht nachvollziehbar. Hierbei fällt indessen auf, dass Dr. C.___ von einem falschen Unfallhergang ausgeht, schilderte er das Ereignis vom Oktober 2001 doch dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine Schaltafel aus grosser Höhe auf den gebückten Rücken gefallen sei. Dies erweist sich angesichts der Schilderung in der Unfallmeldung vom 8. Oktober 2001 (vgl. Sachverhalt hiervor, Ziff. 1.1 Absatz 1) als unrichtig.
4.2.2 Ist somit erstellt, dass Dr. C.___ von einem viel gravierenderen Unfall ausging, sind auch seine Feststellungen betreffend Schmerzempfinden zu relativieren. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer bloss 10 Minuten auf ebener Strecke gehen können soll, wo er doch in somatischer Hinsicht an keinen namhaften Beeinträchtigungen leidet. Dass der behandelnde Psychiater die Schilderungen des Beschwerdeführers unkritisch übernimmt und mit keinem Wort die Vorakten erwähnt, lässt erhebliche Zweifel an seiner Beurteilung aufkommen.
4.2.3 Schliesslich erscheinen die Ausführungen des Dr. C.___ betreffend Krankheitsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Einerseits ist nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen reaktiven Depression leidet und weshalb es sich dabei nicht bloss um depressive Episoden handelt. Anderseits legt der Facharzt auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt. Insbesondere fehlt eine Erklärung dafür, weshalb bei den psychosozialen Schwierigkeiten von Zukunftsängsten, Sinnlosigkeitsgefühlen, Grübeln und finanziellen Sorgen es nicht gerade angezeigt wäre, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Schliesslich erweckt die begründungslose Bemassung der Arbeitsunfähigkeit mit 30 bis 50 % am 25. Juli 2003 und die Angabe einer höchstens noch 50%igen Arbeitsfähigkeit am 17. Juli 2004 bei angeblich stationärem Verlauf weitere Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. C.___.
4.2.4 Bei dieser Aktenlage kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie unbesehen auf die Angaben des behandelnden Psychiaters abstellt, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3 Nachdem schliesslich erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne weiteres vollumfänglich zumutbar ist und Dr. D.___ die körperlichen und psychischen Probleme nicht auseinanderhielt, kann auch auf sein Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist.
Dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage sein soll, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, ist medizinisch nicht nachvollziehbar erstellt, weshalb ein Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht möglich ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht einhole und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei beantragter Rückweisung - wenn auch aus anderen als den vorgebrachten Gründen - obsiegt, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).