Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00628
IV.2005.00628

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 20. März 2006
in Sachen
C.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch die Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     C.___ leidet seit vielen Jahren an multiplen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates. Nachdem sie per Ende Dezember 1982 eine Vollzeitstelle als Betriebsangestellte verloren hatte (vgl. den Fragebogen für den Arbeitgeber vom November 1983, Urk. 9/87), hatte sie sich im November 1983 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/92). Mit Verfügung der damaligen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 29. Januar 1985 war ein Rentenanspruch zunächst verneint worden (Urk. 9/22; vgl. auch das Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 17. März 1986, Urk. 9/19). Später erhielt die Versicherte aufgrund einer neuen Anmeldung (Urk. 9/91) mit Verfügung der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 7. März 1988 mit Wirkung ab dem 1. März 1987 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen (Urk. 9/14).
         In der Folge wurde die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 25. Juni 1991 wegen fehlender Mitwirkung der Versicherten per Ende Juli 1991 sistiert (vgl. Urk. 9/13). Mit Verfügung vom 15. Oktober 1991 (Urk. 9/10) wurde sodann das rückwirkende Wiederaufleben der Rente per 1. August 1991 angeordnet; gleichzeitig wurde die halbe Rente auf eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % herabgesetzt, da die damals zuständig gewesene Invalidenversicherungskommission im Revisionsverfahren festgestellt hatte, dass die Versicherte ab dem 1. Oktober 1990 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung nachging (vgl. die Angaben von Y.___ im Fragebogen für den Arbeitgeber vom November 1990, Urk. 9/71).
1.2 Nachdem mit Verfügung vom 22. April 1994 (Urk. 9/6) per Ende Mai 1994 erneut die Rentensistierung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht angeordnet worden war (vgl. das Beiblatt in Urk. 9/8), verfügte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, am 9. Januar 1995 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juni 1994 die Weitergewährung der Rente (Urk. 8/21/1-5 einschliesslich des Beiblattes in Urk. 8/26), unter anderem gestützt auf einen Bericht des behandelnden Dr. med. A.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 12. Oktober 1994 (Urk. 8/36) und ein Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. November 1994 (Urk. 8/35). Dabei ging sie nach wie vor von einem Invaliditätsgrad von 40 % aus, gewährte die Rente aber nunmehr als halbe Rente infolge Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles.
         In der Folge bestätigte die SVA, IV-Stelle, mit den Mitteilungen vom 16. Juni 1998 und vom 6. November 2001, dass die Versicherte bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf eine Rente in der bisherigen Höhe habe (Urk. 8/20 und Urk. 8/17; vgl. auch die rechnerische Neufestlegung mit Verfügung vom 4. August 1999, Urk. 8/19, sowie die Fragebogen für die Rentenrevision vom 10. Februar 1998 und vom 6. November 2000, Urk. 8/69 und Urk. 8/67, und den Bericht von Dr. A.___ vom 27. April 1998, Urk. 8/34).
1.3     Anfang Januar 2003 stellte die Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, ein Gesuch um die Erhöhung ihrer Invalidenrente (vgl. die Notizen mit Eingangsdatum des 9. Januar 2003, Urk. 9/64) und berief sich dabei unter anderem auf ein Zeugnis ihres neuen (seit November 2002) behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Dezember 2002 (Urk. 8/32). Die SVA, IV-Stelle, holte bei der Versicherten die Angaben im Fragebogen für die Rentenrevision vom 26. August 2003 (Urk. 8/61) und bei Dr. D.___ den Bericht vom 26. September 2003 ein (Urk. 8/31/1 mit dem beigelegten Bericht über Röntgenaufnahmen der Hände und der Füsse vom 16. November 2002, Urk. 8/31/3, und dem Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Radiologie, vom 25. Februar 2003 über Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule und des Beckens, Urk. 8/31/2). Ausserdem befragte sie die zuständige personalverantwortliche Person der Unternehmung X.___ zum seit dem 1. Januar 2000 bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 14. Juli 2003, Urk. 8/58). Daraufhin holte sie bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Notiz von Dr. med. F.___ vom 20. Oktober 2003 im Feststellungsblatt vom 19. November 2003, Urk. 8/13 S. 2) und nahm in der Folge ein weiteres Zeugnis von Dr. D.___ vom 1. Dezember 2003 und ein weiteres Rentenerhöhungsbegehren der Versicherten vom 26. Januar 2004 entgegen (Urk. 8/30). Schliesslich eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2004, dass ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2003 aufgrund eines auf 56 % erhöhten Invaliditätsgrades eine halbe Rente zustehe, wobei sich der Rentenbetrag gegenüber dem vorherigen (vgl. zuletzt die Verfügung vom 12. September 2003, Urk. 8/16) nicht verändere, da sie vorher eine Härtefallrente bezogen habe (Urk. 8/10). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.4     Am 21. September 2004 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf eine Rentenerhöhung und reichte ein neues Zeugnis von Dr. D.___ vom 17. September 2004 ein (Urk. 8/45). Die SVA, IV-Stelle, holte bei Dr. D.___ wieder einen Bericht - vom 4. Februar 2005 - ein (Urk. 8/29/1 mit dem beigelegten Laborbefund vom 3. Oktober 2003, Urk. 8/29/2, dem Bericht über Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der rechten Schulter vom 8. Oktober 2003, Urk. 8/29/3, einem Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Radiologie, vom 3. Januar 2005 über eine Magnetresonanz-Tomographie [MRI] der Lendenwirbelsäule, Urk. 8/29/4, und dem provisorischen Kurzaustrittsbericht des Spitals H.___ vom 25. Januar 2005 über einen dortigen Aufenthalt der Versicherten vom 18. bis zum 25. Januar 2005, Urk. 8/29/5). Nach Rückfrage beim RAD (Notiz von Dr. med. J.___ vom 7. März 2005, Urk. 8/7 S. 2) eröffnete die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2005, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2004 nicht anhaltend und bleibend verschlechtert habe und ihr Rentenerhöhungsgesuch daher abgewiesen werde (Urk. 8/8). Gleichentags stellte sie Dr. D.___ aufgrund seiner Bemerkung im Bericht vom 4. Februar 2005, dass die Versicherte auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 8/29/1 S. 2), ein weiteres Arztbericht-Formular samt Fragbogen zur Hilflosigkeit zu (Urk. 8/28/1).
         Die Versicherte, vertreten durch den Verband Patronato INCA, liess gegen die Verfügung vom 17. März 2005 mit den Schreiben vom 15. April 2005 und vom 4. Mai 2005 Einsprache einreichen und den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2004 stellen (Urk. 8/4 und Urk. 8/37). Mit Entscheid vom 18. Mai 2005 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/1). In dieser Zeit gelangte sie noch in den Besitz des im März 2005 angeforderten Berichts von Dr. D.___ vom 13. Mai 2005 (Urk. 8/28/1 mit dem beigelegten definitiven Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 27. Januar 2005, Urk. 8/28/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 liess die Versicherte, wiederum vertreten durch den Verband Patronato INCA, mit Eingabe vom 1. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.         In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Mai 2005 sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente, eventuell eine ganze Rente auszurichten ab September 2004.
2.         Eventualiter sei die Beschwerdeführerin umfassend zu begutachten und es sei anschliessend neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
3.         Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
        
         Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 2. August 2005 (Urk. 12) an ihrem Standpunkt hatte festhalten lassen, ohne von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Replik weiteren Gebrauch zu machen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. August 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab Januar 2004 gültigen Fassung (Änderung vom 21. März 2003 im Rahmen der 4. IV-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung). Ausserdem hatten Versicherte bis Ende 2003 gestützt auf den damaligen Art. 28 Abs. 1bis IVG, der per Ende Dezember 2003 aufgehoben worden ist, in Härtefällen bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente, und der Bundesrat hatte die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles im früheren Art. 28bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; ebenfalls aufgehoben per Ende Dezember 2003) geregelt.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3
1.3.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002).
         Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen, während der Geltungsdauer des bisherigen Rechts entwickelten Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.3.2   Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat. Ist dieser seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
1.3.3   Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung nach Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
         Die Erhöhung erfolgt dort, wo die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), und dort, wo eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird, frühestens von dem für diese vorgesehenen Zeitpunkt an (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).
1.4     Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
1.5     In lit. a-f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 hat der Gesetzgeber verschiedene übergangsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision geregelt. In Bezug auf die Härtefallrente ist in lit. d Abs. 1 unter anderem festgelegt, dass die neue Fassung von Art. 28 IVG von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten gilt. Davon ausgenommen sind unter anderem gemäss lit. d Abs. 2 rentenberechtigte Personen, die im Monat vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung hatten; ihnen wird unter gewissen Voraussetzungen die halbe (Härtefall-)Rente der Invalidenversicherung weiter ausgerichtet.
         Im Übrigen gilt dort, wo keine besonderen übergangsrechtlichen Regeln aufgestellt worden sind, das allgemeine intertemporalrechtliche Prinzip, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, und wonach somit der Rentenanspruch als Dauerleistung nach den im Zeitverlauf jeweils gültigen Normen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 445).

2.
2.1     Zu prüfen ist, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente hat.
         Der Anspruch auf eine Rentenerhöhung hängt nach den vorstehenden Erwägungen davon ab, dass bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Mai 2005 eine Änderung in den Verhältnissen, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, eingetreten ist, die zu einer rentenerheblichen Änderung des Invaliditätsgrades führt.
2.2     Vorab ist die massgebende Vergleichsbasis festzulegen.
         Die Beschwerdeführerin hatte bis Ende Januar 2003 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % erhalten, die ihr infolge Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles jedoch nicht als Viertels-, sondern als halbe Rente ausgerichtet worden war. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 56 % ab dem 1. Februar 2003, welche die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 12. Juli 2004 vorgenommen hatte (Urk. 8/10), hatte somit keine Änderung der Rentenstufe zur Folge; die Beschwerdeführerin erhielt weiterhin die bisherige halbe Rente. Für die Zeit bis zur Aufhebung der Vorschriften über den Anspruch auf eine Härtefallrente per Ende 2003 hat die Verfügung vom 12. Juli 2004 somit nur Feststellungscharakter (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 30. April 2001, I 9/01, Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 106 V 93 Erw. 2) und ist nicht von rentenwirksamer Bedeutung. Insoweit kann sie demnach keine taugliche Vergleichsbasis darstellen. Anders verhält es sich für die Zeit ab Anfang 2004. In dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin infolge der gesetzlichen Abschaffung der Härtefallrente keinen Anspruch mehr auf eine halbe Rente gehabt, wenn ihr Invaliditätsgrad nicht heraufgesetzt worden wäre. Denn aufgrund der Schreiben der Stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Q.___ vom 27. Oktober 2003 und vom 13. April 2004 (Urk. 8/51 und Urk. 8/46) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2003 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Sie gehörte somit nicht zum Kreis derjenigen Personen, denen die Härtefallrente gestützt auf lit. d Abs. 2 der Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision hätte weitergewährt werden können. In Bezug auf die Zeit ab Januar 2004 ist die Heraufsetzung des Invaliditätsgrades auf 56 % demnach von rentenerheblicher Bedeutung, und die Verfügung vom 12. Juli 2004 erfüllt insoweit die Kriterien der massgebenden Vergleichsbasis.
         Die Verhältnisse müssen sich somit in der Zeit ab dem 12. Juli 2004 verändert haben, damit die Beschwerdeführerin allenfalls einen Anspruch auf eine Rentenerhöhung hat.
2.3
2.3.1   Beim Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2004 hatten der Beschwerdegegnerin als neueste medizinische Unterlagen das Zeugnis von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2002 (Urk. 8/32), der Bericht von Dr. D.___ vom 26. September 2003 mit den beigelegten Röntgenergebnissen (Urk. 8/31/1-3) sowie das Zeugnis von Dr. D.___ vom 1. Dezember 2003 (Urk. 8/30) vorgelegen.
         Im Bericht vom 26. September 2003 (Urk. 8/31/1) hatte Dr. D.___ als erste Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Syndrom mit einem im Vordergrund stehenden linksbetonten lumbospondylogenen Syndrom genannt. Als zugehörige Befunde hatte er eine mässige dorsale Spondylose der Lendenwirbelsäule, eine Pseudolisthesis (Wirbelgleiten) im Bereich L5/S1 sowie ausgeprägte Spondylarthrosen und Baastrup-Phänomene in der unteren Wirbelsäule konstatiert. Als zweite die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose hatte Dr. D.___ ein linksbetontes Cervicobrachialsyndrom mit Parästhesien aller Finger aufgeführt (Urk. 8/31/1 S. 1).
         Was das Ausmass der Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so hatte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin in den erwähnten Berichten von Dezember 2002, September 2003 und Dezember 2003 für eine Tätigkeit als Spetterin eine mindestens 80%ige Einschränkung attestiert (vgl. Urk. 8/32, Urk. 8/31/1 S. 7, Urk. 8/30), nachdem sie ihre letzte Stelle mit Putzarbeiten während 1 - 1 1/2 Stunden im Tag durch Konkurs des Arbeitgebers verloren hatte (vgl. Urk. 8/31/1 S. 2). Hingegen hatte Dr. D.___ im September 2003 ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin allenfalls eine angepasste Tätigkeit ohne grosse Belastung der Hände zu etwa 50 % zugemutet werden könnte, da sie immerhin während zwei bis drei Stunden ohne Unterbruch sitzen könne (Urk. 8/31/1 S. 7).
2.3.2   Der Invaliditätsgrad von 56 %, welcher der Verfügung vom 12. Juli 2004 zugrundeliegt, basiert auf der Annahme einer derartigen Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % für eine behinderungsgerechte, sitzend bis wechselbelastend zu verrichtende Tätigkeit, wie der Notiz des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 20. Oktober 2003 und den übrigen Angaben im Feststellungsblatt vom 19. November 2003 (Urk. 8/13) zu entnehmen ist. Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 8/13 S. 1).
2.4
2.4.1   Im Formular, das die Beschwerdegegnerin Dr. D.___ im Anschluss an das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. September 2004 zustellte, führte der Arzt am 4. Februar 2005 auf die Frage nach Änderungen seit der letzten Berichterstattung hin aus, bis Frühjahr 2004 habe eine gewisse Beruhigung des Cervicobrachialsyndroms erreicht werden können, Mitte September 2004 habe ihn die Beschwerdeführerin dann aber mit deutlich verschlechterter Gehfähigkeit aufgesucht, bedingt durch eine anhaltende Exazerbation des chronischen lumbospondylogenen Syndroms. Seit Ende November 2004 trete meist auf kleinere Drehbewegungen hin ein plötzlicher Tonus- und Kraftverlust im linken Bein auf, und die Beschwerdeführerin sei dann kaum noch stehfähig und gar nicht mehr gehfähig. Deswegen habe im Januar 2005 auch eine Hospitalisation im Spital H.___ stattgefunden, wo die Beschwerdeführerin jedoch lediglich mit körperlicher Entlastung und mit Schmerzmitteln behandelt worden sei (Urk. 8/29/1 S. 1).
2.4.2   Dass die Untersuchungen, die ab September 2004 durchgeführt wurden, neuartige, bis anhin noch unbekannt gewesene Befunde ergeben hätten, kann den medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden. Insbesondere bestätigte die MRI-Untersuchung vom 3. Januar 2005, bei der zwar keine Einengung des Spinalkanals, wohl aber kombiniert ossär und discal bedingte Einengungen der Neuroforamina festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 8/29/4), lediglich einen Verdacht, den Dr. D.___ schon im Bericht vom 26. September 2003 geäussert hatte (vgl. Urk. 8/31/1 S. 1). Insoweit erscheint die Feststellung von Dr. J.___ in der Aktennotiz vom 7. März 2005, dass die Befunde im Wesentlichen die gleichen seien (Urk. 8/7 S. 2), als plausibel. Sodann trifft auch zu, dass in den Austrittsberichten des Spitals H.___ zur Hospitalisation vom Januar 2005 (Urk. 8/29/5 und Urk. 8/28/2) festgehalten ist, unter der Schmerzmittelbehandlung habe ein Rückgang der Schmerzsymptomatik mit schliesslicher Beschwerdefreiheit erzielt werden können.
         Aus dieser zeitweiligen Beschwerdefreiheit sowie aus dem Fehlen gänzlich neuer Diagnosen kann jedoch noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 12. Juli 2004 kaum etwas verändert. Denn im Bericht vom 13. Mai 2005, der Dr. J.___ Anfang März 2005 noch nicht vorgelegen hatte, gab Dr. D.___ an, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nur ganz bedingt gehfähig, knicke im linken Knie oder in der linken Hüfte weiterhin unvermittelt ein und habe Dauerschmerzen im linken Gesäss und im vorderen und seitlichen linken Oberschenkel sowie auch krampfartige Sensationen in der linken Wade und gelegentlich Parästhesien der Fusssohlen (Urk. 8/28/1 S. 2). Zwar hatte Dr. D.___ schon im Bericht vom 26. September 2003 festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über dauerhafte, tiefsitzende Lumbalgien mit Ausstrahlung in die Oberschenkel und sie müsse nach einer maximalen Gehstrecke von 200-300 Metern wegen der Oberschenkelschmerzen und des Kraftverlusts in beiden Beinen stillstehen und sich erholen (Urk. 8/31/1 S. 2). Von der Problematik des Einknickens auf der linken Seite hatte Dr. D.___ damals jedoch noch nicht gesprochen; sie war gemäss der Angabe im Bericht vom 4. Februar 2005 erstmals im November 2004 aufgetreten (vgl. Urk. 8/29/1 S. 1). In objektiver Hinsicht fällt sodann auf, dass Dr. D.___ in den Berichten vom Februar und vom Mai 2005 von einer zunehmenden Quadricepsatrophie auf der linken Seite sprach und eine Differenz im Umfang der Oberschenkel von 2,5 cm beschrieb (vgl. Urk. 8/29/1 S. 1, Urk. 8/28/1 S. 2), was im Vergleich zur Differenz von 1 cm im Bericht vom September 2003 (vgl. Urk. 8/29/1 S. 2) eine Zunahme bedeutet. Was schliesslich die körperliche Belastungsfähigkeit anbelangt, so hielt Dr. D.___ im Bericht vom Mai 2005 fest, die Beschwerdeführerin vermöge nach ihren Angaben nur noch während maximal 15 Minuten ununterbrochen zu sitzen (vgl. Urk. 8/28/1 S. 2). Auch dies stellt gegenüber September 2003, wo Dr. D.___ noch von einem Sitzvermögen von zwei bis drei Stunden gesprochen hatte (vgl. Urk. 8/31/1 S. 7), eine Veränderung dar.
2.4.3   Damit sind namentlich durch den neuesten Bericht von Dr. D.___ vom 13. Mai 2005 (Urk. 8/28/1) gewisse Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Herbst 2004 dokumentiert, aufgrund derer es sich rechtfertigt, die Frage nach der nunmehr noch vorhandenen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit neu zu prüfen und die Arbeitsfähigkeit neu festzulegen. Hierzu sind ergänzende Angaben erforderlich. Denn wenn Dr. D.___ im Bericht vom Februar 2005 auf die entsprechende Frage hin angab, der Beschwerdeführerin sei überhaupt keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/29/1 S. 4), so erscheint dies zu pessimistisch in Anbetracht dessen, dass Dr. D.___ im späteren Bericht vom Mai 2005 immerhin ausführte, das Cervicobrachialsyndrom links sei in den Hintergrund getreten (Urk. 8/28/1 S. 2), und dass er im Übrigen eine Überweisung der Beschwerdeführerin an die Klinik K.___ erwähnte und für die Zeit nach der Beendigung dieses Aufenthaltes eine klarere Prognose, auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, in Aussicht stellte (vgl. Urk. 8/28/1 S. 3).
         Die Beschwerdegegnerin wird daher zunächst bei den behandelnden Ärzten weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Ergebnisse des erwähnten Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik K.___ einzuholen haben. Nach deren Vorliegen wird sie zu entscheiden haben, ob noch weitere Abklärungen, insbesondere eine eingehendere rheumatologische und allenfalls auch eine neurologische Abklärung, erforderlich sind. Ausserdem wird sie gegebenenfalls durch ihre Berufsberatungsstelle die beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zu klären haben.
2.5     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rentenerhöhung neu verfüge.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rentenerhöhung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).