IV.2005.00629

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene M.___ geriet am 3. Mai 2002 beim Reinigen einer Klebstoffmaschine mit dem rechten Zeigefinger in eine Zahnradwalze und zog sich eine drittgradige, dorsal offene Fraktur der Endphalanxbasis mit Beteiligung der Strecksehne und des Nagelbetts zu (Urk. 7/36/247). Aufgrund des Unfalls war sie bis Ende November 2002 100 % arbeitsunfähig mit anschliessend wechselnder Arbeitsfähigkeit zwischen 0 bis 50 % (Urk. 7/36/ZM 18). Da aber die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin, insbesondere als Maschinenführerin, Probleme bei den von ihr auszuführenden Produktionsabläufen hatte, kündigte ihr die Arbeitgeberin per 30. April 2003 (Urk. 7/36/Z 47).
Am 20. Februar 2003 meldete sich die Versicherte wegen den unfallbedingten, persistierenden Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/35). Nach durchgeführter medizinischer (Urk. 7/13-15 und Urk. 7/20 und Urk. 7/27) und beruflicher Abklärung (Urk. 7/29-30) sowie unter Beizug der Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/36) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 7/11). Die von der Versicherten, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wurde mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingabe vom 1. Juni 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides und Ausrichtung einer im Minimum halben Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2003, eventualiter Vornahme ergänzender handchirurgischer Abklärungen; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 13. Juli 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

           


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und rechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Es betrifft dies namentlich den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
         Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Aktenlage, insbesondere das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 5. März 2004 (Urk. 7/27) von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/11 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, sie sei gemäss dem Gutachter Dr. A.___ in einer leichten Tätigkeit ganztätig arbeitsfähig mit vorwiegendem Gebrauch der nicht verletzten Hand im Sinne einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1     Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Chirurgie, Leitender Arzt des Spitals C.___, verwies in seinem Bericht vom 26. März 2003 bezüglich Diagnosestellung und weiterer ärztlicher Angaben auf das beigelegte Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 16. August 2002 (Urk. 7/15).
Als Diagnose führte Dr. D.___ gestützt auf die Untersuchung vom 15. August 2002 eine regrediente, schmerzhafte Funktionseinschränkung des Zeigefingers rechts bei Status nach drittgradig offener Endphalanxfraktur mit Verletzung des Streckapparates Zeigefinger rechts am 3. Mai 2002. In Bezug auf die vorübergehende Arbeitsfähigkeit während der Behandlungsphase bis zum Erreichen des Endzustandes hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig sei. Die Zuteilung einer leichten Arbeit sei nicht angezeigt, da der Zeigefinger noch zu schmerzhaft und dessen Funktion zu stark eingeschränkt sei und auch die gesamte rechte Hand durch die lange Schonphase einen Kraftverlust aufweise. Bei erwartungsgemässem Fortschreiten der Rehabilitation, schätzte Dr. D.___, dass bis cirka Ende September die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen werden könne. Der Einsatz solle initial halbtags erfolgen. Nach Wiederaufnahme der Arbeit müsse die weitere Arbeitsfähigkeit schrittweise festgelegt werden. Grundsätzlich sei das Ziel die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz (vgl. Anhang zu Urk. 7/15).
Dr. B.___ selber erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 8. Mai bis 1. Dezember 2002 als zu 100 % und seit dem 2. Dezember 2002 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Er führte weiter aus, dass, wenn die Belastung für die rechte Hand nicht sehr gross sei, eine volle behinderungsangepasste Arbeitfähigkeit möglich sei. Abschliessend hielt er berufliche Massnahmen für angezeigt und nahm nochmals wie folgt zur Arbeitsfähigkeit Stellung: In bisheriger Tätigkeit 50 bis 75 % und in angepasster Tätigkeit 100 % (Urk. 7/15).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 6. Januar 2003 bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung. Er nannte in seinem Arztbericht vom 13. März 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-         Schmerzhafte Funktionseinschränkung Zeigefinger rechts, bei Status nach offener Endphalanxfraktur mit Verletzung des Streckapparates Zeigefinger rechts am 3. Mai 2002;
-         Depression;
-         Lumbospondylogenes Syndrom, Status nach Morbus Scheuermann.
         Sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (seit dem 2. Dezember 2002) wie auch in angepasster Tätigkeit (ab sofort) sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig. Dr. E.___ empfahl abschliessend eine medizinische Begutachtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14).
Am 27. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ untersucht und befragt. Gestützt auf die bisherige Aktenlage, die neu angefertigten Röntgenbilder, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie seine eigenen Untersuchungsbefunde stellte er in seinem Gutachten vom 5. März 2004 folgende Diagnosen auf:
-         Neuropathisch schmerzhafte Funktionseinschränkung  Zeigefinger rechts mit mässiger Funktionsbehinderung und Krafteinbusse der gesamten dominanten rechten Hand bei
-         Status nach drittgradig offener Endphalanxfraktur mit Beteiligung des Endgelenks, des Streckapparates sowie des dorsolradialen Nervenastes (03.05.2002) mit in der Folge Kausalgie
         - Depressive Stimmungslage (vgl. Urk. 7/27 S. 1 und 7).
         Er erachtete sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, welche beidhändig und repetitiv ausgeführt werden müssten, zumindest während der Behandlungsphase als nicht möglich. Hingegen würden im Sinne einer Anpassung und Angewöhnung allenfalls leichte, später eventuell auch mittelschwere Tätigkeiten in Frage kommen, wobei die verletzte rechte Hand zunächst lediglich als Hilf- und Zudienhand eingesetzt werden könne. Tätigkeiten über Brustniveau sollten wegen der noch vorhandenen neuromeningealen Dehnungsschmerzen noch nicht repetitiv durchgeführt werden. Ebenso sollten Vibrationen, Nässe, Kälte und Hitze vermieden werden. Während der Heilungsphase betrage die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Produktionsmitarbeiterin während cirka einem halben Jahr 100 %, danach für ein weiteres halbes Jahr cirka 75 %, zumal einerseits höchstens eine halbtätige Arbeitsfähigkeit, andererseits aber auch eine deutliche reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Cirka ein Jahr nach dem Unfall hätte eine ganztägige, leichte Arbeitsfähigkeit mit vorwiegendem Gebrauch der nicht verletzten linken Hand im Sinne einer 50%igen Arbeitsfähigkeit möglich sein sollen (Urk. 7/27 S. 13).
Die Beschwerführerin war vom 20. April bis 11. Mai 2004 zur stationären Rehabilitation in der RehaClinic F.___. Die Dres. med. Dr. G.___ (Oberärztin) und H.___ (Assistenärztin) erwähnten im Austrittsbericht vom 15. Juni 2004 folgende Diagnosen:
-         Chronisches Schmerzsyndrom rechter Finger
-         Zustand nach drittgradig offener Endphalanxfraktur mit Verletzung Zeigefinger rechts am 3. Mai 2002;
-         Leichtes rezividierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
-         Lumbospondylogenes Syndrom bei Haltungsdefizit nach Morbus Scheuermann
-          Depression (vgl. Urk. 7/20 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin sei für leichte Tätigkeiten, bei denen keine repetitive Bewegung mit der rechten Hand ausgeführt werden müssten, zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Haushalt bestünde volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20 S. 3).
Am 28. August, 16. September und 30. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP psychiatrisch untersucht. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer IV-Akten kamen sie in ihrem Gutachten vom 30. November 2004 zum Schluss, dass keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13).
3.2     Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Meinungen vorliegen. Ebenfalls keine Zweifel bestehen an der Schlussfolgerung von Dr. I.___ und lic. phil. J.___, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/13).
         Unterschiedliche Beurteilungen liegen jedoch hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der unfallbedingten schmerzhaften Funktionseinschränkung des rechten Zeigefingers vor. Während die Dres. B.___, G.___ und H.___ bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 7/15 und Urk. 7/20 S. 3), schätze Dr. E.___ diese lediglich auf 50 % (Urk. 7/14). Dr. A.___ wiederum erachtete die Beschwerdeführerin ein Jahr nach dem Unfall in ihrer angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/27 S. 13).
         Schon im ältesten bei den Akten liegenden medizinischen Bericht von Dr. D.___ vom 16. August 2002, der rund drei Monate nach dem Unfall abgefasst wurde und an dessen Korrektheit zu Zweifeln kein Anlass besteht, wurde als Zielsetzung die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz formuliert (Anhang zur Urk. 7/15). Dr. B.___, der sich sodann im Wesentlichen bei seiner Beurteilung auf die Berichterstattung von Dr. D.___ stützte, setzte rund sieben Monate später, am 26. März 2003, auf eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/15). Aufgrund dieser zwei Einschätzungen kann somit geschlossen werden, dass bereits im März 2003 die durchgeführte Rehabilitation erwartungsgemäss fortgeschritten war und zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit geführt hatte. Wenn Dr. E.___ in seinem ebenfalls im März 2003 erstellten Bericht die Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit auf 50 % festsetzte (Urk. 7/14), vermag seine anderslautende Beurteilung nicht zu überzeugen. Zum einen geht aus seinem Bericht nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer ihrer Behinderung angepassten Arbeit eingeschränkt sein sollte. Zum anderen gilt auch zu berücksichtigen, dass Dr. E.___ Allgemeinpraktiker und nicht wie Dr. B.___ auf Handchirurgie spezialisiert ist, was den Beweiswert seines Berichtes schmälert.
         Was die Schlussfolgerungen in Ziffer 7.2 des Gutachtens von Dr. A.___ (Urk. 7/27 S. 13) betrifft, ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass aufgrund des Wortlautes erstellt ist, dass Dr. A.__ der Beschwerdeführerin ein Jahr nach dem Unfall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutete. Berücksichtigt man aber die Fragestellung ("Wie hoch schätzen Sie die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Prozenten während der Heilphase in ihrem Beruf als Produktionsmietarbeiterin (Maschinenführerin Industriebetrieb; angestammter Arbeitsplatz?"), dann ergibt sich zweifelsfrei, dass sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Tätigkeit im bisherigen Berufsfeld bezog und nicht auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit. Es fällt zudem auf, dass dem Gutachter die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasster Tätigkeit gar nicht unterbreitet wurde, und er demnach dazu auch gar nicht Stellung beziehen musste (Urk. 7/27 S. 11 ff.). Vorliegend kann daher zur Klärung der Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf das Gutachten zurückgegriffen werden.
         Massgebend ist hingegen der aktuellste Bericht von Dres. G.___ und H.___ vom 15. Juni 2004, der nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in der RehaClinic F.___ erstellt wurde (Urk. 7/20). Dieser ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem ist die Schlussfolgerung der Fachärzte, dass für leichte Tätigkeiten, bei denen keine repetitive Bewegung mit der rechten Hand ausgeführt werden muss, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, begründet. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann somit auf ihren Bericht abgestellt werden. Es bleibt daher auch kein Raum für weitergehende medizinische Abklärungen.
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit, bei der keine repetitive Bewegung mit der rechten Hand ausgeführt werden muss, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.

4.       Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades von 5 % (Valideneinkommen: Fr. 46'459.96; Invalideneinkommen: 43'916.40; behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 %) ist korrekt (vgl. Urk. 7/18 und 7/10), und es kann darauf verwiesen werden. Selbst wenn ein maximaler Abzug des Tabellenlohns von 25 % erfolgen würde, da die Beschwerdeführerin die rechte dominante Hand nicht mehr vollständig einsetzen kann, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von 36'597.-- eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 9'862.96 und damit ein Invaliditätsgrad von höchstens 21 %.

5.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- K.___, Sammelstiftung BVG
- K.___, UVG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
 
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).