Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 23. März 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1968, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und kam am 20. März 2001 als Asylbewerber in die Schweiz (Urk. 12/31 S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. 1.6). Er absolvierte im ehemaligen Jugoslawien nach Abbruch des Chemiestudiums eine Ausbildung als Chemielaborant und ging im Anschluss Gelegenheitsjobs nach (Urk. 12/31 S. 4 Ziff. 6.2-6.3); unter anderem arbeitete er als Lehrer ohne Diplom (vgl. Urk. 12/15/1 S. 1 lit. B unten). In der Schweiz war er im Jahre 2003 als Teilzeitbüroangestellter des Beschäftigungsprogramms für Asylsuchende A.___ tätig (Urk. 12/31 S. 4 Ziff. 6.5). Am 3. Februar 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/31 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 12/10-15), Berichte betreffend die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm (Urk. 12/26/2; Urk. 12/28/2) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto ein (Urk. 12/19; Urk. 12/22; Urk. 12/30; Urk. 12/34). Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch G.___ (Urk. 6/10). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 5. Juli 2004 (Urk. 12/6) wies sie mit Entscheid vom 2. Mai 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 6/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2) erhob G.___ am 1. Juni 2005 Beschwerde, welche er mit Eingabe vom 23. Juni 2005 begründete (Urk. 1; Urk. 5). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung eine ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 5 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 15. September 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und G.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten.
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG).
1.2 Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, welches auf alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens Anwendung findet, sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten einander gleichgestellt, soweit im Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a).
Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002 , I 134/00).
2.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.4 Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung erfüllt.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei am 20. März 2001 in die Schweiz eingereist; da bereits im Jahre 1999 - allerspätestens im Jahre 2000 - eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, habe das Leiden schon vor seiner Ankunft in der Schweiz bestanden. Aus diesem Grund könnten die versicherungsmässigen Voraussetzungen auch nachträglich nicht erfüllt werden (Urk. 10 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Ärzte seien sich nicht einig, ob und wenn ja seit wann beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt er wie stark wegen der progredienten Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 5 S. 6). Hinsichtlich der Klärung der Frage der Arbeitsfähigkeit sei zu beachten, dass er im Jahre 2003 in einem Beschäftigungsprogramm zu 40 % tätig gewesen sei. Er hätte auch zu 100 % gearbeitet, falls es eine Möglichkeit gegeben hätte (Urk. 5 S. 8).
4.
4.1 Im Bericht vom 7. November 2001 diagnostizierte Dr. med. B.___, Leitender Arzt Neurologie, Kantonsspital ____, eine subakute progrediente Myopathie der distalen Beine sowie des Beckengürtels, welche der Beschwerdeführer subjektiv seit einem halben Jahr als Muskelprobleme wahrnehme (Urk. 12/15/6).
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, erklärte in einem undatierten Bericht (das Formular wurde am 9. Februar 2004 versandt), dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lehrer (ohne Diplom) seit dem Jahr 2000 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 12/15/1 S. 1 lit. B). In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Bürohilfe, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 12/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 4).
4.3 Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital ___, beurteilte im Bericht vom 11. Juni 2004 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass er weder in seiner angestammten noch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 12/14/1B). Es handle sich um eine langsam progrediente Muskelerkrankung (Myopathie), welche bereits im Zeitpunkt der letzten Untersuchung (3. Oktober 2003) zu einer erheblichen Invalidität geführt habe (Urk. 12/14/2).
4.4 Dr. D.___ erklärte im Bericht vom 22. Oktober 2004, der Beschwerdeführer habe sich in der Poliklinik am 4. Oktober 2002 zum ersten Mal vorgestellt. In diesem Zeitpunkt hätten Beschwerden bestanden, welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anamnestisch im Jahre 1999 begonnen und im Verlauf langsam zugenommen hätten. Damals habe die Behinderung in einer leichten bis mittelgradigen Muskelschwäche aller Extremitäten bestanden, welche nicht mehr mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vereinbar gewesen sei. Allerdings seien in diesem Bericht zur Arbeitsfähigkeit keine klaren Angaben gemacht worden (Urk. 12/13).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien die Beschwerden erstmals im Jahre 1999 aufgetreten. Die Erstvorstellung habe bei Dr. B.___ im Jahre 2002 erfolgt. Ob der Beschwerdeführer bereits im Ausland behandelt worden sei, sei nicht bekannt (Urk. 12/13).
4.5 Dr. med. E.___, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital ___, führte im Bericht vom 18. März 2005 aus, den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2002 untersucht zu haben. Unter Berücksichtigung des damals erstellten Berichts setze er retrospektiv, aus neurologischer Sicht, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für Tätigkeiten, die vor allem im Stehen und Gehen erledigt werden, bei rund 50 % an; für sitzende Tätigkeiten habe im damaligen Zeitpunkt eine umfassende Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 12/12 oben).
Die Frage, wann sich die Krankheit erstmals auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, könne er nicht verlässlich beantworten (Urk. 12/12).
4.6 Im Bericht vom 7. April 2005 erklärte Dr. C.___, dass sich die Krankheit laut Angaben des Beschwerdeführers vor dem Jahre 2000 noch nicht auf die Arbeitunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) ausgewirkt habe (Urk. 12/11).
4.7 Dr. B.___ und Dr. med. F.___, Oberärztin, Kantonsspital ___, führten im Bericht vom 22. April 2005 aus, den Beschwerdeführer am 20. April 2001 zum ersten Mal neurologisch untersucht zu haben. Erste Beschwerden im Sinne von Wadenkrämpfen seien seit April 1999 angegeben worden. Seit der Ankunft in der Schweiz (Ende Februar 2001) habe sich eine Schwäche in den Beinen entwickelt. Anlässlich der ersten neurologischen Exploration sei eine Fussheberschwäche, zum Teil mit Fallfuss und Steppergang sowie eine Schwäche der Beckenmuskulatur festgestellt worden. Im Verlauf bis heute habe eine langsame Zunahme der Muskelschwäche mit deutlicher Beeinträchtigung der Gehfunktion und leichter bis mässiger Beeinträchtigung der Handfunktion stattgefunden (Urk. 12/10 oben).
Für körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer schon seit der ersten Untersuchung im April 2001 eingeschränkt gewesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (zum Beispiel eine sitzende Tätigkeit am Computer) sei bis heute eine Arbeitsfähigkeit von 70-100% gegeben (Urk. 12/10).
5.
5.1 Den Berichten von Dr. C.___ lässt sich entnehmen (vgl. Erw. 4.2, 4.6 vorstehend), dass es beim Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2000 zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Lehrer gekommen sei; letztlich habe seit 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zuvor habe sich die Krankheit, an welcher der Beschwerdeführer seit 1999 leide, nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt.
Diese Beurteilung des Hausarztes, welcher den Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz, das heisst (im Zeitpunkt des Einspracheentscheides) während rund vier Jahren behandelte, ist mit den Ausführungen und Schlussfolgerungen der anderen Ärzte vereinbar. So erklärten auch Dr. D.___ und Dres. B.___ und F.___, dass beim Beschwerdeführer erste Beschwerden im Jahre 1999 beziehungsweise im April 1999 aufgetreten seien und im Verlauf zugenommen hätten (vgl. Erw. 4.3-4.4; Erw. 4.7 vorstehend). Zudem sei der Beschwerdeführer schon seit April 2001 bezüglich körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt gewesen (vgl. Erw. 4.7 vorstehend).
Da Dr. C.___ den Krankheitsverlauf über einen langen Zeitraum vertrauensärztlich beobachten konnte, er den Beschwerdeführer regelmässig behandelte und ihn fachärztlich abklären liess (Urk. 12/15), erscheint seine Einschätzung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar. Im Vergleich dazu erstaunt nicht und ist erklärlich, weshalb der Facharzt Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer nur einmal anlässlich einer Untersuchung im Oktober 2002 gesehen hat - ihm kommt eine andere Funktion zu als dem Hausarzt - im März 2005 erklärte, es sei unklar, wann sich die Krankheit des Beschwerdeführers erstmals auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (vgl. Erw. 4.5 vorstehend).
5.2 Auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 2003 in einem Beschäftigungsprogramm für Asylbewerbende zu 40 % gearbeitet habe, steht die Einschätzung des Hausarztes nicht im Widerspruch (Urk. 5 S. 8), denn für die hier relevante Frage des Invaliditätseintrittes (sowohl für eine allfällige Rente als auch für berufliche Massnahmen, vgl. Erw. 3.3-3.4 vorstehend) ist die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von Belang und nicht diejenige in einem angepassten Tätigkeitsbereich, wozu die Arbeit im Beschäftigungsprogramm wohl zu zählen wäre.
5.3 Zusammenfassend ist daher auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen und mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2000 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lehrer zu 100 % arbeitsunfähig ist. Somit ist der Invaliditätsfall vor April 2002 - in diesem Zeitpunkt leistete der Beschwerdeführer beziehungsweise das Gemeinwesen über den Zeitraum von einem Jahr Beitragszahlungen für Nichterwerbstätige (vgl. Urk. 12/22) -eingetreten. Demgemäss sind vorliegend die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt und ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit Honorarnote vom 22. März 2006 machte Rechtsanwalt Lorenz Ineichen Aufwendungen von insgesamt 8 Stunden und 40 Minuten und Auslagen von Fr. 30.50 geltend (Urk. 14), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 1'897.90 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich, wird mit Fr. 1'897.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lorenz Ineichen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).