IV.2005.00633
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 7. Oktober 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich, Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1963, arbeitete vom 1. April 1997 bis Ende Februar 2000 als Gartenarbeiter bei der A.___, Volketswil (Urk. 11/92 Ziff. 1, 3 und 5). Am 7. Oktober 1999 fiel er nach hinten auf den Asphalt, als er einen Strauch aus dem Boden reissen wollte (Urk. 11/144). Dabei zog er sich eine distale Vorderarmfraktur links zu, welche gleichentags im Spital C.___ behandelt wurde (Urk. 11/128).
Am 24. Juli 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/98 Ziff. 6.8). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 11/46-52; Urk. 11/80, Urk. 11/91-93) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 15 % vor (Urk. 11/36).
1.2 Der Versicherte, vertreten durch die Winterthur ARAG Rechtsschutz, stellte am 21. Mai 2002 (Urk. 11/81= Urk. 11/82) ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches die IV-Stelle am 28. Mai 2002 (Urk. 11/34) nicht eintrat.
1.3 Mit Verfügung vom 22. April 2002, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. August 2002, sprach der Unfallversicherer dem Versicherten ab 1. Januar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (vgl. Urk. 11/32 S. 2).
Mit Urteil vom 29. Oktober 2003 änderte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid des Unfallversicherers insoweit ab, als festgestellt wurde, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 16,41 % beruhende Invalidenrente hat (Urk. 11/32 S. 10).
1.4 Am 20. Dezember 2002 erfolgte eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/76, vgl. auch Urk. 11/78). Mit Schreiben vom 8. April 2003 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass nach Vorliegen des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens eine Revision/Wiedererwägung der ablehnenden Verfügung vom 30. Oktober 2001 als angebracht erscheine, die Neuanmeldung sich somit erübrigt habe (Urk. 11/73 = Urk. 11/72, Urk. 11/71). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 11/42-44) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/99-160) bei.
Mit Verfügung vom 12. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zu (Urk. 11/27 = Urk. 11/28). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz am 5. April 2004 Einsprache und beantragte die Ausrichtung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2000 (Urk. 11/26). Die IV-Stelle wies den Versicherten am 5. Januar 2005 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hin (Urk. 11/21). Mit undatiertem Einspracheentscheid wies die IV-Stelle die Einsprache ab und sprach dem Versicherten ab 1. September 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten die ihm vom 1. April 2002 bis 30. April 2005 zuviel ausbezahlten Renten von Fr. 30'864.-- zurückzuerstatten und entzog einer gegen die Verfügung gerichteten Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/10 = Urk. 11/11).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 2. Juni 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Ausrichtung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % und die Ausrichtung eines Verzugszins (Urk. 1 S. 2). Sodann beantragte er am 13. Juni 2005 (Urk. 7) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rückforderungsverfügung, nachdem er am 2. Juni 2005 Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 4. Mai 2005 erhoben hatte (Urk. 8/1 = Urk. 11/4) und von der IV-Stelle in der Folge darauf hingewiesen worden war, dass die Verfügung vom 4. Mai 2005 integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides und damit nur mittels Beschwerde anzufechten sei (Urk. 8/2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Bestimmungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1).
Nachdem das Verfahren mit Gesuch vom 8. April 2003 eingeleitet worden (Urk. 11/71-73) und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin im Frühling 2005 (Urk. 2) ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazu gehörenden Verordnung - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - Anwendung, wobei zu präzisieren ist, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445).
Aus den gleichen intertemporalrechtlichen Überlegungen sind für eine allfällige Rentenberechtigung ab 1. Januar 2004 die in diesem Zeitpunkt im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu berücksichtigen.
2. Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die für eine allfällige Rentenberechtigung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG, in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung, in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Hinsichtlich einer Rentenberechtigung bis 31. Dezember 2002 hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass die dafür massgebenden altrechtlichen Grundsätze inhaltlich im Wesentlichen der dargelegten neurechtlichen Ordnung entsprechen und auch die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht unter der Herrschaft des früheren Rechts entwickelten Regeln weiterhin anwendbar bleiben (BGE 130 V 343, auch zum Folgenden). Es betrifft dies namentlich auch die im Einspracheentscheid richtig wiedergegebene Rechtsprechung über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
Mit Blick auf eine Rentenberechtigung ab 1. Januar 2004 zu erwähnen ist, dass Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eine geänderte Rentenabstufung vorsieht, was im Einspracheentscheid ebenfalls richtig dargelegt wurde (Urk. 2 S. 2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Rentenanspruchs.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem psychischen Leiden des Beschwerdeführers ab September 2001 aus, liess die Wartezeit von jenem Zeitpunkt an laufen mit der Begründung, es liege eine Neuanmeldung vor, und sprach ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 S. 4).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Voraussetzungen der prozessualen Revision seien erfüllt, weshalb ein Rentenanspruch ab 1. Oktober 2000 bestehe, die Verfügung vom 30. Oktober 2001 somit aufzuheben sei (Urk. 1).
4.
4.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
4.2 Als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, BGE 108 V 171 Erw. 1).
5.
5.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 30. Oktober 2001 (Urk. 11/36) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf den Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 23. August 2000 (Urk. 11/51), auf den Bericht des Spitals C.___ vom 23. Oktober 2000 (Urk. 11/50), vor allem aber auf die Berichte von Dr. med. D.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, vom 20. Juni, 12. September 2000 und 18. September 2001 (Urk. 11/52/1-3, Urk. 11/46) und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 11/36-40).
5.2
5.2.1 Dr. med. D.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juni 2000 einen Status nach distaler intraarticulärer Radiusmehrfragmentfraktur links mit Abriss des Processus styloideus ulnae, einen posttraumatischen Sudeck sowie möglicherweise ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS). Er stellte fest, dass im Heilungsverlauf keine unfallfremden Faktoren mitspielen würden. Er hielt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 7. Oktober 1999 absolut unfallbedingt gerechtfertigt sei, da mit der verunfallten linken Hand keine manuellen Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, welche den Einsatz der linken Hand nicht erfordern würden. Als Lehrer (wie er früher im Kosovo tätig gewesen sei) könne er hier in der Schweiz natürlich nicht eingesetzt werden, jedoch wäre beispielsweise eine leichte Kontrolltätigkeit, die praktisch ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden könnte, vollumfänglich zumutbar. Als Gärtner bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, an der sich wahrscheinlich in den nächsten Monaten wenig ändern werde. Eine abschliessende Beurteilung sei wahrscheinlich erst in ungefähr einem Jahr möglich, jedoch sei mit einer erheblichen und bleibenden Beeinträchtigung der Funktion der linken Hand zu rechnen, wobei das genaue Ausmass noch nicht abschätzbar sei (Urk. 11/52/3).
5.2.2 Am 11. September 2001 untersuchte Dr. D.___ den Beschwerdeführer nochmals, diagnostizierte zusätzlich eine reaktive Depression und stellte wiederum fest, dass die noch vorhandenen Beschwerden als alleinige Ursache auf den Unfall vom 7. Oktober 1999 zurückzuführen seien. Die Arbeitsfähigkeit als Angestellter im Gartenbau betrage weiterhin 0 %. Der angestammte Beruf als Lehrer könnte theoretisch wieder ausgeführt werden, was allerdings hier in der Schweiz nicht realistisch sei. Eine Arbeitsfähigkeit in einer wechselnd belastenden, körperlich wenig anstrengenden Tätigkeit, die einzig mit der dominanten rechten Hand verrichtet werden könnte, wäre zu 100 % möglich (beispielsweise leichte Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten im Freien). Eine schreibende Tätigkeit (Tastatur) sei nicht möglich, da die verletzte Hand nicht proniert werden und deshalb nicht zum Schreiben eingesetzt werden könne. Es scheine, dass ein Endzustand bezüglich der Funktionalität der Hand erreicht worden sei. Eine weitere Heilbehandlung würde lediglich auf eine Schmerzreduktion hinzielen (Urk. 11/46).
5.3 Aufgrund der Neuanmeldung vom 20. Dezember 2002 holte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, Institut für Psychotraumatologie Zürich IPZ, ein (Urk. 11/45).
Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. April 2003 eine depressive Episode (ICD-10 : F32) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 : F62.8; Urk. 11/45 S. 7). Er führte aus, dass sich die psychischen Störungen, wie dies für Reaktionen auf Unfallfolgen typisch sei, nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst nach und nach entwickelt hätten. Dr. F.___ habe in seinem Bericht vom 23. August 2000 zuhanden der IV-Stelle den Versicherten noch als psychisch unauffällig beurteilt (vgl. Urk. 11/51 Ziff. 4). Die Ehefrau beschreibe, dass sich die psychischen Veränderungen ungefähr ein Jahr nach dem Unfall deutlich gezeigt hätten. In den Akten würden solche erstmals vom Rechtsanwalt in einem Brief vom 18. Juli 2001 erwähnt. Zwei Monate später habe Dr. D.___ eine reaktive Depression diagnostiziert. Zwischen den Wahrnehmungen der Ehefrau und der aktenkundigen psychischen Symptomatik liege nicht ganz ein Jahr. Diese Differenz sei insofern erklärbar, als das psychische Veränderungen von nahestehenden, den Alltag teilenden Personen früher wahrgenommen würden, als von Aussenstehenden, die nur kurze, punktuelle Kontakte zu den Betroffenen hätten. In einer früheren Phase der psychischen Störung gelinge es zudem den Patienten häufig, während den kurzen Kontakten mit Aussenstehenden die Auffälligkeiten erfolgreich zu kompensieren und zu maskieren (Urk. 11/45 S. 6).
Der Beschwerdeführer klage auch über beeinträchtigende Konzentrationsstörungen. Diese stünden einerseits mit den psychischen Störungen, andererseits mit dem Coping (Umgang mit den Unfallfolgen) in Zusammenhang, das eine enorme Fokussierung auf die Schmerzen beinhalte (Urk. 11/45 S. 6).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kämen die in den Akten dokumentierten Beurteilungen zu einem einheitlichen Schluss: der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Störung nicht mehr in der Lage als Gärtner zu arbeiten, wohl aber vollumfänglich in einer Tätigkeit, in der nur die rechte Hand gebraucht werden müsse. Solche Beurteilungen würden auf rein somatischen Gesichtspunkten basieren und würden die psychische Dimension des Leidens nicht mit einbeziehen. Sie würden somit der Gesamtsituation nicht gerecht. Es müsse weiter berücksichtigt werden, dass das somatische Leiden und die psychischen Störungen interagieren und sich gegenseitig verstärken würden. Diese Verstärkungen könnten nicht rein additiv verstanden werden, sondern eher in einem potenzierenden Sinne. Aufgrund dieser Überlegungen müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in irgendeiner Tätigkeit als 0 % beurteilt werden (Urk. 11/45 S. 6).
5.4 Die Ärzte der Universitätsklinik G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2003 einen residuellen Morbus Sudeck der linken Hand, einen Status nach einer distalen Radiustrümmerfraktur am 7. Oktober 1999, einen Status nach percutaner Spickung und Fixateur extérne sowie eine fleckige Osteopenie der gesamten linken Hand. Sie führten aus, dass in der früheren Tätigkeit als Gartenbauarbeiter, welche der Beschwerdeführer bis zum Unfall im Oktober 1999 ausgeübt habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestünde. Aufgrund des 4-jährigen Verlaufs sowie der fehlenden Beeinflussbarkeit des Schmerzsyndroms unter ambulanten und stationären Massnahmen dürfte eine Wiedereingliederung in die körperlich belastende Tätigkeit als Gartenbauarbeiter nicht realisierbar sein. Hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit wäre eine detaillierte ergonomische Abklärung des 40-jährigen Versicherten empfehlenswert unter Berücksichtigung der Deutschkenntnisse sowie der Berufstätigkeit als Primarlehrer im Herkunftsland (Urk. 11/42).
5.5 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 14. Juni 2003 einen Sudeck nach Vorderarmfraktur sowie eine Depression (Urk. 11/43 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. Oktober 1999 bis anfangs Mai 2002, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 1. Dezember 2002 und hernach wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss der Klinik G.___ (Urk. 11/43 lit. B; vgl. auch Urk. 11/75). Er hielt fest, dass die rechte Hand (wohl linke Hand gemeint) nicht einsetzbar sei und verwies für die Zumutbarkeitsbeurteilung auf den Bericht der Universitätsklinik G.___ (Urk. 11/43 Blatt 4).
5.6 Die Würdigung der ärztlichen Berichte, insbesondere des Gutachtens von Dr. E.___, in Berücksichtigung der dargelegten Rechtspraxis (vgl. vorstehend Erw. 4.2) ergibt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2001, worin diese eine rentenerhebliche Arbeitsunfähigkeit verneinte, als unrichtig zu beurteilen ist.
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Invaliditätsgrad von 15 % aus. Bei der Prüfung der Rentenfrage stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. D.___. Als Facharzt für Chirurgie, spez. Handchirurgie, machte er nur Ausführungen zum physischen Gesundheitsschaden. Das Gutachten von Dr. E.___ basiert demgegenüber nicht auf denselben Befunden. Dr. E.___ diagnostizierte eine depressive Episode sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der behandelnde Arzt Dr. F.___ am 14. Juni 2003 ebenfalls eine Depression diagnostizierte (Urk. 11/43 lit. A). Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht somit fest, dass nicht nur ein somatisches, sondern sich nach dem Ereignis vom 7. Oktober 1999 allmählich ein psychisches Leiden entwickelte (vgl. Urk. 11/45 S. 6). Die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen unterscheiden sich von jenen, die Dr. D.___ gestellt hat. Das psychische Leiden wirkt sich im Übrigen auch auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dr. E.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in irgendeiner Tätigkeit als 0 %. Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geht selbst die Beschwerdegegnerin aus. Zudem erachtete der IV-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 9. Mai 2003 die medizinischen Angaben von Dr. E.___ auch als nachvollziehbar (Urk. 11/30).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 5) hat Dr. E.___ nicht den Sachverhalt anders bewertet beziehungsweise andere Schlussfolgerungen gezogen, vielmehr diagnostizierte er ein psychisches Leiden, das zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung - mit Ausnahme der von Dr. D.___ diagnostizierten depressiven Episode - keinen Eingang in den medizinischen Akten fand. Hätte die Beschwerdegegnerin von der depressive Episode und der andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Kenntnis gehabt, wäre sie - wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid auch zeigt - zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Beschwerdegegnerin hätte damit das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2003 (Urk. 11/72) nicht als Neuanmeldung, sondern im Sinne einer Revision der Verfügung vom 30. Oktober 2001 behandeln und prüfen müssen.
5.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Ereignis vom 7. Oktober 1999 auch in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Unklar ist jedoch, seit wann das psychische Beschwerdebild besteht. Dr. E.___ führte dazu aus, dass sich das psychische Beschwerdebild nach und nach entwickelt habe. Für die Angehörigen sei es ungefähr ein Jahr nach dem Unfall deutlich sichtbar gewesen (Urk. 11/45 S. 6 und S. 7). Dr. D.___ habe im September 2001 eine reaktive Depression diagnostiziert (Urk. 11/45 S. 6). Dr. E.___ äusserte sich in seinem Gutachten nicht explizit zum Beginn des psychischen Leidens. Nicht bekannt ist sodann das Ausmass und der Verlauf der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei dieser Sachlage drängen sich in psychischer Hinsicht weitere Abklärungen zur Relevanz der psychischen Befunde für die bisherige Tätigkeit und insbesondere für zumutbare Verweisungstätigkeiten auf. Gemäss den Ausführungen von Dr. E.___ würden sich das somatische Leiden und die psychischen Störungen interagieren und sich gegenseitig verstärken. Diese Verstärkungen könnten nicht rein additiv verstanden werden, sondern eher in einem potenzierenden Sinne (Urk. 11/45 S. 6). Da die psychischen und somatischen Befunde sich gegenseitig beeinflussen können, sind die Abklärungen am besten polydisziplinär zu tätigen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
5.8 Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 7. Oktober 1999 bis anfangs Mai 2002, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit anfangs Mai 2002 bis 1. Dezember 2002 und ab 2. Dezember 2002 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/43 lit. B; vgl. auch Urk. 11/75). Übereinstimmend kamen die Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die linke Hand nicht mehr einsetzen könne (vgl. vorstehend Erw. 5.2, 5.3, 5.4). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die angestammte, über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Gartenbauarbeiter im Jahre 1999 leidensbedingt aufgeben musste, ist nach Lage der Akten darauf zu schliessen, dass - entgegen der Beschwerdegegnerin - ein allfälliger Rentenanspruch in der Zeit vor September 2002 nicht am Erfordernis des bestandenen Wartejahres scheitert. Sofern die Beschwerdegegnerin die Rechtsauffassung vertritt, Anspruchserfordernis sei das Bestehen einer ab dem Zeitpunkt des Beginns des psychischen Leidens ab September 2001 (vgl. Urk. 11/16, Urk. 11/21) - gleichsam "neu" - laufenden jährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, geht dies fehl. Es ist insoweit vielmehr erforderlich und hinreichend, dass im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. des festzusetzenden Rentenbeginns (vgl. hiezu: BGE 109 V 117 f. Erw. 4) das Wartejahr bestanden ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, Erw. 4.3).
6.
6.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bezüglich der zuviel ausgerichteten Rentenleistungen ab April 2002 eine separate Verfügung erlassen werde (Urk. 2 S. 4). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom 1. April 2002 bis 30. April 2005 zuviel ausbezahlten Renten von insgesamt Fr. 30'864.-- zurück und entzog einer dagegen erhobenen Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/10 = Urk. 11/11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts betreffend Rente und die Feststellung, dass keine Rückforderung gerechtfertigt sei respektive der Rückforderungsbetrag zu hoch sei (Urk. 11/9, Urk. 11/4 = Urk. 8/1). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 mit, die Rückforderungsverfügung vom 4. Mai 2005 sei integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids betreffend Rente, somit nur mittels Beschwerde anfechtbar (Urk. 8/2). Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 erklärte der Beschwerdeführer, seine Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005 sei an eine unzuständige Behörde erfolgt. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ATSG sei die Frist mit der Eingabe vom 2. Juni 2005 jedoch gewahrt. Er habe daher die Beschwerdegegnerin ersucht, die Einsprache an das hiesige Gericht weiter zu leiten (Urk. 7).
6.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Art. 52 ATSG sieht vor, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Beendet wird das Einspracheverfahren mit einem Einspracheentscheid. Dieser ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 2). Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde vor dem zuständigen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2005 den Beschwerdeführer zu einer Rückforderung verpflichtet. Die Rückforderungsverfügung unterliegt der Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 ATSG (vgl. vorstehend Erw. 6.2). Demnach ist auf die Beschwerde betreffend Rückforderung nicht einzutreten. Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG an die IV-Stelle überwiesen.
6.4 Was den Entzug der aufschiebenden Wirkung anbelangt handelt es sich dabei um eine Zwischenverfügung. Solche Verwaltungsakte sind selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 in Sachen N., P 22/04, Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob Beschwerden gegen Verfügungen über die Rückforderung sozialversicherungsrechtlicher (Geld-)Leistungen die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im Urteil vom 13. Juli 2004 in Sachen N., P 22/04, eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Rückerstattungsverfügungen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme (Erw. 3.4). Mit dieser Feststellung ist die Verfügung vom 4. Mai 2005, soweit sie die Frage der aufschiebenden Wirkung betrifft, aufzuheben.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird die Verfügung vom 4. Mai 2005 betreffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten, soweit sie die Frage der aufschiebenden Wirkung betrifft, aufgehoben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung der Beschwerde betreffend Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten als Einsprache überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).