IV.2005.00634
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1952, reiste 1988 aus L.___ in die Schweiz ein (Urk. 8/34 und 8/40). Bis 1993 arbeitete er in einer Metallgiesserei und in der Textilbranche (Urk. 8/34). Im Juli 1993 machte er sich mit dem Betrieb einer Metzgerei selbständig und ab 1. Januar 1999 führte er das Geschäft als Angestellter der Firma B.___ GmbH zusammen mit seiner Ehefrau (Urk. 8/33 und 8/34). Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen auf Ende 2002 aufgelöst (Urk. 8/33 S. 1).
Am 13. Januar 2003 meldete sich A.___ unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen im Bereich von Nacken und rechter Schulter sowie Herzbeschwerden bei der Invalidenversicherung mit dem Antrag auf Umschulung beziehungsweise zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/40). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 8/15-18) sowie den Arbeitgeberbericht vom 29. Januar 2004 ein (Urk. 8/33), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten erstellen (Urk. 8/34) und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 8/28 und 8/30).
Wegen des Gesundheitszustandes des Versicherten verneinte sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, da er sich bloss noch als für 2 Stunden täglich arbeitsfähig fühle (Urk. 8/10). Die IV-Stelle ordnete am 2. Juni 2004 eine ambulante medizinische Abklärung durch die Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___ an. Das Gutachten wurde am 10. September 2004 erstellt (Urk. 8/13 und 8/14). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/7) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Februar 2005 (Urk. 8/6) wurde mit Entscheid vom 3. Mai 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2005 liess A.___, vertreten durch Max S. Merkli, Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei anstelle der zugesprochenen halben eine ganze Rente, zumindest aber eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, und der Rentenbeginn sei auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2004 festzusetzen.
3. Eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und anschliessender neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei zur Präzisierung und genauen Begründung der Beschwerde eine Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Akten der Beschwerdegegnerin anzusetzen.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte liess in der Replik an seinem Standpunkt festhalten und präzisierte die Anträge wie folgt (Urk. 13 S. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 17), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. November 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Daher finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidenversicherungsgesetzgebung Anwendung. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines höheren Invaliditätsgrades mit der Begründung (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7, 8/2 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Januar 2005] und Urk. 8/11 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Dezember 2004]), auf Grund der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens des Kantonsspitals C.___ vom 10. September 2004 (Urk. 8/14), liege eine in einer leidensangepassten Tätigkeit noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 60 % vor. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Versicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Situation auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen, ohne Arbeiten über Kopfhöhe, repetitive Rumpfrotationen und ohne feinmotorische manuelle Tätigkeiten angewiesen sei.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen (Urk. 1 und 13), er habe sich nach dem 1996 erlittenen Herzinfarkt nie mehr ganz erholt. Seit mehreren Jahren habe er auch Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den rechten Arm bis in die Finger I-III und ein Schwächegefühl in diesem Arm. Nach einer zwischenzeitlich eingetretenen Besserung hätten die Schmerzen und Gefühlsstörungen rechts ab September 2002 zugenommen. Eine stationär durchgeführte Physiotherapie im Februar 2003 habe zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Wegen der Beschwerden am rechten Arm und der Hand könne er diese kaum einsetzen. Er sei daher auch in einer körperlich leichten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit seien nicht alle Befunde im Umfang ihres pathologischen Ausmasses berücksichtigt worden. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
3.2
3.2.1 Der Versicherte leidet seit Jahren an Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Arm bis hin zur Hand. Er steht deswegen seit 1993 beim Allgemeinmediziner Dr. med. D.___ in Behandlung (Urk. 8/18). Am 1. Oktober 1996 erlitt er einen Herzinfarkt und wird seither wegen Bluthochdrucks behandelt. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit September 2002 überwies Dr. D.___ den Versicherten an den Orthopäden Dr. E.___, der eine neuro-radiologische Abklärung empfahl und ausserdem zu einer stationären Behandlung in einer Rheumaklinik riet (vgl. Bericht vom 23. Januar 2003; Urk. 8/18/11). Diese erfolgte vom 2. bis zum 20. Februar 2003 in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals F.___ (nachfolgend: Rheumaklinik). Im Schlussbericht vom 21. Februar 2003 nahm die Rheumaklinik Bezug auf die von ihr veranlassten neurologischen und orthopädischen Abklärungen (Urk. 8/18/9 und 8/18/10) und stellte folgende rheumatologische Diagnose (Urk. 8/18/8):
"Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Diskushernie C6/7 rechts mediolateral mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts /2/2003)
PHS (Periarthropathia humero-scapularis) rechts
Hammerzehe Dig. III rechts"
Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik vom 21. Februar 2003 (Urk. 8/18/8 S. 1) hätten sich klinisch bei Seitneigung und Rotation endphasig Schmerzen im Bereich der rechten Schulter auslösen lassen. Eine Schmerzausstrahlung in den rechten Arm sei dadurch aber nicht provozierbar gewesen. Es seien keine motorischen Ausfälle festgestellt worden. Hingegen habe sich eine Hypästhesie auf Berührung der Dig. I-III rechts sowie der radialen Hälfte des Handrückens und Unterarms rechts gezeigt. Die elektrodiagnostische Abklärung habe lediglich diskrete Zeichen einer axonalen motorischen Schädigung im Bereich der C7-innervierten Muskeln ergeben. Zur Schmerzsymptomatik trage eine Periarthropathia humero-scapularis mit Impingement bei. Die sonographische und konventionell-radiologische Abklärung sei unauffällig ausgefallen. Eine subacromiale Infiltration (Kenacort 40 mg) habe eine deutliche Besserung der Schmerzen im lateralen Schulterbereich bewirkt. In neurologischer Hinsicht hätten die Abklärungen keinen Befund ergeben, auch sei keine nennenswerte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt worden (vgl. Bericht vom 20. Februar 2003; Urk. 8/18/9).
3.2.2 Vor und nach dem stationären Aufenthalt im Februar 2003 in der Rheumaklinik hatte Dr. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, den Beschwerdeführer untersucht und die bereits bekannte Diagnose eines chronischen cervicobrachialen Schmerzsyndroms mit Diskushernie gestellt. In seinem Bericht vom 19. März 2003 (Urk. 8/18/7) wies er darauf hin, dass die stationäre Physiotherapie zunächst eine moderate Besserung bewirkt habe. Nach der letzten Infiltration sei der Versicherte völlig schmerzfrei gewesen. Anlässlich der Untersuchung vom 12. Mai 2003 sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule harmonisch, schmerzfrei und ohne Einschränkungen gewesen. Ausser Gefühlsstörungen im Dermatom C7 rechts und einer allgemeinen leichten Schwäche des rechten Armes habe der Versicherte keine Schmerzen mehr verspürt (vgl. Bericht vom 15. Mai 2003; Urk. 8/18/6). Nach erneuten Untersuchungen am 22. Juli und 12. August 2003 bestätigte Dr. G.___ eine deutliche Verbesserung auch mit Bezug auf die Cervicalgien. Ebenfalls sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule harmonisch, schmerzfrei; es seien weder Paresen noch Sensibilitätsstörungen vorhanden. Der Arzt wies in seinem Bericht vom 13. August 2003 (Urk. 8/18/5) indes darauf hin, dass der Versicherte noch über lokale Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung entlang der lateralen Schulterblattkante sowie über ein Schwächegefühl im rechten Arm klage. Ausserdem würden zunehmend nachts Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks auftreten, weshalb er dem Versicherten eine supraskapuläre Infiltration vorgeschlagen habe.
3.2.3 Vom 23. September bis zum 21. November 2003 liess sich der Beschwerdeführer beim Orthopäden Dr. H.___ mit Injektionen behandeln, die eine Besserung bewirkten, so dass die rechte Schulter wieder gut beweglich geworden und nur leichte subacromiale Schmerzen festgestellt worden seien, welche sich aber gegenüber früher deutlich gebessert hätten (Urk. 8/15). Indes habe der Versicherte immer noch über Schmerzen im Bereiche der Hals- und der Brustwirbelsäule sowie Myogelosen mit Ausstrahlung in den rechten Arm geklagt (vgl. Bericht vom 27. November 2003; Urk. 8/18/3). Im Bericht vom 26. April 2004 (Urk. 8/15) werden die bekannten Diagnosen bestätigt und neu eine Tendinitis an der rechten Schulter erwähnt. Dr. H.___ stufte den Gesundheitszustand als stationär bis sich verschlechternd ein und bemass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Metzger seit September 2003 mit 65-75 % (Urk. 8/15). Aus kardiologischer Sicht erachtete er ihn in einer angepassten Tätigkeit zwar als arbeitsfähig, wies indes darauf hin, dass auf Grund der Diskushernie bei jeder Bewegung Schmerzen und Dysästhesien im Bereiche des Arms aufträten, weshalb eine Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zweifelhaft sei.
3.2.4 In kardiologischer Hinsicht stand der Beschwerdeführer seit dem am 1. Oktober 1996 erlittenen Herzinfarkt ununterbrochen in ärztlicher Kontrolle. Den Berichten des Spitals I.___ vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8/18/4/2), 17. November 2003 (Urk. 8/18/4/1), 5. Dezember 2003 (Urk. 8/18/2), 24. Dezember 2003 (Urk. 8/18/1), vom 3. Februar 2004 (Urk. 8/17), vom 24. Dezember 2004 (Urk. 14/5) und 20. Juli 2005 (Urk. 14/4) zufolge bestand - nach einer Intensivierung der antiischämischen Therapie - seit längerer Zeit Beschwerdenfreiheit. Der Versicherte sei, nach einer Umstellung der Medikamente, nun medikamentös gut eingestellt. Cholesterin- und Blutdruckwerte seien im Rahmen. Im Bericht vom 20. Juli 2005 (Urk. 14/4) wurde ausdrücklich festgehalten, zwischen den Untersuchungen im Dezember 2003 und im Dezember 2004 sei keine Veränderung der Beschwerden eingetreten. Auch die objektiv gemessene Leistungskapazität im Belastungs-EKG sei unverändert. Die Kardiologen bezeichneten den Heilungsverlauf als erfreulich, ohne jegliche Hinweise auf eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit. Aus kardiologischer Sicht erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig für körperlich schwere Arbeiten, attestierten ihm indes vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Betätigungen, welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten, zum Beispiel Büroarbeiten oder Kontrollvorgänge (Urk. 14/4 und 8/17).
3.3
3.3.1 Dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten der Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___ vom 10. September 2004 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/14 S. 11):
"1. Chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit:
- Diskushernie C6/7 rechts medio-lateral mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts
- myofaszialen Triggerpunkten im Muskulus trapecius Pars descendens, Musculus infraspinatus, Muskulus teres minor, Muskulus Latissimus dorsi
2. Periarthropathia humero-scapularis tendinotica rechts mit Impingement-Syndrom
3. Koronare Zweiasterkrankung
- Status nach Akut-PTCA bei Vorderwandinfarkt am 1. Oktober 1996
- Rekoronar-Angiographie 11/97: Diffuse Veränderungen RCX- und RIVA-Gebiet bei gutem Dilatationsresultat
- leicht eingeschränkte Globalfunktion (EF 47 %), Dyskynesie apikal
- Risikofaktoren: persistierender Nikotinabusus, Dyslipidämie. positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie
- aktuell: Angina pectoris CCS II"
Als Hauptbeschwerden beschreibe der Versicherte vor allem Schmerzen im Bereich des Nackens, der rechten Schulterregion und des Arms bis in die Finger der rechten Hand. An den Fingern, insbesondere Dig. II und III, weniger an Dig. I habe er Sensibilitätsstörungen, die ebenfalls am Vorderarm auftreten würden. Diese Beschwerden seien immer leichtgradig vorhanden; er gebe sie auf der visuell-analogen Skala mit 2-3 Punkten an. In der Nacht komme es beim Liegen auf der rechten Seite häufig zu Armschmerzen, zunehmenden Gefühlsstörungen und mehrmaligem Erwachen. Häufig habe er dann am Morgen bis gegen den Mittag deutlich vermehrt Schmerzen. Der Versicherte beklage eine Schmerzzunahme bei Wetterwechsel, bei plötzlichen unbewussten Bewegungen im Schultergürtel und bei Extensionshaltungen im Nacken sowie beim Heben des rechten Arms über Brusthöhe, insbesondere aber über Kopfhöhe. Er verspüre in ganz schlimmen Fällen einen sehr starken Schmerz im rechten Arm, den er auf der visuell-analogen Skala mit zehn Punkten angegeben habe. Schmerzmindernd würden sich nach den Angaben des Versicherten lokale Schmerzpflaster, die Einnahme von Schmerzmedikamenten, leichte Bewegung des Arms und Positionswechsel auswirken (Urk. 8/14 S. 4).
Trotz stationärer und ambulanter Physiotherapie, Medikamentengabe und Infiltrationen, welche zwar vorübergehend eine Besserung bewirkt hätten, klage der Beschwerdeführer über Einschränkungen bei rechtsseitigen Bewegungen, Schwächegefühl im rechten Arm und Gefühlsstörungen. Die klinische Untersuchung habe eine nur leichtgradige Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule ergeben, jedoch sei die Provokation der bekannten Armschmerzen bei Kompression der Nervenaustrittsstellen nicht gelungen. Die Beweglichkeit im Schulterbereich sei eingeschränkt; im ganzen Schultergürtel sei zudem, vor allem in der aktiven Prüfung über die Schulterebene, ein erhöhter Muskeltonus mit Triggerpunkten und muskulärem Hartspann feststellbar. Neurologisch beständen eine Sensibilitätsstörung an den Fingern II und III der rechten Hand, ein fehlender Tricepssehnenreflex und möglicherweise eine leicht verminderte Kraft diverser Muskelgruppen am rechten Arm (Urk. 8/14 S. 10). Auf Grund des bildgebenden Verfahrens der Wirbelsäule sei eine Diskushernie C6/7 rechts medio-lateral mit Verlagerung der Nervenwurzel C7 rechts ausgewiesen. Wahrscheinlich klinisch nicht von Relevanz seien Protrusionen der Bandscheibe C5/6 ohne neurale Kompression, leichtgradig auch C4/5. Konventionell-radiologisch nachweisbar seien sodann leichtgradige degenerative Veränderungen mit Spondylosen und leichtgradige foraminale Stenosen in den untersten Segmenten beidseits. Das Röntgenbild der rechten Schulter zeige Zeichen einer chronischen Tendinitis (Urk. 8/14 S. 11).
3.3.2 Die Ärzte kamen daher mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht bestehe die arbeitsbezogene relevante Problematik in einer verminderten Belastbarkeit des dominanten rechten Arms. Durch das gleichzeitig vorhandene Nacken- und Schulterproblem lägen Einschränkungen beim Heben und Tragen von Gewichten, Arbeiten über Kopfhöhe und durch die Sensibilitätsstörungen auch Einschränkungen im feinmotorischen Bereich vor (Urk. 8/14 S. 11). Die immer wieder auftretenden Schmerzen würden den Versicherten zu Positionswechseln zwingen. Bereits aus kardiologischer Sicht falle der bisher ausgeübte Beruf eines Metzgers und selbständigen Betreibers eines Lebensmittelgeschäfts ausser Betracht, und es sei von einer bleibenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dagegen sei es dem Beschwerdeführer in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar, ganztags eine leichte Arbeit zu verrichten. Die Rheumatologen schätzten die maximal mögliche Arbeitsleistung auf 60 % ein, wobei sie mit dieser Einschätzung dem deutlich reduzierten Arbeitstempo und den immer wieder notwendigen Pausen Rechnung trugen. Dabei sei aus rheumatologischer Sicht auf das Heben und Tragen von Gewichten, auf Arbeiten über Kopfhöhe oder repetitive Rotation und Bewegungen vollständig zu verzichten. Auch sei die Feinmotorik der rechten Hand eingeschränkt, welchem Umstand Rechnung zu tragen und kraftaufwändige repetitive manuelle Arbeiten zu vermeiden seien (Urk. 8/14 S. 11 und 13).
3.3.3 Das Gutachten vom 10. September 2004 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer eingehenden klinischen Untersuchung vom 3. September 2004, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Sodann beruht es auf aktuellen bildgebenden Abklärungen, die durch einen Vergleich mit den früheren Bildern eine Beurteilung des Krankheitsverlaufs ermöglichen. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ist es einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen, die auch vom Laien auf Grund der vorangehenden Darstellung der Symptomatik nachvollzogen werden können. Deshalb kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vorne Erw. 1.2.2).
3.4 Zusammenfassend ist in medizinischer Hinsicht auf Grund der Aktenlage (Urk. 8/18/1, 8/18/2, 8/18/4, 8/17 und 14/4) davon auszugehen, dass die Folgen des Herzinfarkts abgeklungen sind, da die Kardiologen den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erachten. Demgegenüber sind trotz intensiver Behandlung und zwischenzeitlich eingetretener vorübergehender Besserung rheumatische Beschwerden vorhanden, die den Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht in der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit behindern.
4.
4.1 Zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ist Folgendes festzuhalten: Sowohl der Hausarzt als auch der Orthopäde Dr. H.___ gehen angesichts der geklagten, Tag und Nacht vorhandenen Schmerzen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 8/15, 8/18 und 14/2). Die begutachtenden Ärzte des Kantonsspitals C.___ erachten hingegen eine Restarbeitsfähigkeit als gegeben und deren Verwertung im Umfang von 60 % als möglich.
An dieser Schlussfolgerung vermögen weder die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgetragenen Einwendungen (Urk. 13) noch das von ihm eingereichte Zeugnis von Dr. D.___ vom 12. Juli 2005 (Urk. 14/2) etwas zu ändern. In kardiologischer Hinsicht kann auf Grund der konsequenten Behandlung der vom Herzinfarkt stammenden Restbeschwerden eines hohen Blutdrucks und eines erhöhten Cholesterinspiegels davon ausgegangen werden, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gegeben ist (vgl. Urk. 14/4 in Verbindung mit Urk. 8/18/4/2, 8/18/4/1, 8/18/12, 8/18/1 und 8/17). Atembeschwerden und Schwindel wurden von den Ärzten nicht in einem übermässigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendem Ausmass festgestellt. Dem Beschwerdeführer kann auch insofern nicht beigepflichtet werden, wenn er davon ausgeht, das Gutachten des Kantonsspitals C.___ vom 10. September 2004 (Urk. 8/14) habe die neurologischen, orthopädischen und rheumatologischen Einschätzungen gemäss dem am 21. Februar 2003 erstatteten Gutachten der Rheumaklinik (Urk. 8/18/8) nicht berücksichtigt. Die Ärzte führen nämlich im Gutachten vom 10. September 2004 zwar nur den Bericht der Rheumaklinik auf (Urk. 8/14 S. 5). Dieser beinhaltet jedoch in seiner Schlussfolgerung auch die Ergebnisse der in der Klinik J.___ erfolgten konsiliarischen Abklärungen sowie die neurologischen Befunde (Urk. 8/18/8). Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden unter einer gestörten Nachtruhe leidet, war den begutachtenden Ärzten ebenfalls bekannt und wurde von ihnen dementsprechend bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation berücksichtigt (Urk. 8/14 S. 6). Dass die Rheumatologen am Kantonsspital C.___ den Bericht des Dr. E.___ im Gutachten vom 10. September 2004 nicht erwähnen, trifft zu. Indes enthält der Bericht dieses Orthopäden (Urk. 8/18/11) keine Befunde, welche nicht auch im Bericht der Rheumaklinik (Urk. 8/18/8) beschrieben worden sind. Das Gleiche gilt für den Bericht des Dr. G.___ vom 19. März 2003 (Urk. 8/18/7).
Wenn Dr. D.___ im Attest vom 12. Juli 2005 (Urk. 14/2) von einer (Rest)Arbeitsfähigkeit von lediglich 30-35 % ausgeht und festhält, der Beschwerdeführer sei durch die Halswirbelsäulen- und Schulterproblematik bezüglich Kraftanwendung und Ausdauer stark eingeschränkt, so sind auch nach Auffassung der Rheumatologen des Kantonsspitals C.___ das Tragen und Heben von Gewichten aber auch Rotationen und repetitive Bewegungen zu vermeiden. Was die Arbeitsfähigkeit im angestammten, bisher ausgeübten Beruf anbelangt, sind sich die Mediziner einig, dass vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Auch der Hinweis von Dr. D.___, der Beschwerdeführer sei angesichts der langandauernden Leidensgeschichte psychisch gezeichnet (Urk. 14/2 S. 2), vermag die kardiologische und rheumatologische Einschätzung hinsichtlich der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass die gesundheitliche Situation, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2005 vorgelegen hat, zu beurteilen ist. Auf psychische Beschwerden wird dabei nirgends hingewiesen. Sollte sich in der Zwischenzeit eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation eingestellt haben, so steht es dem Versicherten frei, jederzeit ein Revisionsgesuch zu stellen.
Zusammenfassend kann auf Grund der Aktenlage von einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von höchstens 60 % ausgegangen werden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Januar 2003 aus und eröffnete die einjährige Wartezeit ab diesem Datum (Urk. 8/12). Keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit finden sich in den Berichten des Dr. G.___ (Urk. 8/18/5-8/18/7). Dr. D.___ beschreibt den Beschwerdeführer als stark willens- und kraftorientierten Menschen mit wenig Rücksicht auf sein körperliches Befinden, als eine für sein Geschäft enorm einsatzfreudig und intensiv arbeitende Person, die durch den 1996 erlittenen Herzinfarkt in der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt worden sei (Urk. 14/2 S. 2). Erst die Nacken- und Schulterbeschwerden hätten den Beschwerdeführer zu einer Änderung seines Arbeitsstils und zur Aufgabe seines Berufes gezwungen. Aus den Akten ergeben sich somit keinerlei Hinweise auf eine bereits vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Arbeitsunfähigkeit von ununterbrochener Dauer, und auch der Beschwerdeführer vermag selber keinen konkreten Zeitpunkt anzugeben, wonach die Wartezeit früher hätte eröffnet werden müssen (Urk. 13 S. 2). Vielmehr bestätigte auch der Beschwerdeführer gegenüber den Experten, bis auf kleinere Unterbrüche im Jahr 2000 bis Ende Dezember 2002 gearbeitet zu haben (Urk. 8/14 S. 4). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der rentenrelevante Ablauf der Wartezeit auf Januar 2004 anzusiedeln ist. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist daher zu bestätigen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, angesichts seiner Beschwerden sei ein leidensangepasster Arbeitsplatz in der freien Marktwirtschaft gar nicht vorhanden (Urk. 13 S. 3).
4.3.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
Bei der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot an Stellen und der Nachfrage nach solchen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesem Gesichtspunkt bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. November 2004, I 517/04 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Ob unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine zumutbare Arbeit gefunden werden kann, ist indes nicht entscheidend. Massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer sein verbliebenes Leistungsvermögen wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 10. April 2006, U 48/2006, Erw. 4.4 mit Hinweis auf AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b). Vorliegend kennt der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Tätigkeiten für ungelernte Hilfskräfte in mehrheitlich sitzender Position (leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten), welche dem Beschwerdeführer grundsätzlich im Rahmen eines höchstens 60%igen Pensums zumutbar wären, und bei welchen er seinen rechten Arm und die rechte Hand mit blosser Unterstützungsfunktion schonend einsetzen kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Februar 2005, I 394/04, Erw. 3.2). Dass solche Stellen nicht leicht zu finden sind und die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, ist bei der Frage der Festsetzung des Invaliditätsgrades respektive der Frage der auszurichtenden Rente ebensowenig relevant wie die dem Beschwerdeführer mangelnde Motivation zur Schadenminderung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 16. Dezember 2003, I 537/03, Erw. 6.3). Zu berücksichtigen ist aber, dass er angesichts seines Alters - beim Erlass des Einspracheentscheides war er 53 Jahre alt - noch eine lange Aktivitätsdauer vor sich hat, weshalb die Chancen für das Finden einer leidensangepassten Arbeitsstelle durchaus realistisch erscheinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2004, I 824/02, Erw. 2.2.2). Demnach ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von vollständiger Erwerbsunfähigkeit auszugehen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 16. Dezember 2003, I 537/03, Erw. 3.2.2).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat mittels eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 54 % ermittelt (Urk. 8/9). Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- aus, was unbestritten ist (Urk. 13 S. 4), und von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27'746.88, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigte.
4.4.2 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin ist von dem gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 für männliche Arbeitnehmer, die im privaten Sektor einfache und repetitive Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), geltenden Lohn von Fr. 4'557.-- ausgegangen, hat diesen der Lohnentwicklung angepasst (Nominallohnentwicklung 2002/2003: 1,4 %), auf die im Jahr 2003 betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden aufgerechnet und gelangte damit auf ein Einkommen von Fr. 57'806.-- (Fr. 4'557.-- x 12 x 101,4 % : 40 x 41,7; Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Auf der Basis eines den medizinischen Vorgaben entsprechenden 60%igen Arbeitspensums ergibt sich somit ein Jahreseinkommen von Fr. 34'683.60.
4.4.3 Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 30. November 2005, I 304/05, mit Hinweis auf BGE 126 V 78). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Dabei ist der Abzug gesamthaft unter Würdigung der Umstände im Einzelfall zu schätzen und auf höchstens 25 % zu begrenzen. Der Abzug stellt somit eine Schätzung dar, weshalb es bei dessen Überprüfung nicht darum gehen kann, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Demnach soll das Gericht nicht ohne Not in die Ermessensausübung der Verwaltung eingreifen.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 20 % der sozialversicherungsgerichtlichen Ermessenskontrolle nicht standhalten würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2004, I 824/02, Erw. 2.2.3). Unter Berücksichtigung dieses Abzuges resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'746.90 (80 % von Fr. 34'683.60). Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 32'253.10 und entspricht dem von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Invaliditätsgrad von rund 54 %. Damit muss es sein Bewenden haben; die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Es bleibt indes anzumerken, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht, wenn aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber gestellt werden müssen und demzufolge für das Finden einer Stelle Fachwissen und entsprechende Hilfe bei der Vermittlung notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit wird bejaht, wenn beispielsweise dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 17. Januar 2003, I 240/02, Erw. 3.3). Wie in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/10) dargelegt, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich jederzeit zur Arbeitsvermittlung anzumelden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- K.___,
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).