IV.2005.00637

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 23. Mai 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Februar 2005 (Urk. 12/7), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2), den Anspruch von R.___ auf berufliche Massnahmen (Umschulung) mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juni 2005, mit welcher der Versicherte beantragen lässt, es sei ihm die Umschulung zum Dokumentaristen zu gewähren (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle, vom 11. Juli 2005 (Urk. 11),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Grundlagen für eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 109 Erw. 2a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass die gesundheitlich bedingte Umschulungsbedürftigkeit als besonderer Versicherungsfall einen Gesundheitsschaden voraussetzt, welcher die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht und der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b),
dass der 1960 geborene Beschwerdeführer im Jahr 1991 ein Psychologiestudium an der Universität Zürich abschloss und anschliessend hauptsächlich als Taxifahrer arbeitete, wobei er diese Tätigkeit von 1999 bis März 2003 als selbstständiger Taxihalter ausübte (Urk. 12/29-30, 12/32/5),
dass er von Juni bis November 2003 vollzeitlich als Mitarbeiter einer Buchhandlung angestellt (Urk. 12/26 und 12/31) und danach arbeitslos war (Urk. 12/28),
dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 20. September 2004 an einer schweren Dysthymia (ICD-10 F34.1) leidet (Urk. 12/11),
dass er nach den Ausführungen des Arztes zwar in der Lage gewesen sei, trotz des damals schon bestehenden Krankheitsbildes das Psychologiestudium abzuschliessen, doch sei er nie fähig gewesen, als Psychologe zu arbeiten, da ihn der Krankheitszustand auf spezifische Weise bei der konkreten Arbeit mit Menschen behindere,
dass er aus dem nämlichen Grund seit anfangs 2003 nun auch als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 5),
dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG - wie erwähnt - in Bezug auf die bisherige Tätigkeit erfüllt sein müssen, was im vorliegenden Fall die während Jahren ausgeübte Arbeit als Taxifahrer ist,
dass damit der spezifische Versicherungsfall für eine Umschulung anfangs 2003 mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer eingetreten ist,
dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 4.1) - ein Umschulungsanspruch auf der Grundlage der Psychologenausbildung mangels einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich ohne weiteres ausscheidet (BGE 118 V 13 Erw. 1c),
dass der Beschwerdeführer indessen ohne weitere Ausbildung in einem anderen Bereich ein dem bisherigen vergleichbares oder gar höheres Einkommen erzielen kann, zeigt seine Tätigkeit in einer Buchhandlung im Jahr 2003, während welcher nach Angaben der Arbeitgeberin keine gesundheitlichen Probleme bestanden (Urk. 12/31),
dass die Beschwerdegegnerin somit im Ergebnis zu Recht einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden in Bezug auf den Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG verneint hat,
dass ebenso der Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu verneinen ist,
dass eine Leistungsgewährung nach dieser Bestimmung invaliden Versicherten zusteht, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, wobei die Unzumutbarkeit unmittelbar durch das Leiden im Sinn des Art. 4 Abs. 1 IVG verursacht sein muss (AHI 1998 S. 117 Erw. 3b mit Hinweis),
dass die vom Beschwerdeführer bzw. von seinem behandelnden Psychiater behauptete generelle Arbeitsunfähigkeit als Psychologe (vgl. Urk. 5) in keiner Art und Weise nachvollziehbar ist, da sich seine Erkrankung wohl bei der konkreten Arbeit mit Menschen hindernd auswirken mag, aber die intellektuellen Fähigkeiten nicht eingeschränkt sind,
dass er mit dem Studienabschluss in anthropologischer Psychologie über eine Hochschulausbildung verfügt, die ein breites Spektrum an Berufsmöglichkeiten eröffnet, u.a. auch solche, die nicht ausschliessliches Arbeiten mit Menschen beinhalten (z.B. Tätigkeiten in den Bereichen PR, Marketing und Meinungsforschung oder in der Verwaltung, bei Verbänden etc.),
dass damit gesundheitsbedingt allenfalls Einschränkungen in der Wahl des Berufsfeldes, nicht aber in einer seiner Ausbildung adäquaten Tätigkeit bestanden bzw. heute noch bestehen, weshalb auch in Bezug auf die Ausbildung als Psychologe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ersichtlich ist,
dass zusammenfassend weder unter dem Aspekt der Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) noch unter demjenigen einer Neuausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) ein Leistungsanspruch besteht, da es an den jeweiligen invaliditätsmässigen Voraussetzungen - Erwerbseinbusse von mindestens 20 % in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer bzw. Unmöglichkeit, die Erstausbildung in Psychologie existenzsichernd zu verwerten - fehlt,
         dass einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess sich nicht als aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1),
         dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung an seine - Jahre nach Studienabschluss an die Hand genommene - berufliche Neuorientierung nicht ansatzweise zu begründen vermochte,
         dass die Beschwerdegegnerin zu Recht bereits im Einspracheentscheid auf die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung hingewiesen hat, weil kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt (Urk. 2),
         dass bei dieser Sachlage das angehobene Beschwerdeverfahren nicht anders als aussichtslos bezeichnet werden kann, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist,


beschliesst das Gericht:
           Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).