IV.2005.00638

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 24. Oktober 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1963 geborene T.___ ist mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Abstammung. Nach einer 8-jährigen Grundschul- und anschliessenden Berufsausbildung zum Heizungs- und Elektromonteur in seiner Heimat reiste er im August 1982 in die Schweiz ein, wo er sich als Amateurfussballer (1. Liga; FC '___' und FC '___') und Bauhilfsarbeiter betätigte. Von September 1982 bis Ende April 1990 arbeitete er - unterbrochen durch Anstellungen bei der A.___ AG, '___' (im November und Dezember 1986 sowie von Januar bis Dezember 1988) sowie eine mehrmonatige Militärdienstleistung in Mazedonien (von März bis Dezember 1987) - bei der Baufirma B.___ AG, '___'.
Am 4. März 1989 zog sich T.___ beim Fussballspiel eine Verletzung am rechten Knie zu (Distorsionstrauma mit proximaler vorderer Kreuzbandruptur und lateraler Meniskusläsion). Auf Meldung der B.___ AG erbrachte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), wo er gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert war, die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach einer Knieoperation (Bandplastik und laterale Meniskektomie am 7. März 1989) mit anschliessender Rehabilitation (unter anderem in der Rehabilitationsklinik Bellikon) konnte der Fall von der SUVA im Dezember 1989 bei wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen werden.
Im Mai 1991 meldete C.___, '___', bei dem T.___ ab Mai 1990 als Hilfssanitärinstallateur tätig war, der SUVA einen ersten Rückfall (chronische Reizsymptomatik am rechten Knie). Nach arthroskopischer Synovialfaltenresektion lateral am 4. Oktober 1991 und durchgeführter Nachbehandlung wurde der Fall von der SUVA im Februar 1992 bei voller Arbeitsfähigkeit wiederum abgeschlossen.
Im Dezember 1991 hatte T.___ eine Stelle als Hilfsmonteur bei der D.___ AG, einem in '___' ansässigen Sanitär- und Spenglereibetrieb, angetreten. Im Mai 1996 meldete diese Arbeitgeberin der SUVA einen erneuten Rückfall, wobei ärztlicherseits eine posttraumatische Gonarthrose rechts diagnostiziert wurde. Am 18. Dezember 1996 wurde eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durchgeführt und bei Befund einer lateralen Restmeniskusläsion sowie ausgedehnter Knorpelschäden ein Débridement des medialen und lateralen Femurcondylus, eine laterale Meniskektomie sowie ein Débridement intercondylär vorgenommen. Nach erfolgter Rehabilitation stellte die SUVA mit Verfügung vom 15. Oktober 1997 ihre Taggeldleistungen per 30. November 1997 ein und sprach T.___ eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 20 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zu. Die von T.___ gegen die Rentenberechnung (Höhe des veranschlagten versicherten Verdienstes) am 13. November 1997 erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Entscheid vom 17. März 1998 rechtskräftig abgewiesen.
Im September 1999 wurde der SUVA von der D.___ AG, bei welcher T.___ zu 80 % weiterarbeitete, ein neuerlicher Rückfall wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden (aktivierte posttraumatische Arthrose) gemeldet. Nachdem der behandelnde Arzt die Weiterausübung der beruflichen Installateurtätigkeit als gesundheitlich problematisch bezeichnet hatte (erhebliche Kniebelastung durch die wechselweise gehend, stehend sowie kauernd und kniend zu verrichtende Arbeit auf anspruchsvollem Baustellenterrain mit Heben und Tragen schwererer Lasten sowie Treppen- und Leiternsteigen), meldete sich T.___ auf entsprechende Empfehlung der SUVA im Dezember 1999 bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an und beanspruchte die Berufsberatung und Umschulung sowie eine Rente. Nach Beizug der SUVA-Akten (Stand: 23. Dezember 1999) und Erhebung des Arbeitgeberberichts der D.___ AG vom 5. Januar 2000 sowie des Berichts des behandelnden Arztes, Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 10. Februar 2000 (samt Beilagen) leitete die IV-Stelle berufliche Abklärungen ein (Feststellungsblatt vom 22. Februar 2000). Nach Prüfung betrieblicher Umplatzierungsmöglichkeiten und einer kreisärztlichen Untersuchung (Bericht und Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 8. Mai 2000 und 21. Juni 2000) wurden T.___ seitens der IV-Stelle in Absprache mit der Arbeitgeberin (SUVA-Rapporte vom 1. April 2000 und 5. Mai 2000, SUVA-Telefonnotizen vom 17. April 2000 und 21. Juli 2000, SUVA-Schreiben vom 11. Juli 2000, IV-Zwischenbericht vom 16. August 2000, IV-Verlaufsprotokoll vom 3. Oktober 2000) mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 berufliche Umschulungsmassnahmen in Form einer innerbetrieblichen Einarbeitung in der Spenglereiwerkstatt der D.___ AG für die Dauer von 1. November 2000 bis 30. April 2001 zugesprochen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2000 erfolgte die entsprechende Taggeldzusprache.
Nachdem T.___ mit der vorwiegend stehend und in relativer Zwangshaltung auszuführenden Werkstatttätigkeit unter anderem wegen zusätzlich zur Knieproblematik rechts geklagter Wirbelsäulenbeschwerden (Zervikozephal- bzw. -vertebral- und Lumbovertebralsyndrom) einige Mühe bekundet hatte (SUVA-Telefonnotizen vom 10. November 2000, 24. November 2000 und 15. Februar 2001, SUVA-Schreiben vom 21. Februar 2001 und SUVA-Rapport vom 20. März 2001) und auch ärztlicherseits gewisse Bedenken laut geworden waren (Berichte von SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, vom 17. November 2000 und 19. Februar 2001, Befundbericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Radiologie, '___', vom 14. November 2000, Berichte von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, '___', vom 13. Februar 2001, Berichte von Dr. E.___ vom 11. März 2001 und 20. Mai 2001), kündigte die D.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2001 (Schreiben vom 24. April 2001).
Wegen von T.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Mai 2001 neuerdings geklagter Beschwerden am linken Knie (Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ vom 30. Mai 2001) wurde am 21. Juni 2001 eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks durchgeführt, welche eine leichte bis mässiggradige mediale Femoro-Tibialgelenksarthrose (mit deutlichen Knorpelschäden am medialen Femurkondylus sowie reaktivem subchondralem Knochenmarksödem femoral und tibial bei mässigem Gelenkserguss und intakten Menisken) ergab (Befundbericht von Dr. med. J.___, Institut K.___, '___', vom 22. Juni 2001). Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den linksseitigen Kniebeschwerden und stellte ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen betreffend den im September 1999 gemeldeten Rückfall zum rechtsseitigen Knieschadenfall vom 4. März 1989 auf den 29. Juli 2001 hin ein, unter Hinweis auf die Weiterausrichtung der in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 15. Oktober 1997 festgesetzten Rentenleistungen (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %).
Im August und September 2001 arbeitete T.___ teilzeitlich als Sanitärhilfsmonteur bei der L.___ GmbH, '___' (heute: '___'). Im Oktober 2001 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen an und bezog bei selbst deklarierter und von der zuständigen Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft SMUV/Unia; heute: Unia Arbeitslosenkasse) übernommener 50%iger Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder. Mitte Januar 2002 schrieb die von der SUVA inzwischen mehrfach dokumentierte IV-Stelle das Verfahren betreffend beruflicher Massnahmen als erledigt ab (Verlaufsprotokoll und Mitteilung vom 17. Januar 2002).
Gemäss Meldung der Arbeitslosenkasse vom 31. Januar 2002 erlitt T.___ in seiner Eigenschaft als Bezüger von Arbeitslosenversicherungsleistungen am 25. Januar 2002 einen Auffahrunfall, wobei er sich als Autolenker eine Kopfkontusion und HWS-Distorsion zuzog (Kurzbericht der Dres. med. N.___ und O.___, Spital M.___, '___', vom 25. Januar 2002). Im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen der Arbeitslosenversicherung konnte er dennoch eine 22-tägige Ausbildung zum Hauswart bei der Firma P.___, '___', mit Zertifikat vom 24. April 2002 abschliessen. Ende Mai 2002 schaltete sich - offenbar auf Betreiben der beim Autounfall involvierten Privatversicherer - die Q.___ AG, '___', in die Rehabilitationsbemühungen ein. Ende Juli 2002 kam es anlässlich eines Ferienaufenthalts in Mazedonien zu einer nicht näher dokumentierten Knieoperation links (vgl. zum Ganzen Urk. 3/5, 10/22-26, 10/33-34, 10/60-89, 19/1-129, 19/134-136, 19/137.1-4 und 21/1-4).
1.2     Im Dezember 2002 gelangte T.___ erneut an die IV-Stelle und beantragte die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 10/66).
Die IV-Stelle zog daraufhin den IK-Auszug vom 7. Januar 2003 (Urk. 10/62) bei, vervollständigte ihr UV-Dossier (vgl. unter Urk. 10/89) und holte den Bericht der Arbeitslosenkasse vom 20. Januar 2003 (Urk. 10/60), den Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 21. Januar 2003 (Urk. 10/61) sowie den Arztbericht von Dr. E.___ vom 4. März 2003 (Urk. 10/31) ein. Alsdann traf sie ergänzende berufsberaterische Abklärungen (Verlaufsprotokoll vom 6. Mai 2003 [Urk. 10/56]). In der Folge verneinte sie mit Verfügungen vom 7. Mai 2003 (Urk. 10/19) und 8. Mai 2003 (Urk. 10/21) sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (s. Feststellungsblatt vom 8. Mai 2003 [Urk. 10/20], insbes. Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. R.___ vom 14. April 2003 [S. 3]).
Dagegen liess der inzwischen durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, vertretene Versicherte (Vollmachten vom 30. Mai/2. Juni 2003 [Urk. 10/54-55]) mit Eingabe vom 6. Juni 2003 (Urk. 10/18) Einsprache erheben und eine umfassende medizinische und erwerbliche Abklärung des im Hinblick auf die Inanspruchnahme beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente erheblichen Sachverhalts beantragen (S. 1). Binnen erstreckter Frist (Urk. 10/15-16) liess er die Einsprachebegründung am 11. Juli 2003 ergänzen (Urk. 10/13; samt Beilage [Urk. 10/14]). Nach Begrüssung der SUVA sowie der als mitbetroffene Berufsvorsorgeeinrichtung ausgemachten Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), Zweigstelle Deutschschweiz (heute: Zweigstelle Zürich; Urk. 10/12) und Beizug eines weiteren IK-Auszugs vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/53) schritt die IV-Stelle zu einer MEDAS-Begutachtung beim Institut S.___ , '___' (Feststellungsblatt vom 10. Dezember 2003 [Urk. 19/142]; vgl. Urk. 10/9-10 und 10/45-52). Inzwischen hatte der Versicherte am 1. September 2003 eine Teilzeitstelle als Betriebsmitarbeiter/Hauswart bei U.___, '___', antreten können (Arbeitspensum: 40 %; Anstellungsvertrag vom 23. August 2003 [Urk. 3/6 = 19/155.1]). Anfang Dezember 2003 erstattete Dr. E.___ unaufgefordert Bericht (Urk. 10/30).
Auf Anregung der Rechtsvertreterin des Versicherten schloss sich die SUVA der von der IV-Stelle bei der S.___ veranlassten polydisziplinären Exploration an (Urk. 10/43-44; vgl. auch Urk. 19/134-144). Am 24. September 2004 erstattete die S.___ ihr Gutachten (Urk. 10/28 = 19/14), unter gleichzeitiger Beantwortung der von der SUVA eingebrachten Zusatzfragen (Urk. 10/28; vgl. Urk. 19/146).
1.3     Nach Begrüssung des Versicherten sowie der SUVA und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 10/6-8), Kenntnisnahme der Vernehmlassung des Versicherten vom 17. November 2004 (Urk. 10/4; samt Beilagen [Urk. 10/27]) und Einholung einer Stellungnahme der Berufsberatung (Bericht vom 7. März 2005 [Urk. 10/38]) wies die IV-Stelle die Einsprache vom 6. Juni/11. Juli 2003 (Urk. 10/13 und 10/18) gegen die Verfügungen vom 7. und 8. Mai 2003 (Urk. 10/19 und 10/21) mit Entscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2 = 10/2 = 19/156/Beilage) ab (s. Feststellungsblätter vom 22. März 2005 [Urk. 19/149 Beilage] und 2. Mai 2005 [Urk. 10/3], insbes. Stellungnahmen von IV-Ärztin Dr. med. V.___ vom 16. Januar und 22. Dezember 2004 [je S. 3]).
Die SUVA ihrerseits sprach dem Versicherten nach weiteren Abklärungen (Urk. 19/150-152, 19/154, 19/157-159 und 19/163) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 19/160-162) schliesslich mit Verfügung vom 16. September 2005 (Urk. 19/164) eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 42 % mit Wirkung seit 1. Oktober 2004 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer (weiteren) Einschränkung von 15 % zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.
2.1     Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der IV-Stelle liess der weiterhin durch Rechtsanwältin Friedauer vertretene Versicherte (Urk. 4/1-2) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 2. Juni 2005 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-3]) Beschwerde erheben, mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
1.          Es seien die Verfügungen vom 7. Mai 2003 und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2.          Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beschwerdebegründung liess der Beschwerdeführer klarstellen, dass der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2 = 10/2 = 19/156/Beilage), soweit er die Frage beruflicher Massnahmen betreffe - mithin hinsichtlich der Verwaltungsverfügung vom 8. März 2003 (Urk. 10/21) - nicht angefochten werde (S. 4 f. Ziff. I/3), sich die Beschwerde folglich nur gegen die Bestätigung der mit Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 2003 (Urk. 3/1 = 10/19) abschlägig beschiedenen Rentenfrage richte. Sodann liess er den massgebenden Invaliditätsgrad mit 66-69 % spezifizieren und daraus einen Anspruch auf eine Dreiviertelrente ableiten (S. 12 Ziff. II/4) sowie den verlangten Anspruchsbeginn auf 1. Dezember 2001 präzisieren (S. 4 Ziff. I/2, 6 Ziff. II/1 und 12 f. Ziff. II/5).
In verfahrensmässiger Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nachsuchen (S. 1 S. 13 Ziff. II/6).
2.2     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2005 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-89]) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 17. Oktober 2005 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel in der Erwägung, dass nach Massgabe des rechtlichen Gehörs kein Anlass zu Weiterungen bestehe (S. 1), geschlossen (Disp.-Ziff. 1).
Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2005 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer die SUVA-Verfügung vom 16. September 2005 (Urk. 13/3 = 19/164) sowie weitere medizinische Unterlagen (Urk. 13/1-2) auflegen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert der ihr am 28. Oktober 2005 angesetzten Frist zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 14, insbes. Disp.-Ziff. 1) nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 15), wurden mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 (Urk. 16) die SUVA-Akten in Sachen des Beschwerdeführers betreffend den Unfall vom 4. März 1989 beigezogen (samt Rückfall-Dossiers; Disp.-Ziff. 1). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 20) wurde den Parteien - unter Hinweis auf ihr Einsichtsrecht (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) - vom Eingang der Beizugsakten (Urk. 19/1-164; vgl. Urk. 18) Kenntnis gegeben (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1).
Am 19. September 2006 wurden schliesslich der Vollständigkeit halber diverse Internet-Auszüge aus den Handelsregistern der Kantone '___', '___' und '___' zu den Akten genommen (Urk. 21/1-6).

3.       Die Sache ist beim derzeitigen Aktenstand spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 2 = 10/2, 9 und 12) sowie die zu würdigenden Akten (Urk. 3/1-3, 10/1-89, 13/1-3 und 19/1-164) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Entscheidgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise oder durch Einspracheentscheid festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 502 Erw. 1.1 und 125 V 415 Erw. 2, mit Hinweisen).
1.2     Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2 = 10/2 = 19/146 Beilage) hatte nebst der Frage des Rentenanspruchs (abschlägig beschieden mit Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 2003 [Urk. 10/19], angefochten mit Einsprache vom 6. Juni/11. Juli 2003 [Urk. 10/13 und 10/18]) das Thema des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (verneint mit Verwaltungsverfügung vom 8. Mai 2003 [Urk. 10/21] und ebenfalls angefochten mit Einsprache vom 6. Juni/11. Juli 2003 [Urk. 10/13 und 10/18]) zum Gegenstand. Die Beschwerde bezieht sich nun aber gemäss dem klaren und eindeutigen Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) - und den dieses inhaltlich noch unterstreichenden Ausführungen (S. 4 f. Ziff. I/3) - einzig auf die Frage des Rentenanspruchs. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach allein der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Auf die Frage beruflicher Massnahmen wird höchstens vorfrageweise - im Rahmen der nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" von Amtes wegen abzuklärenden Frage, ob vorgängig der Gewährung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 223, mit Hinweisen) - nachzugehen sein.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei in der S.___ in medizinischer Hinsicht umfassend abgeklärt worden. Die Gutachter seien sich auch der Ellbogen- und Beschwerden im unteren Rücken bewusst gewesen. Aus dem Umstand, dass diese Problemkreise nunmehr mittels bildgebender Verfahren hätten objektiviert werden können, lasse sich keine weitere Einschränkung des gutachterlich attestierten Restleistungsvermögens ableiten, denn für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wesentlich seien die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde, welche gutachterlich abgeklärt und schlüssig beurteilt worden seien. Laut S.___-Gutachten sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller massgeblichen Leiden in seinem angestammten Beruf als Hilfssanitärinstallateur voll arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe indessen seit Oktober 2000 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %, bei einer bezogen auf eine Ganztagstätigkeit zu gewärtigenden Leistungseinbusse von 20 %. Die Verrichtung der derzeit ausgeübten, mässig adaptierten Hauswarttätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 60 % zumutbar, ohne dass eine weitere Leistungseinschränkung bestehe. Gemäss S.___-Gutachten gelte die Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung sowohl für die unfall- als auch für die anderweitig bedingten Gesundheitsschäden, da die nebst der unfallbedingten Knieschädigung rechts vorliegenden Komorbiditäten am Bewegungsapparat die Arbeitsfähigkeit nicht weiter einschränkten. Laut IK-Auszug habe das im Jahr 1995 abgerechnete AHV-pflichtige Einkommen Fr. 69'716.-- betragen. Weder in den Vor- noch in den Folgejahren habe der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen erzielt. Nach Auskunft des letzten Arbeitgebers, der L.___ GmbH, würde der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 69'479.-- erzielt haben. Ausgehend von dieser realistischen Angabe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung betrage das per 2004 anrechenbare Valideneinkommen Fr. 70'945.--. In einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeitertätigkeit lasse sich ein statistisches Durchschnittseinkommen von Fr. 58'211.-- erzielen. Davon sei unter Mitberücksichtigung der ärztlicherseits aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs attestierten 20%igen Leistungsminderung ein Leidensabzug von insgesamt 25 % zu machen, woraus sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 43'658.-- ergebe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'945.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'658.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'287.-- beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2 = 10/2 = 19/146 Beilage, je S. 3 und 4).
Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest, wobei sie sich auf die IV-ärztliche Beurteilung von Dr. V.___ beruft und darauf hinweist, dass das mit Fr. 70'945.-- veranschlagte Valideneinkommen vor dem Hintergrund der vor Eintritt des Gesundheitsschadens (1999) erzielten Verdienste (von 1996 Fr. 64'311.--, 1997 Fr. 64'312.-- und 1998 Fr. 51'885.-- sowie zuvor im Durchschnitt um Fr. 62'000.-- und weniger) grosszügig bemessen sei (Urk. 9).
2.2     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, die lumbalen Beschwerden seien im S.___-Gutachten nur ungenügend berücksichtigt und fälschlicherweise als nicht objektivierbar beziehungsweise funktionell bedingt und ohne radikuläre Symptomatik abgetan worden. Die gutachterliche These werde jedoch durch einen im Spital M.___ am 6. September 2004 erhobenen Radiologiebefund widerlegt, wonach ein durch eine deutliche Bandscheibenprotrusion L4/5 mit grosser mediolateraler Diskushernie hervorgerufenes lumboradikuläres Syndrom L5 links vorliege. Zudem bestehe eine von den S.___-Gutachtern nur ungenügend berücksichtigte therapieresistente Epicondylitis radialis rechts. Dass diese Problematik die Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlicher Auffassung nicht weiter einschränken solle, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei in medizinischer Hinsicht unter Mitberücksichtigung der objektivierbaren Kreuz- sowie der ausgewiesenen Ellbogenbeschwerden von einer bloss 50%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit auszugehen. Aufgrund der langen Anamnese mit Unfall im Jahr 1989, Entwicklung einer posttraumatischen Gonarthrose rechts in den 90er-Jahren, 20%iger Berentung durch die SUVA ab Dezember 1997 und zunehmender Beeinträchtigung des linken Knies dürfe bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht auf die Angaben der L.___ GmbH abgestellt werden, bei welcher der Beschwerdeführer nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung während bloss zwei Monaten angestellt gewesen sei. Vielmehr sei von dem 1995 bei der D.___ AG gemäss Lohnausweis erzielten Einkommen von Fr. 69'197.-- auszugehen, woraus sich per 2004 ein nominallohnentwicklungsbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 79'485.-- ergebe. Ginge man von dem im IK-Auszug für 1995 ausgewiesenen Einkommen von Fr. 65'776.-- (= Fr. 63'797.-- + Fr. 1'979.--) aus, ergebe sich für 2004 mit Fr. 78'608.-- ein nur unwesentlich tieferer Wert. Ausgehend von einem tabellarischen Durchschnittsverdienst von Fr. 58'211.-- betrage das bei einer Restarbeitsfähigkeit von richtigerweise bloss 50 % erzielbare Einkommen Fr. 29'105.50. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Abzugs zu 15 % (vormalige Schwerarbeit, multiple Beschwerden) ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'740.--. Würde man den seit 1. September 2003 als Hauswart in einem stabilen und folglich repräsentativen Arbeitsverhältnis erzielten Stundenlohn von Fr. 24.-- (inkl. 13. Monatsgehalt und Zulagen) als Ausgangsbasis nehmen, käme man bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive 4.5 Stunden pro Tag auf ein Einkommen von Fr. 108.-- pro Tag, Fr. 540.-- pro Woche beziehungsweise Fr. 25'920.-- pro Jahr (bei vier Wochen Ferien). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'485.--und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'740.-- respektive Fr. 25'920.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 69 % beziehungsweise 66 %. Damit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelrente, woran sich auch bei Zugrundelegung eines Valideneinkommens von bloss Fr. 78'608.-- nichts ändere. Ein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Zusprechung einer Rente durch die SUVA (d.h. seit 1. Dezember 1997). Der Zeitpunkt der Aufgabe beziehungsweise des Abbaus der angestammten beruflichen Tätigkeit sei auf Ende Oktober 2000 anzusetzen (Wartezeiteröffnung). Demzufolge sei die im Dezember 2002 erfolgte (Neu-/Wieder-)Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin verspätet erfolgt, weshalb die Rente erst ab 1. Dezember 2001 auszurichten sei (Urk. 1).
Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen SUVA-Rentenentscheid vom 16. September 2005 betreffend Zusprechung einer Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 42 % mit Wirkung seit dem 1. Oktober 2004 sowie neue, sich namentlich zu den Ellbogen- und Wirbelsäulenproblemen und zur integralen Arbeits(un)fähigkeit äussernde medizinische Unterlagen (Urk. 12).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), zum Beginn des Rentenanspruchs (inkl. Wartezeiteröffnung; Art. 29 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 redaktionell dem ATSG angepassten Fassung], Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 29ter IVV) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG; bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt (Urk. 2 = 10/2, je S. 1, 2 und 3). Darauf kann verwiesen werden. Korrekt sind auch die - hier allerdings nicht näher interessierenden - Ausführungen und Hinweise zur Ausrichtung von Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Art. 1ter IVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Urk. 2 = 10/2, je S. 2).
3.2     Übergangsrechtlich ist zu berücksichtigen, dass hier ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich teils vor und teilweise nach dem Inkrafttreten des ATSG (und der zuggehörigen Verordnung [ATSV]) per 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1 und 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG (und der ATSV) keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Die dort enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der Invalidenversicherung (BGE 130 V 343).
Die mit der 4. IV-Revision erfolgten Änderungen der Rechtsgrundlagen können insoweit vernachlässigt werden, als die Gewährung einer Invalidenrente auch nach dem seit 1. Januar 2004 geltenden Recht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in Betracht fällt (Art. 28 Abs. 1 IVG, sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Fassung). In dem auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG findet sich indessen eine neue Abstufung des Rentenanspruchs, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Änderung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt.
3.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen). Ist hingegen kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird dabei praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die laufende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (bis 1998: 41.9 h; seit 1999: 41.8 h; seit 2001: 41.7 h; seit 2004: 41.6 h; Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen).
Was die Bezugnahme auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeht - an dem sich die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs orientiert -, so handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff (welcher letztlich dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen). Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des EVG vom 29. März 2005 in Sachen S. [I 273/04], vom 5. Mai 2004 in Sachen V. [I 591/02], 13. März 2000 in Sachen K. [I 285/99] und 17. April 2000 in Sachen K. [U 176/98]).
3.4     Hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) ist entscheidend, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen, wobei an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 V 165 Erw. 3). In Bezug auf die Würdigung von Berichten von Hausärzten und Hausärztinnen darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.5     Wie das EVG wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a, mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit Inkrafttreten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hierzu bislang entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288, mit Hinweisen, vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d; Urteil des EVG vom 14. Juni 2005 in Sachen F. [I 319/04]).
Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b, mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). Sodann hat das EVG wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen; keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen, denn eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d und 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3 und 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV 136/2000 S. 678 ff.).

4.
4.1     Es liegt eine rechtskräftige Invaliditätsbemessung der SUVA als zuständigem Unfallversicherer vor (Verfügung vom 16. September 2005 [Urk. 13/3 = 19/164]). Diese stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das S.___-Gutachten vom 24. September 2004 (Urk. 10/28-29 = 19/146) und geht von der Zumutbarkeit der ganztägigen Verrichtung einer körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuführenden Erwerbstätigkeit sowie einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer entsprechend adaptieren Tätigkeit aus. In erwerblicher Hinsicht unterstellt sie - gestützt auf die Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) Nrn. 3851, 8616, 4741, 5389, 6411, 7258 und 8846 (Urk. 19/163) - die grundsätzliche Erzielbarkeit eines Einkommens von Fr. 51'800.-- mittels Verrichtung solch einer geeigneten Tätigkeit, geht mithin - umgerechnet auf 80 % - von einem hypothetisch erzielbaren Verdienst von Fr. 41'440.-- aus. Der ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Lohn wird - überstimmend mit der Beschwerdegegnerin - mit Fr. 70'945.-- beziffert und daraus eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 42 % errechnet (= 100 % : Fr. 70'945.-- x Fr. 29'505.-- [= Fr. 70'945.-- - Fr. 41'440.--]; je S. 2; vgl. Urk. 19/161).
Unstreitig erfasst die Zumutbarkeitsbeurteilung durch die S.___-Gutachter sämtliche gesundheitlichen Aspekte, einschliesslich der Ellbogen- und Wirbelsäulenproblematik sowie der Hand-, Hüft-, Fuss- und Prostatabeschwerden (Urk. 10/28, insbes. S. 3 ff. Ziff. 2.1, S. 9 Ziff. 3.2.1, S. 10 Ziff. 3.2.3, S. 11 f. Ziff. 4.1.1.1, S. 12 f. Ziff. 4.1.1.3, S. 13 ff. Ziff. 4.1.2-5, S. 16 f. Ziff. 4.2.1, S. 18 f. Ziff. 4.2.4-5, S. 19 ff. Ziff. 4.3.1-6 und S. 24 f. Ziff. 5.1-2, sowie 10/29). Dass laut den S.___-Gutachtern trotz des vielschichtigen Beschwerdebilds aus psychiatrischer, internistischer und allgemeinmedizinischer Sicht keine relevanten Einschränkungen resultieren (Urk. 10/28 S. 27 Ziff. 6.1.7), wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass die S.___-Experten, wie der Beschwerdeführer moniert, die unfallbedingte Knieproblematik rechts in den Vordergrund gestellt und aus den festgestellten Komorbiditäten am Bewegungsapparat (v.a. Knie links, Ellbogen, Wirbelsäule zervikal und lumbal) keine über die durch den rechtsseitigen Knieschaden ohnehin bedingte Beeinträchtigung hinausgehende Einschränkung abgeleitet haben (Urk. 10/28 S. 27 Ziff. 6.1.7), ändert nichts an der Tatsache, dass die von der SUVA übernommene S.___-Beurteilung grundsätzlich sämtliche auch im Rahmen der Invalidenversicherung zu beurteilenden Leiden umfasst. Eine andere, nachfolgend noch zu prüfende Frage ist hingegen, ob die gutachterlich bezogen auf sämtliche Leiden abgegebene und von der SUVA übernommene Einschätzung des Restleistungsvermögens im Ergebnis zu überzeugen vermag.
Zwar kommt dem rechtskräftigen unfallversicherungsrechtlichen Entscheid, welcher nach dem Ergebnis des S.___-Gutachtens grundsätzlich alle womöglich invalidisierenden Leiden erfasst, keine eigentliche Bindungswirkung zu. Indessen darf die Invalidität im noch laufenden Invalidenversicherungsverfahren nicht völlig unabhängig davon festgelegt werden. Die rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzung der SUVA - welche weder auf einem blossen Vergleich noch auf äusserst knappen und ungenauen Abklärungen beruht - ist unter den vorliegenden Umständen vielmehr als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung zu werten und als solche in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Das Vorliegen eines Rechtsfehlers wird von keiner Seite geltend gemacht, und es finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Es wird daher nurmehr zu prüfen sein, ob der SUVA eine nicht vertretbare Ermessensausübung unterlaufen ist und ob ihre Schlussfolgerungen im Ergebnis überzeugend und sachgerecht erscheinen.
4.2
4.2.1   Im S.___-Gutachten vom 24. September 2004 (Urk. 10/28) wurden folgende Diagnosen "mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" gestellt (S. 24 Ziff. 5.1):
1.  Fortgeschrittene trikompartimentale posttraumatische Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.3):
- Status nach schwerem Distorsionstrauma 1989 (ICD-10 T93.2)
- Status nach mehrfacher operativer Sanierung (ICD-10 Z98.8)
2.  Beginnende medial betonte Gonarthrose links (ICD-10 M17.3):
- Status nach Arthroskopie mit vermutlich partieller Meniskektomie 2002 (ICD-10 Z98.8)
- Status nach präpatellärer Bursektomie (ICD-10 Z98.8)
3.  Chronisches leichtes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0):
- vorbestehende degenerative Veränderungen
- Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision) am 25. Januar 2002 mit HWS-Distorsion (ICD-10 T91.8)
- ohne radikuläre und/oder spinale Symptome
- rezidivierende zervikozephale Schmerzsymptomatik
- rezidivierende zervikogene Schwindelzustände
4.  Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom:
- ohne radikuläre Symptomatik
5.  Ventrokraniales Hüft-Impingement beidseits (ICD-10 M25.8)
Alsdann wurden folgende Diagnosen "ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" aufgeführt (S. 25 Ziff. 5.2):
1.  Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
2.  Adipositas (BMI 30kg/m2; ICD-10 E66.0)
- vom Habitus her nicht auffallend (sehr kräftiger Körperbau)
3.  Status nach Osteosynthese bei proximaler Vorderarmfraktur rechts (ICD-10 T92.1)
4.  Verdacht auf leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0)
5.  Anamnestisch chronische Prostatitis
- Verstärkungssymptomatik ebenfalls im Rahmen der Somatisierungsstörung
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, es stehe eindeutig die orthopädische Knieproblematik im Vordergrund. Aufgrund der fortgeschrittenen trikompartimentalen posttraumatischen Gonarthrose rechts sowie der beginnenden medial betonten Gonarthrose links sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfssanitärinstallateur nicht mehr zumutbar (S. 25 Ziff. 6.1.2). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der Vorakten sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit seit Oktober 2000 auszugehen (S. 25 Ziff. 6.1.3). Die subjektiv angegebenen Kniebeschwerden rechts liessen sich aus orthopädischer Sicht überwiegend objektivieren und stellten die im Vordergrund stehende funktionelle Hauptproblematik dar. Die geschilderten, teilweise fehlhaltungsbedingten Hüftschmerzen seien ebenfalls nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer überwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und zum Pauseneinlegen zwecks regelmässiger Durchbewegung der Gelenke zumutbar. Es sei ihm aus orthopädischer Sicht zuzumuten, solch eine Tätigkeit ganztags auszuüben. Die Leistungseinschränkung aufgrund des über die reine Wechselbelastung hinausgehenden Pausenbedarfs betrage maximal 20 %. Praktisch ausschliesslich stehend oder gehend zu verrichtende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht nurmehr marginal zumutbar (S. 25 f. Ziff. 6.1.4). Aus orthopädischer sowie primär neurologischer Sicht bestünden darüber hinaus eine geringgradige Lumbovertebralsymptomatik und ein leichtes Zervikalsyndrom. Die nebst den bekannten degenerativen Veränderungen vorgefundenen klinischen Befunde seien gering, und es bestünden mit Sicherheit keine radikulären Symptome im Sinne von sensomotorischen Ausfällen. Es resultiere eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, so dass dem Beschwerdeführer nurmehr Tätigkeiten ohne repetitives Heben über 10 kg, mit bloss sporadischen Belastungen über 20 kg, ohne monotone Körperhaltungen und Belastungen, ohne relevante Überkopfarbeiten und ohne Einnahme von Zwangshaltungen zumutbar seien. Allein aufgrund der Wirbelsäulenproblematik betrage die Einschränkung als Hilfssanitärinstallateur mindestens 50 % und diejenige als Hauswart 20 % (S. 26 Ziff. 6.1.4). Aus internistischer beziehungsweise allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 26 Ziff. 6.1.4). Auch aus psychiatrischer Sicht seien keine relevanten Diagnosen im Sinne einer depressiven Störung oder Persönlichkeitsstörung zu stellen. Hingegen finde sich eine Somatisierungsstörung, indem die angegebenen Beschwerden und Einschränkungen somatisch nur teilweise erklärt werden könnten. Der inadäquate Umgang mit den Beschwerden, die Schmerzverarbeitung und die Somatisierungsstörung seien allerdings nur wenig ausgeprägt und schränkten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein. Es sei dem Beschwerdeführer demnach aus psychiatrischer Sicht zumutbar, trotz gewisser, somatisch nicht vollständig erklärbarer Schmerzempfindungen die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um den aus somatischer Sicht zumutbaren Tätigkeiten nachzugehen (S. 26 Ziff. 6.1.4). Im Ganzen lägen verschiedene, die Arbeitsfähigkeit teils wenig, teils stark einschränkende gesundheitliche Probleme vor. Über das somatisch Nachvollziehbare hinaus bestehe eine zusätzliche, allerdings nicht deutlich ausgeprägte Somatisierungsstörung, indem sich der Beschwerdeführer selbst über das medizinisch nachvollziehbare Mass hinaus limitiere. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine körperlich überwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszuübende Ganztagstätigkeit zumutbar, wobei die zu gewärtigende Leistungseinschränkung maximal 20 % betrage. Die derzeit ausgeübte Hauswarttätigkeit sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu mindestens 60 % zumutbar, entsprechend einem Pensum von täglich 5-6 Arbeitsstunden mit der Möglichkeit, genügend Pausen einzulegen (S. 26 Ziff. 6.1.4). Der Beschwerdeführer stelle die Möglichkeit einer entsprechenden Pensumssteigerung auf 60 % nicht explizit in Abrede, so dass diesbezüglich keine Diskrepanz zur Selbsteinschätzung auszumachen sei (S. 27 Ziff. 6.1.5). Hinsichtlich der hauptsächlichen Knieproblematik bestehe seit Jahren ein konstistentes Befundbild. Aufgrund des fortschreitenden Grundleidens sei eine gewisse Verschlechterung im Verlauf der letzten Jahre zweifellos nachvollziehbar. Die geringe Diskrepanz zur kreisärztlichen Beurteilung vom 18. Februar 2003 sei in diesem Sinne zu verstehen. Im Vergleich zu der auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 17. März 2003 schliessenden hausärztlichen Beurteilung bestehe keine wesentliche Diskrepanz in der Gesamteinschätzung, wenngleich derzeit überwiegend die Knieproblematik im Vordergrund stehe (S. 27 Ziff. 6.1.6). Beim Beschwerdeführer bestehe ein vielschichtiges Beschwerdebild, das sich jedoch nach polydisziplinärer Evaluation hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit auf die Problematik am Bewegungsapparat beschränke. Weder aus internistischer noch aus allgemeinmedizinischer noch aus psychiatrischer Sicht lägen das Arbeitsvermögen einschränkende Befunde und Diagnosen vor. Die Hauptlimitierung ergebe sich eindeutig aus den seit Jahren bestehenden, aufgrund der Progredienz des Grundleidens zunehmenden und als solche objektivierbaren Kniebeschwerden. Die daneben bestehenden Komorbiditäten am Bewegungsapparat schränkten die Arbeitsfähigkeit zwar ebenfalls ein, jedoch nicht zusätzlich. In diesem Sinne sei die gesamthafte Limitierung als unfallkausal zu verstehen (S. 27 Ziff. 6.1.7). Zusammenfassend bestehe spätestens seit Oktober 2000 in der angestammten Tätigkeit als Hilfssanitärinstallateur keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Zwar sei der Verlauf retrospektiv schwer einzuschätzen, doch sei aufgrund der zwischenzeitlichen Aussagen in der kreisärztlichen Untersuchung ab jenem Zeitpunkt und bis auf weiteres von der Zumutbarkeit der ganztägigen Verrichtung einer leichten, adaptierten Tätigkeit auszugehen. Spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung (11. Mai 2004) sei hinsichtlich einer adaptierten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit von einer 20%igen Leistungseinschränkung bei ganztägiger Präsenz auszugehen. Die aktuell ausgeübte Hauswarttätigkeit sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch bei bereits einbezogener Leistungseinschränkung zu 60 % zumutbar. Aufgrund der eindeutig im Vordergrund stehenden Knieproblematik würden diese Einschätzungen auch unter Mitberücksichtigung der Komorbiditäten am Bewegungsapparat gelten (S. 28 f. Ziff. 6.1.10).
4.2.2   Das MEDAS-Gutachten vom 24. September 2004 (Urk. 10/28) wurde in Kenntnis des gesamten IV-Akten sowie der relevanten UV-Akten erstellt (S. 1 und 3 ff. Ziff. 2.1-2) und gründet auf anamnestischen Erhebungen (S. 9 f. Ziff. 3.2) sowie internistischen (einschliesslich laboriellen; S. 10 f. Ziff. 3.3), neurologischen (S. 11 ff. Ziff. 4.1), psychiatrischen (S. 16 ff. Ziff. 4.2) und orthopädischen Untersuchungen (S. 19 ff. Ziff. 4.3). Es werden darin die zur Begutachtung führenden Umstände detailliert dargestellt (S. 2 f. Ziff. 1) und die Vorakten auszugsweise wiedergegeben (S. 3 ff. Ziff. 2.1 und 7 ff. Ziff. 2.2). Alsdann werden Angaben zu den subjektiven Beschwerdeschilderungen (S. 9 Ziff. 3.2.1, 11 f. Ziff. 4.1.1.1, 16 f. Ziff. 4.2.1.2 und 19 f. Ziff. 4.3.1.1) und Zukunftsvorstellungen (S. 10 Ziff. 3.2.4) sowie Hinweise zu den anamnestischen Grundlagen gemacht (S. 9 f. Ziff. 3.2.2-3, 12, Ziff. 4.1.1.2 und 17 Ziff. 4.2.1.2). Ferner finden sich Zusammenfassungen der erhobenen internistischen Befunde (S. 10 f. Ziff. 3.3) sowie einlässliche Darstellungen der Ergebnisse der neurologischen, psychiatrischen und orthopädischen Spezialuntersuchungen (S. 13 ff. Ziff. 4.1.2-7, S. 17 ff. Ziff. 4.2.2-6 und S. 20 ff. Ziff. 4.3.2-7). Die gezogenen Schlussfolgerungen sind erklärtermassen Ergebnis einer von den involvierten Spezialisten (Dr. med. W.___, Neurologie, Dr. med. X.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Y.___, Orthopädie) unter Federführung des Internisten Dr. med. Z.___ erarbeiteten konsensualen Gesamtbeurteilung (S. 25 Ziff. 6). Dass das Gutachten insoweit die gängigen formalen Kriterien der Beweistauglichkeit erfüllt, wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt.
Unstreitig beruht das fragliche S.___-Gutachten auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (einschliesslich der Ellbogen- und Lendenwirbelsäulenproblematik) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Experten haben die der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit immanenten Unsicherheiten, welche die Beantwortung der sich stellenden Fragen erschweren, hinreichend deutlich gemacht (S. 25 Ziff. 6.1.3 und 27 Ziff. 6.1.6). Gleichzeitig haben sie aber auch ausdrücklich erläutert, warum sie - bei den zutage getretenen Unklarheiten - zu dem von ihnen gezogenen Schluss gekommen sind, und dargetan, dass und warum sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und der von ihnen selbst erhobenen Befunde der Meinung sind, bei der Beurteilung des Restleistungsvermögens seien in erster Linie die Kniebeschwerden massgebend und die darüber hinaus bestehenden Komorbiditäten am Bewegungsapparat spielten leistungsmässig keine eigenständige Rolle. Zwar trifft es zu, dass die sich Dres. W.___ und Y.___ bei ihren neurologischen und orthopädischen Beurteilungen schwergewichtig an den Ergebnissen ihrer klinischen und elektrophysiologischen (Dr. W.___) Erhebungen orientiert und keine neuen Röntgenbilder angefertigt haben. Indessen haben die Fachärzte nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass mangels klinisch-neurologischem beziehungsweise -orthopädischem Korrelat ein die Leistungsfähigkeit über die knieschadenbedingt ohnehin resultierende Beeinträchtigung hinaus massgeblich tangierendes Lumbovertebralsyndrom auszuschliessen ist (S. 15 Ziff. 4.1.4-5 und 22 f. Ziff. 4.3.4-5). Namentlich hat Dr. Y.___ im Lichte der entsprechenden klinischen Befunde (S. 20 Ziff. 4.3.2.1) plausibel dargetan, dass im Bereich der unteren Wirbelsäule trotz deutlicher Schmerzangaben kaum wesentliche funktionelle Einschränkungen zu gewärtigen sind (S. 22 Ziff. 4.3.4). Auf die geklagten Kreuzbeschwerden ist gutachterlich wiederholt Bezug genommen worden (S. 5 Ziff. 2.1, 9 Ziff. 3.2.1, 11 Ziff. 4.1.1.1, 12 und 13 Ziff. 4.1.1.3, 15 Ziff. 4.1.3 und 4.1.4, 19 f. Ziff. 4.3.1.1, 20 Ziff. 4.3.2.1, 22 Ziff. 4.3.3, 22 f. Ziff. 4.3.4, 24 Ziff. 4.3.6, 24 Ziff. 5.1 und 26 Ziff. 6.1.4; vgl. auch Urk. 10/29 S. 1 Ziff. 2), so dass nicht gesagt werden kann, der fraglichen Problematik sei keine Bedeutung beigemessen worden. Das Gleiche gilt auch für die Ellbogenbeschwerden (S. 7 Ziff. 2.1, 9 Ziff. 3.2.1, 10 Ziff. 3.2.3, 11 Ziff. 4.1.1.1, 14 Ziff. 4.1.2.1, 21 Ziff. 4.3.2.1, 22 f. Ziff. 4.3.3-4, 25 Ziff. 5.2), wobei den Gutachtern unbestrittenermassen ein Kurzbericht von Dr. E.___ vom 8. Mai 2004 (nicht aktenkundig) betreffend zusätzlich aufgetretener hartnäckiger Epicondylitis lateralis-Beschwerden bekannt gewesen ist (S. 7 Ziff. 2.1). Für den Beweiswert eines Gutachtens ist ohnehin nicht entscheidend, ob dieses sich mit jeder einzelnen abweichenden, sich bei den Akten befindlichen medizinischen Einschätzung in einlässlicher Weise auseinandersetzt, sondern vielmehr, ob es in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (vgl. Urteil des EVG vom 13. September 2004 in Sachen P. [U 36/04] Erw. 3.2.3), was vorliegend als gegeben angenommen werden darf. Eine begutachtende Stelle braucht auch nicht unbedingt ausführlich aufzuzeigen, weshalb sie allenfalls denkbare andere Erklärungsversuche verworfen hat, sondern es genügt, dass sie ihre eigene Auffassung begründet, so dass aus einer fehlenden Auseinandersetzung mit alternativ in Frage kommenden Thesen nicht geschlossen werden kann, solche seien zum Vornherein gar nicht in Betracht gezogen worden (vgl. Urteil des EVG vom 20. September 2004 in Sachen B. [U 216/03] Erw. 4.2).
Bezüglich der Stellungnahmen des sich nachdrücklich für ein Restleistungsvermögen von bloss 50 % aussprechenden Dr. E.___ ist zu beachten, dass der behandelnde Allgemeinpraktiker im Dezember 2003 deutlich betont hatte: "Ich möchte mich persönlich in diesem Verfahren für den Patienten engagieren." (Urk. 10/30), was eine sozialversicherungsrechtlich problematische Parteinahme zugunsten des Beschwerdeführers zwecks Erwirkung einer Berentung des langjährigen Patienten (seit 1989) darstellt und an der hausärztlichen Objektivität zweifeln lässt. Eine gewisse Voreingenommenheit von Dr. E.___ ergibt sich auch aus dessen Verlautbarung vom 15. November 2004 (Urk. 10/27), worin er sich dezidiert für eine unumgängliche Teilberentung des Beschwerdeführers aussprach, scheinbar ohne Rücksicht darauf, dass die Rentenfrage nicht allein unter medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Immerhin schloss sich Dr. E.___ bei seiner Würdigung des S.___-Gutachtens weitgehend der Expertenmeinung an und monierte lediglich eine nicht hinreichende Berücksichtigung der Epicondylitis radialis rechts und der Kreuzschmerzen (mit Ausstrahlung ins linke Bein; s. zu dem von Dr. E.___ vormals umrissenen Zumutbarkeitsprofil und der von ihm bereits früher - unter Hinweis auf eine Einschränkung betreffend Staubexposition sowie leichte Einschränkungen in allen psychischen Funktionen [Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit] - statuierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit [halbtags]: Bericht vom 4. März 2003 [Urk. 10/31]). Im diesbezüglichen Radiologiebefund der Dres. med. A.___ und BB.___ vom Institut für Radiologie des Spitals M.___ vom 3. September 2004 (Urk. 10/27 Beilage) wurde zwar eine deutliche Bandscheibenprotrusion LWK 4/5 mit grosser mediolateraler, den Recessus L5 links einengender und bis nach intraforaminal reichender Hernie beschrieben und das geklagte lumboradikuläre Schmerzsyndrom als dadurch erklärbar bezeichnet. Eine gegen den gutachterlichen Ausschluss wesentlicher funktioneller Einschränkungen sprechende (Un-)Zumutbarkeitsbeurteilung ist darin jedoch nicht enthalten. Der vom Beschwerdeführer beziehungsweise Dr. E.___ im Juni 2005 zugezogene Dr. med. CC.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Zentrum DD.___, '___', wiederum wollte sich im Bericht vom 17. Juni 2005 (Urk. 13/1) ausdrücklich nicht zur Arbeits(un)fähigkeit äussern (S. 3). Kurz darauf - soweit ersichtlich ohne neuerliche Untersuchung - sprach er sich dann aber am 21. Juni 2005 für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich wechselbelastender und -positionierter Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg aus und begründete dies mit multisegmentalen und -faktoriellen Einschränkungen (Urk. 13/2). Wie sich indessen aus der Stellungnahme vom 17. Juni 2005 (Urk. 13/1) klar ergibt, ging der Arzt bei dieser Festlegung fälschlicherweise davon aus, seine erst auf Nachhaken hin getroffene Einschätzung decke sich mit derjenigen im S.___-Gutachten ("Bezüglich der Arbeitsfähigkeit besteht nach dem S.___ Gutachten vom 24.9.2004 [...] eine 50% Arbeitsfähigkeit."; S. 3).
Alles in allem ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Zumutbarkeit einer körperlich leichten (kein repetitives Heben über 10 kg, bloss sporadische Belastungen über 20 kg), wechselbelastenden (keine Zwangshaltungen, monotonen Körperhaltungen/Belastungen oder regelmässigen Überkopfarbeiten), vorwiegend sitzend zu verrichtenden Ganztagstätigkeit mit der Möglichkeit zur regelmässigen Einlegung von Pausen auszugehen; dies bei einer pausenbedingten Leistungseinbusse von 20 %. Selbst bei gewissen Vorbehalten gegenüber der S.___-Expertise wäre die von der SUVA vorgenommene medizinische Beurteilung nach der Lage der Akten jedenfalls noch vertretbar.
4.3
4.3.1   Gemäss Lohnausweis vom 12. Februar 1996 (Urk. 3/5 = 10/14 = 19/57 Beilage) soll der Beschwerdeführer bei der D.___ AG im Jahr 1995 brutto Fr. 69'197.-- verdient haben. Über die Zusammensetzung dieses Betrags gibt der Lohnausweis keine Auskunft. Laut dem von der D.___ AG am 6. Februar 1997 ausgestellten Lohnausweis (Urk. 19/57 Beilage) setzte sich die am 12. Februar 1996 deklarierte Bruttolohnsumme von Fr. 69'197.-- aus einem eigentlichen Gehalt von Fr. 63'797.-- sowie Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 5'400.-- zusammen. Der Betrag von Fr. 63'797.-- stimmt mit der IK-Meldung gemäss Auszügen vom 7. Januar 2003 (Urk. 10/62) und 2. Oktober 2003 (Urk. 10/53) überein. In den Jahren 1993 und 1994 soll der Beschwerdeführer bei der D.___ AG gemäss Lohnausweis vom 9. Februar 1995 (Urk. 19/57 Beilage) Bruttolöhne von Fr. 67'581.-- beziehungsweise Fr. 67'648.-- bezogen haben. Aus den IK-Buchungen gemäss Auszügen vom 7. Januar 2003 (Urk. 10/62) und 2. Oktober 2003 (Urk. 10/53) über Fr. 62'181.-- respektive Fr. 62'248.-- ist allerdings zu schliessen, dass auch in diesen Betreffnissen jeweils bezogene Kinderzulagen eingeschlossen sind. Mit Arbeitgeberbericht vom 5. Januar 2000 (Urk. 10/84) hatte die D.___ AG bestätigt, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Rahmen einer 100 %-Anstellung Fr. 4'970.-- pro Monat verdienen würde (exkl. Kinderzulagen; S. 2 Ziff. 16), das heisst Fr. 64'610.-- im Jahr (= Fr. 4'970.-- x 13). Dies entspricht einer Lohnentwicklung seit 1995 von rund 2.2 % (100 % : Fr. 63'197 x Fr. 1'413.-- [= Fr. 64'610.-- - Fr. 63'197.--]), was entsprechend umgelegt in etwa im Bereich der in den Jahren 1993 bis 1995 realisierten Steigerung von 1.6 % (= 100 % : Fr. 62'181.-- x Fr. 1'016.-- [= Fr. 63'197.-- - Fr. 62'181.--]) liegt und folglich plausibel erscheint. Ausgehend von einem im Gesundheitsfall im Jahr 2000 mutmasslich erzielten Verdienst von Fr. 64'610.-- und unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (2001: 2.8 %; 2002: 1.6 %; 2003: 1.0 %; 2004: 0.4 %; 2005: 1.1 %; Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert (auf Fr. 1.-- aufgerundet) per 2001 ein Betrag von Fr. 66'420.--, per 2002 ein solcher von Fr. 67'482.--, per 2003 ein solcher von Fr. 68'157.--, per 2004 ein solcher von Fr. 68'430.-- und per 2005 ein solcher von Fr. 69'182.--. Der vom Beschwerdeführer im Jahr 1995 während einer 3-monatigen (September bis Dezember) Nebenerwerbstätigkeit ausnahmsweise erzielte Zusatzverdienst (AHV-pflichtiges Einkommen: Fr. 1'979.--; IK-Auszüge vom 7. Januar 2003 [Urk. 10/62] und 2. Oktober 2003 [Urk. 10/53]) muss bei der Ermittlung des normalerweise erzielbaren Einkommens grundsätzlich ausser Acht bleiben, da keine Anhaltspunkte für eine gesundheitsbedingte Niederlegung ersichtlich sind. Für das von der SUVA in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die berufsberaterische Stellungnahme vom 7. März 2005 (Urk. 10/38 = 19/149 Beilage) aus einer nicht aktenkundigen Auskunft der L.___ GmbH (Fr. 69'479.-- per 2002) für 2004 hergeleitete hypothetische Valideneinkommen von Fr. 70'945.-- (2003: Fr. 70'451.70) findet sich keine hinreichende aktenmässige Stütze, was im Ergebnis - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (s. unten Erw. 4.3.2) - jedoch nichts ändert.
4.3.2   Die SUVA ist ausgehend von den DAP Nrn. 3851, 8616, 4741, 5389, 6411, 7258 und 8846 (Urk. 19/163) von einem in einer adaptierten Vollzeittätigkeit bei 80%iger Leistung zumutbarerweise erzielbaren Einkommen von Fr. 41'440.-- ausgegangen (= Fr. 51'800.-- x 80 %). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, was vorliegend der Fall ist - Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 ff.). Inwieweit dies betreffend die von der SUVA ins Feld geführten Unterlagen der Fall ist, kann dahingestellt bleiben.
Da der Beschwerdeführer bloss zu 40 % als Hauswart arbeitet, er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit somit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, kann in beruflich-erwerblicher Hinsicht jedenfalls nicht von der konkreten Situation ausgegangen werden. Denn aufgrund des mit U.___ vereinbarten Stundenlohns von Fr. 24.-- (inkl. 13. Monatslohn und Zulagen; Anstellungsvertrag vom 23. August 2003 [Urk. 3/6 = 19/155.1]) würden sich mittels der laut S.___-Gutachten nur mässig adaptierten Hauswarttätigkeit im Rahmen des gutachterlich als zumutbar erachteten Pensums von 60 % etwa Fr. 31'104.-- (= Fr. 24.-- x 45 h x 48 W. x 60 %) verdienen lassen (bei 40 % sind es offenbar tatsächlich Fr. 23'100.-- [= Fr. 1'800.-- x 12 Mte. + Fr. 1500.--], was umgerechnet auf 60 % Fr. 34'650.-- ergäbe [= Fr. 23'100.-- : 40 % x 60 %]; vgl. Urk. 19/154 und 19/155.2).
Demgegenüber betrug der monatliche Bruttolohn mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Männer im Jahr 2000 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'437.-- (LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2000 von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2) einen statistischen Monatsverdienst von Fr. 4'636.65 beziehungsweise einen Jahreslohn von rund Fr. 55'640.-- ergibt. Im Jahr 2001 betrug der entsprechende statistische Durchschnittsverdienst rund Fr. 56'895.-- (= Fr. 4'437.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte. + 2.5 %; LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1 in Verbindung mit Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.2), im Jahr 2002 rund Fr. 57'008.-- (= Fr. 4'557.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte.; LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1 in Verbindung mit Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2), im Jahr 2003 rund Fr. 57'806.-- (= Fr. 4'557.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte. + 1.4 %; LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1 in Verbindung mit Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle 10.2), im Jahr 2004 rund Fr. 57'258.-- (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte.; Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.1) und im Jahr 2005 rund Fr. 57'831.-- (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %; Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabellen B10.1 und B10.2). Bezogen auf eine 80%ige Arbeitsleistung und unter Berücksichtigung der - nebst dem dadurch bereits abgegoltenen vermehrten Pausenbedarf - ins Gewicht fallenden lohnmindernden Faktoren (behinderungsbedingte Limitierungen in Form von haltungs- und gewichtsspezifischen Restriktionen sowie Einsetzbarkeits- und Flexibilitätserschwernissen), welche insgesamt auf 12 % zu quantifizieren sind, führt dies zu hypothetisch anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 39'170.56 (= Fr. 55'640.-- x 0.8 x 0.88) im Jahr 2000, Fr. 40'054.08 (= Fr. 56'895.-- x 0.8 x 0.88) im Jahr 2001, Fr. 40'133.63 (= Fr. 57'008.-- x 0.8 x 0.88) im Jahr 2002, Fr. 40'695.42 (= Fr. 57'806.-- x 0.8 x 0.88) im Jahr 2003, Fr. 40'309.63 (= Fr. 57'258.-- x 0.8 x 0.88) im Jahr 2004 und Fr. 40'713.02 (= Fr. 57'831.-- x 0.8 x 0.88) im Jahr 2005.
4.3.3   Im Vergleich der anrechenbaren Validen- und Invalideneinkommen ergeben sich folgende Einkommenseinbussen beziehungsweise Invaliditätsgrade:

      2000:
      Fr. 25'439.44
      (= Fr. 64'610.-- - Fr. 39'170.56)
      bzw. 39.37 %
      = 39 % (gerundet)
      2001:
      Fr. 26'365.92
      (= Fr. 66'420.-- - Fr. 40’054.08)
      bzw. 39.69 %
      = 40 %
      2002:
      Fr. 27'348.37
      (= Fr. 67'482.-- - Fr. 40'133.63)
      bzw. 40.52 %
      = 41 %
      2003:
      Fr. 27'461.58
      (= Fr. 68'157.-- - Fr. 40'695.42)
      bzw. 40.29 %
      = 40 %
      2004:
      Fr. 28'120.37
      (= Fr. 68'430.-- - Fr. 40'309.63)
      bzw. 41.09 %
      = 41 %
      2005:
      Fr. 28'468.98
      (= Fr. 69'182.-- - Fr. 40'713.02)
      bzw. 41.15 %
      = 41 %

Mithin resultieren in den Jahren 2000 bis 2005 - gerundete (BGE 130 V 121 ff.) - Invaliditätsgrade von 39 % (2000), 40 % (2001 und 2003) und 41 % (2002, 2004 und 2005). Der von der SUVA im September 2005 für 2004 ermittelte Invaliditätsgrad von 42 % erweist sich damit als im Rahmen des der SUVA zustehenden Ermessens vertretbar. Aus Sicht der Invalidenversicherung begründet der die Schwelle von 40 % erreichende Invaliditätsgrad jedenfalls einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelrente, soweit die entsprechenden Wartezeitvoraussetzungen erfüllt sind.
4.4
4.4.1   Zu klären bleibt die Frage des Rentenbeginns. Während sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht äussert, plädiert der Beschwerdeführer für eine Leistungsausrichtung ab Dezember 2001.
4.4.2   Nach der 20%igen Berentung durch die SUVA mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 führte der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der D.___ AG mit einem Pensum von 80 % (statt 100 %; Arbeitstage: Montag bis Donnerstag) weiter (Urk. 19/65). Ab 3. September 1999 wurde er durch Dr. E.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 19/67 und 19/70). Am 1. November 1999 nahm er seine Arbeit als Hilfssanitärinstallateur zu 50 % wieder auf (Urk. 19/74), bevor die Arbeitsleistung ab 20. Dezember 1999 wieder auf 80 % gesteigert werden konnte (Urk. 19/79). Dabei blieb es bis zum Umschulungsantritt per 1. November 2000 (Urk. 19/81, 19/87-88, 19/90-93, 19/99 und 19/101; vgl. Urk. 10/31 und 10/34). Gemäss S.___-Gutachten vom 24. September 2004 (Urk. 10/28) ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Ende Oktober 2000 vollständig arbeitsunfähig. Bei der im August und September 2001 ausgeübten Hilfssanitärtätigkeit bei der L.___ GmbH vermochte er denn auch nur ein sehr geringes Einkommen zu erzielen (IK-Auszüge vom 7. Januar 2003 [Urk. 10/62] und 2. Oktober 2003 [Urk. 10/53]), und der anschliessende Arbeitslosentaggeldbezug ab Oktober 2001 erfolgte auf der (für die vorliegende Beurteilung unpräjudizellen) Basis einer auf 50 % beschränkten Vermittlungsfähigkeit (Bericht der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 20. Januar 2003 [Urk. 10/60]).
Die seit Dezember 1997 andauernde 20%ige Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, die seit September 1999 im vorstehend beschriebenen Sinne variierenden Einschränkungen und die seit November 2000 vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfssanitärinstallateur führt zu einer Erstehung des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Juli 2001. Zu diesem Zeitpunkt hatte auch die Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe von 40 % erreicht (s. oben Erw. 4.3.3). Da die Beschwerdegegnerin nach der Erstanmeldung vom Dezember 1999 (Urk. 10/79) die damals beantragte - und ihr ohnehin von Amtes wegen obliegende - Prüfung der Rentenfrage unterlassen und erst auf Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom Dezember 2002 hin (Urk. 10/66) anhand genommen hat, kann dem Beschwerdeführer keine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 IVG entgegengehalten werden. Der Anspruchsbeginn fällt demnach auf Juli 2001.
4.5     Zusammengefasst steht dem Beschwerdeführer mit Wirkung seit 1. Juli 2001 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zu. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die Abklärung und Beantwortung der bislang ungeprüften und folglich vom Anfechtungsgegenstand nicht umfassten Frage nach dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG obliegt der Beschwerdegegnerin, und es ist die Sache folglich insoweit an diese zurückzuweisen.

5.
5.1     Das beim Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 bereits hängige Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Ziff. II der fraglichen Übergangsbestimmungen betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5.2     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005, soweit die Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 2003 betreffend, aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (per 2001) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- SVA, IV-Stelle
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
- Sammelstiftung EE.___ (betreffend Vorsorgewerk der D.___ AG)
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).