IV.2005.00639
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 10. Oktober 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene H.___ ist ursprünglich gelernter Bäcker. Er absolvierte verschiedene Weiterbildungen, namentlich auch im Bankbereich, und erwarb berufsbegleitend ein Handelsschuldiplom. In der Folge übte er verschiede weitere Tätigkeiten aus. So war er unter anderem zuletzt von Mai 2001 bis im Februar 2002 vollzeitlich als Fahrzeugaufbereiter bei der A.__ AG und von 31. August 2000 bis Juni 2003 nebenberuflich in geringem Umfang als Türsteher bei der B.___ angestellt. In seiner Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter war er ab dem 14. Dezember 2001 zufolge Beschwerden im rechten Arm zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Als Türsteher wurde ihm ab dem 18. August 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert; dies, nachdem er in Ausübung dieser Tätigkeit von zwei Personen tätlich angegriffen und verletzt worden war.
Mit Gesuch vom 30. Mai 2003 meldete sich H.___ unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Schulter, bestehend seit ca. anfangs Dezember 2001, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Allianz Suisse Versicherungen (Krankentaggeldversicherer) sowie der Winterthur Versicherungen (Unfallversicherer) bei. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2003 in einer sitzenden Tätigkeit wie z.B. im Büro zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Unfall habe sich am 18. August 2002 ereignet. Damit sei der Beschwerdeführer vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder voll arbeitsfähig geworden. Da er über einen Handelsschulabschluss verfüge und bereits Bürotätigkeiten ausgeübt habe, sei es ihm möglich, auch ohne Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften (Urk. 7/9).
Dagegen erhob H.___ am 22. Januar 2004 Einsprache unter Hinweis darauf, dass nicht der Unfall vom 18. August 2002, sondern vielmehr die Beschwerden im rechten Arm und in der rechten Schulter Grund für die Anmeldung bei der Invalidenversicherung gewesen seien (Urk. 7/7). Mit Entscheid vom 3. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache des Beschwerdeführers ab unter Hinweis darauf, dass er in leidensangepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (Urk. 2).
3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob H.___ hierorts mit Eingabe vom 3. Juni 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. Juli 2005 geschlossen wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2005 welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen, dem Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zum Umfang des für die Eröffnung der Wartezeit massgebenden Grades der Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. hiezu auch AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Aus den von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Berichten ergeben sich folgende Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
3.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 15. Juli 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Epicondylopathie humeri radialis rechts, eine sekundäre Tendinitis des Bizeps-longus und Gelenksirritation sowie ein leichtes Cervikovertebralsyndrom rechts. Er bezeichnete den Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2001 bis aktuell in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig und wies darauf hin, dass eine Operation geplant sei. Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei danach neu zu evaluieren.
Dem Bericht beigefügt war ein Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen vom 22. September 2002, zuhanden des Taggeldversicherers. Dr. D.___ hatte darin die nämlichen Diagnosen gestellt wie Dr. C.___ (zuzüglich der Diagnose einer Psoriasis mit Haut- und Nagelbefall) und ausgeführt, in seiner Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter sei der Versicherte als reiner Rechtshänder nicht mehr arbeitsfähig. Falls nicht eine adäquate, intensive konservative, eventuell operative Therapie der radialen Epicondylopathie rechts durchgeführt werde, sei nicht mit einer Arbeitsaufnahme zu rechnen. Wenn die Epicondylopathie humeri radialis rechts abgeklungen sei, sei in jedem Tätigkeitsbereich eine Verwertung der "Erwerbsfähigkeit" zu 100 % zumutbar, wobei mindestens ein Jahr lang stereotype Bewegungen mit dem rechten Ellbogen respektive dem rechten Arm in konstant halbgebeugter Ellbogenposition vermieden werden sollten (vgl. Urk. 7/16).
In seinem Verlaufsbericht vom Februar 2004 machte Dr. C.___ keine weiteren Angaben, sondern wies darauf hin, dass nur der behandelnde Chirurg Dr. E.___ Auskunft über den Patienten geben könne (Urk. 7/12).
3.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, hatte am 24. Juli 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Rotatorenmanschetten-Ruptur an der rechten Schulter diagnostiziert. Er bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig, machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Er führte an, am 22. August 2003 sei eine offene Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der rechten Schulter vorgesehen (Urk. 7/14).
In seinem Verlaufsbericht vom 17. März 2004 diagnostizierte Dr. E.___ einen Status nach Rotorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 22. August 2003 und berichtete, der Versicherte sei mit dem Operationsergebnis zufrieden; Dr. E.___ führte jedoch aus, dass der Patient noch nicht über eine volle Beweglichkeit verfüge. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/14). Diese Angabe präzisierte er in seinem Bericht vom 21. September 2004 auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten betreffend oberer Extremität, d.h. Arbeiten auf Tischhöhe, möglich seien (Urk. 7/11).
3.4 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte in seinem zuhanden des Unfallversicherers ausgestellten Gutachten vom 14. April 2004 das Vorliegen von psychischen Gesundheitsschäden und damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychischer Sicht. Er bezeichnete jedoch die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Türsteher als nicht zumutbar (Urk. 7/13).
4.
4.1 Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden vorliegt. Weder werden im Gutachten von Dr. F.___ psychiatrische Diagnosen erhoben noch hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entsprechende Ausführungen gemacht.
4.2 In somatischer Hinsicht kann sodann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Epicondylopathie humeri radialis rechts sowie nach der inzwischen erfolgten Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter vom 14. Dezember 2001 bis jedenfalls September 2003 vollständig arbeitsunfähig war. So attestierte nicht nur Dr. C.___ dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (seit dem 14. Dezember 2001). Auch Dr. D.___ führte im September 2002 aus, dass selbst nach Abklingen der Epicondylopathie humeri radialis rechts während mindestens eines Jahres stereotype Bewegungen mit dem rechten Ellbogen respektive dem rechten Arm in konstant halbgebeugter Ellenbogenposition vermieden werden sollten (vgl. Urk. 7/16 S. 8). Da die Tätigkeit als Fahrzeugaufbereiter gerade eben diese Belastungen umfasst (vgl. Urk. 7/16 S. 4), ergibt sich damit auch aus Dr. D.___s Ausführungen, dass jedenfalls bis September 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorlag.
Inwieweit darüber hinaus von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Fahrzeugaufbereiter auszugehen ist, ergibt sich nicht hinreichend klar. Aus den aktuelleren Berichten des orthopädischen Chirurgen Dr. E.___ geht lediglich hervor, das dieser am 17. März 2004 beziehungsweise am 21. September 2004 (vgl. Urk. 7/11 und 7/14) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär erachtete und ihm - rund ein Jahr nach dem erfolgten operativen Eingriff - jedenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestierte. Ob er mit seinem Vermerk "?" die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als fraglich erachtete oder dieser Vermerk dahingehend zu verstehen ist, dass ihm die vom Beschwerdeführer früher ausgeübte Tätigkeit nicht bekannt war, kann den Akten nicht entnommen werden (vgl. insbes. Urk. 7/11 und 7/14). Auch wenn aufgrund des von Dr. E.___ am 21. September 2004 präzisierten Belastungsprofils einiges dafür spricht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig ist, fehlen hinreichend klare ärztliche Angaben, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit nach September 2003 bis zum massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids im Mai 2005 verhielt.
4.3 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit erweisen sich die Akten als gänzlich unzureichend. So enthalten die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte von Dr. C.___ diesbezüglich keine Angaben (Urk. 7/12 und Urk. 7/16). Auch Dr. E.___s Ausführungen (vom 17. März 2004), wonach nach durchgeführter Rotorenmanschetten-Rekonstruktion "ab sofort" eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestehe, genügen nicht, geben sie doch keinen Aufschluss darüber, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt (ab dem 14. Dezember 2001) verhielt. Auf die beigezogenen Akten des Krankentaggeldversicherers kann schon daher nicht abschliessend abgestellt werden, weil sie im Wesentlichen aus dem Jahr 2002 datieren, womit sie für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum 3. Mai 2005 offensichtlich nicht aussagekräftig sind.
4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorliegenden ärztlichen Berichte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als teilweise (betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit) beziehungsweise gänzlich (betreffend die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) ungenügend, weshalb weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich sind. Die - vorzugsweise bei den bereits mit dem Krankeitsgeschehen befassten Ärzten - einzuholenden ergänzenden Berichte werden sich unter Angabe der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise zu Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2001 (sowohl in einer leidensangepassten als auch in der angestammten Tätigkeit - hier namentlich ab September 2003) zu äussern haben, wobei Angaben bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (3. Mai 2005) zu erheben sind. Zu bemerken ist, dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 geltend gemachten Beschwerden im Bereich der linken Schulter mit zu berücksichtigen sind. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 3) ist der behandelnde Arzt aktenmässig durchaus bekannt, hatte der Beschwerdeführer doch am 14. Oktober 2004 gegenüber der Berufsberatung der IV-Stelle angegeben, aufgrund zunehmender Schmerzen in der linken Schulter seien vom Hausarzt Dr. C.___ neue Röntgenbilder veranlasst worden (vgl. Urk. 7/20 S. 2). Nach erfolgter Abklärung wird die Beschwerdegegnerin - was sie bisher unterliess - einen Einkommensvergleich durchzuführen haben. Dabei wird unter anderem zu beachten sein, dass beim Valideneinkommen ein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, sofern es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre. Beim Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen nur insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und -leistungen dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108). Danach wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu befinden.
4.5 Mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch ist sodann zu bemerken, dass dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG per 18. August 2002 eröffnet hat (und damit, wie in der Verfügung vom 22. Dezember 2003 ausdrücklich erwähnt, auf das Datum des in Ausübung seiner Türstehertätigkeit erlittenen tätlichen Angriffs abgestellt hat; vgl. Urk. 7/10 S. 2), nicht beizupflichten ist. Wie in Erw. 4.2 ausgeführt, kann aufgrund der medizinischen Akten ab dem 14. Dezember 2001 jedenfalls bis September 2003 von einer ununterbrochenen und vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Fahrzeugaufbereiter ausgegangen werden. Damit ist die Wartezeit per 14. Dezember 2001 zu eröffnen, womit ein allfälliger Rentenanspruch ab Dezember 2002 in Betracht fällt. Dies entspricht im Übrigen offenbar auch der Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle: So hatte Dr. F.___ am 27. August 2004 bemerkt, die Eröffnung der Wartezeit per 14. Dezember 2001 sei jetzt wohl unbestritten. In der Folge hatte er alsdann ebenfalls festgestellt, die Arbeitsunfähigkeit während und nach Ablauf der Wartezeit betrage 100 %, wobei diese auch über das Datum der Operation im August 2003 hinausgehe. Entsprechend regte er hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit ergänzende Abklärungen an (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss vom 3. Mai 2005, S. 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der A.___ AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).