IV.2005.00642

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 11. Oktober 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1950, Mutter dreier erwachsener Kinder, arbeitete seit Dezember 1999 mit einem Pensum von 60 % als Mitarbeiterin in der Sortierung der Post. Diese Tätigkeit führte sie infolge Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen ab Januar 2003 nur noch reduziert aus, weshalb per Ende Juli 2005 das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (Urk. 8/16 und 8/23).
         Am 28. Juli 2004 (Urk. 25) meldete sich H.___ unter Hinweis auf Muskel-, Sehnen-, Nacken- und Kopfschmerzen seit Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 8/11 f.), eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/23) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/24) bei. Mit Verfügung vom 23. November 2004 (Urk. 8/10) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit ebenfalls am 23. November 2004 (Urk. 8/9) erlassener Verfügung verneinte die Verwaltung den Anspruch von H.___ auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 14,4 % betrage (Urk. 10/4). Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 (Urk. 2) hielt sie daran fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 (Urk. 2) erhob H.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 3. Juni 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
  1.  Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 und die Verfügung vom 23. November 2004 seien aufzuheben.
2.  Es sei eine Rente zuzusprechen.
3.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.  Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, worin die Parteien an ihren Anträgen festhielten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 18) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie deren Qualifikation als Voll- oder Teilerwerbstätige.
2.2     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
2.3     Die Beschwerdegegnerin wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an und qualifizierte die Beschwerdegegnerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig (Urk. 8/8 S. 4, 8/9 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da beide noch im gleichen Haushalt lebenden Söhne eine teure Ausbildung absolvierten. Sie sei geschieden und erhalte keine Unterhaltsbeiträge mehr, weshalb sie für sich selbst aufkommen müsse. 1999 habe die Post nur eine Teilzeitstelle angeboten. Ferner sei sie von der Beschwerdegegnerin nie zum Umfang ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle befragt worden, oder habe diese anderweitige Abklärungen hierzu unternommen. Eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt sei auch nicht durchgeführt worden (Urk. 13 S. 5 ff.)
         Die Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation der Beschwerdeführerin damit, dass ihre Erwerbsbiographie gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spreche, da sie bei Antritt der Stelle bei der Post 1999 auch eine andere Stelle mit einem vollen Pensum hätte suchen können. Die Kinder seien zudem bereits im Alter von 15 und 17 Jahren gewesen, weshalb die Kinderbetreuung nicht als Begründung herangezogen werden könne. Obwohl zusätzlich noch die Tochter im gleichen Haushalt gewohnt habe, sei die Beschwerdeführerin mit dem reduzierten Einkommen ausgekommen. Auf eine Haushaltsabklärung sei verzichtet worden, weil die Einschränkung im Haushalt erfahrungsgemäss tiefer als diejenige im Erwerb ausfalle. Es hätte einer Einschränkung von 64 % bedurft, damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente hätte entstehen können (Urk. 17).
2.4 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Entscheidend ist dabei, dass - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte - 1999 das Alter ihrer Kinder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht entgegen stand, da die Beschwerdeführerin nur noch reduzierte Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen musste. Zwar kann ihre Trennung vom Ehemann und die nachfolgende Scheidung, verbunden mit einer Reduktion oder dem Wegfall von Unterhaltszahlungen, dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, den Akten ist allerdings kein konkreter Hinweis für eine solche Annahme zu entnehmen.
         Die Würdigung dieser Umstände führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin nur zu 60 % erwerbstätig wäre. Mithin ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorzunehmen.

3.
3.1     Die Hausärztin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, nannte am 2. August 2004 (Urk. 8/12) als Diagnose ein ausgeprägtes myofasziales cervikales Schmerzsyndrom seit Februar 2003. Es bestünden zunehmend Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen. Die ambulante Behandlung mittels Medikamenten und Physiotherapie habe keine Besserung gebracht. Eine stationäre Behandlung vom 6. bis zum 15. Januar 2004 habe zu einer eindrücklichen Linderung geführt. Sobald aber die Arbeit bei der Post wieder aufgenommen worden sei, habe sich die Symptomatik wieder verschlechtert. Die therapeutischen Massnahmen seinen ausgeschöpft; eine abwechslungsreiche, körperlich leichte Arbeit würde zur Verbesserung der Symptome führen. Beschwerdefreiheit sei möglich, eine weitere Persistenz von Restbeschwerden werde wahrscheinlich bleiben. Zur Arbeitsunfähigkeit als Post-Angestellte machte Dr. A.___ folgenden Angaben: 100 % von 3. Februar bis 31. Mai 2003, 50 % von 1. Juni bis 31. August 2003, 30 % von 1. September 2003 bis 22. Juni 2004, 50 % von 23. Juni bis 31. Juli 2004, 75 % von 1. bis 31. August 2004 beziehungsweise bis auf weiteres. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit - eine körperliche leichte, vielseitige Arbeit unter Vermeidung repetitiver Arbeitsvorgänge - sei der Beschwerdeführerin halbtags (5 x 4 Std. = 20 Std./Woche) zumutbar.
         Im beschwerdeweise eingereichten Arztzeugnis vom 30. November 2004 (Urk. 3/3) erklärte Dr. A.___, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit ihrem letzten Bericht vom Juli 2004 wesentlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2004 durchgehend 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden hätten derart zugenommen, dass aktuell jegliche Erwerbstätigkeit unmöglich sei, sowohl im Sitzen als auch im Stehen. Belastungen im Schulterbereich seien aktuell nicht mehr über mehr als einige Minuten tragbar. Sie ersuchte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin durch einen Vertrauensarzt beurteilen zu lassen.
3.2     Im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (nachfolgend: USZ) vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/11) werden unter Hinweis auf die vom 6. bis 17. Januar 2004 erfolgte Hospitalisation (vgl. Austrittsbericht vom 21. Januar 2004, Urk. 8/11) der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Ein ausgeprägtes myofasziales zervikales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose C4/5 und C5/6 mit ventraler Spondylose C4 und C5 (Röntgen 4/03), deutlichen muskulären Dysbalancen und Fehlhaltung mit abgeflachter BWS. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Eisenmangelanämie 4/03 aufgeführt. Klinisch stünden Weichteil-Befunde im Vordergrund mit deutlichen Myogelosen und Muskelhartspann der suboccipitalen Muskulatur sowie des Musculus trapezius pars descendens beidseits, Musculus elevator scapulae beidseits und Musculus scaleni beidseits. Die HWS-Beweglichkeit sei in Extension und Seitneigung beidseits 1/3 eingeschränkt; die Rotation in allen Ebenen sei vollständig möglich mit Angabe eines Endphasenschmerzes. KSA 1/12 cm. Eine Schmerzausstrahlung in die Arme könne nicht provoziert werden, die Schulter- und Ellbogengelenke sowie insbesondere beide Handgelenke seien klinisch unauffällig; fokal neurologische Ausfälle könnten nicht dokumentiert werden. Nach dem Gesagten erfolge die Interpretation als myofasziales Schmerzsyndrom bei im Vordergrund stehenden muskulären Dysbalancen. Die ebenfalls chronisch bestehenden Schmerzen im Bereich beider Handgelenke seien spondylogen zu interpretieren. Lokal bestünden weder klinisch noch radiologisch pathologische Befunde. Dies habe auch eine funktionelle Ultraschall-Untersuchung gezeigt. Bei Verdacht auf eine depressive Episode sei der Beschwerdeführerin mehrfach eine psychiatrische/psychologische Exploration nahe gelegt worden, was von ihr aber klar abgelehnt worden sei. Die untersuchenden Ärzte empfahlen die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie mit medizinischer Trainingstherapie, zur allgemeinen Rekonditionierung und Stabilisierung der Nackenmuskulatur. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erachteten die Untersucher die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab dem 26. Januar 2004 für eine leichte körperliche Arbeit mit Wechselbelastung für den Rücken und ohne stereotype Bewegungsabläufe als zu 50 % arbeitsfähig. Das repetitive Heben von Lasten über 5 kg sei zu vermeiden; ebenso längeres Arbeiten in vornübergebeugter Stellung oder Überkopf. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ab März 2004 sei zu empfehlen. Nach Abschluss der medizinischen Trainingstherapie (nach insgesamt 3 Monaten) sei eine100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Vom 6. bis 25. Januar 2004 attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.
4.1 Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit herrscht Einigkeit darüber, dass bis September 2004 die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 8/11 f.). Aus dem Schreiben der Post vom 13. Januar 2005 (Urk. 8/17) betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juni/Juli 2003 und von Februar bis September 2004 zwischen 50 % und 70 % - allerdings nur für körperliche leichte Arbeiten - habe eingesetzt werden können. In ihrem Bericht vom 2. August 2004 (Urk. 8/12) beantwortete Dr. A.__ die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar mit "sich verschlechternd", was sich allerdings mit Bezug auf die Tätigkeit als Post-Angestellte durchaus erklären lässt. Nachdem sie hinsichtlich der Prognose ausführte, dass eine abwechslungsreiche, körperlich leichte Arbeit zur Verbesserung der Symptome führen würde, beziehungsweise sie sogar Beschwerdefreiheit für möglich hielt, erscheint die im Arztzeugnis vom 30. November 2004 (Urk. 3/3) seit September 2004 - und somit nur kurze Zeit nach dem ersten Bericht - attestierte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit als nicht nachvollziehbar, zumal Gründe für die Abnahme der Arbeitsfähigkeit nicht dargelegt wurden und solche sich auch nicht ohne Weiteres aus den im Wesentlichen unveränderten Befunden und Diagnosen ergeben. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2     Auch die Ärzte am USZ gingen bereits im Austrittsbericht vom 21. Januar 2004 (Urk. 8/11) von einer anfänglichen 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit aus. Eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % - 75 % ab März 2004 - sollte sich nach erfolgter medizinischen Trainingstherapie einstellen. Nachdem die Hospitalisation verbunden mit der begonnenen Trainingstherapie zu einer merklichen Verbesserung geführt hatte und erst die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Post zu einer Verschlechterung führte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zwar vollständig, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch - unter Befolgung der vom USZ vorgeschlagenen Therapie - zu 50 % arbeitsfähig ist. Sowohl ein Wechsel zu einer anderen leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung für den Rücken und bei welcher stereotype Abläufe und das repetitive Heben von Lasten über 5 kg vermieden werden kann, als auch die Durchführung der Therapie ist der Beschwerdeführerein im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) zumutbar.

5.
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen ist für  die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.2     Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004, Erste Ergebnisse, belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'893.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B 9.2) ein Einkommen von monatlich Fr. 4'048.70 oder von Fr. 48’584.60 pro Jahr ergibt. Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie auf eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist. Hingegen führt die bloss teilzeitliche Arbeitstätigkeit statistisch gesehen zu einer höheren Entlöhnung (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 7 Ziff. 1.3). Wird noch ihr Alter (im Jahre 2004 war sie 54 Jahre alt) berücksichtigt, rechtfertigt sich zusammenfassend daher ein Abzug von maximal 10 %. Wegen der bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 21’863.10. Verglichen mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 32'040.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'177.-- beziehungsweise eine Einschränkung von rund 32 %. Dies führt zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 19 %.
5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei Anwendung der gemischten Methode die Durchführung einer Haushaltabklärung nicht zwingend. Ein Verzicht auf die Haushaltsabklärung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen S., I 246/03, wo nach Erw. 5.2.3 ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 46 % erforderlich gewesen wäre). Dabei ist zu beachten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand bei der Erledigung von Haushaltarbeiten für die Invaliditätsbemessung nur relevant ist, wenn die versicherte Person während der zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse der Fremdhilfe bedarf (ZAK 1984 S. 140). Im Allgemeinen unterscheidet sich die Haushaltarbeit von Erwerbstätigkeiten strukturell dadurch, dass sich erstere etappenweise erledigen und frei einteilen lässt, und dass - allenfalls unter Inkaufnahme eines erhöhten Zeitaufwandes - schadenmindernde Vorkehren hinsichtlich der Art und Weise der Erledigung sowie der Haushaltorganisation und -ausstattung getroffen werden können. Gesundheitliche Einschränkungen kommen dadurch vielfach weniger stark zum Tragen. Auch steht unter Umständen Dritthilfe von Familienangehörigen mit entsprechender Beistandspflicht zur Verfügung, durch welche die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgefangen werden können.
5.3 Angesichts einer Teilerwerbstätigkeit von 60 % ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Anteil der Haushaltstätigkeit auf 40 % zu veranschlagen. Ausgehend von der gemäss BGE 125 V 162 anzuwendenden Formel 'Anteil Erwerbsbereich x Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich + Anteil Haushaltsbereich x Anteil Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich = Gesamtinvaliditätsgrad' müsste demnach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von mindestens 52 % ausweisen (0,6 x 32 % + 0,4 x 52 % = 40 %), damit im Ergebnis ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultierte.

6. Anspruch auf eine Invalidenrente besteht bei dieser Sachlage nicht und weitere Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragte, sind nicht erforderlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Post, Postfach 528, 3000 Bern
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).