IV.2005.00643
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 31. Januar 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1945, wuchs in Brasilien auf und absolvierte dort die Matura sowie ein Studium der Kommunikationswissenschaften (Urk. 11/27). Im Februar 1989 heiratete sie und zog im Januar 1990 in die Wohnung ihres Ehemannes in X.___ (Urk. 11/25 Seiten 7 und 8). Von Oktober 1990 bis Oktober 1991 war sie bei der Firma Y.___ als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 3/7). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1999 wurde ihre Ehe geschieden (Urk. 11/25). Am 6. August 2003 liess der Sozialdienst des Bezirkes X.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die von der Versicherten am 17. April 2003 ausgefüllte Anmeldung zum Leistungsbezug zugehen (Urk. 11/27, Urk. 11/23). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 11/22), erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse nach deren Taggeldbezug (Urk. 7/21) und holte bei ihrem Hausarzt, A.___, FMH Allgemeinmedizin und klassische Homöopathie, einen Arztbericht (Bericht vom 29. Januar/2. Februar 2004 [Urk. 11/12]) ein. Nach Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 11/10]) wies sie unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitsschaden durch soziale Probleme entstanden und deshalb der Charakter der Dauerhaftigkeit nicht ausgewiesen sei, das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 2004 ab (Urk. 11/11). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Petra Oehmke mit Eingabe vom 23. August 2004 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei sie einer ergänzenden medizinischen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 11/9). Das von der Versicherten gleichzeitig gestellte Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2004 gut (Urk. 11/6). Nach Einholung je einer Stellungnahme beim RAD sowie bei ihrem Rechtsdienst (Urk. 11/5) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Juni 2004 mit Entscheid vom 3. Mai 2005 ab (Urk. 11/3 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Petra Oehmke mit Eingabe vom 3. Juni 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei Ziffer 1 des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 2. April 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und das Verfahren zwecks Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen; gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1). Im Nachgang dazu liess sie dem Gericht am 9. Juni 2005 (Urk. 6) einen Bericht von B.___, diplomierter Psychologe IAP/SBAP, vom Sozialdienst des Bezirkes X.___ vom 4. Juni 2005 zugehen (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 bis 2003 als Teilzeiterwerbstätige im Rahmen von 40 % und ab 2004 (Auslaufen des Unterhaltsanspruches) als solche im Rahmen von 80 % zu qualifizieren sei. Eine Qualifikation als Vollerwerbstätige sei nicht realistisch, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nie gearbeitet habe. Ein Rentenanspruch sei nicht ausgewiesen, da keine zusätzliche Erschwernis für einen leidensbedingten Abzug gegeben sei. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin beschreibe auf der einen Seite ein unspezifisches Rückenproblem und auf der anderen Seite diverse soziale Probleme. Weder die bisher beschriebenen Befunde noch die Diagnose vermöchten eine invaliditätsbedingte Einschränkung zu begründen. Weiter habe bis heute keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. Nach aller ärztlicher Logik müsse daher davon ausgegangen werden, dass hier keine schwerwiegende psychiatrische Störung vorliege, die eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit rechtfertigen würde. Würde eine solche vorliegen, so hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits Abklärungen oder eine Behandlung bei einem Facharzt eingeleitet werden müssen (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, es sei davon auszugehen, dass sie einer Vollzeittätigkeit nachgegangen wäre, zumal sie ja keine Kinder mehr zu betreuen habe. Gemäss Beurteilung von A.___ leide sie an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom. 1979 habe sie sich bei einem schweren Unfall das Kreuzbein gebrochen. Der von ihr aufgesuchte Wirbelsäulenspezialist habe erhebliche degenerative Veränderungen festgestellt. Daneben leide sie unter massiven psychischen Problemen. Auch wenn A.___ gewisse psychosoziale Probleme aufzeige, sei zu erwähnen, dass die Depression nun schon mehrere Jahre anhalte und sich klar chronifiziert habe. Im persönlichen Gespräch breche sie denn auch immer wieder in Tränen aus; ein Realitätsverlust sei ebenfalls augenfällig. Auch habe sie sich schon 1994 in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die von A.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (ca. 10 Stunden pro Woche) sei daher korrekt (Urk. 1).
3.
3.1 Die Meinungen der Parteien gehen zunächst in der Beantwortung der Frage auseinander, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, was je nach dem ein anderes Vorgehen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (allgemeine Methode des Einkommensvergleiches oder gemischte Methode ) zur Folge hat (vgl. Erwägungen 1.3 und 1.4). Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Jahren 2000 bis 2003 zu 40 % und ab 2004 zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbstätigkeit geltend.
3.2 Wie eingangs dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Februar 1989 geheiratet, und im Januar 1990 erfolgte ihre Wohnsitznahme in X.___ (Urk. 11/25 Seite 4). Laut ihren Angaben war die Beschwerdeführerin von Oktober 1990 bis Oktober 1991 bei der Firma Y.___ als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 3/7). Gemäss den Auszügen aus ihrem Individuellen Konto erzielte sie dort ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 72'968.-- (= Fr. 13'368.-- im Jahr 1991, Fr. 59'600.-- im Jahr 1992 [Urk. 11/22]). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von November 1991 bis Oktober 1992 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/22).
Seit 1993 lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennt. Dieser reichte im Januar 1993 die Scheidungsklage ein (Urk. 11/25 Seiten 4 und 9). Im Rahmen der für die Dauer des Scheidungsprozesses angeordneten vorsorglichen Massnahmen hatte der Ehemann nebst einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'890.-- den Mietzins für die der Beschwerdeführerin zur Benutzung zugewiesene Wohnung zu bezahlen (Urk. 11/25 Seite 12). Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1999 wurde die Ehe geschieden, wobei der Ehemann verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, also von 2000 bis 2003, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu bezahlen (Urk. 11/25 Seite 25).
3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 bis 2003 als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei, damit, dass sie gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik als Hilfsarbeiterin mit einem Beschäftigungsumfang von 40 % im Jahre 2004 einen Lohn von Fr. 19'604.24 hätte erzielen können, was zusammen mit dem monatlichen Unterhaltbeitrag von Fr. 1'800.-- ein monatliches Einkommen von Fr. 3'433.68 ergeben hätte. Ab 2004, d.h. ab Wegfall des Unterhaltsanspruches, erscheine eine 80%ige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'267.37 realistisch (Urk. 2 Seite 3, Urk. 11/5 Seite 2).
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, dass sie sich bereits im Jahre 2001 um eine vollzeitliche Anstellung bemüht habe. Sie habe bereits in Brasilien einen guten Lebensstandard geführt und habe auch nach ihrer Einreise in die Schweiz gut verdient. Da ferner ihr Ehemann ein jährliches Einkommen von rund Fr. 140'000.-- erzielt habe, rechtfertige es sich nicht anzunehmen, dass sie eine Erwerbstätigkeit bloss im Umfange der Bedarfsdeckung gesucht hätte (Urk. 1 Seite 4).
3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. September 2005 in Sachen E., I 48/05, Erwägung 2.3), sind nicht von der Hand zu weisen.
Dass die Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Seite 3) - nach ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz während rund eines Jahres vollzeitlich erwerbstätig war und dabei ein recht hohes Einkommen erzielte, ist durch die Akten ausgewiesen (Urk. 11/22, Urk. 11/25 Seite 14; vgl. Erwägung 3.2). Ihre weitere Angabe, wonach sie sich bereits im Jahre 2001, also noch weit vor Auslaufen des Unterhaltsanspruches, um eine Anstellung bemüht habe, wird sodann von B.___ vom Sozialdienst des Bezirkes X.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2003 (Urk. 3/6, vgl. auch Urk. 7) ausdrücklich bestätigt, wobei er darauf hinweist, dass sie sich nicht wählerisch gezeigt habe; sie habe nie einen Vorschlag für eine Tätigkeit abgelehnt und kein Arbeitsgebiet und keine Anstellung gekannt, die für sie tabu gewesen wäre. Dass für sie lediglich eine teilzeitliche Anstellung in Frage gekommen wäre, geht aus diesem Schreiben nicht hervor. Schliesslich liegen in der Tat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin damit hätte begnügen wollen, lediglich ihren Bedarf zu decken.
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie ihrer konkreten Situation (vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu Beginn der Ehe, Scheidung im Jahre 1999 mit Zusprechung eines Unterhaltsbetrages von lediglich Fr. 1'800.--, keine Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wäre. Vielmehr erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ab März 2001 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Zwar ist anzunehmen, dass die beschränkten Deutschkenntnisse sowie das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwerten. Dieser Umstand steht aber der Annahme der Vermittlungsfähigkeit nicht entgegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erwägung 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin geht denn auch ohne weiteres davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vermittlungsfähig wäre (Urk. 2).
3.5 Die Beschwerdeführerin ist demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - als Vollerwerbstätige zu qualifizieren.
4.
4.1
4.1.1 A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2004/2. Februar 2004 eine psychoreaktive Depression mittleren Grades (ICD-10 F33.1), Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit/Arbeitslosigkeit und kultureller Integration sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, bestehend seit mehr als 10 Jahren. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin klage über viele psychosomatische Störungen, Traurigkeit und Verzweiflung ob der Lebenssituation. Es handle sich bei ihr um eine depressive Patientin mit multiplen Beschwerden sowie kultureller Isolation. Sie sei eine intelligente, differenzierte Persönlichkeit, sozial mittellos und von der Fürsorge abhängig. Spezialärztliche Untersuchungen hätten nicht stattgefunden. Er empfehle eine psychosoziale, psychotherapeutische und medikamentöse Betreuung durch Praxis und Sozialdienst. In ihrem bisherigen Beruf sei die Beschwerdeführerin seit dem 13. Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/12). Eine Tätigkeit im Umfang von ca. 10 Stunden pro Woche resp. zwei bis drei Stunden pro Tag sei ihr zumutbar (Beiblatt zu Urk. 11/12).
4.1.2 In den Akten liegen im Weiteren ein zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgestelltes "Arztzeugnis" von C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2005 (Urk. 3/9) sowie ein - ebenfalls an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteter - Bericht von B.___ vom Sozialdienst des Bezirkes X.___ vom 4. Juni 2005 (Urk. 7).
C.___ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1994 bis 1. Dezember 1994 bei ihr in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (Urk. 3/9).
B.___ führt im genannten Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. März 2001 in regelmässigen Abständen die Unterstützung seiner Dienststelle suche. Seine erste Aufgabe sei es gewesen, die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem heutigen Arbeitsmarkt als Sachbearbeiterin zu beurteilen. Aber noch gravierender seien schon damals die Ereignisse und Erfahrungen gewesen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Scheidung habe erleben müssen. Diese könnten nur als traumatisierend bezeichnet werden - viele der von ihm beobachtbaren nachmaligen Auffälligkeiten seien dadurch zu erklären. Im Laufe ihrer Bekanntschaft habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren unter grossen Rücken- und Gelenkbeschwerden leide, die eine körperliche Tätigkeit verunmöglichten. Auch ihre Atembeschwerden seien immer stärker beobachtbar geworden. In den letzten Jahren sei sodann aufgefallen, dass sie unter einer schleichenden, aber immer stärker ausgeprägten Realitätsverschiebung leide, welche er damit erkläre, dass sich ihre anfängliche reaktive Depression aufgrund der verschiedenen Erlebnisse mit den Jahren immer mehr chronifiziert habe. Feststellbare Symptome seien zum Beispiel eine schwermütig gedrückte Grundstimmung, ambivalent-labile Stimmungsschwankungen, Grübelneigung, Unentschlossenheit sowie teilweise auch Wahngedanken. Heute erschienen ihm die Auswirkungen dieser chronifizierten Depression, noch mehr als ihre körperlichen Defizite, der Hauptgrund dafür zu sein, dass eine berufliche Tätigkeit ausgeschlossen werden müsse und ihr das Führen ihres eigenen Haushaltes nur noch unter grossen Schwierigkeiten möglich sei (Urk. 7).
4.2
4.2.1 Die genannten Berichte sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen zu würdigen (vgl. Erwägung 1.6), wobei zum "Arztzeugnis" von C.___ vom 23. Mai 2005 sowie zum Bericht von B.___ vom 4. Juni 2005 vorab zu bemerken ist, dass sie zwar erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, also der Beschwerdegegnerin bei Erlass ihres Einspracheentscheides nicht zur Verfügung standen. Zumindest insoweit, als sich die Feststellungen in den genannten Dokumenten auf die Zeit vor dem Erlass des Einspracheentscheides beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erwägung 3a).
4.2.2 A.___ hat seinen Bericht äusserst knapp gefasst. Er hat weder konkrete Angaben zu den geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden gemacht noch seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - nachvollziehbar - begründet. Sein Bericht genügt daher den rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme zu genügen hat (vgl. Erwägung 1.6), fraglos nicht. Aufgrund seiner Feststellungen kann jedoch - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierendes somatisches und/oder psychisches Leiden besteht.
Zum einen kann nicht einfach darüber hinweg gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit in ihren physischen Funktionen erheblich eingeschränkt ist (Beiblatt zu Urk. 11/12).
Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen grundsätzlich die Eignung abgesprochen wird, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3, unter Verweis auf Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, Seite 75, sowie auf BGE 127 V 299 Erw. 5.a; vgl. Erwägung 1.1.).
Es trifft indessen nicht zu, dass A.___ lediglich soziale Probleme der Beschwerdeführerin aufgezeigt hat. Vielmehr hat er - nebst Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit/Arbeitslosigkeit und kultureller Integration - in erster Linie eine psychoreaktive Depression mittleren Grades (ICD-10 F33.1) erhoben und - nebst einer psychosozialen - ausdrücklich auch eine psychiatrische Begleitung empfohlen (Urk. 11/12). Zwar ist er als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht berufen, eine solche - eigentliche - psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Eignung, entsprechende Symptome jedenfalls in ihren Grundzügen zu erkennen, kann ihm jedoch nicht von vornherein abgesprochen werden.
4.2.3 Hinweise auf eine somatische und eine erhebliche psychische Problematik finden sich sodann insbesondere auch im zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht von B.___ vom 4. Juni 2005 (Urk. 7). Dieser weist zum einen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter grossen Rücken-, Gelenk- und Atembeschwerden leide. Sodann hält er fest, dass sie unter einer schleichenden, aber immer ausgeprägter erscheinenden Realitätsverschiebung leide, welche damit zu erklären sei, dass sich ihre anfängliche depressive Reaktion mit den Jahren immer mehr chronifiziert habe. Zwar verfügt B.___ nicht über einen ärztlichen Fachausweis, weshalb seinen Ausführungen - ebenfalls - keine (volle) Beweiskraft zukommt. Angesichts seiner Ausbildung als Psychologe sowie seiner Berufserfahrung (Urk. 7) können aber zumindest seine Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden.
4.2.4 Aus dem "Arztzeugnis" von C.___ vom 23. Mai 2004 (Urk. 3/9) geht schliesslich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 in psychiatrische Behandlung begeben hatte, was nur, aber immerhin darauf schliessen lässt, dass sie - bereits - damals psychische Probleme hatte.
4.3 In den vorliegenden Akten finden sich somit mehrere Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl eine somatische als auch eine psychische resp. allenfalls auch eine psychosomatische Problematik besteht. Ob es sich um eine versicherungsrechtlich relevante (physische und/oder psychische) Gesundheitsbeeinträchtigung handelt oder nicht, kann indessen nach dem Gesagten nicht abschliessend beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 10) kann jedenfalls aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung keinen fachärztlichen Untersuchungen und Behandlungen unterzogen hat, nicht schon gefolgert werden, dass kein invalidisierendes Leiden vorliegt. Zumindest bei einem - bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben von A.___ nicht ohne weiteres auszuschliessenden - psychischen Leiden aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen (vgl. Erwägung 1.1) ist nämlich die Einsicht in die (psychische) Krankheit erfahrungsgemäss häufig nicht vorhanden. Eine Ergänzung der medizinischen Akten erscheint daher unabdingbar.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erlauben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes polydisziplinäres (inklusive psychiatrisches) Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - in Auftrag gebe. Die Gutachter sollen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Akten klare Befunde und Diagnosen erheben. Im Weiteren sollen sie sich darüber aussprechen, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt auf die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin auswirken und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann sie gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Sollte sich ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen besteht, hätten die Gutachter im Weiteren aufzuzeigen, ob und inwiefern sie über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen, respektive allenfalls aus welchen Gründen und seit wann sie eine Schmerzüberwindung für (ganz oder teilweise) unzumutbar halten, unter Berücksichtigung der dafür vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien (vergleiche Erwägung 1.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Dezember 2005 in Sachen N., I 324/05, Erwägung 2.3). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren neu zu verfügen, wobei sie den vorstehenden Erwägungen zur anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. Erwägungen 1.3, 1.4 und 3) Rechnung zu tragen hat.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das mit Eingabe vom 3. Juni 2005 (Urk. 1) gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).