IV.2005.00644
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 im ehemaligen Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina) geborene, über eine Grundschul-, aber keine Berufsausbildung verfügende M.___ war seit Juli 1995 als Stückgutchauffeur bei der A.___ AG, '___', angestellt. Am 10. Dezember 2002 rutschte er aus und fiel von einer Laderampe, wobei er sich eine schwere Ellbogenverletzung rechts zuzog (erstgradig offene Humerusfraktur distal) welche im Spital B.___ versorgt wurde (notfallmässige Primärversorgung mittels Wundexzision der Durchspiessungsstelle, Spülung und Wundverschluss sowie Gipsfixation am 10. Dezember 2002; geplante Operation mit Chevron-Osteotomie und Osteosynthese am 13. Dezember 2002; s. Unfallmeldung vom 27. Januar 2003, Operationsberichte des Spitals B.___ vom 10. und 13. Dezember 2002, Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 19. Dezember 2002 [je unter Urk. 6/28 und/oder 6/67], IV-Anmeldeformular vom 2. Dezember 2003 [Urk. 6/71], IK-Auszug vom 12. Dezember 2003 [Urk. 6/68], Arbeitgeberbericht vom 7. Januar 2004 [Urk. 6/66] und Arbeitsplatzrapport der als obligatorischer Unfallversicherer zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 6. April 2004 [unter Urk. 6/75/V]).
Nach protrahiertem Heilungsverlauf mit anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (s. Berichte des Spitals B.___ vom 24. und 29. Januar, 9. April und 23. Mai 2003 [je unter Urk. 6/28 und/oder 6/67] und von Hausarzt Dr. med. C.___, Arzt für Innere Medizin, '___', vom 3. April 2003 und 13. Juni 2003 [je unter Urk. 6/67]; vgl. Kreisarztbericht vom 14. August 2003 [unter Urk. 6/67]) wurde M.___ bei Diagnose einer fortgeschrittenen posttraumatischen Ellbogenarthrose am 24. Oktober 2003 in der Klinik D.___ einer Nachoperation unterzogen (Ellbogenarthroskopie, anteriore Synovektomie und Débridement, Platten- und Schraubenentfernung am distalen Humerus und an der proximalen Ulna, offenes dorsales Débridement; s. Austrittsbericht vom 28. Oktober 2003 und Operationsbericht vom 31. Oktober 2003 [je unter Urk. 6/28 und 6/67]; vgl. Berichte vom 18. August und 28. Oktober 2003 [je unter Urk. 6/28 und 6/67]), womit ein im Vergleich zum postoperativen Status deutlicher Beschwerderückgang bei allerdings anhaltenden Restbeschwerden erzielt werden konnte (s. Bericht der Klinik D.___ vom 17. November 2003 [unter Urk. 6/28 und 6/67].)
1.2 Nachdem die SUVA die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) übernommen hatte, veranlasste sie M.___ Ende November 2003 zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Schreiben vom 24. November 2003 [Urk. 6/74 und unter 6/67]). Mit Formular vom 2. Dezember 2003 (Urk. 6/71) kam dieser der Aufforderung nach, wobei er bei der SVA, IV-Stelle, die Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Berentung beantragte (Urk. 6/71, insbes. S. 6 Ziff. 7.8).
Die SVA, IV-Stelle, zog daraufhin den IK-Auszug vom 12. Dezember 2003 (Urk. 6/68), den Bericht von Dr. C.___ vom 14. Dezember 2003 (Urk. 6/28; samt Beilagen) sowie den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 7. Januar 2004 (Urk. 6/66) bei und leitete berufsberaterische Abklärungen ein (s. Aktennotiz vom 2. April 2004 [Urk. 6/62] und Protokoll vom 10. September 2004 [Urk. 6/42]).
1.3 Nachdem seitens der SUVA zunächst ein 50%iger Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess per Ende Februar 2004 geplant gewesen war (s. Kreisarztbericht vom 12. Februar 2004 [unter Urk. 6/75/IX], Telefonnotizen vom 19. Februar 2004 [unter Urk. 6/63], 11. März 2004 [unter Urk. 6/75/VI], 29. und 31. März 2004 [je unter Urk.6/75/VII], Berichte der Klinik D.___ vom 24. Februar 2004 [Urk. 6/27] und 15. März 2004 [unter Urk. 6/75/VI], Krankengeschichtseinträge der Klinik D.___ vom 25. Februar 2004 [unter Urk. 6/63] und 15. März 2004 [unter Urk. 6/75/VII], Mitteilungen vom 16. Februar 2004 [Urk. 6/65], 25. Februar und 5. März 2004 [je unter Urk. 6/63] sowie 26. März 2004 [unter Urk. 6/75/VI]), nahm M.___ seine Tätigkeit bei der A.___ AG Anfang April 2004 teilweise wieder auf, wobei er anstelle seiner angestammten Chauffeurtätigkeit mit der Auswertung von Fahrtenschreiberaufzeichnungen (Tachometerscheiben) betraut wurde (s. Telefonnotizen vom 1. und 5. April 2004 [je unter Urk. 6/75/V], Aktennotiz vom 2. April 2004 [Urk. 6/62] und Rapport vom 6. April 2004 [unter Urk. 6/75/V]). Im Laufe des Arbeitseinsatzes und der weiteren Abklärungen reifte bei den Beteiligten die Idee einer betriebsinternen Einarbeitung in eine grundsätzlich behinderungsangepasste Disponentenfunktion (Mitteilungen vom 15. April 2004 [unter Urk. 6/75/IV und 6/75/V] und 17. Mai 2004 [unter Urk. 6/75/III und 6/75/IV], Rapport vom 13. Mai 2004 [unter Urk. 6/75/IV], Berichte der Klinik D.___ vom 18. Mai 2004 [unter Urk. 6/75/III] und von Dr. C.___ vom 27. Mai 2004 [unter Urk. 6/75/III]). Ende Juni 2004 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung mit Beurteilung des Restleistungsvermögens und Schätzung der Integritätseinbusse statt (Berichte vom 29. Juni 2004 [je unter Urk. 6/75/III]), wobei die SUVA in der Folge ihre Heilbehandlungsleistungen per 30. Juni 2004 einstellte, da von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr zu erwarten sei; des Weiteren stellte sich die SUVA auf den Standpunkt, M.___ könne ab dem 30. Juni 2004 einer behinderungsangepassten, ellbogenschonenden Tätigkeit (körperlich bzw. handwerklich leichte, den rechten Ellbogen wenig belastende Arbeit ohne Hebe- und Tragbelastungen über 5 kg Gewicht oder sog. stressrepetitive Verrichtungen) nachgehen, weshalb weitere Taggeldleistungen nurmehr provisorisch erbracht würden und demnächst eine Prüfung der Rentenfrage und Festsetzung der Integritätsschädigung erfolgen werde (Mitteilung vom 30. Juni 2004 [unter Urk. 6/57 und 6/75/III]; vgl. Rapporte vom 29. und 30. Juni 2004 [je unter Urk. 6/75/III]). Nach weiteren Erhebungen und Rücksprache mit der SVA, IV-Stelle, betreffend beruflicher Massnahmen (Rapporte vom 5., 12. und 17. August 2004 [je unter 6/57 und 6/59]) erbrachte die SUVA mit Wirkung seit dem 1. Juli 2004 vorderhand weiterhin Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Mitteilung vom 25. August 2004 [Urk. 6/58 und unter Urk. 6/57]).
1.4 Mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 6/26 und unter 6/57) erteilte die SVA, IV-Stelle, M.___ Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Einarbeitung zum Disponenten bei der A.___ AG mit Wirkung vom 30. August 2004 bis zum 25. Februar 2005 (Disp.-Ziff. 1), wobei sie sich insbesondere bereit erklärte, Ausbildungskosten für einen Computerkurs von Fr. 470.-- und einen Deutschkurs von zirka Fr. 530.-- zu übernehmen, das heisst gesamthaft zirka Fr. 1'000.--- (Disp.-Ziff. 2). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 6/19 = 6/25 sowie unter Urk. 67/47, 6/50 und 6/75/II) regelte die SVA, IV-Stelle, die im Entscheid vom 10. September 2004 (Urk. 6/26 und unter 6/57, Disp.-Ziff. 3) vorbehaltene Taggeldfrage.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 (Urk. 6/53) beantragte M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Zürich, die Übernahme der Kosten für eine weiterführende Computerschulung (MSWord und MSExcel sowie Übungsstunden) in der Höhne von total Fr. 860.-- (= Fr. 610.-- + Fr. 250.--; vgl. Offerte der Firma E.___, '___', vom 23. September 2004 [Urk. 6/54]). Mit Einsprache vom 11. Oktober 2004 (Urk. 6/24) bekräftigte er sein Begehren, wobei er die unbeschränkte Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Umschulung auf eine Disponententätigkeit beantragte (S. 1). In teilweiser Gutheissung der Einsprache erteilte die SVA, IV-Stelle, daraufhin Kostengutsprache für den Fortführungskurs MSWord/Excel im Betrag von Fr. 610.-- sowie Übungsstunden im Betrag von Fr. 250.-- (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 [Urk. 6/21], Disp.-Ziff. 1-2, und Verfügung vom 14. Oktober 2004 [Urk. 6/20 und unter 6/47], Disp.-Ziff. 1-2). Eine am 8. November 2004 gegen die Taggeldverfügung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 6/19 = 6/25 sowie unter 6/47, 6/50 und 6/75/II) erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wurde von der SVA, IV-Stelle, abgewiesen (Urk. 6/44; vgl. Urk. 6/15 und 6/43).
1.5 Nachdem sich die betriebsinterne Einarbeitung zum Disponenten zunächst vielversprechend angelassen hatte (Rapport vom 10. November 2004 [unter Urk. 6/47]) kündigte die A.___ AG am 26. November 2004 das Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2005 (Urk. 6/46 und unter 6/75/VIII; vgl. Rapporte vom 20. und 26. Januar 2005 [je unter Urk. 6/75/I]), worauf M.___ am 13. Dezember 2004 beantragte, es seien erneut berufliche Massnahmen zu prüfen; im Laufe des Computerkurses habe sich gezeigt, dass eine "Anlehre" zum Disponenten "auf einer viel zu hohen Erwartungshaltung beruhte" und stattdessen eher Tätigkeiten wie Buschauffeur und so weiter in Frage kämen (Urk. 6/45; vgl. Kursausweis der Firma E.___ vom 8. Dezember 2004 [Urk. 6/41] und Kursbestätigung der Schule F.___ vom 19. Januar 2005 [Urk. 6/41]).
Mit Verfügung und Mitteilung des entsprechenden Taggeldbeschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 21. Februar 2005 (Urk. 6/12-13) verlängerte die SVA, IV-Stelle, die am 10. September 2004 beziehungsweise 6. Oktober 2004 bis zum 25. Februar 2005 erteilte Kostengut- (Urk. 6/26 und unter 6/57) respektive Taggeldzusprache (Urk. 6/19 = 6/25 sowie unter Urk. 67/47, 6/50 und 6/75/II) bis zum 28. Februar 2005 (vgl. Rapport vom 17. Februar 2005 [unter Urk. 6/75/I]). Gleichentags wiederholte M.___ sein Begehren um erneute Prüfung beruflicher Massnahmen, mit folgendem Antrag (Urk. 6/38):
"Es seien die Kosten für die Umschulung als Car-Chauffeur und die damit verbundene Erlangung des Führerausweises der Kategorie D zu übernehmen.".
Am 24. Februar 2005 erging die mit Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 21. Februar 2005 (Urk. 6/13) veranlasste Taggeldverfügung (Urk. 6/11).
1.6 Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (Urk. 6/64) verneinte die SUVA einen Rentenanspruch (wobei sie von einem Valideneinkommen als Chauffeur von Fr. 57'950.-- [inkl. Überzeitentschädigung] und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- [= Fr. 4'500.-- x 13; leistungsbezogener Anfangslohn als Disponent bei der A.___ AG] bzw. Fr. 65'000.-- [= Fr. 5'000.-- x 13; leistungsbezogener Maximallohn als Disponent bei der A.___ AG] ausging) und sprach M.___ eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Einbusse von 10 % (im Betrag von Fr. 10'680.--) zu.
Die SVA, IV-Stelle, erklärte mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 6/10) die am 10. September 2004 (Urk. 6/26 und unter 6/57), 14. Oktober 2004 (Urk. 6/20 und unter 6/47) und 21. Februar 2005 (Urk. 6/12) gewährten beruflichen Massnahmen als abgeschlossen und stellte separate Entscheide über die Rentenfrage und das am 21. Februar 2005 gestellte Leistungsgesuch (Urk. 6/38) in Aussicht. Mit gleichentags erlassener Verfügung (Urk. 6/9) wies sie das Begehren um Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Carchauffeur, einschliesslich der damit verbundenen Erlangung des Führerausweises Kat. D, ab und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 16. März 2005 (Urk. 6/7) einen Rentenanspruch (vgl. Berufsberatungsbericht vom 4. März 2005 [Urk. 6/35] und Feststellungsblatt vom 15. März 2005 [Urk. 6/7]).
1.7 Mit Eingaben vom 11. April 2005 (Urk. 6/5-6) erhob M.___ Einsprache gegen den SUVA-Rentenentscheid vom 25. Februar 2005 (Urk. 6/64) und gegen die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 3. März 2005 (Urk. 6/9) betreffend berufliche Massnahmen. Während er gegenüber der SUVA die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 34 % geltend machte (Urk. 6/6 S. 1), erneuerte er gegenüber der SVA, IV-Stelle, sein Begehren um Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Carchauffeur, einschliesslich der damit verbundenen Erlangung des Führerausweises Kat. D (Urk. 6/5 S. 1).
Mit Entscheid vom 3. Mai 2005 (Urk. 2 = 6/1) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab. Das unfallversicherungsrechtliche Einspracheverfahren ist noch hängig (vgl. Telefonnotiz vom 25. Juli 2006 [Urk. 14]).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 (Urk. 1) erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt Dr. Raymann vertretene M.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den abschlägigen Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 3. Mai 2005 (Urk. 2 = 6/1), mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
"Es seien die Kosten für die Umschulung als Carchauffeur und die damit verbundene Erlangung des Führerausweises der Kategorie D zu übernehmen; eventuell sei der Versicherte auf eine administrative Tätigkeit umzuschulen.".
In prozessualer Hinsicht suchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nach (S. 4 Ziff. II/4, sinngemäss).
2.2 Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde (S. 1 und 2 Rz 4), worauf mit Verfügung vom 20. Juli 2005 (Urk. 9) der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 1) und zur mündlichen Verhandlung (mit etwaiger persönlicher Befragung) auf den 6. September 2005 (15.00 Uhr) vorgeladen wurde (Disp.-Ziff. 2 in Verbindung mit Urk. 8).
Anlässlich der Verhandlung (zu welcher Rechtsanwalt Dr. Raymann namens und in Begleitung des Beschwerdeführers persönlich erschien, während die Beschwerdegegnerin auf Teilnahme und auf Stellungnahme zu etwaigen Parteivorträgen und/oder Beweisergebnissen verzichtete; s. Urk. 8 S. 2 Ziff. 2 und Prot. S. 3) zog der Beschwerdeführer den auf Umschulung auf eine administrative Tätigkeit lautenden Eventualantrag (Urk. 1 S. 1) zurück (Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 13).
3.
3.1 Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 und 5 sowie Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 13) und die zu würdigenden Akten (Urk. 6/1-75) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Carchauffeur (inkl. der damit verbundenen Erlangung des Führerausweises Kat. D). Der ursprünglich gestellte, auf Umschulung auf eine administrative Tätigkeit lautende Eventualantrag (Urk. 1 S. 1), wurde anlässlich der Verhandlung vom 6. September 2005 zurückgezogen (Prot. S. 3 und Urk. 13), weshalb die Beschwerde insoweit als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann. Anzumerken bleibt, dass auf die Beschwerde im fraglichen Umfang ohnehin nicht hätte eingetreten werden können, da es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, nachdem im Verwaltungs- und Einspracheverfahren stets nur der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zum Carchauffeur (inkl. Erwerb des Führerausweises Kat. D) in Frage gestanden hatte (s. Leistungsbegehren vom 13. Dezember 2004 [Urk. 6/45] und insbes. 21. Februar 2005 [Urk. 6/38], Verwaltungsverfügungen vom 3. März 2005 [Urk. 6/9-10], Einsprache vom 11. April 2005 [Urk. 6/5] und Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 [Urk. 2 = 6/1]; vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a und 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer anderen als der konkret im Streit liegenden Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Carchauffeur, einschliesslich der damit verbundenen Erlangung des Führerausweises Kat. D, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, bezüglich einer Tätigkeit als Chauffeur werde aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Einschätzung der Klinik D.___ gemäss Bericht vom 24. Februar 2004 (Urk. 6/27) wäre eine Chauffeurtätigkeit allenfalls mit Ellbogenprothese möglich, wobei jedoch das Heben von Gewichten ausgeschlossen sein müsste (Heben von max. 1 kg). Die Arbeit als Carchauffeur bringe nun aber mutmasslich körperliche Verrichtungen mit sich (wie das Ein- und Ausladen von Koffern etc.) und schliesse repetitive körperliche Anstrengungen mit ein, womit eine Umschulung zum Carchauffeur nicht behinderungsangepasst wäre (Urk. 2 = 6/1, je S. 2). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest, mit der Ergänzung, dass aufgrund des Belastbarkeitsprofils gemäss Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. März 2004 (Urk. 6/8 S. 2 f.) in Verbindung mit der Beurteilung der Klinik D.___ vom 24. Februar 2004 (Urk. 6/27) eine volle Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe und sich somit eine Umschulung zum Carchauffeur weder als behinderungsangepasst noch als eingliederungswirksam erweise, zumal es sich dabei faktisch um die selbe Tätigkeit mit dem selben Arbeitsplatzprofil handle wie die angestammte, ausgewiesenermassen nicht mehr zumutbare Tätigkeit (Urk. 5 S. 1 Rz 3).
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es sei ihm gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil eine körperlich beziehungsweise handwerklich leichte, keine Hebe- und Tragbelastungen über 5 kg beinhaltende Arbeit zumutbar. Ideal sei danach eine Arbeit, bei welcher der rechte Ellbogen wenig und in geringem Umfang bewegt und nur wenig belastet werden müsse, wohingegen sogenannte stressrepetitive Tätigkeiten, mithin Tätigkeiten mit häufigem Bewegen und zusätzlicher Belastung des rechten Ellbogens ungünstig seien. Laut kreisärztlicher Beurteilung sei er unter Einhaltung dieser Schonkriterien als ganztags arbeitsfähig beziehungsweise vermittlungs- und wiedereingliederungsfähig zu betrachten. Aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils stelle eine Arbeit als Carchauffeur eine geeignete Tätigkeit dar. Das allenfalls erforderliche Einladen von Gepäckstücken könne mit dem linken Arm durchgeführt werden (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/3). Sodann sei etwa die Ausführung von Carfahrten für Schüler nicht mit einem Heben von Gewichten verbunden. Im Übrigen habe sich die gesundheitliche Situation insofern gebessert, als der rechte Arm seit März 2005 mit 6 kg belastet werden könne (Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 13).
2.
2.1
2.1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Nach Massgabe von Art. 13 IVG, Art. 19 IVG und Art. 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3 und 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 130 V 491, mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 113 f. Erw. 3.4.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 10. April 2006 in Sachen R. [I 374/04] Erw. 3.2.2 und vom 19. November 2003 in Sachen J. [I 794/02], mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auch Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht - nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (s. oben Erw. 2.1.2) - nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des EVG vom 28. Februar 2006 in Sachen BSV gegen P. [I 826/05] Erw. 4.1, am Ende, und vom 18. August 2004 in Sachen H. [I 783/03] Erw. 5.2, mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 186).
2.2.2 Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des EVG vom 30. April 2001 in Sachen W. [I 527/00]).
Der Anspruch auf Umschulung setzt sodann voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1, je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des EVG vom 28. Februar 2006 in Sachen BSV gegen P. [I 826/05] Erw. 4.1, am Ende, und vom 16. März 2006 in Sachen S. [I 159/05] Erw. 3.2.2, mit Hinweisen).
3.
3.1 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen kann eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Carchauffeur nicht als der Behinderung angepasste, im Hinblick auf eine nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeits- und Erwerbsprozess vernünftigerweise geeignete Option bezeichnet werden. So beklagte der Beschwerdeführer gegenüber Kreisarzt Dr. G.___ gemäss Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 29. Juni 2004 (unter Urk. 6/75/III) erhebliche Streck- und Beugedefizite sowie Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im rechten Ellbogen, welche bereits beim Heben und Tragen kleinerer Gegenstände aufträten; nach zirka 2-stündiger Arbeit komme es zu einem vorübergehenden Anschwellen des Ellbogens (S. 1). Dr. G.___ bestätigte die vorhandenen Streck- und (mässigeren) Beugedefizite, wobei er auf endphasige Bewegungsschmerzen und anamnestische Belastungsschmerzen hinwies (S. 2). Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils hielt er fest, es seien dem Beschwerdeführer nurmehr körperlich beziehungsweise handwerklich leichte Arbeiten ohne Hebe- und Tragbelastungen über 5 kg Gewicht zuzumuten. Ideal sei eine Arbeit, bei welcher der rechte Ellbogen nur wenig und in geringem Umfang bewegt und gewichtsmässig bloss geringfügig belastet werden müsse. Ungünstig seien hingegen sogenannte stressrepetitive Tätigkeiten mit häufiger Bewegung und zusätzlich vielfacher gewichtsmässiger Belastung des rechten Ellbogens. Bei Einhaltung der genannten Schonkriterien bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (S. 3). Zuvor hatte PD Dr. med. H.___ von der Klinik D.___ im Bericht vom 24. Februar 2004 (Urk. 6/27) festgehalten, es sei nicht zu erwarten, dass der rechte Arm in Zukunft kurz- oder langfristig belastet werden könne. Als Verweisungstätigkeiten ideal wären leichte Büroarbeiten, administrative Arbeiten, EDV-Arbeiten, Kontroll- und Übersichtsarbeiten (wohl Überwachungsarbeiten) oder allenfalls Kurierarbeiten, bei denen Lasten von maximal 1 kg Gewicht transportiert werden müssten. Bei einer Umschulung sei darauf zu achten, dass die Ausübung einer neuen Tätigkeit auch mit Ellbogenprothese problemlos funktionieren würde, da zu erwarten sei, dass in naher Zukunft eine Ellbogenprothese notwendig sein werde. Eine Ellbogenprothese erlaube das einmalige Heben von maximal 5 kg und das repetitive Heben von maximal 1 kg. Als mit einer Ellbogenprothese kompatible Tätigkeiten kämen etwa administrative Arbeiten, Büro- und EDV-Arbeiten in Frage, wogegen belastende Tätigkeiten wie Reinigungs- und Montagearbeiten nicht möglich seien. Zwar könnten mit einer Ellbogenprothese problemlos Fahrzeuge, einschliesslich Lastwagen, geführt werden, doch sei aufgrund der zu beachtenden Gewichtslimiten ein Beladen nicht möglich. Bezüglich einer die Fahrzeugbeladung erfordernden Chauffeurtätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (vgl. auch Krankengeschichtseintrag vom 25. Februar 2004 [unter Urk. 6/63]). An der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine belastende Tätigkeiten wie eine Arbeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei, hielt Dr. H.___ in den Berichten vom 15. März 2004 (je unter Urk. 6/75/VI) fest (vgl. auch Krankengeschichtseintrag vom 15. März 2004 [unter Urk. 6/75/VII]). Die Dres. med. I.___ und J.___ von der Klinik D.___ attestierten dem Beschwerdeführer im Bericht vom 18. Mai 2004 (unter Ur. 6/75/III) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als (Stückgut-)Chauffeur, während sie ihn hinsichtlich einer körperlich leichten Arbeit als zu 20 % und bezüglich einer administrativen Tätigkeit (Bürobereich) als zu 50 % arbeitsfähig erachteten (S. 1). Dr. C.___ ging im Bericht vom 27. Mai 2004 (unter Urk. 6/75/III) selbst hinsichtlich einer Bürotätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von bloss 20 % aus. Im nachfolgenden Bericht vom 30. September 2004 (unter Urk. 6/75/II) erachtete er den Beschwerdeführer bezüglich einer leichten Büroarbeit zu 75-100 % arbeitsfähig.
3.2 Auch die weiteren Akten sprechen gegen eine Eignung des durch seine Ellbogenverletzung behinderten Beschwerdeführers für eine Tätigkeit als Carchauffeur. Gegenüber der Berufsberatung gab der Beschwerdeführer laut Protokoll vom 10. September 2004 (Urk. 6/42) an, selbst bei leichten repetitiven Tätigkeiten Schmerzen zu verspüren und in sämtlichen Lebensaktivitäten eingeschränkt zu sein (S. 1 und 4 Rz 2). Im Bericht vom 4. März 2005 (Urk. 6/35) hielt der zuständige Berufsberater K.___ dafür, die beantragte Kostenübernahme für die Ausbildung zum Carchauffeur sei aus berufsberaterischer Sicht im Lichte der medizinischen Akten weder behinderungsangepasst noch eingliederungswirksam (S. 1 und S. 4 Rz 3). Denn gemäss Auskunft der A.___ AG sei die Vorstellung des Beschwerdeführers von einer Bus- beziehungsweise Carchauffeurtätigkeit unrealistisch, da er sich im Rahmen der Einarbeitung als Disponent schmerzbedingt nicht in der Lage gefühlt habe, Lastwagen von einer Laderampe zur anderen zu verschieben (S. 3 Rz 2). Beschwerdebedingte Einschränkungen im Hinblick auf eine allfällige Carchauffeurtätigkeit ergeben sich auch aus dem SUVA-Rapport vom 13. Mai 2004 (unter Urk. 6/75/IV), wo von Dauerschmerzen im rechten Schulter- und Ellbogenbereich und einem sehr starken und überaus schmerzhaften Anschwellen des rechten Ellbogens bereits nach verhältnismässig geringfügiger Belastung die Rede ist (vgl. auch SUVA-Rapporte vom 17. August 2004 [unter Urk. 6/57 und 6/59], 10. November 2004 [unter Urk. 6/47] und 26. Januar 2005 [unter Urk. 6/75/I]).
3.3 Selbst wenn das Lenken eines Reisecars rein körperlich mit dem medizinischen Belastbarkeitsprofil noch in Einklang zu bringen wäre - was in Anbetracht der wohl häufig notwendigen Vollführung beidhändiger Lenkbewegungen mit grossem Aktionsradius allerdings eher ungewiss ist -, erfordert die Tätigkeit als Carchauffeur nach allgemeiner Erfahrung ein hohes Mass an Konzentration. Ob das erforderliche Konzentrationsvermögen beim Beschwerdeführer vorhanden ist, erscheint angesichts der geklagten (Dauer-)Schmerzproblematik als zweifelhaft. Da ein Carchauffeur auf seinen ein- oder mehrtägigen Reisen im In- und Ausland nebst dem notorischen Ein- und Ausladen von Gepäckstücken auch körperliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Fahrzeugpflege und der selbständigen Behebung kleinerer Defekte am Fahrzeug zu verrichten hat (s. 'www.berufsberatung.ch/dyn/1391'), ist aufgrund der medizinischen und weiteren Akten fraglich, ob der Beschwerdeführer diesen Anforderungen auf Dauer nachkommen könnte. Demnach erscheint die von der Beschwerdegegnerin übernommene berufsberaterische Einschätzung plausibel, wonach eine Ausbildung zum Carchauffeur nicht geeignet sein dürfte, dem Beschwerdeführer eine dauerhafte und angemessene Erwerbsperspektive zu vermitteln. Dies, zumal die offenkundig beschränkten persönlichen Ressourcen (Lesen, Schreiben, Sprachkenntnisse, Fertigkeit im Umgang mit technischen Kommunikationsmitteln) den allgemeinen Anforderungen an die Berufsfunktion eines Carchauffeurs ebenfalls kaum genügen dürften (s. 'www.berufsberatung.ch/dyn/1391').
4. Zusammengefasst führt dies zur kosten- und entschädigungsfreien Abschreibung der Beschwerde infolge Rückzugs insoweit, als die eventuelle Umschulung auf eine administrative Tätigkeit beantragt wurde, und Abweisung der Beschwerde im Übrigen.
Auch eine womöglich auf 6 kg erweiterte Heb- und Traglimite (so der Beschwerdeführer; Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 13) vermag am Prozessausgang nichts zu ändern, wobei zudem laut Auskunft der SUVA zwischenzeitlich ohnehin einen Rückfall angemeldet worden sein soll (Urk. 14). Das Argument, jedenfalls weniger belastende Carfahrten für Schüler ausführen zu können (mangels Gepäckverlad; Prot. S. 3 in Verbindung mit Urk. 13), überzeugt allein schon aufgrund der wohl nur beschränkten Nachfrage nach nicht flexibel einsetzbaren Chauffeuren nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach der von der Invalidenversicherung finanzierten 6-monatigen Einarbeitung als Disponent (mit begleitenden Sprach- und Computerkursen) hinreichend eingegliedert ist oder womöglich Anspruch auf anderweitige berufliche Massnahmen hat, kann aufgrund des beschränkten Prozessthemas offen bleiben (s. oben Erw. 1.1).
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird insoweit, als die eventuelle Umschulung auf eine administrative Tätigkeit beantragt wurde, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Das Gericht erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird im verbleibenden Umfang (Begehren um Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Carchauffeur, insbesondere für den Erwerb des Führerausweises Kat. D) abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).