Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00645
IV.2005.00645

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag Law Office
Börsenstrasse 18, Postfach 2129, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene, seit 1982/83 selbständigerwerbende Automechaniker (Urk. 8/14 S. 2) P.___ meldete sich am 9. September 2003 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden (Rückenschmerzen bei Diskushernie, Ellbogenprellung mit Schleimbeutelentzündung, Kniearthrose rechts) zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/22). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels rentenrelevanter Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 12. Januar 2005 ab (Urk. 8/8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 fest (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 liess der Versicherte am 6. Juni 2005 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1.  Es sei dem Versicherten eine ganze Rente auszurichten.
2.  Eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten.
3.  Subeventualiter sei ein weiteres ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.
4.  Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Verfügung gemäss obigen Rechtsbegehren zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 26. August 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 7. Oktober 2005 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die IV-Stelle. Diese sei im Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 3).
1.2     Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Einspracheentscheide zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Begründungspflicht bildet einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Die Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung richten sich dabei unter anderem nach den Vorbringen der Partei. Die Entscheidsbegründung hat umso detaillierter auszufallen, je konkreter und substantiierter die Vorbringen der Einsprache führenden Person sind. Wird zur Entscheidfindung massgeblich auf ein Gutachten abgestellt, so hat sich der Entscheidungsträger auch mit den diesbezüglichen Vorbringen einer Partei zumindest in den Grundzügen auseinander zu setzen, widrigenfalls Art. 52 Abs. 2 ATSG verletzt ist (einlässlich dazu: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 17. Juni 2005, I 3/05).
1.3     Es ist dem Beschwerdeführer in seiner Kritik der nicht genügenden Auseinandersetzung insofern zuzustimmen, als sich die Verwaltung im Einspracheentscheid nur marginal und etwas pauschal mit seinen Einwänden auseinandergesetzt hat. Immerhin hat sie die wesentlichen Überlegungen ihres Entscheides genannt, weshalb noch keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Doch selbst wenn man von einer solchen Verletzung ausginge, wäre sie nicht so schwerwiegend, dass sie nicht im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte (vgl. dazu auch BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit Hinweisen), zumal die IV-Stelle ihre Auffassung in der Vernehmlassung vom 14. Juli 2005 (Urk. 7) einlässlicher dargelegt hat.

2.      
2.1     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, stellte am 27. Februar 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Beidseits, linksbetonte Gonarthrose mit Meniscusriss und Riss des vorderen Kreuzbandes links; chronische Lumboischialgien bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS und Status nach Discushernienoperation L5/S1 1984; chronische rechtsseitige Epicondylopathie. Der Patient klage über belastungsabhängige Schmerzen in beiden, besonders aber im linken Knie. Die Schmerzen hinderten ihn bei seiner täglichen Arbeit als Garagist, da er kaum mehr in die Kniebeuge gehen beziehungsweise sich aufrichten könne. Zudem bestünden belastungsabhängige Rückenschmerzen mit teilweise peripherer Ausstrahlung bei bekannter operierter Discushernie und postoperativ tieflumbaler Osteochondrose. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seinem angestammten Beruf als Automechaniker und Garagist schätzte Dr. A.___ im Zeitpunkt der Berichterstattung sowie auf längere Sicht hinaus auf 50 %. Die Ausübung einer anderen Arbeit sei dem Patienten aktuell entsprechend den Beschwerden ebenfalls zu 50 % zumutbar. Eine solche Arbeit müsste vorwiegend sitzend, aber auch wechselbelastend sein. Eine ständig im Sitzen ausgeübte Tätigkeit sei ebenfalls nicht passend. Überdies kämen Sprachschwierigkeiten hinzu. Er schätze deshalb auch hier die reelle Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 8/11).
3.2     Gemäss Bericht des Spitals D.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, Dr. med. B.___, Assistenzärztin, sowie Dr. med. C.___, Chefarzt, vom 14. Juni 2004 klagte der Patient über konstante Knieschmerzen links vor allem ventralseits beim Gehen, mit Schmerzexacerbation beim Aufstehen und Bergabgehen. Des öfteren trete ein Blockadegefühl und eine Giving way-Symptomatik auf. Zudem habe er Anlaufschmerzen. Das Gehen auf ebenem Boden sei circa 2 Stunden gut möglich. Das Instabilitätsgefühl am linken Knie führe des öfteren zu einem Sturz. Seit circa 6 Jahren seien die Beschwerden in etwa unverändert, seit 1-2 Jahren deutlich verstärkt. In den letzten 3-5 Jahren seien die Schmerzen teilweise auch am rechten Knie spürbar gewesen, im Vergleich zur linken Seite jedoch in deutlich geringerer Intensität. Des Weiteren berichte der Patient über brennende ziehende Schmerzen unterhalb des medialen Malleolus links/Kalkaneus links seit circa 6 Monaten, welche vor allem beim Sitzen und Aufstehen aufträten. Nach der Diskushernienoperation L5/S1 im Dezember 1984 sei er nach 2 Jahren praktisch beschwerdefrei geworden. Seit circa 4 Jahren leide er an lokalen lumbalen Rückenschmerzen, verstärkt bei Bewegung, Tragen von Gegenständen sowie Heben über Kopf. Zudem habe er ein sporadisch auftretendes Blockadegefühl. Seit 2 Jahren verspüre er dies jedoch weniger.
         Die Ärzte des Spitals D.___ hielten alsdann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Gonarthrose links mit medialem Meniskusriss und Riss des vorderen Kreuzbandes (Status nach Knieoperation links 1994, rezidivierende Sturzereignisse bei Instabilität), chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS (Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 1984 [USZ]), Verdacht auf Metatarsalgie links, milde chronische rechtsseitige Epicondylopathie. Die Beschwerden des Patienten seien durch die Auswirkungen der Hauptdiagnose weitgehend erklärt. Objektiv bestehe eine laterale und vordere Instabilität im Bereich des linken Kniegelenks. Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei oben genannter Hauptdiagnose eine mittelgradige Einschränkung der alltagsrelevanten Belastbarkeit. Für die angestammte Tätigkeit als Automechaniker werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Andere zumutbare Tätigkeiten umfassten jegliche vorwiegend sitzende bis wechselbelastende Arbeit mit leichten Belastungen, die keine Kraftanwendungen an den Kniegelenken (kein Heben von Lasten, kein repetiertes Arbeiten in der Kniehocke, keine Belastungen mit Rotationen im Hüft-Kniebereich) erforderten. Diese Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar. Behandlungsmassnahmen zur Linderung der Beschwerden und zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien beschränkt. Von einer allfälligen operativen Revision der älteren Kreuzbandruptur sei keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/10 S. 3 ff.).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 3. Mai 2005 entwickelt hat, eine Rente zusteht.
4.2     Die IV-Stelle stellt sich gestützt auf das Gutachten des Spitals D.___ vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/10) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Hilfstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei könne er - unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % - gemäss den Tabellen des Bundesamtes für Statistik ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 69'742.-- pro Jahr resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. Selbst die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 25 % ergebe keinen zu einer Berentung führenden Invaliditätsgrad (Urk. 2, 8/8).
4.3     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 27. Februar 2004 bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 7). Ausgehend von einem Invalideinkommen von Fr. 19'314.-- bei Vornahme eines 25%igen leidensbedingten Abzugs beziehungsweise eines Invalideneinkommens von Fr. 21'889.20 bei einem Mindestabzug von 15 % bestehe ein Anspruch auf eine ganze beziehungsweise eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 7 f.).

5.
5.1     Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten des Spitals D.___ vom 14. Juni 2004 vorbringen lässt, erscheint als wenig stichhaltig, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
         Allein daraus, dass sich die Ärzte des Spitals D.___ nicht ausdrücklich mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung Dr. A.___s auseinandergesetzt haben (Urk. 1 S. 2 und 6), kann nicht auf die Nichtverwertbarkeit ihres ansonsten schlüssig und nachvollziehbar begründeten Gutachtens geschlossen werden. Entscheidend ist, dass die Gutachter Kenntnis vom Bericht ihres Kollegen hatten. Dies war aber unbestrittenermassen der Fall, wurde der Bericht Dr. A.___s doch im Gutachten unter Ziffer 1.1 (Aktenlage) aufgeführt (Urk. 8/10 S. 2).
5.2     Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter des Spitals D.___ hätten die im Bericht von Dr. A.___ erwähnten persistierenden Lumboischialgien sowie weitere von Dr. A.___ aufgeführte Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.7), kann ihm nicht beigepflichtet werden. Die Ärzte des Spitals D.___ erkannten bezüglich der Rückenbeschwerden auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom. Dieses erwies sich jedoch während der Untersuchung als wenig ausgeprägt und konnte kaum provoziert werden (Urk. 8/10 S. 6). Auch sonst stimmen die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. A.___ und im Gutachten des Spitals D.___ im Wesentlichen überein (Urk. 8/10 S. 6, Urk. 8/11 S. 1).
5.3     Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer soweit er behauptet, Dr. A.___ habe im Gegensatz zu den Gutachtern des Spitals D.___ seine Arbeitsbelastbarkeit "im Detail" getestet (Urk. 1 S. 6 unten). Zwar ist es richtig, dass Dr. A.___ das ihm von der IV-Stelle zugestellte Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" ausfüllte (vgl. Urk. 8/11). Im Gutachten des Spitals D.___ wurde aber ähnlich detailliert Stellung genommen zu den möglichen Tätigkeiten und Positionen (vorwiegend sitzend bis wechselbelastend mit leichten Belastungen) sowie zu den Einschränkungen (keine Kraftanwendungen an den Kniegelenken, kein Heben von Lasten, kein repetiertes Arbeiten in der Kniehocke, keine Belastungen mit Rotationen im Hüft-Kniebereich; Urk. 8/10 S. 6). Die Aussagekraft der Beurteilung Dr. A.___s ist deshalb (auch) diesbezüglich nicht höher zu bewerten.
5.4     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten des Spitals D.___ vom 14. Juni 2004 hinsichtlich der rheumatologischen Situation umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und sowohl die medizinischen Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Die darin angegebene zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar erklärt. Demzufolge hat die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten abgestellt. Die Ausführungen Dr. A.___s vermögen für sich allein die Beweiskraft des umfassenderen Gutachtens des Spitals D.___ nicht zu erschüttern, zumal - wie die IV-Stelle zu Recht bemerkt hat (Urk. 7 S. 2) - auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezialärzte (ebenso wie Hausärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bezüglich eines von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholten Gutachtens kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 11 S. 3) - nicht dasselbe gelten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 7. April 2006, I 750/05). Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ weckt schliesslich auch der Umstand, dass dieser in seinem Bericht vom 27. Februar 2004 scheinbar auch die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers - und damit einen invaliditätsfremden Faktor - mit berücksichtigt hat ("Sprachschwierigkeiten"; Urk. 8/11 S. 4 unten).

6.
6.1     Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs abzustellen. Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2002 durchgehend im Umfang von 50 % krank geschrieben, sodass ein allfälliger Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. Januar 2003 fallen könnte. Da keine Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1 mit Hinweisen), sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
6.2     Ohne Invalidität hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 unbestrittenermassen ein (Validen-)Einkommen von Fr. 69'742.-- erzielen können (Urk. 8/8, Urk. 1 S. 7).
         Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 von Fr. 4'557.-- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10-2006, S. 90, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Männern (1933 Punkte im Jahr 2002, 1958 Punkte im Jahr 2003; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.3) sowie unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 51'970.--.
         Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'742.-- ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 25 %.
6.3     Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, da er "fast keine handwerklichen Arbeiten mehr ausführen" könne, sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens der Durchschnittslohn im Dienstleistungssektor gemäss Tabelle TA7 der LSE 2002 heranzuziehen.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem in RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 veröffentlichten Urteil (L. vom 19. September 2000, U 66/00, Erw. 3b) erkannt, es könne sich durchaus rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teils hievon (Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaube.
         Dies ist hier aber nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer nach ärztlicher Einschätzung doch jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit verrichten. Damit ist er nicht auf eine Stelle im Dienstleistungssektor beschränkt, weshalb mit der IV-Stelle auf Tabelle TA1 abzustellen ist.
6.4     Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, unter den vorliegenden Umständen wäre anstelle des von der IV-Stelle gewährten 10%igen leidensbedingten Abzugs ein solcher in der maximalen Höhe von 25 % zumindest aber von 15 % angebracht gewesen (Urk. 1 S. 8), kann dem im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht beigepflichtet werden. Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf  das Invalideneinkommen (siehe AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) fällt beim Beschwerdeführer lediglich der Umstand lohnmindernd ins Gewicht, dass er keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, was mit dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 10 % ausreichend abgegolten wird. Triftige Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung im Sinne eines höheren oder gar des höchstmöglichen Abzugs zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich, zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment weder der Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C [Urk. 8/23]; vgl. LSE 2002, TA12, S. 59 [Anforderungsniveau 4/Männer]) noch das Alter (vgl. LSE 2002, TA9, S. 55 [Anforderungsniveau 4/Männer]) die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, zusätzlich schmälern.
         Abgesehen davon resultiert selbst unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'742.-- keine rentenrelevante Invalidität. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Roger Bollag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).