Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 3. Oktober 2006
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1955, reiste am 1. Juni 1979 in die Schweiz ein, arbeitete bis 1999 bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfsarbeiter und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/14 lit. D, Urk. 8/30, Urk. 8/32). Nach der Ehescheidung im Januar 2001 reiste der Versicherte am 31. August 2001 in die Türkei (Urk. 8/31, Urk. 8/34 Ziff. 4.1). Nach der Rückkehr in die Schweiz am 21. Juni 2003 meldete er sich am 7. Juli 2003 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an, worauf ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 3. September 2003 verneint wurde (Urk. 8/33). Vom November 2000 bis Juni 2001 und vom Juli 2003 bis August 2004 wurde der Versicherte von der Sozialbehörde der Stadt A.___ und seit August 2004 von der Fürsorgebehörde B.___ finanziell unterstützt (Urk. 3/4, Urk. 5, Urk. 8/22, Urk. 8/39). Am 29. April 2004 meldete er sich wegen Depression mit körperlichen Symptomen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/34 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/12-14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/32) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/11).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 8/7 = Urk. 3/5) verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf Berufsberatung als auch auf Rente. Die dagegen am 10. März 2005 erhobene und am 16. April 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 8/4 = Urk. 3/3, Urk. 8/6) wies sie am 4. Mai 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juni 2005 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über das Leistungsbegehren neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2).
Das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2) wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2005 bewilligt (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 16. August 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer an einer invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leidet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine Rente im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 damit, dass die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bei einer gering ausgeprägten Psychopathologie überwiegen würden. Insbesondere werde kein typischer phasischer Krankheitsverlauf einer depressiven Störung beschrieben. Zudem könne sich zum einen eine Episode definitionsgemäss nicht über Jahre erstrecken und zum anderen klinge eine depressive Episode spontan oder bei adäquater Behandlung ab (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass auf das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 7-9). Vielmehr komme gestützt auf die Beurteilung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. O.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum F.___, nur eine ganze Rente in Frage (Urk. 1 S. 9 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war vom 19. Februar bis 14. Mai 2004 in der Psychiatrischen Klinik G.___ stationär hospitalisiert. Med. pract. H.___, Assistenzärztin, und Dr. med. I.___, Oberarzt, nannten in ihrem Bericht vom 16./17. Juni 2004 (Urk. 8/14) folgende Diagnosen:
- Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Differentialdiagnose Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Alkoholabusus (ICD-10 F10.1)
Nach der Scheidung im Oktober 1999 habe sich eine progrediente, depressive Symptomatik entwickelt, über welche der Beschwerdeführer aus Scham lange Zeit nicht gesprochen habe. Im Mai 2000 sei ein Beschäftigungsprogramm depressionsbedingt gescheitert, ohne dass seither weitere Arbeitsversuche beziehungsweise Beschäftigungsprogramme erfolgt wären. Zudem habe sich der Beschwerdeführer erst 2003 in ärztliche Betreuung begeben (Urk. 8/14 lit. B, lit. D).
Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers auf der Depressionsstation sei dieser medikamentös behandelt worden, und es hätten paramedizinische Therapien (Ergo-, Bewegungs-, Physiotherapie) sowie regelmässige Gesprächstherapien stattgefunden. Zusätzlich sei er in das klinikinterne Arbeitszentrum eingebunden worden, wo er während zwei bis drei Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten verrichtet habe. Diese Arbeiten hätten aber nur durch einen getrennt von anderen Mitpatienten geschaffenen Arbeitsplatz bewältigt werden können. Aufgrund der starken Einschränkungen der sozialen Kompetenz und der damit verbundenen verminderten Leistungsfähigkeit sei die Prognose derzeit sehr schwierig einzuschätzen. Eine individuell angepasste ruhige Arbeitsstätte wäre eine Voraussetzung für das Gelingen eines Arbeitsversuches und für die Reintegration in den Arbeitsbereich (Urk. 8/14 lit. D).
Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei eingeschränkt, da die Gedanken des Beschwerdeführers spätestens nach einer Stunde abschweiften und eine gezielte Konzentration nicht mehr möglich sei; eventuell sei dies sprachlich bedingt. Eine Therapie bzw. Arbeit sei nur in Kleingruppen möglich, so dass bei der Anpassungsfähigkeit ebenfalls Einschränkungen bestünden. Schliesslich verringerten das Gefühl der schnellen Ermüdbarkeit und die innere Unruhe die Belastbarkeit erheblich (Urk. 8/14 Beiblatt S. 2).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab 15. Mai 2004 im Umfang von maximal 15 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/14 Beiblatt S. 2).
3.2 Med. pract. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Oberärztin, Psychiatrische Poliklinik, Universitätsspital L.___ (L.___), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/13) eine seit 1999 bestehende chronifizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine ebenfalls seit 1999 bestehende sekundäre generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen seit 2001 bestehenden schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gelegenheitsarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 6. bis 20. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/13 lit. B).
Nach fast vierjähriger Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers habe sich die berufliche Wiedereingliederung schwierig gestaltet (Urk. 8/13 lit. D). Prognostisch wäre eine Reintegration positiv zu werten. Mit Zuspruch einer Rente würde sich das im Rahmen akzentuierter Wesenszüge bereits deutlich beeinträchtigte Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers weiter verschlechtern und konsekutiv die Motivation zur Arbeitstätigkeit sinken. Aus diesem Grund hätten sie die Aufnahme eines Beschäftigungsprogramms und bei Misserfolg vorerst eine Strukturierung im Rahmen eines psychiatrischen Rehabilitationsprogramms empfohlen. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumindest mit partiellem Pensum denkbar (Urk. 8/13 lit. D).
Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien mittelgradig, die Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark eingeschränkt. Die im Zeitpunkt der Untersuchung bestehende Symptomatik bedinge einen langsamen und kontrollierten Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit. Dem Beschwerdeführer sei dann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/13 Beiblatt).
3.3 Mit Bericht vom 1. Dezember 2004 (Urk. 8/12) ergänzten med. pract. H.___ und Dr. med. M.___, Oberarzt, Psychiatrische Klinik G.___, ihre bereits im Bericht vom 16./17. Juni 2004 genannte Diagnose mit einer Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25). Der Beschwerdeführer sei vom 19. Februar bis mindestens 31. Dezember 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12 lit. B).
Nach Eintritt in eine tagesklinische Betreuung am 14. Juni 2004 im Medizinischen Zentrum N.___ wurde der Beschwerdeführer am 6. August 2004 bei einer leichten Verbesserung der depressiven Symptomatik in die ambulante zweiwöchentlich stattfindende psychiatrische Behandlung in der Klinik G.___ entlassen (Urk. 8/12 lit. D).
Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Gespräch zeigten sich keine merklichen Auffassungs-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, das formale Denken hingegen sei auf seine derzeitige psychosoziale Situation eingeengt. Im Rahmen der ambulanten Behandlung stehe ein stützendes, auf Ressourcen orientiertes Setting im Vordergrund. Erstrebenswert sei die Thematisierung und Organisation eines teilzeitlichen Arbeitsversuchs in geschütztem Rahmen zu Beginn des neuen Jahres (Urk. 8/12 lit. D).
3.4 Das zuhanden der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2005 wurde von Dr. C.___ erstattet und basierte auf der Untersuchung vom 13. Januar 2005 (Urk. 8/11 S. 1).
Das Bewusstsein des Beschwerdeführers sei klar, er sei allseitig orientiert und der Gedankengang inhaltlich und formal geordnet. Eine Ich-Störung liege nicht vor, hingegen eine deutliche Fixierung auf fraglich überwertige Ideen und Vorstellungen. Immer wieder setze sich der Beschwerdeführer mit seinem kulturellen Erbe als türkischer Kurde auseinander, und es sei nicht zu übersehen, dass ein Kulturkonflikt bestehe, welchen er weder intellektuell noch sachlich lösen könne. Rein kognitiv realisiere der Beschwerdeführer, dass erhebliche Unterschiede in der Wirklichkeitswahrnehmung und Mentalität zwischen der Türkei und der Schweiz bestünden, was sich besonders in der Familie und der Erziehung der Kinder niederschlage (Urk. 8/11 S. 8).
In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, dass eine ganze Reihe von invaliditätsfremden Faktoren, die sich zu einem unentwirrbaren Problemknäuel verworren hätten, ursächlich seien (Urk. 8/11 S. 9). Der Beschwerdeführer leide an einer emotional instabilen Störung (F60.30), die jedoch von massiven psychosozialen Problemen transkultureller Art überlagert werde. Es sei dem Beschwerdeführer weder gelungen, sich in ein schweizerisches Leben zu integrieren, noch habe er die Möglichkeit, wieder in die Türkei zurückzukehren. Zwischen zwei Welten lebend habe sich der Beschwerdeführer zunehmend aufgerieben. Deshalb sei es mittlerweile zu unübersehbaren Anpassungsstörungen mit unterschiedlich langen depressiven und Angst-Reaktionen gekommen (F43.2; Urk. 8/11 S. 10).
Die auffällige Persönlichkeitsstörung bewirke in chronischen Belastungssituationen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 40 % und 50 %, und je nach kritischer Auseinandersetzung könne die Arbeitsunfähigkeit zeitweise 70 % erreichen und übersteigen. Es bestehe eine primäre psychische Störung mit Krankheitswert, die durch psychosoziale/soziokulturelle Faktoren überlagert und verschärft werde. Alkoholgewohnheiten spielten dabei zur Zeit eine untergeordnete Rolle (Urk. 8/11 S. 10).
Aus psychiatrischer Sicht scheine das therapeutische und rehabilitative Potential noch nicht ausgeschöpft; es müsse dringend ein Verhaltens- und Mentalitätstraining stattfinden. Gelänge es, die Motivation des Beschwerdeführers zu steigern, sollte die Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % stabilisiert werden können, wobei ein Trainingszeitraum von weniger als einem halben Jahr bis zu einem Jahr illusorisch sei (Urk. 8/11 S. 11).
3.5 Med. pract. D.___ und Dr. O.___ nannten in der Einsprache vom 16. April 2005 folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 2):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Probleme in der Beziehung (Z63.0)
- Status nach Alkoholmissbrauch (F10.21)
- Status nach sexuellem Missbrauch (Z61.5)
Psychosoziale und soziokulturelle Umstände erklärten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei. Aus medizinischer Sicht handle es sich um eine bereits lange vorbehandelte invalidisierende Depression mit Krankheitswert, und der Beschwerdeführer sei faktisch seit 1994 arbeitsunfähig. Eine Restarbeitsfähigkeit bestehe keine mehr (Urk. 3/3 S. 1-2).
4.
4.1 Wiewohl psychiatrische Gutachten und Berichte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden (vgl. BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine), so obliegt es letztlich dem Rechtsanwender, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG) eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Darlegungen der psychiatrischen Gutachter - im Lichte des objektivierten Zumutbarkeitsbegriffes gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 IVG (BGE 102 V 165 f.; vgl. AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen) - frei zu würdigen. Es kommt dabei darauf an, ob der Betroffene, von seiner psychischen Verfassung (und nicht von seinem soziokulturellen Kontext) her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (vgl. BGE 127 V 294).
4.2 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte psychiatrische Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einer Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit alle erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
Daran vermag auch die von med. pract. D.___ und Dr. O.___ eingereichte Einsprache (Urk. 3/3) nichts zu ändern, zumal diese - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ in Frage zu stellen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Einsprache von med. pract. D.___ und Dr. O.___ geltend, an einer invalidisierenden Depression mit Krankheitswert zu leiden (Urk. 1 S. 9 f.).
Die aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 3/3, Urk. 8/11-14), hingegen weicht die Beurteilung durch med. pract. D.___ und Dr. O.___ betreffend das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens wesentlich von der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. C.___ ab. Im Gegensatz zu Dr. C.___, der eine emotional instabile Störung (F60.30) sowie eine Anpassungsstörung mit unterschiedlich langen depressiven und Angst-Reaktionen (F43.2) diagnostizierte, die jedoch durch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren überlagert und verschärft würden, vertraten med. pract. D.___ und Dr. O.___ die Ansicht, dass eine lange vorbehandelte invalidisierende Depression mit Krankheitswert vorliege. Diese Beurteilung vermag indessen aus folgenden Überlegungen nicht zu überzeugen: Zweifellos sind zwar den behandelnden Ärzten die persönlichen Aspekte des Patienten detaillierter bekannt als dem Gutachter, welcher diesen lediglich einmal untersuchte. Da der Beschwerdeführer aber erst seit dem 23. Februar 2005 bei med. pract. D.___ und Dr. O.___ in psychiatrischer Behandlung ist (vgl. Urk. 3/3 S. 1) und aus der Einsprache vom 16. April 2005 nicht hervor geht, mit welcher Regelmässigkeit Gespräche stattfanden, ist zumindest fraglich, ob med. pract. D.___ und Dr. O.___ über wesentlich detailliertere Kenntnisse verfügten als Dr. C.___. Zudem fällt auf, dass nicht nur Dr. C.___, sondern auch med. pract. H.___ und Dr. I.___ sowie med. pract. J.___ und Dr. K.___ in ihren Berichten vom 17. und 24. Juni 2004 (Urk. 8/13-14) die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vor allem auf zwei Gründe zurückführten. So habe sich die Gesamtsituation einerseits seit der Trennung von der Ehefrau im Jahr 1999 zugespitzt, und anderseits sei es dem Beschwerdeführer seit 1999 nicht mehr gelungen, im freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, insbesondere sei ein Beschäftigungsprogramm im Mai 2000 depressionsbedingt gescheitert (Urk. 8/11 S. 11, Urk. 8/13-14 lit. D).
Dass der Beschwerdeführer offenbar Mühe mit der soziokulturellen Integration in der Schweiz bekundet, geht deutlich aus dem Gutachten hervor, wonach sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben darüber aufrege, dass seine Kinder nicht gemäss kurdischer Mentalität aufwüchsen (Urk. 8/11 S. 5). Das weist in Übereinstimmung mit Dr. C.___ auf einen bestehenden Kulturkonflikt hin, den der Beschwerdeführer weder intellektuell noch sachlich zu lösen imstande ist und sich ausserdem in der Familie und der Erziehung der Kinder niederschlägt (Urk. 8/11 S. 8).
Ausserdem kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) - nicht von einer erfolgreichen Assimilation in der Schweiz gesprochen werden, zumal er seit 1999 arbeitslos ist; dies obwohl er seit 1979, mit Ausnahme von zwei Jahren, in der Schweiz lebt und während zirka 15 Jahren als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Gestützt auf das Gutachten ist ferner anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht sehr gut Deutsch spricht. Die von med. pract. H.___ und Dr. I.___ sowie med. pract. J.___ und Dr. K.___ erhobenen Befunde, wie Zukunftsangst, verminderter Antrieb, innere Unruhe, affektive Schwankungen und Schlafstörungen, sind unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit (Urk. 3/3, Urk. 8/12-14 lit. D) durchaus nachvollziehbar, stellen aber auch ein weiteres Indiz für die fehlende Integration dar, was auch auf die Angst des Beschwerdeführers vor fremden Menschen und in fremder Umgebung zutrifft. Zudem weist insbesondere das Bestehen der psychischen Störungen seit 1999, mithin seit der Trennung von der Ehefrau und des Verlusts des Arbeitsplatzes, darauf hin, dass die persönlichen, familiären und herkunftsbezogenen Umstände im Vordergrund stehen und das Beschwerdebild wesentlich mitbestimmen.
Angesichts dessen, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend eine mittelgradig depressive Episode und nicht eine andauernde Depression (major depression) feststellten (Urk. 3/3, Urk. 8/12-14), ist überdies davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine von den erwähnten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren verselbständigte psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit handelt, sondern vielmehr um psychische Probleme im Rahmen einer psychosozialen und soziokulturellen Belastungssituation. Folglich kann kein invaliditätsrelevanter selbständiger psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG angenommen werden.
Während med. pract. D.___ und Dr. O.___ sich nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussern, ist sämtlichen übrigen ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass dieser besserungsfähig sei (Urk. 8/12-14). In Anbetracht des laut Dr. C.___ noch nicht vollständig ausgeschöpften therapeutischen und rehabilitativen Potentials (Urk. 8/11 S. 11), kann dem Beschwerdeführer daher im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zugemutet werden, sich zur Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes einer geeigneten Behandlung zu unterziehen und sich um die Verbesserung seiner Reintegration in den Arbeitsmarkt zu bemühen.
Schliesslich werden Probleme in der Beziehung (Z63.0) und ein Status nach sexuellem Missbrauch (Z61.5) mit Ausnahme von med. pract. D.___ und Dr. O.___ in keiner der vorhandenen medizinischen Stellungnahmen erwähnt (vgl. Urk. 8/11-14), sodass nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten möglichst entgegenkommende Beurteilung abzugeben, vermag die von med. pract. D.___ und Dr. O.___ vorgenommene, von Dr. C.___ abweichende Beurteilung nicht zu überzeugen, weshalb ihre im Rahmen der Einsprache abgegebene Beurteilung nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen.
Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. C.___ vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/11) steht somit fest, dass der Beschwerdeführer an psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne einer emotional instabilen Störung (F60.30) sowie einer Anpassungsstörung mit unterschiedlich langen depressiven und Angst-Reaktionen (F43.2) leidet, die auf psychosoziale und soziokulturelle Umstände zurückzuführen sind.
4.4 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, um den Einbezug eines nicht näher spezifizierten Gutachtens zu ersuchen. Damit legte er jedoch in keiner Weise dar, inwieweit die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 falsch oder ungenügend erfasst haben könnte. Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Neubegutachtung unter Ausschluss des bisherigen Gutachters Dr. C.___ anzuordnen (Urk. 1 S. 10), ist somit nicht zu entsprechen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit aufweist, die geeignet wäre, eine wesentliche Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Es liegt somit keine rechtserhebliche Invalidität vor, und die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung erweist sich im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 7. September 2006 einen gesamten Aufwand von 12 Stunden 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 33.50 geltend (Urk. 10), was als angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für eine unentgeltliche Rechtsvertretung ist Rechtsanwalt Lorenz Ineichen somit mit Fr. 2'779.85 (inklusive Barauslagen von Fr. 33.50 und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, wird mit Fr. 2'779.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lorenz Ineichen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).