Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 26. August 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1958, arbeitete seit Juli 1995 im Bereich Lagerbewirtschaftung und Spedition bei der A.___ in ___ (Urk. 7/25 S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/22/1 Ziff. 1). Am 17. September 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Rente, evtl. berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/25 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 7/11-12), veranlasste berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 7/18) und zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/22) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/24) bei. Daraufhin schloss sie mit Verfügung vom 17. Februar 2005 dass Verfahren betreffend berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/9). Diese blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 1. März 2005 verneinte die IV-Stelle sodann einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/6). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 14. April 2005 (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 11. Mai 2005 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, am 7. Juni 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer Viertels- beziehungsweise einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Im Bericht vom 1. November 2004 stellten Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Universitätsspital G.___, Herzkreislauf Zentrum, Kardiologie DIM, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/11/3 S. 1):
1. Koronare Dreiasterkrankung und hypertensive Herzkrankheit
- Koronarangiographie vom 23. Juni 2004: PTCA und Stenting einer 70-90%igen mittleren RIVA Stenose
- akuter inferiorer Myokardinfarkt am 2. Dezember 2002
- Akut-PTCA und Stenting eines mittleren RCA- Verschlusses
- Echokardiographie 05/2003: Konz. LV-Hypertrophie, diast. Dysfunktion, LVEF 70 %
- cvRF: Diabetes mellitus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus
2. Status nach Nierenallotransplantation am 18. Oktober 1989
- fokal-segmentale Glomerulosklerose (ED bioptisch 1984)
- aktuelle Kreatinin-Clearance: 40 ml/min
3. Metabolisches Syndrom mit
- Adipositas (BMI 29 kg/m2)
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus (steroidinduziert, ED 1990)
- Hyperurikämie
4. Steroidinduzierter Diabetes mellitus, ED 1990, insulinpflichtig
5. Hyperurikämie mit Gichtartropathie OSG rechts
6. Multiple subkutane Knoten
- DD: Lipom
Beim Beschwerdeführer bestehe kardial ein erfreulicher Verlauf bei Status nach PTCA und Stentimplantation der RIVA vor 4 Monaten (Urk. 7/11/3 S. 3 oben).
Er sei aber wegen Knieschmerzen in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer im EKG nur 65 Watt (36 % des Soll) ohne Beschwerden oder Ischämiezeichen leisten können. Es handle sich dabei um eine ungenügende Belastung. Auffallend seien hypertone Blutdruckwerte in der Ruhephase.
Der Beschwerdeführer sei kardial stabil und habe keine Nitrate in der Therapie, weshalb eine Therapie mit PDE-5-Hemmer durchführbar werde (Urk. 7/11/3 S. 3).
2.3 Dr. D.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. E.___, Universitätsspital G.___, Departement für Innere Medizin, Nephrologie, wiederholten im Bericht vom 7. Januar 2005 die obgenannten Diagnosen. Konkretisierend erklärten sie, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Gelenkschmerzen der unteren Extremitäten bei Status nach rezidivierenden Gichtschüben leide und dass sich die Diagnose des Status nach anämisierender Gastrointestinal-Blutung aufgrund einer Mallory Weiss-Läsion (12/2002) nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 7/12/3 S. 1).
Trotz eingeschränkter Nierentransplantatfunktion sei der Verlauf seit mehreren Jahren stabil. Es sei jedoch eine langsame Verschlechterung im Laufe der nächsten Jahre anzunehmen. Die Prognose des Beschwerdeführers werde aber vor allem aus kardio-vaskulärer Sicht bestimmt, weshalb sie eine kardiologische Abklärung bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit empfehlen würden (Urk. 7/12/3 S. 2).
Aus nephrologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Magaziner in einer Speditionsfirma eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/3 S. 2 unten).
2.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bei welchem er seit 1986 in Behandlung steht, nannte im Bericht vom 12. Januar 2005 die Diagnosen, welche von den Ärzten des Universitätsspitals G.___ gestellt worden sind und ging davon aus, dass sich die Hypertonie, die Hyperlipidämie sowie die Adipositas nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (Urk. 7/11/2 S. 1 lit. A, lit. D Ziff. 1).
In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 10. September 2003 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11/2 S. 1 lit. B).
2.5 Im Schreiben vom 20. April 2005 führte Dr. F.___ sodann aus, dass der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten nicht mehr voll arbeitsfähig sei. Die bisherige Arbeit im Lager, die als mittelschwer einzustufen sei, habe er seit dem 10. September 2003 nur noch zu 50 % und ab dem 18. April 2005 nur noch zu 30 % verrichten können. Die Beschwerden nähmen langsam zu und eine grundsätzliche und wesentliche Verbesserung sei nicht zu erwarten, sondern vielmehr eine Verschlechterung (Urk. 7/10).
3.
3.1 Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen lässt sich der medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit, nur ungenügend beurteilen.
Dr. E.___ und Dr. D.___ erklärten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (als Magaziner) sei aus nephrologischer Sicht nicht eingeschränkt. Aufgrund des im Dezember 2002 erlittenen Herzinfarktes erachteten sie aber für die umfassende Beurteilung und Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit eine kardiologische Abklärung als notwendig (Urk. 7/12/3 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde zwar bereits am 1. November 2004 kardiologisch untersucht und beurteilt, doch nannten die Ärzte in ihrem Bericht, welcher vor demjenigen von Dr. E.___ und Dr. D.___ erstellt wurde, nur die obgenannten Diagnosen und interpretierten die Untersuchungsresultate; zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht (vgl. Erw. 2.2 vorstehend). Der Hausarzt Dr. F.___ schätzte dann den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Arbeitsfähigkeit seit dem 10. September 2003 als zu 50 % und seit dem 18. April 2005 nunmehr als zu 30 % arbeitsfähig ein. Er bezog als einziger Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, doch äusserte er sich dazu lediglich unklar dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch für leichtere Arbeiten nicht mehr voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/10). Den genauen Umfang legte er nicht fest.
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Im Vordergrund steht eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Herzproblematik.
3.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.3 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung von sämtlichen Diagnosen, insbesondere der Herzproblematik, abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
4. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 368 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid vom 11. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).