Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00650
IV.2005.00650

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 11. Mai 2006

in Sachen

C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:

1.
1.1     C.___, geboren 1949, arbeitete vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Mai 1997 (letzter effektiver Arbeitstag: 27. Juni 1996) bei der A.___ AG als Betriebsangestellte (Urk. 7/91). Im Jahre 1995 musste sie sich einer Operation an beiden Armen unterziehen. Wegen bleibender Schmerzen an den Armen und einer Diskushernie meldete sich die Versicherte am 8. April 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/94). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 24. April 1997, Urk. 7/91) und holte von Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, den Arztbericht vom 15. April 1997 (Urk. 7/52, unter Beilage eines an den Hausarzt, Dr. D.___, gerichteten Berichtes vom 14. Januar 1997) sowie von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Uster, den Arztbericht vom 18. April 1997 (Urk. 7/50/3; unter Beilage von Berichten von Dr. med. E.___, Vertrauensarzt der F.___ Versicherungen, vom 12. März 1997; von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurochirurgie, Zürich, vom 11. Februar 1997; von Dr. B.___ vom 14. Januar 1997 sowie von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. November 1996) und den Fragebogen betreffend berufliche Massnahmen vom 7. Mai 1997 (Urk. 7/51) ein. In der Folge zog die IV-Stelle den weiteren Arztbericht von Dr. D.___ vom 19. August 1997 (Urk. 7/50/1, unter Beilage eines Berichtes der Rheumaklinik des Spitals I.___ vom 24. Juli 1997) bei und liess durch ihre Berufsberatung die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten der Versicherten abklären, welche am 25. August 1997 (Urk. 7/92) den Antrag stellte, es sei die Rentenfrage zu prüfen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 30. September 1997 ab (Urk. 7/37).
         Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Mai 1999 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene sowie die am 13. Januar 1999 (Urk. 7/30) ergangene Verfügung, mit welcher die IV-Stelle ein Wiedererwägungsbegehren der Versicherten mangels Änderung der Situation abgewiesen hatte, aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/29).
1.2     Die IV-Stelle liess daraufhin C.___ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) J.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 19. Juli 2000, Urk. 7/48) und sprach ihr mit Verfügung vom 3. Januar 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/21).
1.3     Am 10. Juli 2002 teilte C.___ der IV-Stelle mit, sie habe sich am 25. September 2001 einem operativen Eingriff am rechten und am 28. Mai 2002 am linken Schultergelenk unterziehen müssen. Diese Operationen hätten aber nicht die erhoffte Schmerzlinderung gebracht, sondern es seien im Gegenteil zusätzliche Einschränkungen aufgetreten. Sie stelle deshalb den Antrag auf Erhöhung der bis anhin ausgerichteten halben Invalidenrente (Urk. 7/69).
         Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der L.___ vom 12. September 2002 (Urk. 7/65) sowie die Arztberichte von Dr. med. K.___, FMH für Allgemeine Chirurgie und für Handchirurgie, vom 29. September 2002 (Urk. 7/47) und von Dr. D.___ vom 14. Oktober 2002 (Urk. 7/46) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/19) wies sie mit Verfügung vom 7. März 2003 den Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente ab, da keine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten sei (Urk. 7/17). Dagegen reichte C.___ am 3. April 2003 Einsprache ein (Urk. 7/15).
1.4     Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte von Dr. K.___ vom 30. Juli 2003 (Urk. 7/45) und vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/44) sowie von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie vom 2. Dezember 2003 (Urk. 7/43) ein. Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 hiess sie die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob, um den Anspruch unter Anhandnahme weiterer Abklärungen neu zu prüfen (Urk. 7/12).
         Die Versicherte wurde demzufolge durch die MEDAS N.___ erneut polydisziplinär begutachtet (vgl. Gutachten vom 22. November 2004, Urk. 7/42). Schliesslich holte die IV-Stelle den Operationsbericht der Klinik O.___ vom 28. Dezember 2004 ein (Urk. 7/41).
         Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 teilte die IV-Stelle C.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, im Gegenteil sei gestützt auf das neue MEDAS-Gutachten §von einer Verbesserung auszugehen. Da der Invaliditätsgrad unter diesen Umständen lediglich noch 18 % betrage, werde die bereits zugesprochene Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 7/8). Die gegen diese Verfügung am 16. März 2005 (Urk. 7/7) bzw. 8. April 2005 (Urk. 7/5) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab, wobei sie einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzog.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess C.___ durch Rechtsanwalt Thomas Schütz am 8. Juni 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur gehörigen Ermittlung der der Beschwerdeführerin gesetzlich zustehenden Ansprüche zurückzuweisen;
Die Beschwerdegegnerin sei dabei anzuweisen, vorerst über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2002 um Rentenerhöhung zu befinden, wobei diesbezüglich zusätzliche Abklärungen betreffend der durch die Operationen im Jahre 2002 und 2004 zusätzlich bewirkten Verschlechterungen durchzuführen seien;
2.  Der Beschwerdegegnerin sei aufzugeben - soweit nach Vornahme der getätigten Abklärungen überhaupt noch notwendig - ein Revisionsverfahren betreffend Herabsetzung durchzuführen;
3.     Eventualiter sei der Versicherten in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten;
         unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. September 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8). Mit Replik vom 20. September 2005 liess die Versicherte vollumfänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 10). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 1. November 2005 geschlossen (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist vorab die Frage, ob die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen des aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuchs der Beschwerdeführerin eingeleiteten Revisionsverfahrens die bis anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente aufzuheben, soweit die neu vorgenommenen medizinischen Abklärungen keine Verschlechterung, sondern im Gegenteil eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausweisen. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten mit der Begründung, da das Gesuch von ihr eingereicht worden sei, hätten die neuen medizinischen Abklärungen auf die Frage beschränkt werden müssen, ob eine Verschlechterung eingetreten sei. Fragen nach einer allfälligen Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit hätten bei der gegebenen Sachlage hingegen gar nicht gestellt werden dürfen, und soweit die Gutachter von sich aus solche Schlüsse gezogen hätten, seien diese nicht verwertbar. Ein Versicherter, welcher wegen eines subjektiv empfundenen verschlechterten Gesundheitszustandes eine Erhöhung der Rente beantrage, brauche sich - ohne dass auch die Verwaltung den geringsten Anlass zur Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung gehabt hätte - eine zu seinem Nachteil ausfallende Abklärung in diesem Verfahren nicht gefallen zu lassen (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet, im Rahmen des von der Beschwerdeführerin beantragten Revisionsverfahrens den Gesundheitszustand einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, da erst eine solche den Vergleich zum früher bestehenden Gesundheitszustand ermöglichte. Soweit die neuen Abklärungen ergeben haben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem zur Rentenzusprache führenden Gesundheitszustand verbessert hat, darf dies von den Gutachtern ohne weiteres festgehalten werden, sind sie doch gehalten, umfassend über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Auskunft zu erteilen. Kommt die Beschwerdegegnerin daraufhin zum Schluss, dass es sich um eine wesentliche, rentenbeeinflussende Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit handelt, ist sie berechtigt, die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von Amtes wegen herabzusetzen bzw. aufzuheben, wobei deren Wirkung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen darf. Zu prüfen ist somit die ebenfalls strittige Frage, ob effektiv eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist, oder ob im Gegenteil eine - zumindest zwischenzeitliche - Verschlechterung stattgefunden hat, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Massgebend ist dabei der Zeitraum zwischen der Verfügung vom 3. Januar 2001 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine unterschiedliche Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes zur Vornahme einer Rentenrevision nicht genügt, selbst wenn die neuere Beurteilung als überzeugender erscheint als diejenige, welche zur Rentengewährung geführt hat.


3.
3.1     Gemäss dem Gutachten der MEDAS J.___ vom 19. Juli 2000 (Urk. 7/48 S. 7 ff.) leidet die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Entwicklung eines zur Zeit leichten depressiven Syndroms bei zyklothymer Persönlichkeit, einem ausgedehnten chronischen Schmerzsyndrom vorwiegend cervicobrachial und lumbofemoral, einem Status nach Operation wegen Epicondylopathia radialis beidseits 1995 sowie einer massiven Adipositas. Die Arbeitsfähigkeit werde vordergründig eingeschränkt durch ein ausgedehntes chronisches Schmerzsyndrom, welches klinisch und radiologisch nur teilweise objektivierbar sei. Unter Beachtung aller Aspekte betrage die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichteren bis vereinzelt mittelschweren Tätigkeit 50 %. Für körperlich schwerere Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin eine hausärztliche Führung und Betreuung. Eine psychotherapeutische Behandlung wäre indiziert, könne aber aufgrund der Uneinsichtigkeit und der zyklothymen Persönlichkeit nur schwer durchgeführt werden und es sei auch kaum eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit davon zu erwarten. Die Prognose sei generell ungünstig. Es spielten auch wesentliche IV-rechtlich nicht relevante Faktoren eine Rolle (Emigrationsproblematik, bescheidene Schulbildung, Deutschkenntnisse und erhebliche Selbstlimitierung).
3.2     Die Ärzte der MEDAS N.___ diagnostizierten im Gutachten vom 22. November 2004 (Urk. 7/42 S. 13 ff.) bei der Beschwerdeführerin ein tendomyotisches Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen C4 bis 7, eine Periarthropathia humeroscapularis links bei Status nach AC-Resektion und subacromialer Dekompression sowie ein leichtes chronisches weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen ein Status nach AC-Gelenksresektion (2001), ein Status nach Ulnarisverlagerung beidseits (1995), eine arterielle Hypertonie sowie eine Mastopathie. Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich belastende Tätigkeiten mit repetitivem Einsatz der Arme oder Einnahme von Zwangspositionen sowie mit Arbeiten über der Horizontalen nicht mehr möglich. Für die früher durchgeführten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin somit nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere körperliche Tätigkeiten in Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Seit der Begutachtung durch die MEDAS J.___ im Jahre 2000 habe sich die psychische Situation gebessert. Die Beschwerdeführerin sei weniger traurig und es liessen sich keine Hinweise für psychosoziale Belastungen oder emotionale Konflikte finden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in einer affektiven Mittellage mit guten Schwingungen; Antrieb und Psychomotorik seien ungestört. Es ergäben sich keine Hinweise für Denkstörungen oder Ängste. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne deshalb nicht mehr gestellt werden, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten.

4.
4.1     Ein Vergleich der beiden MEDAS-Gutachten ergibt, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im wesentlichen immer noch unter denselben Beeinträchtigungen leidet, wobei die objektivierbaren Befunde bei beiden Begutachtungen jeweils relativ geringfügig waren. Aus rheumatologischer Sicht besteht für leichtere Tätigkeiten in Wechselpositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten und Arbeiten über der Horizontalen, eine volle Arbeitsfähigkeit. Die von der MEDAS J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten wird denn auch ausschliesslich durch psychisch bedingte Einschränkungen (somatoforme Schmerzstörung mit Entwicklung eines zur Zeit leichten depressiven Syndroms bei zyklothymer Persönlichkeit) begründet. Entgegen dem Gutachten der MEDAS N.___ ist jedoch in psychischer Hinsicht keine Verbesserung ersichtlich. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch die MEDAS N.___ habe die Beschwerdeführerin zwar angegeben, sie sei weniger traurig als früher. Sie sei während der Untersuchung wach, bei klarem Bewusstsein und stets voll orientiert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen gefunden, das Denken sei formal klar und geordnet. Bezüglich der Affektivität sei die Beschwerdeführerin in einer Mittellage geblieben und gefühlsmässig gut schwingungsfähig gewesen. Das von der MEDAS N.___ beschriebene Stimmungsbild ist jedoch ohne weiteres vereinbar mit dem von der MEDAS J.___ diagnostizierten zyklothymen Persönlichkeit, welche gekennzeichnet ist von andauernder Instabilität der Stimmung mit zahlreichen Perioden von Depression und leicht gehobener Stimmung. Insbesondere haben die Ärzte der MEDAS J.___ hierzu festgehalten, dass die Instabilität im Allgemeinen einen chronischen Verlauf nehme, auch wenn die Stimmung gelegentlich normal und monatelang stabil sein könne. Dies würde den nicht passenden, übertriebenen Optimismus der Beschwerdeführerin erklären. Insgesamt ist somit hinsichtlich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin keine wesentliche Verbesserung eingetreten. Vielmehr werden dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in den beiden Gutachten unterschiedlich eingeschätzt, was keinen Grund für die Vornahme einer Rentenaufhebung darstellt.
4.2     Es ergibt sich aus dem Gutachten der MEDAS N.___ ohne weiteres mit hinreichender Klarheit, dass gegenüber dem Zustand am 3. Januar 2001 keine Verschlechterung eingetreten ist. Es lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) auch ausschliessen, dass durch die Operationen im Jahre 2002 und 2004 vorübergehende Verschlechterungen bewirkt worden sind, welche mehr als drei Monate gedauert haben. Aus dem Bericht von Dr. K.___ vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/47) geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ab dem 28. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war. Dr. K.___ konnte jedoch in seinem Bericht feststellen, dass die am 28. Mai 2002 durchgeführte AC-Gelenksresektion insgesamt zu einer Verbesserung der Situation geführt hat. Zu dieser Erkenntnis musste er spätestens anlässlich der letzten vor der Berichterstattung durchgeführten Untersuchung am 9. August 2002, mithin vor Ablauf vor drei Monaten nach der Operation, gelangt sein. Dementsprechend attestierte er der Beschwerdeführerin dann im Beiblatt über die Arbeitsbelastbarkeit auch wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit, wobei er sich über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gar nicht äusserte.
         Ebenso ergibt sich aus dem Bericht der Klinik O.___ vom 28. Dezember 2004 (Urk. 7/41), dass durch die am 9. Juli 2004 erfolgte Pasta-Repair und Re-Acromioplastik insgesamt eine Verbesserung der Situation eingetreten ist. Durch die Physiotherapie habe ein günstiger Verlauf erreicht werden können mit einer Schmerzreduktion, ohne Ausstrahlung in die Arme. Die Beschwerdeführerin empfinde eine deutliche Verbesserung der Muskulatur und eine Bewegungsverbesserung. Aktuell sei keine Schmerzmitteleinnahme mehr nötig. Durch neu aufgetretene Schulterschmerzen rechts sei allerdings die Nachtruhe seit ca. drei Wochen gestört. Dies sei möglicherweise auf eine vorübergehende Mehrbelastung aufgrund der betroffenen linken Seite zurückzuführen. Die Schmerzen seien jedoch für die Beschwerdeführerin auszuhalten gewesen ohne wesentliche Einschränkung. Insgesamt sei ein erfreulicher postoperativer Verlauf festzustellen, und bezüglich der Erwerbsfähigkeit sei für eine nicht schulterbelastende Tätigkeit voraussichtlich mit einer 100%igen Einsatzfähigkeit zu rechnen.

5. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass seit dem 3. Januar 2001 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Ebenso wenig kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Operationen vorübergehend mehr als drei Monate in einem den Anspruch auf mehr als eine halbe Invalidenrente begründenden Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2005 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
6.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2 Vorliegend erscheint - unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens - eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2005 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).