IV.2005.00651

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler
Scherrer Jenny & Partner
Dorfstrasse 81, 8706 Meilen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1.    Der 1945 geborene S.___ war ab 1974 durchgehend für die Firma S.___ AG tätig, zuletzt als Geschäftsinhaber/Geschäftsführer (Urk. 8/39-40, Urk. 8/76). Seit Mai 1995 ist bei ihm ein Diabetes mellitus Typ II sowie eine diabetische Neuropathie der unteren Extremitäten bekannt. Da er ab dem 14. Dezember 1998 zusätzlich an einem Erschöpfungszustand litt, stellte ihm sein Hausarzt ab diesem Datum ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus (Urk. 8/35/1 S. 1 f.). Aufgrund dieser Leiden meldete sich S.___ am 28. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Im Jahr 2000 verkaufte er zudem die Aktien seines Unternehmens und arbeitete daraufhin nur noch zu 50 % als Berater/Makler für die Firma (Urk. 8/30 S. 7, Urk. 8/76). Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), rückwirkend ab dem 1. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/8).
1.2     Am 19. Juli 2002 verletzte sich S.___ mit einer Holzhobelmaschine und erlitt eine traumatische Daumenamputation rechts (Urk. 8/32 S. 3 und 10). Nach diesem Unfall arbeitete er nur noch stundenweise für die Firma S.___ AG (Urk. 8/30 S. 7). Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 gelangte er an die IV-Stelle und verlangte die revisionsweise Neufestsetzung seines Invaliditätsgrades, da der unfallbedingte Verlust seines rechten Daumens seine Arbeitsfähigkeit noch zusätzlich eingeschränkt habe (Urk. 8/83). Die IV-Stelle leitete daraufhin eine Revision der Rente ein und klärte die veränderte Sachverhaltslage ab. Parallel dazu war ein Verfahren bei der Unfallversicherung hängig. Seit dem 1. März 2004 richtet die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten aufgrund des Unfalls eine 20%ige Rente aus, wobei vorgesehen ist, diese Rente ab dem 1. März 2007 auf 10 % zu reduzieren (vgl. Urk. 8/1). Aufgrund widersprüchlicher ärztlicher Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten gab die IV-Stelle beim A.___ in B.___ (nachfolgend: A.___), ein medizinisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/1, Urk. 8/30). Gestützt auf dieses Gutachten vom 26. Januar 2005 und die darin attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Makler und Geschäftsführer errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % und verfügte am 24. Februar 2005 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente, wobei einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Urk. 3/4 = Urk. 8/2). Die dagegen am 11. April 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/21) wurde mit Entscheid vom 10. Mai 2005 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/10).
2.       Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8. Juni 2005. Darin liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Eggler, sinngemäss die Erhöhung der mit Verfügung vom 3. Mai 2001 ausgerichteten halben Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 beantragen und stellte in verfahrensmässiger Hinsicht zusätzlich das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (Urk. 1, Urk. 8/21). Dabei liess er ein Schreiben vom 13. Dezember 2004 an das A.___ (Urk. 3/1) sowie einen zusätzlichen Arztbericht vom 2. Juni 2005 (Urk. 3/2) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2005 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit der Replik vom 25. Januar 2006 liess der Versicherte an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (Urk. 13). Am 27. Januar 2006 liess er einen zusätzlichen Arztbericht vom 26. Januar 2006 zu den Akten reichen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 21). Daher wurde der Schriftenwechsel am 22. Februar 2006 geschlossen (Urk. 22). Am 27. September und am 6. Oktober 2006 liess der Versicherte zwei Aufzeichnungen der "Kassensturz"-Sendungen vom 19. September beziehungsweise vom 26. September 2006, welche sich mit der Arbeitsweise des A.___ beschäftigten, ins Recht legen (Urk. 24-25).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht. Die IV-Stelle sei im angefochtenen Einspracheentscheid auf seine Einwände und Vorbringen nicht eingegangen und habe angesichts der Tatsache, dass der zu erlassende Entscheid gravierend in seine Rechtsstellung eingreife, ihre Pflicht zur einlässlichen und eingehenden Begründung nicht wahrgenommen (Urk. 1 S. 6).
         Dieser Einwand unberechtigt. Einerseits wurde der im Einspracheverfahren neu zu den Akten gereichte Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Diabetologie und Endokrinologie, vom 2. März 2005 (Urk. 8/24) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides nämlich gewürdigt, und auch sonst wurden die Überlegungen, auf welche sich der Entscheid stützt, zumindest kurz genannt (vgl. Urk. 2 = Urk. 8/10 S. 2). Die in Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG enthaltene Begründungspflicht für Einspracheentscheide bedeutet nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b). Sogar wenn man von einer Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid ausgehen würde, muss sich der Beschwerdeführer andererseits entgegenhalten lassen, dass dieser Verfahrensfehler angesichts der sich ausführlich mit seinen beschwerdeweise vorgebrachten Einwänden beschäftigenden Vernehmlassung der IV-Stelle vom 19. August 2005 (Urk. 7) im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte nämlich in der Replik (Urk. 13) die Gelegenheit, zur Vernehmlassung der IV-Stelle Stellung zu nehmen (vgl. BGE 107 Ia 2 f.).

4.      
4.1     In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftig gewordenen ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Mai 2001 (Urk. 8/3) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. Mai 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/10) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes - im Sinne einer Verbesserung oder auch einer Verschlechterung - ausgewiesen ist oder zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen.
4.2.    Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen geltend machen, die IV-Stelle habe ihren Entscheid zu Unrecht auf das Gutachten des A.___ vom 26. Januar 2005 gestützt und sämtliche anderen sich bei den Akten befindlichen Arztberichte übergangen. Auch sei der im fraglichen Gutachten ermittelte HbA1c-Wert von 5,6 % falsch beziehungsweise nicht verwertbar. Die heute bestehende gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner Arbeitsfähigkeit sei nicht primär durch den Diabetes bedingt, sondern durch die schwere diabetische Polyneuropathie, welche Folge des über Jahre hinweg schlecht eingestellten Diabetes sei. Im Weiteren habe die Verwaltung die seit dem 19. Juli 2002 bestehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der traumatischen Daumenamputation nicht berücksichtigt. Ebenfalls sei die Korrektheit der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen nochmals zu überprüfen (Urk. 1, Urk. 13). Schliesslich wurden vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei diesbezügliche "Kassensturz"-Sendungen auch Zweifel an der Integrität und Verwertbarkeit des A.___-Gutachtens geäussert (Urk. 24).
4.3     Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Mai 2001 wesentlich und in rentenaufhebendem Ausmass verändert. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten des A.___ vom 26. Januar 2005 stünde im Einklang mit der Einschätzung in den Berichten von Dr. C.___ vom 12. September 2000 und vom 2. März 2005. Auch sei die Restarbeitsfähigkeit im A.___-Gutachten unter Berücksichtigung der durch den lädierten Daumen der rechten Hand verursachten Einschränkung festgesetzt worden. Im Übrigen bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte, welche dazu veranlassen würden, die Beweiskraft des A.___-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Schliesslich sei es angesichts der mitunter auch mittelschweren körperlichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben täglich betreibe, nicht nachvollziehbar, weshalb er in der Ausübung der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt sein sollte (Urk. 2 = Urk. 8/10, Urk. 7).

5.      
5.1     Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Mai 2001 (Urk. 8/3) stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar:
         Im Bericht der Diabetologin Dr. C.___ vom 12. September 2000 wird im Wesentlichen ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Dem Bericht lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Dr. C.___ letztmals am 28. Januar 1999 untersucht wurde, dass er über Vergesslichkeit, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit geklagt habe, dass sich diese subjektiven Klagen jedoch nicht objektivieren liessen und dass eine allfällige sich daraus herleitende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht durch den Diabetes bedingt sei. Zur Einschätzung der geklagten Beschwerden sei eine psychiatrische Abklärung und Beurteilung sowie allenfalls auch eine neuropsychologische Abklärung zu empfehlen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 8/33).
         Dr. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, erwähnte in ihrem Bericht vom 27. September 2000 bei den Diagnosen eine Konzentrations- und Gedächtnisschwäche, Energielosigkeit sowie einen frontalen Kopfdruck und Gleichgewichtsstörungen unklarer Genese (am ehesten als Folge einer vegetativen Dysbalance bei möglicher Depression interpretiert). Sodann diagnostizierte sie eine wahrscheinlich multifaktorielle Polyneuropathie. Die Polyneuropathie sei als neurologische Störung zu qualifizieren. Bei den übrigen vom Beschwerdeführer angegebenen Leiden (vor allem ein massiver Leistungsknick, Energielosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen) sei aufgrund fehlender Hinweise eine organisch-neurologische Genese unwahrscheinlich. Aus rein neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dr. D.___ hatte den Beschwerdeführer im Dezember 1998 sowie im Januar 1999 untersucht (Urk. 8/34).
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 12. Mai 2000 in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen den seit Mai 1995 bekannten Diabetes mellitus Typ II auf. Ausserdem nannte er die diabetische Neuropathie der unteren Extremitäten sowie einen protrahierten Erschöpfungszustand mit Konzentrations- und Gedächtnisschwäche, welcher seit dem 14. Dezember 1998 anhalte. Der Beschwerdeführer sei auch adipös. Aufgrund einer körperlichen Müdigkeitsempfindung, aber auch einer geistigen Müdigkeit im Sinne von Gedächtniseinbussen, Energiemangel sowie einer ausgeprägten Verminderung der Konzentrationsfähigkeit müsse er jeweils nach einer bis eineinhalb Stunden Arbeit nach Hause gehen, um eine bis eineinhalb Stunden zu schlafen. Sodann leide er zufolge der diabetischen Neuropathie an dauernden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen in den Füssen. Aufgrund der Konzentrations- und Gedächtnisschwäche, der Energielosigkeit sowie der stark erhöhten Ermüdbarkeit bei geistiger Anstrengung bestehe ein stark erhöhtes Schlafbedürfnis und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit als Betriebsleiter bei reduzierter Arbeitszeit. Es sei für den Beschwerdeführer unmöglich, mehr als eine bis zwei Stunden im Betrieb zu arbeiten. Dann müsse er nach Hause. Dort könne er noch rund zwei bis drei Stunden täglich arbeiten. Seit dem 6. September 1999 sei er daher nur noch halbtags in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig. Der Diabetes mellitus werde voraussichtlich lebenslang bestehen bleiben und sei als stationär zu betrachten, der Erschöpfungszustand sei hingegen besserungsfähig (Urk. 8/35/1).
5.2     In Würdigung der vorliegenden medizinischen Berichte gelangte Dr. med. F.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle zum Schluss, es sei auf den aktuellen, sehr ausführlichen Bericht des Hausarztes Dr. E.___ abzustellen. Die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ seien nicht mehr aktuell. Nach Ablauf der Wartezeit sei daher von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und in anderen Tätigkeiten auszugehen (Urk. 8/26). Diese Einschätzung wurde der Rentenverfügung vom 3. Mai 2001 zugrunde gelegt (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/25).

6.       Für die Zeit nach Eingang des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/83) stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen folgendermassen dar:
         In seinem Bericht vom 25. November 2003 über die ärztliche Abschlussuntersuchung führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ aus, das Amputat nach der traumatischen Amputation des rechten Daumens am 19. Juli 2002 sei völlig zerfetzt und zerfranst gewesen und habe aus diesem Grund nicht mehr reimplantiert werden können. Deswegen sei am 19. Juli 2002 die Stumpfresektion und die Nachamputation des Daumens rechts erfolgt. Der operative und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer jedoch ein Tinelsyndrom im Bereich des Daumenstumpfes. Man habe demzufolge anfänglich an eine Verlängerungsplastik des Daumenstumpfes gedacht. Im Hinblick auf seine Vorgeschichte (Diabetes) habe der Beschwerdeführer jedoch davon Abstand nehmen wollen. Dr. G.___ wies darauf hin, bei der Abschlussuntersuchung hätten sich reizlose Verhältnisse im Bereich der rechten Hand gezeigt. Der Beschwerdeführer könne einen Bleistift oder Kugelschreiber mit der rechten Hand fassen und schreiben, wenn auch schlecht. Er könne weiterhin einen Computer bedienen, wenn auch verlangsamt. Im angestammten Beruf sei aber trotz dieser Einschränkungen auch dann, wenn der Beschwerdeführer noch voll arbeiten würde, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/31/3).
         Am 11. Februar 2004 berichtete der Hausarzt Dr. E.___ bei gleichgebliebenen Diagnosen über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und insbesondere des Diabetes mellitus. Es bestehe ein erhöhter Insulinbedarf beziehungsweise eine schlechtere Einstellbarkeit des Diabetes und eine erhebliche diabetische Neuropathie. Der HbA1c-Wert liege aktuell um 10 %, früher hätten diese Werte um 8 % gelegen. Auch die Glucosewerte hätten sich verschlechtert. Daneben sei noch die traumatische Daumenamputation rechts mit Stumpfrevision und Nachamputation am 19. Juli 2002 hinzugetreten. Die Müdigkeit zwinge den Beschwerdeführer, nach zwei bis drei Stunden Arbeit zum Schlafen nach Hause zu gehen. Gemäss eigenen Angaben arbeite er nur noch fallweise auf Aufgebot der Firma hin eine bis zwei Stunden täglich. Insgesamt könne er nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten, und auch leichte Freizeitaktivitäten wie Karten spielen oder fischen halte er nicht länger als zwei Stunden durch. Aufgrund der heute vorliegenden erheblichen diabetischen Neuropathie der unteren Extremitäten, des nie gut einstellbaren Diabetes, welcher sich seit Herbst 2003 bezüglich der Blutzuckerwerte verschlechtert hatte, der Adipositas und einer arteriellen Hypertonie sei die Prognose vor allem bezüglich kardiovaskulärer Risiken ernst. Auch das Risiko diabetischer Spätkomplikationen sei wegen der schlechten Einstellbarkeit hoch. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei beeinträchtigt durch die verminderte physische und intellektuelle Belastbarkeit zufolge des schwer einstellbaren Diabetes mellitus und zufolge der durch die Blutzuckerkrankheit verursachten stark erhöhten Tagesmüdigkeit mit der Notwendigkeit, im Verlauf des Tages wiederholt Tätigkeiten zu unterbrechen, um zu schlafen. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage nun 70 %, wobei die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % die insgesamt resultierende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht erhöhe (Urk. 8/31/1).
         Am 26. Januar 2005 wurde das A.___-Gutachten erstattet. Der Orthopädische Teilgutachter Dr. med. H.___ hielt in seinem Bericht zunächst in anamnestischer Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Untersuchung vom 13. Dezember 2004 angegeben, sein gesundheitliches Befinden sei "schon besser und auch schon schlechter" gewesen. Zurzeit verspüre er häufig eine starke Müdigkeit und müsse sich nach drei Stunden körperlicher Aktivität am Stück jeweils für eine Ruhepause zurückziehen. Daneben fühle er sich durch sein abgetrenntes Daumenglied minderwertig und habe Hemmungen, unbeschwert auf Leute zuzugehen. Gesamthaft fühle er sich in seiner aktuellen Lebensführung jedoch sehr gut. Zunehmend habe er allerdings Mühe, sich für seine Verkaufstätigkeit zu motivieren und er wolle in nächster Zeit eher reduzieren. In Bezug auf seinen Tagesablauf habe er angegeben, regelmässig um 8 Uhr aufzustehen und nach einem Kaffee während etwa einer Stunde die Post und kleinere Büroarbeiten zu erledigen. Während mindestens drei Stunden täglich besorge er sodann Haus und Garten, wo er sämtliche Arbeiten ausser Bügeln und gewissen Putzarbeiten erledige, welche er auswärts in Auftrag gebe. Regelmässig sei er noch als Berater und Verkäufer im Mandatsverhältnis für seine ehemals eigene Firma tätig, zudem übernehme er körperlich zumindest mittelschwere Tätigkeiten bei der Pflege von eigenen und fremden Waldanteilen. Er lese täglich, gebe Nachhilfeunterricht für Schüler, pflege regelmässige soziale Kontakte und habe noch mehrere Verwaltungsratsmandate. Während fünf Monaten jährlich sei er teils geschäftsbedingt, teils ferienhalber in Kenia, Sri Lanka, Thailand oder im mittleren Osten unterwegs. Aus persönlicher Sicht sei er mit seiner aktuellen Lebensführung sehr zufrieden, er wolle "keine neue Karriere mehr starten". Insgesamt rechne er ohnehin nicht damit, sehr alt zu werden ("ich spüre das"). Die orthopädische Untersuchung durch Dr. H.___ ergab ausser einer im neurologischen Status deutlich verminderten Berührungsempfindung beider Füsse dorsal und plantar, nicht provozierbarer Achillessehnenreflexe sowie einer deutlichen Verminderung der Vibrationsempfindung malleolär keine Auffälligkeiten. Als orthopädische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ einen Status nach Nachamputation und Stumpfversorgung des rechten Daumens in der Höhe der proximalen Phalanx am 19. Juli 2002 nach der traumatischen Amputation in der Höhe des IP-Gelenks vom 19. Juli 2002 auf. Der seit der Operation am rechten Daumen verbleibende kurze Stumpf schränke die feinmotorischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers wie das Schreiben oder die Bedienung einer PC-Tastatur ein und behindere ihn in seinem Auftreten gegenüber anderen Menschen subjektiv. Zusammenfassend könne aber gesagt werden, dass sich die Einschränkungen von seiten des Bewegungsapparates äusserst bescheiden ausnehmen würden. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Lebensführung nur geringgradig eingeschränkt. Daher bestehe in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer einer mittelgrossen Firma aus orthopädischer Sicht eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einer effektiv erbrachten Leistung von 80-90 %, wobei sich diese Einschätzung vollumfänglich mit derjenigen von Dr. G.___ anlässlich der SUVA-Untersuchung vom 25. November 2003 decke (Urk. 8/30 S. 9 ff.).
         Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. I.___ untersuchte den Beschwerdeführer ebenfalls am 13. Dezember 2004. Aus seinem Teilgutachten ergibt sich in Ergänzung zur Anamnese im orthopädischen Teilgutachten des Dr. H.___, dass zur Hauptsache die Müdigkeit für den Beschwerdeführer störend sei. Früher sei er ein Energiebündel gewesen und habe nur wenig schlafen müssen. Heute gerate er bei kleinen Anstrengungen schneller ausser Atem. Dr. I.___ gegenüber gab der Beschwerdeführer sodann an, er gehe täglich einen Kilometer schwimmen. Im Haus habe er mindestens drei Stunden Arbeit täglich. Nach jeweils drei oder vier Stunden lege er sich für eine halbe bis ganze Stunde hin und schlafe. Er schlafe tagsüber dreimal für ungefähr eine halbe Stunde bis eine ganze Stunde. Ansonsten reise er oft herum. Er gehe auch gerne fischen, oft gehe er deswegen auch ins Ausland. Im Jahr 2000 habe er gedacht, dass er etwas ruhiger trete, und deshalb die Aktien seines Unternehmens verkauft. Er habe geplant, mit seiner Ehefrau, welche im November 2000 verstorben ist, viel herumzureisen. In seiner Exploration erhob Dr. I.___ keine auffallenden Befunde und konnte daher aus psychiatrischer Sicht keine Störung mit Krankheitswert diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei vielmehr trotz seiner somatischen Erkrankungen psychisch relativ stabil. Die angegebene Müdigkeit lasse sich allenfalls durch den Diabetes mellitus erklären. Der Beschwerdeführer sei unter Umständen auch jahrelang eher etwas überaktiv gewesen, es fehle ihm heute die Energie, welche er noch in jungen Jahren gehabt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/30 S. 12 ff.).
         Im Bericht über das internistische Konsilium vom 13. Dezember 2004 im Rahmen der A.___-Begutachtung diagnostizierte Dr. med. J.___ im Wesentlichen einen aktuell günstig eingestellten Diabetes mellitus Typ II mit HbA1c-Wert von 5,6 % (wobei Normwerte im Bereich unter 6,3 % liegen), eine diabetische periphere symmetrische beinbetonte Polyneuropathie sowie ein metabolisches Syndrom bei den erwähnten Diabetes mellitus, Adipositas, einer medikamentös behandelten Dyslipidämie sowie anamnestischen Hinweisen auf eine arterielle Hypertonie. Seine Untersuchung ergab im Weiteren, dass beim Beschwerdeführer in den letzten neun Jahren erst zweimalig eine Hypoglykämie (Verminderung der Konzentration von Glukose im Blut unter einem dem jeweiligen Lebensalter entsprechenden Wert) auftrat und somit die Gefahr bei selbst- und fremdgefährdenden Tätigkeiten als sehr gering erachtet werden müsse. Aufgrund des Diabetes mellitus sei davon auszugehen, dass körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten seien aus internistischer Sicht jedoch ganztags zumutbar. Bei den aktuell optimal eingestellten Blutzuckerwerten bestünde eigentlich für derartige Tätigkeiten, insbesondere auch für die angestammte Arbeit, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Im Sinne eines über einen längeren Zeitraum geltenden Mittelwerts und in der Annahme, dass die Blutzuckerwerte sich intermittierend wieder verschlechtern würden, könne eine höchstens 20%ige Leistungseinschränkung attestiert werden (Urk. 8/30 S. 15 f.).
         Im Rahmen einer multidisziplinären Diskussion erarbeiteten die beteiligten Teilgutachter einen Konsensus bezüglich der Auswirkungen der verschiedenen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit. In dieser Gesamtbeurteilung kamen sie zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller psychischen und somatischen Faktoren eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollzeitigem Pensum und um 20 % reduzierter Leistung bestehe. Die Einschränkungen seitens des rechten Daumens und die potentielle Einschränkung durch den Diabetes mellitus könnten als parallel verlaufend betrachtet werden und würden sich nicht addieren (Urk. 8/30 S. 16 ff.).
         Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an das A.___ verwies der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse von Kontrollmessungen, welche von seinen Ärzten durchgeführt worden seien. Diese Messungen hätten im Gegensatz zum im A.___-Gutachten vertretenen HbA1c-Wert von 5,6 % bei Werten von 8-10 % einen für die letzten fünf Jahre geltenden Durchschnittswert von 8,5 % ergeben (Urk. 3/1). Die Stellungnahme zu diesem Schreiben befindet sich bereits im A.___-Gutachten vom 26. Januar 2005. Dr. med. J.___ führte dazu aus, dass die Einschätzung der Gutachter schwankende Verläufe (unter Berücksichtigung von HbA1c-Werten von bis zu 10 %) mitberücksichtige, indem für solche Fälle in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit grosszügigerweise eine generelle Leistungseinbusse von 20 % anerkannt worden sei. Daher vermöge der Brief des Beschwerdeführers nichts an der im Gutachten vertretenen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zu ändern (Urk. 8/30 S. 20).
         Mit seiner Einsprache reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 2. März 2005 zu den Akten. Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1. März 2005 und bestätigte die nicht optimale Entwicklung der HbA1c-Werte, welche an Stelle der idealen <6,5 % immer zwischen 7,6 % und 10,0 % gelegen hätten. Am 15. Dezember 2004 habe der HbA1c-Wert - im Gegensatz zu den im A.___ ermittelten 5,6 % - bei 8,5 % gelegen. Dr. C.___ wies diesbezüglich darauf hin, dass ihre Tests in der Qualitäts-Kontrolle immer gut seien, so dass diese Resultate nicht anzuzweifeln seien. Vielmehr sei die Richtigkeit des im A.___ ermittelten Werts fragwürdig. Sodann wiederholte die Diabetologin die bereits in ihrem Bericht vom 12. September 2000 gemachte Einschätzung, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Haupteinschränkungen wie Konzentrations-, Gedächtnis- und Leistungsschwäche nicht alleine auf den diagnostizierten Diabetes mellitus beziehungsweise das metabolische Syndrom zurückgeführt werden könnten, und dass sie die Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne. Seither habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert. Die 1998 bereits vorhandene Polyneuropathie habe sich verstärkt (Urk. 8/24).
         Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 24. Mai 2005 und berichtete am 2. Juni 2005 über die gesundheitlichen Folgen des Diabetes mellitus aus hausärztlicher Sicht. Seine Untersuchung ergab insbesondere eine unterhalb der Kniegelenke vollständig aufgehobene Berührungssensibilität. Dies sei auch die Erklärung für die zahlreichen Verletzungsstellen der Haut im Bereich der Unterschenkel, da die Kontrolle über Druck- und Schmerzempfinden massiv herabgesetzt sei. Die aktuelle Einstellung des Blutzuckers sei bei einem am Untersuchungstag gemessenen HbA1c-Wert von 9,3 % ungenügend. Die schwere periphere Neuropathie an beiden Unterschenkeln als Folge der langen diabetischen Erkrankung schränke die Arbeitsfähigkeit und die Einsatzmöglichkeiten im Arbeitsprozess deutlich ein. Aufgrund der aufgehobenen Berührungsempfindung bestehe eine erhebliche Gefährdung der Verletzung durch Druckwunden im Bereich der Füsse und Unterschenkel beidseits, was durch die klinisch erhobenen oberflächlichen Hautverletzungen unterstrichen werde. Arbeiten mit längerem Stehen an gleicher Stelle, Bewegungen im Bereich von hervorstehenden Einrichtungsteilen mit Berührungsverletzungsgefahr seien für den Beschwerdeführer ungeeignet. Dies gelte auch für sitzende Arbeit in gleicher Position, da aufgrund der mangelnden Körpereigenkontrolle auch hier Druckbelastungen an den entsprechenden Körperstellen zu Verletzungen führen könnten. Aus diesen Gründen liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % vor. Allenfalls sei noch eine fachärztliche Begutachtung empfehlenswert, um seine klinischen Untersuchungen zu stützen (Urk. 3/2).
         Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer zudem einen weiteren Verlaufsbericht vom 26. Januar 2006 des Dr. E.___ zu den Akten. Dieser sah den Beschwerdeführer letztmals am 24. Oktober 2005. In seinem Bericht hielt er fest, aufgrund der ungünstigen Auswirkungen des ungenügend eingestellten Diabetes mellitus auf das Nervensystem sei die beinbetonte Polyneuropathie von Jahr zu Jahr progredient. Die Arbeitsunfähigkeit sei seines Erachtens weiterhin mit 70 % zu veranschlagen, wobei diese vor allem durch die chronische Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers begründet sei. Wesentliche Ursache der Müdigkeit sei der ungenügend eingestellte Diabetes mellitus (Urk. 16).

7.      
7.1     In Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass das Gutachten des A.___ (Urk. 8/30) für die erheblichen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben wurde, in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält. Insbesondere setzten sich die Gutachter eingehend mit den bekannten Arztberichten auseinander und nahmen auch zur damals einzigen abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ Stellung (vgl. Urk. 8/30 S. 19). Sodann wurde im Gutachten auch noch zu den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Korrektheit des bei der Untersuchung ermittelten HbA1c-Werts Stellung bezogen (vgl. Urk. 3/1, Urk. 8/30 S. 20). Schliesslich wurde, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch die beinbetonte Polyneuropathie sowohl im orthopädischen als auch im internistischen Teil der Expertise bei der Einschätzung der leidensbedingten Einschränkung berücksichtigt (vgl. Urk. 8/30 S. 10 f. und 15 f.). Das Gutachten erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. hiervor Erw. 2.5), weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
         Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Expertise als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren. Insbesondere ergeben sich aus dem Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass das A.___ (gemeint wohl: der geschäftsleitende Dr. J.___) - entsprechend dem in den Sendungen des "Kassensturzes" vom 19. September und 26. September 2006 erhobenen Vorwurf - nachträglich und ohne Rücksprache mit den Teilgutachtern einzelne Teilgutachten abgeändert hat. Vorliegend lag die Fallführung offenbar beim Orthopäden Dr. H.___, und Dr. J.___, welcher als internistischer Konsiliargutachter fungierte, verwies teilweise auf dessen Untersuchungsergebnisse (vgl. Urk. 8/30 S. 6 und 16). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Psychiater Dr. I.___ in seinem inhaltlich kohärenten und nachvollziehbaren Teilgutachten überhaupt keine leidensbedingte Einschränkung feststellen konnte (Urk. 8/30 S. 12 ff.), und der Orthopäde Dr. H.___ aus seiner Warte im Wesentlichen die auch vom Hausarzt Dr. E.___ unbestrittene Einschätzung des SUVA-Kreisarztes bestätigte (vgl. Urk. 8/30 S. 11 f., Urk. 8/31/1 S. 4, Urk. 8/31/3). Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt für eine eigenmächtige, den Gesundheitszustand beschönigende Abänderung einer der eingeholten Expertisen, zumal Dr. J.___ in seinem Fachbereich die höchste Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellte.
7.2     Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nebst dem seit 1995 bekannten Diabetes mellitus Typ II seit Ende 1998 an einem Erschöpfungszustand litt. Dr. C.___ erklärte in ihrem Bericht vom 12. September 2000 (Urk. 8/33) in Bezug auf den Gesundheitszustand zu Beginn des Jahres 1999, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome - Vergesslichkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, eingeschränkte Leistungsfähigkeit - durch die Diagnose Diabetes mellitus allein nicht erklärt werden könnten, und dass durch den Diabetes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Es ist daher davon auszugehen, dass hauptsächlich der von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 12. Mai 2000 (Urk. 8/35/1) erwähnte Erschöpfungszustand schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Dezember 1998 geführt hatte (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Die medizinische Genese dieses Erschöpfungszustandes wurde damals soweit ersichtlich nicht weiter fachärztlich-psychiatrisch abgeklärt, obwohl Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 12. September 2000 ausdrücklich darauf hinwies, dass die Müdigkeit rein durch die Diagnose Diabetes mellitus nicht hinreichend erklärt werden könne und daher eine psychiatrische Abklärung empfahl. Nichtsdestotrotz ist heute davon auszugehen, dass der Erschöpfungszustand mit den diversen geklagten Symptomen damals, unter Umständen in Verbindung mit dem Diabetes mellitus, invalidisierend wirkte und schliesslich zur Berentung führte, zumal auch der medizinische Dienst der IV-Stelle diese Auffassung vertrat (vgl. Urk. 8/26). Anzumerken bleibt, dass aus heutiger Sicht das Ausmass der damals anerkannten Arbeitsunfähigkeit eher grosszügig ausfiel.
7.3     In seinem Bericht vom 12. Mai 2000 wies Dr. E.___ darauf hin, dass der von ihm diagnostizierte protrahierte Erschöpfungszustand besserungsfähig sei. Damals stellte sich gemäss Angaben des Hausarztes bereits nach einer bis eineinhalb Stunden Arbeit eine starke Müdigkeit ein, woraufhin der Beschwerdeführer sich schlafen legen musste (Urk. 8/35/1). In seinem Verlaufsbericht vom 11. Februar 2004 steht demgegenüber, der Beschwerdeführer müsse erst nach zwei bis drei Stunden Arbeit schlafen, was für eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung spricht (Urk. 8/31/1 S. 4). Dies deckt sich auch weitgehend mit den im A.___-Gutachten (Urk. 8/30) erhobenen Befunden. Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er sich jeweils nach drei oder vier Stunden für eine halbe bis ganze Stunde zum Schlafen hinlege. Sodann kann auch angesichts der vom Beschwerdeführer in neuerer Zeit gemäss eigenen Angaben entwickelten täglichen Aktivitäten heute nicht mehr vom Bestehen eines Erschöpfungszustandes ausgegangen werden (vgl. vorstehend Erw. 6). Es ist daher davon auszugehen, dass der sich Ende 1998 eingestellte Erschöpfungszustand entsprechend der Prognose des Hausarztes Dr. E.___ zwischenzeitlich gebessert hat.
         Aus den medizinischen Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass sich die von Dr. D.___ Ende 1998 erstmals bemerkte leichte Polyneuropathie (Urk. 8/34) zwischenzeitlich verschlechtert hat (vgl. Urk. 3/2, Urk. 8/24, Urk. 8/31/1 S. 3 f.). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da selbst sein Hausarzt Dr. E.___ im Bericht vom 26. Januar 2006 angibt, die Arbeitsunfähigkeit rühre hauptsächlich von der Tagesmüdigkeit her (Urk. 16). Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Polyneuropathie im Bereich der Unterschenkel den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer einschränken soll. Trotz dieser Erkrankung kann er nämlich problemlos gehen und ein reichhaltiges Tagesprogramm absolvieren (vgl. Urk. 3/2 S. 2, Urk. 8/30 S. 9). Auch ist es ihm entgegen der Meinung von Dr. K.___ trotz der aufgehobenen Berührungsempfindung in den Unterschenkeln durchaus zumutbar, darauf Acht zu geben, mit seinen Beinen nicht gegen hervorstehende Einrichtungsgegenstände zu treten und so Verletzungen zu vermeiden (vgl. Urk. 3/2 S. 2).
         Schliesslich kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, die A.___-Gutachter hätten seinen HbA1c-Wert falsch ermittelt beziehungsweise ihrer Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit einen zu niedrigen Wert zugrunde gelegt, nicht gehört werden. Auch wenn der anlässlich der Begutachtung ermittelte Wert von 5,6 % sich als falsch erweisen sollte, so ist doch zu berücksichtigen, dass den bekannten Schwankungen dieses Werts von Dr. J.___ Rechnung getragen wurde, indem bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von einem höheren Wert bis zu 10 % ausgegangen wurde (vgl. Urk. 8/30 S. 20). Da beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 Werte knapp unter 10 % bestanden hatten (vgl. Urk. 8/24 S. 3) und Dr. C.___ damals keine durch den Diabetes mellitus bewirkte Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/33), erscheint die von Dr. J.___ diesbezüglich anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geradezu als grosszügig. Ferner ergibt sich aus einer vom Beschwerdeführer eingereichten Aufstellung seiner HbA1c-Werte seit 1999, dass die Werte die Grenze von 10 % praktisch nie überschritten und auch sonst keine augenscheinliche Verschlechterung der Werte ersichtlich ist (Urk. 8/24 S. 3), so dass die Einschätzung des Dr. J.___ den zu erwartenden Schwankungen genügend Rechnung trägt.
7.4     Es liegen somit keine objektiven Befunde vor, welche ein Abweichen von der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im A.___-Gutachten vom 26. Januar 2005 rechtfertigen würden. Die Einschätzung von Dr. K.___, welcher den Beschwerdeführer nur aufgrund der peripheren Neuropathie zu mindestens 50 % arbeitsunfähig erklärt (Urk. 3/2 S. 2), ist aufgrund der obgenannten Gründe nicht nachvollziehbar. Auch die von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 11. Februar 2004 (Urk. 8/31/1) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit ist angesichts der Tatsache, dass er diese insbesondere auf die durch den Diabetes mellitus verursachte Tagesmüdigkeit zurückführte, nicht nachvollziehbar. In diesem Bericht dokumentiert er nämlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell nach seinen Angaben zwei bis drei Stunden am Stück arbeiten könne, bevor er sich schlafen legen müsse, im Vergleich zu den Angaben im Bericht vom 12. September 2000 (Urk. 8/35/1) eine zwischenzeitlich eingetretene Verringerung der Tagesmüdigkeit. Damals erklärte er den Beschwerdeführer aber nur als zu 50 % arbeitsunfähig. Ausserdem ist hier noch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ cc). Schliesslich ist auch nichts gegen die Einschätzung der A.___-Gutachter, die Einschränkungen seitens des rechten Daumens und die Einschränkung durch den Diabetes mellitus könnten als parallel verlaufend betrachtet werden und würden sich nicht addieren (Urk. 8/30 S. 18), einzuwenden, zumal auch der Hausarzt Dr. E.___ diese Ansicht vertrat (vgl. Urk. 8/31/1). Mit den A.___-Gutachtern ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Anzufügen bleibt, dass sich aus den Akten verschiedene Anhaltspunkte ergeben, welche es als fraglich erscheinen lassen, ob der Beschwerdeführer heute überhaupt noch als vollzeitig Erwerbstätiger qualifiziert werden kann, oder ob von einem zumindest teilweise freiwilligen Rückzug aus der Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. etwa Urk. 8/30 S. 18 f., Urk. 8/32 S. 7). Aufgrund der obigen Ausführungen kann diese Frage jedoch offen bleiben. Auch gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich und den so ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % ist nichts einzuwenden, da der Beschwerdeführer mit einer Tätigkeit im bisherigen Beruf optimal eingegliedert ist und aufgrund schwankender Einkünfte in den letzten Jahren (vgl. Urk. 8/36-37) eine ziffernmässig genaue Festsetzung der Vergleichseinkommen schwierig ist (vgl. Urk. 8/38). Die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels eines Prozentvergleichs ist daher vertretbar (vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.       Mit dem heutigen Endentscheid wird auch das Gesuch, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Veronika Eggler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).