Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1950, Hausfrau, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Söhne, meldete sich am 23. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein, insbesondere das Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/10-13), sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/25) ein. Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/5 = Urk. 8/6). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2005 Einsprache (Urk. 8/4). Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Am 6. Juni 2005 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. Februar 2005 und der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2005 seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. August 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Zusprechung einer Invalidenrente an eine Nichterwerbstätige zu beachtenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), Art. 28-1 29 IVG, und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff. Ziff. II lit. a ff.).
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid nur unvollständig und ungenügend zu den im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden Stellung genommen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.3 Die Rüge der mangelnden Begründung erhebt die Beschwerdeführerin nur pauschal. Eine nähere Begründung fehlt. Vergegenwärtigt man sich aber die verschiedenen Vorbringen in der Einspracheeingabe vom 6. April 2005 (vgl. Urk. 8/4 S. 2 ff. Ziff. 1 ff.) ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid tatsächlich nicht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert hat.
Jedoch ist zu betonen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zur Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten von Dr. C.___ Stellung nahm und darlegte, weshalb auf dessen Beurteilung abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 3 Ziff. II lit. h). Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass keine neuen und stichhaltigen Argumente vorgebracht worden seien, welche eine andere Entscheidung rechtfertigten (Urk. 2 S. 4 Ziff. II lit. q). Insgesamt ist die Stellungnahme im Einspracheentscheid, wenn auch knapp, so doch genügend. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen vermöchte. Das umfassende rheumatologische Fachgutachten belege, dass die geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht über das normale, altersentsprechende Mass der Durchschnittsbevölkerung hinaus gingen und dass die Tätigkeit als Hausfrau dadurch lediglich geringfügig eingeschränkt sei. Es lägen im Übrigen auch keine psychisch ko-morbiden Störungen in der erforderlichen Art und Schwere vor. Die Beschwerdeführerin sei in keiner psychiatrischen Behandlung mehr und die weiteren in Frage kommenden qualifizierenden Kriterien seien überhaupt nicht (chronische körperliche Begleiterkrankungen, ausgewiesener sozialer Rückzug, gescheiterte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung) respektive nicht im erforderlichen Ausmass (unbefriedigende Behandlungsergebnisse) erfüllt (Urk. 2 S. 4 Ziff. II lit. p, Urk. 8/6 S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erhobenen Befunde wichen nicht von den im Gutachten von Dr. C.___ aufgeführten ab, sei nicht zutreffend. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Dr. C.___ halte dafür, die Tätigkeit im Haushalt sei nicht beeinträchtigt. Dr. D.___ aber lege dar, dass eine vollkommene Einschränkung bestehe. Dr. C.___ habe sie nur ein einziges Mal gesehen, während Dr. D.___ seit vielen Jahren der Hausarzt sei und somit die Gegebenheiten besser zu beurteilen in der Lage sei, zumal Dr. D.___ in früheren Jahren selber auf dem Gebiete der Rheumatologie gearbeitet habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, es treffe nicht zu, dass keine psychiatrische Behandlung mehr stattfinde. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Seit Jahren befinde sie sich in Behandlung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dies belege dessen Bericht vom 28. Mai 2004 (vgl. Urk. 8/13/2). In seinem Bericht vom 28. Mai 2005 habe Dr. E.___ auch Bezug auf die Beurteilung von Dr. D.___ genommen, der von einer Einschränkung bei der Haushalttätigkeit im Umfang von 80 % ausgehe und ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht den Erkenntnissen von Dr. D.___ beizupflichten sei. Im Ergebnis gingen somit beide Ärzte von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % aus. Beiden Medizinern sei zudem hinlänglich bekannt, dass die ambulanten Behandlungsbemühungen und Rehabilitationsmassnahmen gescheitert seien. Damit sei rechtgenügend erstellt, dass eine ko-morbide Störung von erheblicher Schwere und Intensität vorliege, welche versicherungsmedizinisch eine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3).
4.
4.1 Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 4. Februar 2005 gestützt auf die Vorakten und das Röntgendossier der Beschwerdeführerin, gestützt auf eine Familien-, Sozial-, Arbeits- und persönliche Anamnese, gestützt auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die aufgrund seiner Untersuchung erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/10 S. 1 ff. Ziff. 1-3) die folgende Diagnose (Urk. 8/10 S. 7 f. Ziff. 4):
· chronisches Panvertebralsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Insuffizienz im Sinne einer muskulären Dysbalance sowie nachgewiesenen radiologischen Zeichen eines durchgemachten Morbus Scheuermann der mittleren BWS mit Spondylosen und Chondrosen L5/S1 mit leichten Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule
· diskrete Läsion an der Spitze des medialen Meniskus dorsal rechts (Nachweis MRI rechtes Knie)
· Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation 2002
· Status nach zweimaliger Gebärmutteroperation wegen Zysten 2001
· Status nach Appendektomie
· Status nach zwei normal verlaufenen Geburten 1975 und 1980
Des Weiteren führte Dr. C.___ aus, ins Gewicht falle bei der Beschwerdeführerin vor allem eine eindeutige muskuläre Dysbalance der gesamten Rückenmuskulatur. Diese werde der Beschwerdeführerin im Alter aller Voraussicht nach grosse Probleme bereiten, wenn sie diesbezüglich nicht Abhilfe schaffe. Mit ihren 55 Jahren werde die Beschwerdeführerin kaum mehr eine ausserhäusliche Tätigkeit annehmen, zumal sie auch bisher ausschliesslich Hausfrau gewesen sei. Als Hausfrau, nunmehr ohne die inzwischen erwachsenen und nicht mehr zu Hause lebenden Söhne, sei die Beschwerdeführerin kaum eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzangaben der Beschwerdeführerin sei von einer Einschränkung von höchstens 10 % auszugehen (Urk. 8/10 S. 8 Ziff. 5 f.).
4.2 Im Bericht vom 1. November 2004 stellte der Hausarzt Dr. D.___ die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11/1 S. 1 lit. A):
· chronisches rezidivierendes panvertebrales und myogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule sowie flacher Brustwirbelsäule
· muskuläre Insuffizienz mit überlastungsbedingten Myogelosen
· Beckenkammtendinosen beidseits
· Reizerguss mit Synovitis am rechten Knie
· Morbus Scheuermann der mittleren Brustwirbelsäule und L5/S1
· verstärkte Kyphose
· Status nach rezidivierenden akuten Lumbalgien
Des Weiteren führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit der Jugendzeit an chronischen, beinahe täglich auftretenden Rückenbeschwerden. Bereits 1980 habe sie die Physiotherapie in der Klinik F.___ besucht. Hernach sei sie während zehn Jahren bei Dr. G.___ in Behandlung gewesen (Fango, Massage, manuelle Therapie). Er selber habe die Beschwerdeführerin auch wegen akuten Lumboischialgien behandelt. Die Beschwerdeführerin könne nicht abstauben, keine Töpfe mit Deckel heben, nicht betten, nichts aufhängen, nicht Staub saugen, keine Wasserbeutel füllen oder leeren, sie könne keine Lasten über 2 kg tragen, sie könne sich nicht nach vorne beugen oder seitwärts rotieren. Sie könne nur während 15 Minuten sitzen und während 30 Minuten stehen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 8/11/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/11/2).
4.3 Im Bericht vom 23. Juni 2004 der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium J.___ vom 23. Juni 2004 hielten Dr. med. H.___, stellvertretender Oberarzt, und med. pract. I.___, Assistenzärztin, fest, nach einem Suizidversuch durch Tablettenintoxikation am 14. April 2002 sei die Beschwerdeführerin vom 15. bis 26. April 2002 in der Klinik stationär hospitalisiert gewesen. Es sei bei ihr eine mittelschwere depressive Episode (F32.1) diagnostiziert worden. Am Ende des stationären Aufenthaltes mit medikamentöser antidepressiver Therapie sowie einem verhaltenstherapeutisch orientierten Therapieprogramm mit vorwiegend Einzeltherapie sei es aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums schwierig gewesen, eine Prognose zu stellen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass unter adäquater Therapie (Psychotherapie, medikamentöse Therapie) eine anhaltende Besserung des psychischen Befindens erzielt werden könne, so dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu mindestens 70 % erhalten werden könne, wobei eine tatsächliche Schätzung der Leistungsfähigkeit als Hausfrau aufgrund der kurzen Beobachtungsdauer nicht möglich sei (Urk. 8/12 S. 1 f.).
4.4 Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin von November 2001 bis Januar 2004 behandelte, führte im Bericht vom 28. Mai 2004 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode und einer Angst- und Zwangsstörung bei chronischem Ehekonflikt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 54-jährige, jünger wirkende und gepflegte Person. Bewusstsein, Denken und Orientierung seien intakt gewesen. Es habe keine Hinweise auf Störungen der Konzentration gegeben. Auch Auffassung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien unauffällig gewesen und es habe keine Hinweise auf ein psychotisches Erleben gegeben. In den depressiven Phasen sei die Stimmung gedrückt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei antriebslos gewesen und habe Suizidgedanken gehabt. Seit vielen Jahren bestehe eine Klaustrophobie (Auto, enge Räume, Aufzug), und sie sei immer wieder durch familiäre Konflikte belastet. Es bestünden auch Zwänge im Haushalt (Putzen, Packen). Nach dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium J.___ sei die weitere ambulante Behandlung wechselhaft gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Behandlung von sich aus abgebrochen (Urk. 8/13/2 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D).
4.5 In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme vom 28. Mai 2005 hielt Dr. E.___ zum einen fest, die Beschwerdeführerin befinde sich wieder in seiner Behandlung und zum anderen, ausgehend vom Arztbericht von Dr. D.___ vom 1. November 2004, wo eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgestellt worden sei, könne eine allfällige aus somatischer Sicht vorhandene Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau auch aus psychiatrischer Sicht voll verwertet werden (Urk. 3/2).
5.
5.1 Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten übereinstimmende Diagnosen (Urk. 8/10 S. 7 f. Ziff. 4, Urk. 8/11/1 S. 1 lit. A). Dass sie, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, voneinander abweichende Diagnosen stellten, trifft nicht zu. Während im Gutachten von Dr. C.___ die erhobenen Befunde detailliert aufgeführt wurden (Urk. 8/10 S. 4 ff. Ziff. 3), fehlen diese im Bericht von Dr. D.___. Er legte seinem Bericht lediglich einen Bericht der Klinik F.___ vom 13. April 2004 betreffend Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin bei (Urk. 8/11/3), des Weiteren den Bericht der Privatklinik K.___ vom 11. Oktober 2004 betreffend eine Untersuchung an der Wirbelsäule (Urk. 8/11/4).
Aus diesen Berichten ergeben sich indessen auch keine anderweitigen Befunde, vielmehr lagen die beiden Berichte Dr. C.___ anlässlich seiner Begutachtung vor (Urk. 8/10 S. 6 f.). Wie Dr. D.___ zur Schlussfolgerung kam, die Beschwerdeführerin sei in funktioneller Hinsicht weitestgehend eingeschränkt - so sehr, dass sie den Haushalt selber praktisch nicht mehr versorgen und auch nur noch höchstens während 15 Minuten sitzen und während 30 Minuten stehen könne (vgl. Urk. 8/11/2) - ist nicht ersichtlich. Aufgrund der erhobenen Befunde leuchtet auf der anderen Seite die Beurteilung von Dr. C.___ ein, dass aus somatischer Sicht für die Haushalttätigkeit von einer Einschränkung im Rahmen von höchstens 10 % auszugehen sei (vgl. Urk. 8/10 S. 8 Ziff. 5). Von einer weitergehenden Einschränkung ist nicht auszugehen, denn die Beschwerdeführerin leidet gemäss ihren eigenen Angaben schon seit Jahrzehnten, teilweise schon seit ihrer Kindheit, an Rückenbeschwerden, war aber gleichzeitig stets in der Lage, den Haushalt für die Familie mit zwei Kindern zu führen. Inzwischen leben die beiden Söhne nicht mehr zu Hause und eine wesentliche Verschlechterung des Rückenleidens in den letzten Jahren ist nicht dokumentiert.
Hingegen fiel dem Gutachter Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance auf, welche er vor allem für die insgesamt etwas diffusen Rückenbeschwerden verantwortlich machte (vgl. Urk. 8/10 S. 5 Ziff. 3 und S. 8 f. Ziff. 5). Dieses Problem könnte aber von der Beschwerdeführerin zumutbarerweise angegangen werden. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin eine Adresse für ein Rückencenter mitgegeben wurde, verbunden mit dem Hinweis, sich umgehend dort anzumelden. Dies vorausgesetzt ging Dr. C.___ insgesamt von einer guten Prognose aus (Urk. 8/10 S. 9 Ziff. 5).
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt aus somatischer Sicht weitestgehend selbstständig zu besorgen in der Lage ist. Auf weitergehende Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit weist nicht einmal ihre eigene Schilderung der Beschwerden hin (vgl. Urk. 8/10 S. 3 f. Ziff. 2). Selbst der Gutachter Dr. C.___ stellte bei der Exploration einzig fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sitzen Mühe bekundet habe, nicht aber mit dem Aufstehen und Abliegen oder dem An- und Auskleiden (Urk. 8/10 S. 4 Ziff. 3).
5.2 Aus der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 28. Mai 2005 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich inzwischen wieder in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 3/2), nachdem Dr. E.___ im Bericht vom 28. Mai 2004 erwähnt hatte, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung im Januar 2004 von sich aus abgebrochen habe (vgl. Urk. 8/13/2 S. 2 lit. D Ziff. 1 und 3). Dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder regelmässig psychiatrisch behandeln lässt, kann aber nicht zur Annahme eines invalidisierenden psychischen Leidens führen. Massgebend ist, was für ein Leiden vorliegt und welche Auswirkungen dieses nach ärztlicher Einschätzung auf die Haushalttätigkeit hat.
Sowohl Dr. E.___ als auch die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium J.___ diagnostizierten eine depressive Episode, Dr. E.___ eine leichte bis mittelschwere, die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium J.___ eine mittelschwere (Urk. 8/12 S. 1 Ad. A, Urk. 8/13/2 S. 1 lit. A). Die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium J.___ erwähnten, die präzise Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen diese Störung auf die Leistungsfähigkeit als Hausfrau habe, sei aufgrund der kurzen Beobachtungszeit nicht möglich, gingen aber davon aus, dass die Leistungsfähigkeit bei adäquater Behandlung zu mindestens 70 % erhalten werden könne (Urk. 12 S. 2 Ad. D Ziff. 7). Dr. E.___ mass der Störung im Bericht vom 28. Mai 2004 keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit zu, denn er versah die Diagnose mit dem Vermerk Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/2 S. 1 lit. A). Erst in der Stellungnahme vom 28. Mai 2005, mithin nach Abschluss des Einspracheverfahrens, machte er sinngemäss geltend, die psychischen Beschwerden schränkten die Leistungsfähigkeit ein. Zum Ausmass der Einschränkung vermochte er nichts bestimmtes darzulegen, sondern er stellte lediglich ohne Begründung fest, er schliesse sich der Auffassung von Dr. D.___ an, dass eine Einschränkung von 80 % bestehe, und dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der Lage sei, die aus somatischer Sicht zumutbaren Leistungen zu erbringen (Urk. 3/2).
Fest steht aufgrund der Akten, dass die psychische Störung der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren besteht. Seit November 2001 befindet sie sich in der Behandlung von Dr. E.___. Vor und nach dem Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation im April 2002 bestand offensichtlich keine nennenswerte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Haushalttätigkeit. Entsprechendes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Für die Dauer der Hospitalisation in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium J.___ war die Beschwerdeführerin dann klarerweise nicht mehr in der Lage, sich der Haushaltsführung zu widmen. Da sich das Zustandbild in der Folge besserte und die Beschwerdeführerin wieder nach Hause entlassen werden konnte, gingen die Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium J.___ davon aus, dass mittels einer adäquaten Therapie (Psychotherapie, medikamentöse Therapie) ein anhaltend verbesserter Zustand zu erreichen sei, welcher es der Beschwerdeführerin erlaube, sich weitestgehend selbstständig der Haushalttätigkeit zu widmen. Inwiefern sich diese Prognose trotz der zumutbaren Therapie, welche bei Dr. E.___ stattfindet, aus Gründen, welche durch die Krankheit selber bedingt sind, nicht verwirklichen liess respektive lässt, ist nicht ersichtlich. Dr. E.___ legte dies in keiner Weise dar, sondern schloss sich pauschal der Beurteilung von Dr. D.___ an, welche ihrerseits, wie in vorstehender Erwägung 5.1 dargelegt worden ist, nicht zu überzeugen vermag. Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung im Bericht der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium J.___ als die überzeugendere und es ist davon auszugehen, das die Beschwerdeführerin trotzdem in der Lage ist, der angestammten Haushaltstätigkeit weitestgehend selbstständig nachzugehen, zumal wenn sie sich, was ihr ohne weiteres zumutbar ist, einer ärztlichen Behandlung unterzieht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine rentenrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die angestammte Haushalttätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Nicht von erheblicher Bedeutung ist die Frage des Vorliegens ko-morbider Störungen, welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid erörterte (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Ziff. II lit. o f.). Das zum Teil diffuse Beschwerdebild am Rücken führte der Gutachter Dr. C.___ auf die auffallende muskuläre Dysbalance zurück und nicht auf eine ko-morbide psychische Komponente (vgl. Urk. 8/10 S. 5 Ziff. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).