Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00655
IV.2005.00655

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.  H.___, geboren 1955, betrieb bis zu dem am 1. September 2000 erlittenen Verkehrsunfall eine Arztpraxis in A.___. Am 3. Januar 2001 kam es zusätzlich zu einem Hirnstamminsult. Seitdem leidet der Versicherte unter einer regredienten Hemiplegie rechts und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er bezieht seit dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente und Kinderrenten für die Söhne B.___ und C.___ (Urk. 7/10, 7/23 und 7/24) sowie eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/102 und 7/107). Die Invalidenversicherung gewährte verschiedene Hilfsmittel (Rollstühle für den Innen- und Aussenbereich samt Sitzkissen und Reparaturen; Urk. 7/15, 7/17, 7/19, 7/21 [je in Verbindung mit Urk. 7/68, 7/89 und 7/94], 7/58, 7/65, 7/76, 7/78, 7/80 und 7/82) und übernahm nebst verschiedenen baulichen Anpassungen im Einfamilienhaus (z.B. Urk. 7/125 und 7/137) auch Wiederherstellungsarbeiten in der vorher bewohnten Wohnung (vgl. Urk. 7/123).
         Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/12) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, H.___ in Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Mai 2002 anstelle eines Kostenbeitrags von Fr. 8'000.-- (Urk. 7/11) einen solchen von Fr. 25'900.-- für die Anschaffung eines Treppenlifts zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 13. August 2004 (Urk. 7/5, vgl. auch Urk. 7/135) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1). Am 3. Mai 2005 hatte die IV-Stelle sodann - in Ergänzung der Verfügung vom 17. Juni 2004 - Kostengutsprache für Unterhalts- und Servicekosten für den Treppenlift im Umfang von höchstens Fr. 485.-- pro Jahr erteilt (Urk. 7/4 in Verbindung mit Urk. 7/31). Eine Einsprache hiergegen wurde nicht erhoben, weshalb diese Verfügung rechtskräftig geworden ist.

2.       Mit Eingabe vom 8. Juni 2005 erhob H.___ Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1), die Invalidenversicherung habe ihm die tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Einbau eines Vertikalliftes im Umfang von Fr. 53'172.-- zu vergüten. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf Ersuchen des Versicherten (Urk. 9 und 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 12). Er äusserte sich mit Eingabe vom 1. November 2005 (Urk. 15) und hielt an seinem Antrag fest. Die IV-Stelle reichte keine Duplik ein, weshalb Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 geschlossen wurde (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.2     Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, mit Hinweisen).
1.3     Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”; Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird”. Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”; diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127).
1.4     Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder dieser Kategorien zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss beispielhaft ist (BGE 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen, 105 V 25 Erw. 1).
         Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 111 Erw. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 123 f. Erw. 2b, 120 V 286 f. Erw. 4; AHI 2000 S. 73 Erw. 2a und 1999 S. 176 f. Erw. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 214 Erw. 2c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin anerkennt einen auf Ziff. 13.05* HVI Anhang basierenden Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Treppenlift, lehnt indes eine den Totalbetrag von Fr. 25'900.-- übersteigende Kostenübernahme mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ab (Urk. 2 S. 2 und 6).
2.2     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1, 7/5 und 15), er habe auf dem bereits vor dem Unfall erworbenen Grundstück ein Haus erstellen lassen und dieses rollstuhlgängig eingerichtet. Um vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss gelangen zu können, sei ein Lift unerlässlich. Es seien in diesem Zusammenhang Mehrkosten in der Höhe von Fr. 104'327.20 entstanden. Einen Treppenlift mit Plattform hätte er mit dem Rollstuhl nicht benützen können, da solche Treppenlifte mit einer kleinen Rampe versehen seien. Mit dem Rollstuhl und angesichts seiner rechtsseitigen Lähmung hätte er diese Rampe nicht überwinden können, weshalb der Einbau eines Vertikalliftes notwendig gewesen sei. Schliesslich weist er in der Replik darauf hin, er bewege sich seit einigen Monaten zeitweise mit einem Rollator, da es sein Ziel sei, einmal ganz auf den Rollstuhl verzichten zu können. Einen Treppenlift hätte er höchstens zwischen Herbst 2004 und Juli 2005 benutzen können, da er in dieser Zeitperiode einen andern Rollstuhl (Hemirollstuhl) erhalten habe. Mit dem früheren Rollstuhl (Pararollstuhl) sei eine Fortbewegung allein, d.h. ohne Hilfsperson (wegen des Antriebs und seiner einseitigen Lähmung) gar nicht möglich gewesen (Urk. 7/113).
 
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Einbau eines vertikalen Lifts hat. Diese Kosten bezifferte er auf Fr. 53'172.-- (Lift Fr. 82'172.-- abzüglich Eigenanteil von Fr. 29'000.--; Urk. 1 S. 3).
         Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Mai 2005 zugetragen hat, massgebend ist (Urk. 15 und 18). Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der Beschwerdeführer jedenfalls ausschliesslich mit einem Rollstuhl fortbewegen. Der in der Eingabe vom 9. Mai 2006 (Urk. 18) enthaltene Hinweis des Versicherten, er laufe seit November 2005 ausschliesslich mit dem Rollator, welcher ein Mass von 52 Zentimetern Breite und 82 Zentimetern Länge aufweise und daher auf der Plattform eines Treppenliftes gar keinen Platz hätte, kann daher nicht gehört werden.
3.2     Dr. med. D.___, Abteilungsarzt in der Klinik E.___, diagnostizierte im Bericht vom 5. Februar 2002 (Urk. 7/29) einen Hirnstamminsult (thromboembolische Basilarisembolisation) mit regredienter Hemiplegie rechts, Dysarthrophonie, Spitzfussstellung rechts und Extremitätenataxie bei cerebellären Läsionen.
         Es ist unbestritten, dass der Versicherte angesichts seiner Behinderung in der streitigen Periode für die Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen war. Im Weiteren ist auf Grund der Akten auch ausgewiesen und aus medizinischen Gründen nachvollziehbar, dass er einen Rollstuhl lediglich mit einer Hand bedienen konnte.
3.3    
3.3.1   Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdegegnerin zunächst auf einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 8'000.-- (Verfügung vom 27. Mai 2002; Urk. 7/11) an einen Treppenlift mit Plattform beschränkt hatte. Dabei ging sie offensichtlich davon aus, der Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb sich der Anspruch auf Art. 14.05 HVI Anhang stütze (Urk. 7/136). In Wiedererwägung dieser Verfügung und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2002 an mehreren Tagen in der Woche einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgeht (Urk. 1 S. 2, 3/1-4, 7/44, 7/52 und 7/55), gelangte sie zum Schluss, dass ein Treppenlift mit Aufhängegurte (Modell RL-50) der konkreten Situation gerecht werde und übernahm gestützt auf Art. 13.05 HVI Anhang die tatsächlichen Kosten einschliesslich elektrische Zuleitungen in der Höhe von Fr. 25'900.-- gemäss der Offerte der Firma G.___ AG (Urk. 7/12 in Verbindung mit Urk. 7/13 und 7/66).
3.3.2   Im Zeitpunkt der Rehabilitation war der Versicherte Eigentümer eines in F.___ gelegenen Baugrundstücks, das er zu überbauen beabsichtigte. Das Einfamilienhaus wurde auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Behinderung des Beschwerdeführers rollstuhlgängig erstellt und im Verlaufe des Jahres 2002 von ihm zusammen mit der Lebenspartnerin und den beiden Kindern bezogen. Es besteht aus dem Erdgeschoss mit Küche, Ess- und Wohnzimmer, Arbeitszimmer und Spielzimmer. Ausserdem gibt es neben dem Entrée eine Toilette. Im Grundriss ist auch neben dem Arbeitszimmer eine zusätzliche Toilette eingezeichnet. Im Obergeschoss liegen das elterliche Schlafzimmer mit Ankleideraum und Bad, die beiden Kinderzimmer, ein Gästezimmer, ein weiteres Arbeitszimmer sowie ein zweites Badezimmer (vgl. Beilage zu Urk. 7/136). Zur Überwindung der Stockwerke liess der Beschwerdeführer einen Vertikallift mit geschlossener Liftkabine einbauen, wodurch einschliesslich Maurerarbeiten, Planung, Bauleitung und Strom Kosten in der Höhe von Fr. 104'327.20 entstanden (vgl. Beilage zu Urk. 7/136).
3.3.3   In ihrer ursprünglichen Stellungnahme vom 6. Mai 2002 gelangte die Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) zum Schluss (Urk. 7/136), der Beschwerdeführer könne das Schlafzimmer und das Bad nur erreichen, wenn das Obergeschoss mittels eines Treppenliftes erschlossen sei. Die vom Versicherten gewählte Variante im Betrag von Fr. 104'327.20 könne jedoch nicht als einfach und zweckmässig bezeichnet werden. An dieser Auffassung hielt sie auch im Bericht vom 10. Dezember 2003 fest (Urk. 7/68). Weiter berief sie sich auf eine Expertise der Firma G.___ AG vom 7. November 2003 (Urk. 7/66). Nach einer Besichtigung vor Ort gelangte das Fachunternehmen zum Schluss, der Treppenlift Modell RL-50 (Ausführung Rollstuhl) sei mit zwei Parkstellen und zwei Absenkstellen zur Überwindung der Treppe vom Erdgeschoss ins erste Obergeschoss geeignet. Der erwähnte Treppenlift biete dabei angesichts der konkreten räumlichen Gegebenheiten folgende Vorteile: Bedienung des Liftes ohne Kraftaufwand mittels Tastendruck (kein Auffahren auf eine Plattform), keine Behinderung der andern Mitbewohnerinnen und Mitbewohner durch den Lift, vollständige Erhaltung der Treppenbreite, keine Veränderung am Treppengeländer, kein Ein- und Ausstieg im Treppenbereich, gute Integration durch modernes Design, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Sicherheit sowie einfache Montage durch das Schienenprinzip (Urk. 7/66).
3.3.4   Der Beschwerdeführer wendete allerdings ein, mit einem Pararollstuhl, welcher ihm in der Anfangsphase seiner Behinderung zur Verfügung gestellt worden sei, wäre eine Plattform gar nicht zu befahren gewesen, da er infolge der einseitigen Lähmung den beidhändig zu bedienenden Rollstuhl nicht ohne Dritthilfe habe geradlinig vorwärts bewegen können. Er habe sich nämlich mit jenem Rollstuhl nur im Kreis herum gedreht (Urk. 7/75). Hierzu ist zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer jedoch mit dem ursprünglichen Pararollstuhl somit auch nicht möglich war, selbständig in die Liftkabine einzufahren. Denn auch dabei bedarf es der Präzision, will man nicht an den Seitenwänden anstossen. Ebenso verlangt das Ausfahren aus dem Lift eine geradlinige Steuerung. Erst der Hemirollstuhl, welcher den Antrieb auf beide Räder nur auf einer Seite aufweist, wurde der Behinderung des Beschwerdeführers effektiv gerecht. Allerdings gab der Beschwerdeführer auch diesbezüglich zu bedenken, es habe ihm die Kraft gefehlt, um mit diesem Modell eine Rampe zu überwinden und auf den Treppenlift zu gelangen (Urk. 18).
         Es stellt sich daher die Frage, ob er das im Nachhinein von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogene Modell eines Treppenliftes mit Aufhängegurten (Modell RL-50) einhändig bedienen könnte. Dies wird in der Stellungnahme des Schweizer I.___ Zentrums vom 10. Juni 2004 verneint (Urk. 7/7). Indes wird darin darauf hingewiesen, das Befahren einer Treppenliftplattform mit einem Hemirollstuhl sei möglich. Demnach erachtete auch Dr. J.___, Institutsleiter des I.___ Zentrums, einen Treppenlift grundsätzlich als durchaus angemessenes Hilfsmittel. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, ein Treppenlift sei aus Sicherheitsgründen nicht in Frage gekommen, weil er von den Kindern als Spielzeug hätte missbraucht werden können und daher zu gefährlich gewesen wäre (Urk. 7/135), nichts zu ändern. Es sind keine Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bekannt, in welchen ein Treppenlift aus Sicherheitsgründen nicht zugesprochen worden wäre (vgl. BGE 131 V 161 und Urteil vom 15. Juli 2002 in Sachen S., I 55/02; in welchen es um Hilfsmittelansprüche einer Hausfrau und Mutter ging).
         Da der Beschwerdeführer einen vertikalen Lift einbauen liess, mithin im Nachhinein nur noch die rein theoretische Frage, ob ein Treppenlift überhaupt und wenn ja, welches Modell angemessen und verhältnismässig gewesen wäre, zu beurteilen ist, erübrigen sich weitere Abklärungen, ob der Beschwerdeführer einen Treppenlift mit Aufhängegurten überhaupt bedienen könnte. Immerhin wird im Beschrieb des RL-50 Treppenlifts betont, das Einhängen des Rollstuhls und die Bedienung des Lifts erfolge dank ergonomischer Bedienelemente und individueller Anpassung mit wenigen, einfachen Handgriffen. Dies sei auch bei eingeschränkter Motorik durch den Liftbenutzer selbst möglich (www.___.ch; RL-50 "der platzsparende Rollstuhldeckenlift").
         Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass mit einem Treppenlift grundsätzlich ein den behinderungsbedingten und räumlichen Verhältnissen entsprechendes Hilfsmittel zur Überwindung der Treppe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss zur Verfügung stand. Für den Einbau eines Schachtliftes bestand damit kein Anlass. Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, bei der Benützung eines Treppenliftes Modell RL-50 vermöchte er die im oberen Geschoss gelegene Toilette nicht rechtzeitig zu erreichen, und das Argument, mit dem Schachtlift könne er morgens Zeit einsparen und demnach einen früheren Zug nehmen, was einerseits Transportkosten einspare und andererseits umsatzfördernd sei (Urk. 1 S. 3), nichts zu ändern.
3.3.5   Die SAHB hatte die Kosten für einen Treppenlift mit Plattform einschliesslich elektrische Zuleitungen auf einen Gesamtbetrag von Fr. 23'560.-- veranschlagt (Urk. 7/136). Die Kosten für das Modell RL-50 mit Aufhängegurten betragen gemäss der Offerte des Lieferanten nur unwesentlich mehr, nämlich Fr. 25'900.--, ebenfalls inklusive Montage und Elektroanschluss (Urk. 7/68).
         Damit muss es mit der Vergütung der Kosten im Umfang von Fr. 25'900.-- sein Bewenden haben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Kantonale Ausgleichskasse Glarus, IV-Stelle
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).