Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1957, absolvierte nach dem Besuch der Primar- und der Realschule eine Lehre bei X.___. Seit 1978 arbeitete sie vollzeitlich auf diesem Beruf, abgesehen von einem Unterbruch in den Jahren 1990 bis 1992 und einem einjährigen Unterbruch in den Jahren 1999/2000 (vgl. den Lebenslauf in Urk. 10/39 und die Darstellung des beruflichen Werdeganges im Verlaufsprotokoll der Berufsberatungsstelle der Invalidenversicherung, Urk. 10/26 S. 3 f.). Seit 1994 litt H.___ an zunehmenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Nachdem diese Beschwerden im August 2003 stark zugenommen hatten, wurde H.___ ab Mitte November 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, und am 3. Mai 2004 wurde in der Klinik A.___ eine Spondylodese im Bereich L4-S2 durchgeführt (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 10/12-16).
1.2 Am 27. August 2004 meldete sich H.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Angaben der Arbeitgeberin vom 8. September 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber ein (Urk. 10/38) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 10. September 2004 bei (Urk. 10/37). Des Weiteren liess sie durch den früheren Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, den Bericht vom 14. September 2004 (Urk. 10/16) und durch den neuen Hausarzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, den Bericht vom 14. Oktober 2004 erstellen (Urk. 10/15). Ferner nahm sie die Unterlagen des vertrauensärztlichen Dienstes der Arbeitgeberin zu den Akten (Urk. 10/14/1-6 mit einem Bericht von Dr. med. D.___ vom 26. Oktober 2004, Urk. 10/14/3, sowie den Berichten von Dr. B.___ vom 4. Mai und vom 7. September 2004 und von Dr. C.___ vom 16. Oktober 2004 zuhanden von Dr. D.___, Urk. 10/14/4-6) und liess anschliessend durch ihre Berufsberatungsstelle die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung abklären (Bericht vom 17. Dezember 2004, Urk. 10/26).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 teilte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten daraufhin mit, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da sie sich zur Zeit für die Durchführung solcher Massnahmen nicht in der Lage fühle (Urk. 10/11). Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Dezember 2004 eröffnete sie der Versicherten sodann, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 32 % auch keinen Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 10/10). Die Versicherte und ihre Arbeitgeberin waren am 10. Dezember 2004 übereingekommen, das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs auf Krankentaggelder hin per 31. Oktober 2005 aufzulösen (Urk. 10/28).
1.3 Mit Eingabe vom 31. Januar 2005 (Urk. 10/7) erhob Rechtsanwältin Christina Ammann unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 21. Dezember 2004 namens der Versicherten Einsprache mit den Anträgen (Urk. 10/7 S. 1 f.):
"1. Es sei der Einsprecherin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % auszurichten rückwirkend ab 1.11.2004.
2. Eventuell seien der Einsprecherin berufliche Massnahmen zu gewähren.
3. Es sei der unterzeichnenden Anwältin Frist einzuräumen zur ergänzenden Begründung der vorliegenden Einsprache bis und mit 7.3.2005."
Die SVA, IV-Stelle, setzte die betroffene Einrichtung der beruflichen Vorsorge von der Beschwerde in Kenntnis (Einladung zur Vernehmlassung vom 3. Februar 2005, Urk. 10/5) und gewährte der Versicherten antragsgemäss eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Einsprache (Schreiben vom 23. Februar 2005, Urk. 10/4). Nachdem diese Frist unbenützt verstrichen war, holte die SVA, IV-Stelle, die Stellungnahme von Dr. med. E.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. April 2005 ein (vgl. Urk. 10/2 S. 2). Ausserdem gelangte sie durch Übermittlung vom 18. April 2005 (Urk. 10/12/1) in den Besitz eines Berichts der Klinik F.___ vom 13. April 2005 über einen dortigen dreiwöchigen Aufenthalt der Versicherten im März 2005 (Urk. 10/12/2). Mit Entscheid vom 2. Mai 2005 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 liess H.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 8. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.11.2004 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zu bezahlen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Des Weiteren liess H.___ mit Eingabe vom 14. Juni 2005 (Urk. 5) einen von ihrer Rechtsvertreterin eingeholten Bericht von Dr. C.___ vom 9. Juni 2005 nachreichen (Urk. 6). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 14. November 2005 (Urk. 15) liess die Versicherte an ihrem Antrag festhalten. Nachdem die SVA, IV-Stelle, die ihr angesetzte Frist zur Duplik unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Januar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 18). In der Folge liess die Versicherte dem Gericht mit Eingabe vom 12. Januar 2006 (Urk. 19) einen Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 12. Dezember 2005 über Untersuchungen in der Zeit von August bis November 2005 zukommen (Urk. 20); die SVA, IV-Stelle, nahm dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2006 Stellung (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Höhe des Einkommens massgebend ist, das im Sinne der vorstehenden Definition der Erwerbsunfähigkeit auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im ausserberuflichen Aufgabenbereich zu betätigen; vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2. In der Einspracheschrift vom 31. Januar 2005 wurde nur auf die Verfügung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 10/10) Bezug genommen, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hatte (vgl. Urk. 10/7 S. 1); die Verfügung vom 17. Dezember 2004 betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/11) blieb unerwähnt. Die Anträge in der Einspracheschrift beziehen sich allerdings nicht nur auf die Rente, sondern die Beschwerdeführerin liess im Eventualantrag auch um die Gewährung von beruflichen Massnahmen ersuchen (vgl. Urk. 10/7 S. 1). Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, dass die Verfügung vom 17. Dezember 2004 bereits damals unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Urk. 2 S. 3), kann daher nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als Dr. C.___ die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 11. Januar 2005 schon vor der Einspracheerhebung darum ersucht hatte, auf den ablehnenden Entscheid betreffend berufliche Massnahmen zurückzukommen (Urk. 10/21). Gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand des Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse gehören, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 mit Hinweisen), hätte die Beschwerdeführerin daher auch ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens erheben können. Sie hat sich jedoch in der Beschwerdeschrift auf den Antrag auf Gewährung einer Rente beschränkt, und auch ihre Ausführungen in den weiteren Rechtsschriften (Urk. 15 und Urk. 19) befassen sich ausschliesslich mit dem Rentenanspruch. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist daher nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, als es um den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" geht, wie er sich aus Art. 7 ATSG und Art. 16 ATSG ergibt und bedeutet, dass keine Rente gewährt werden darf, bevor nicht mögliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Hingegen steht nicht zur Diskussion, ob die Beschwerdeführerin auch ohne rentenbegründenden Invaliditätsgrad Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rückenleidens zwar nicht mehr in der Lage sei, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben, dass sie jedoch in einer behinderungsangepassten leichteren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3). Sie stützte sich dabei, wie den Ausführungen von Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 29. April 2005 zu entnehmen ist (Urk. 10/2 S. 2), im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. C.___ vom 14. Oktober 2004 (Urk. 10/15).
3.2 Diesem Bericht sowie auch dem Bericht von Dr. C.___ vom 16. Oktober 2004 zuhanden von Dr. D.___ ist zunächst zu entnehmen, dass Dr. med. J.___, der im Mai 2004 die Spondylodese vorgenommen hatte, nicht nur präoperativ, sondern auch postoperativ und für die weitere berufliche Zukunft von körperlich belastenden Tätigkeiten abgeraten hatte (Urk. 10/15 S. 4, Urk. 10/14/4). Es leuchtet daher ein, dass Dr. C.___ der Beschwerdeführerin für die bisherige, in andauernder körperlicher Bewegung zu verrichtende Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 10/15 S. 3 und S. 6). Damit ist die einjährige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im November 2004 abgelaufen, und es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2004 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist.
3.3
3.3.1 Dr. C.___ beantwortete im Bericht vom 14. Oktober 2004 die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit "ganztags" (Urk. 10/15 S. 6). Dass er gleichzeitig auch das Feld "es ist keine Tätigkeit mehr zumutbar" ankreuzte, muss auf einem Versehen beruhen, denn im vorangehenden Text sprach Dr. C.___ von einer Schmerzlinderung um 50 % im Vergleich zur präoperativen Situation und empfahl eine baldige Integration in den Arbeitsprozess mit einem innerbetrieblichen Wechsel von der vormalig schweren zu einer leichteren Tätigkeit (Urk. 10/15 S. 4). Die Attestierung einer ganztägigen Einsatzfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit hatte im Zeitpunkt der Berichterstattung allerdings erst prospektiven Charakter, denn Dr. C.___ führte weiter aus, dass der Krankheitsverlauf trotz verzögerter Heilung eine Entwicklung zur Besserung hin zeige, so dass bald mit einer Wiederaufnahme leichterer körperlicher Arbeit gerechnet werden könne (Urk. 10/15 S. 4). Aus der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ im Bericht vom 14. Oktober 2004 lässt sich daher noch nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin damals schon ganztägig einsatzfähig und auch vollumfänglich leistungsfähig in einer angepassten Tätigkeit war. Daran ändert nichts, dass Dr. C.___ am 16. Oktober 2004 gegenüber Dr. D.___ angab, leichtere Hausarbeiten seien uneingeschränkt wieder möglich (Urk. 10/14/4), da die Fähigkeit zur Vornahme gewisser Verrichtungen nicht ohne weiteres eine vollzeitliche berufliche Leistungsfähigkeit zur Folge hat.
Die Berichte über den weiteren Krankheitsverlauf deuten sodann darauf hin, dass sich die von Dr. C.___ erwartete Besserung nicht oder wenigstens nicht im erhofften Ausmass einstellte. Im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik F.___ im März 2005, während dem die Beschwerdeführerin neben Rückenbeschwerden auch über Schmerzen im rechten Knie klagte, konnte zwar eine gewisse Erhöhung der Leistungsfähigkeit erreicht werden; gemäss dem Austrittsbericht vom 13. April 2005 vermochte die Beschwerdeführerin die freie Gehstrecke auf ebenem Grund von 30 auf 90 Minuten zu steigern (Urk. 10/12/2 S. 2). Allerdings klagte sie beim Austritt über dieselben Schmerzen wie sie beim Eintritt vorhanden gewesen seien (vgl. Urk. 10/12/2 S. 2). Diese Schmerzen führte Dr. G.___ aufgrund seiner Untersuchungen in der Zeit von August bis November 2005 mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Facettenarthrose in den Bereichen L2/3 und L3/4 zurück, währenddem er die Verhältnisse im Bereich der operierten Zone als gut beurteilte (vgl. Urk. 20 S. 2). Es bestehen somit Hinweise auf ein organisches Substrat der weiterhin andauernden Rückenschmerzen, und Dr. G.___ gab denn auch Empfehlungen zur Behebung der Schmerzproblematik durch eine weitere Operation ab (vgl. Urk. 20 S. 2), zu der sich die Beschwerdeführerin gemäss der Aussage in der Eingabe vom 12. Januar 2006 (Urk. 19) tatsächlich entschloss.
Unter diesen Umständen bedarf es entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 23. Januar 2006 (Urk. 24) bereits hinsichtlich des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit vor der erneuten Operation einer vertieften Beurteilung durch eine medizinische Fachperson rheumatologischer Fachrichtung. Dies gilt umso mehr, als Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9. Juni 2005 angab, dass die Beschwerdeführerin nur in Extensionshaltung sitzen könne, und ihr wiederum nicht vorbehaltlos eine 100%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, sondern vorerst zu einer Halbtagstätigkeit mit späterer Steigerung auf 75 % bis 100 % riet (Urk. 6 S. 2). Zudem ist nicht bekannt, wie Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse von Dr. G.___ im Bericht vom 12. Dezember 2005 beurteilt hätte.
3.3.2 Hingegen ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f.) keine Anhaltspunkte dafür, dass die depressive Entwicklung, die Dr. C.___ bereits im Bericht vom 14. Oktober 2004 erwähnt hatte (Urk. 10/15 S. 3 und S. 4), die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2; vgl. auch Urk. 10/2 S. 2), dass Dr. C.___ den depressiven Zustand in jenem Bericht unter den "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufgeführt hatte. Auch hatte Dr. C.___ gerade wegen der festgestellten depressiven Entwicklung zu einer möglichst raschen beruflichen Reintegration geraten (Urk. 10/15 S. 4), und im Bericht vom 9. Juni 2005 stufte er die festgestellte depressive Entwicklung unter anderem als Reaktion auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein (Urk. 6 S. 1). Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass sich das depressive Zustandsbild durch die Aufnahme einer körperlich angepassten Tätigkeit im Rahmen der verbliebenen Leistungsfähigkeit zurückbilden wird und sich nicht umgekehrt ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Daran ändert auch nichts, dass Dr. C.___ einen gewissen Einfluss der depressiven Entwicklung auf das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie auf die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit konstatierte (vgl. Urk. 6 S. 2).
3.4 Bevor die gemäss Erw. 3.3.1 erforderliche rheumatologische Begutachtung durchgeführt worden ist, kann das zumutbare Invalideneinkommen noch nicht festgelegt werden, weshalb sich Ausführungen zu den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 15 S. 3 f.) an dieser Stelle erübrigen.
Anders verhält es sich in Bezug auf das Valideneinkommen. Für dessen Ermittlung hat die Beschwerdegegnerin entsprechend dem zutreffenden Standpunkt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 15 S. 2) zu Unrecht ohne weitere Abklärungen auf die Angabe vom 8. September 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit der angestammten Tätigkeit einen Jahreslohn von Fr. 64'783.-- erzielen würde (vgl. Urk. 10/38 S. 2 Ziff. 16). Denn wenn die Arbeitgeberin angab, dies sei der Jahreslohn gewesen, den die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2003 erhalten habe (vgl. Urk. 10/38 S. 2 Ziff. 12), so steht diese Angabe im Widerspruch zur Angabe weiter unten im Fragebogen. Dort ist für das Jahr 2003, in dem die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Erkrankung zunächst noch Lohnfortzahlungen erhielt (vgl. das Schreiben des Taggeldversicherers Y.___ vom 24. September 2004, wonach die Taggeldzahlungen am 11. Januar 2004 eingesetzt hatten, Urk. 10/36), ein Jahresverdienst von Fr. 70'975.-- aufgeführt (vgl. Urk. 10/38 S. 2 Ziff. 20), was auch übereinstimmt mit der Eintragung im individuellen Konto der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/37). Die Beschwerdegegnerin wird die ehemalige Arbeitgeberin daher zu klärenden Angaben zum mutmasslichen Einkommen der Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit aufzufordern haben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, das Valideneinkommen - wie sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Beschwerdegegnerin postuliert (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 2 S. 3 und Urk. 9) - anhand des Durchschnittslohnes in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit festzusetzen, soweit konkretere Angaben erhältlich sind. Denn sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen müssen rechtsprechungsgemäss ziffernmässig möglichst genau ermittelt werden, und erst wo eine solche genaue Ermittlung nicht möglich ist, können Schätzungen vorgenommen werden (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1).
3.5 Zusammengefasst wird die Beschwerdegegnerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen die erforderliche rheumatologische Begutachtung durchführen lassen und die nötigen Abklärungen zum Valideneinkommen treffen. Im Anschluss daran wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben, wobei vorgängig im Hinblick auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gegebenenfalls erneute berufliche Abklärungen zu erfolgen haben.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 ist damit aufzuheben, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat gemäss dem eingereichten Tätigkeitsnachweis (Urk. 21) in der Zeit nach Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Mai 2005 zeitliche Aufwendungen von 11,28 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 60.-- gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass der Beschwerdeführerin dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 2'492.-- ([11,28 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 60.--] + 7,6 %) zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'492.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Vorsorgeeinrichtung Z.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).