Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 19. September 2005
in Sachen
B.___, geb. 1988
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern H.___
diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/8) und Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 (Urk. 2) den Anspruch von B.___ (geboren 1988) auf Vergütung der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung am Gymnasium A.___ verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juni 2005, mit welcher der Rechtsdienst für Behinderte namens des Versicherten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt und unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle rügt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. Juli 2005 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht die IV-Stelle mit Urteil vom 29. September 2004 (Prozess Nr. IV.2004.00073; Urk. 9/14) angewiesen hat, für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf Vergütung der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten weitere Abklärungen vorzunehmen und dabei insbesondere zu prüfen, welche konkreten Einschränkungen der Versicherte ausser der ausgeprägten Sehschwäche aufweist, welcher Unterstützungs- und Hilfsmassnahmen er bedarf und ob die behinderungsbedingt benötigte Unterstützung und Hilfestellung in einem öffentlichen Gymnasium gewährleistet werden kann,
dass die IV-Stelle daraufhin Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ die entsprechenden Fragen unterbreitet und schriftliche Berichte dazu eingeholt hat (Berichte je vom 13. Dezember 2004; Urk. 9/33 und 9/34),
dass die IV-Stelle zudem telefonische Auskünfte unter anderem vom Vater des Versicherten, vom Rektor des Gymnasiums A.___ und vom Prorektor des Gymnasiums D.___ eingeholt und darüber im Verlaufsprotokoll vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/45) Aktennotizen erstellt hat,
dass die Vertreterin des Versicherten rügt, diese Aktennotizen seien ihr nicht zugestellt worden, als sie am 31. Januar 2005 um Akteneinsicht ersucht habe (Urk. 1 S. 5),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) indes zutreffend darauf hinweist, dass das Verlaufsprotokoll vom 24. Februar 2005 im Zeitpunkt der Zustellung der Akten an die Vertreterin des Versicherten am 14. Februar 2005 (Urk. 9/46) noch nicht bei den Akten lag,
dass es der Vertreterin des Versicherten unbenommen gewesen wäre, nach Erhalt der leistungsverneinenden Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/8) im Hinblick auf die Erstellung der Einsprache vom 11. April 2005 (Urk. 9/4) nochmals um Akteneinsicht zu ersuchen,
dass in diesem Vorgehen der IV-Stelle demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann,
dass hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden, während nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft, allenfalls die von der befragten Person unterschriftlich bestätigte Wiedergabe des Gesprächs (vgl. RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2 mit Hinweisen), in Betracht fällt, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweis),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht an dieser Rechtsprechung auch unter der Gültigkeit des seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgehalten hat (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 7. Juni 2005, H 163/04, und in Sachen S. vom 22. Dezember 2004, C 116/04),
dass die von der IV-Stelle telefonisch eingeholten Auskünfte des Rektors vom Gymnasium A.___ und des Prorektors vom Gymnasium D.___ keine Nebenpunkte betreffen, sondern entscheidrelevante Tatsachen, sollen sie doch gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. September 2004 darüber Aufschluss geben, welche Unterstützungs- und Hilfsmassnahmen der Versicherte behinderungsbedingt zur Bewältigung des Schulstoffes benötigt und ob er die erforderliche Unterstützung und Hilfestellung in einem öffentlichen Gymnasium erhalten würde,
dass die im Verlaufsprotokoll (Urk. 9/45) durch die Berufsberaterin der IV-Stelle festgehaltenen Telefonnotizen den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Anforderungen an rechtsgenügliche Beweismittel somit nicht genügen,
dass dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann,
dass der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 somit aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Auskünfte formgerecht einhole und hernach über die streitigen Leistungen erneut befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die obsiegende beschwerdeführende Partei gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf diese Kriterien auf Fr. 800.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).