Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1950, absolvierte eine Lehre als Autoätzer (Chemigraph), arbeitete hernach an verschiedenen Stellen - zum Teil auf dem erlernten Beruf - und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Fähigkeitszeugnis vom 15. April 1971 [Urk. 17/47/1], Lebenslauf [Urk. 17/47/3] sowie Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. April 2004 [Urk. 17/42]). Zuletzt war er ab dem 13. August 2001 als Leiter Logistik/Betriebsmitarbeiter bei der A.___ beschäftigt, welche das Arbeitsverhältnis wegen ungenügenden Leistungen per 30. Juni 2003 auflöste (Arbeitgeberfragebogen vom 23. Juli 2004, Urk. 17/33).
F.___ leidet seit Jahren unter chronischem Alkoholismus (Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2004, Urk. 17/21/3). Seit Frühjahr/Sommer 2003 traten beim Versicherten sodann eine depressiv-ängstliche Entwicklung sowie eine Sozialphobie ein, weswegen er ab 1. Juli 2003 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht von Dr. B.___ vom 1. Juni 2004, Urk. 17/23).
1.2 Im April 2004 meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 17/41 und Urk. 17/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. April 2004 (Urk. 17/42) und Auskünften der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 17. Juni 2004, Urk. 17/34) sowie des letzten Arbeitgebers (Bericht vom 23. Juli 2004, Urk. 17/33) Berichte bei Dr. B.___ vom 1. Juni, 30. August und 26. Oktober 2004 (Urk. 17/21/1, Urk. 17/21/3 und Urk. 17/23) sowie von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Juni und 2. November 2004 (Urk. 17/20 und Urk. 17/22) ein. Sodann liess sie bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 11. Januar 2005 (Urk. 17/19) erstellen.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 (Urk. 17/17) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab mit der Begründung, dass die vorliegende Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. April 2005 (Urk. 17/14) wurde mit Entscheid vom 27. April 2005 (Urk. 2) abgewiesen. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 17/9) wurde der Versicherte aufgefordert, einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt zu absolvieren unter dem Hinweis, dass ansonsten der Rentenanspruch so beurteilt werde, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre, was dazu führen könne, dass auf weitere Gesuche nicht eingetreten werde.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2005 (Urk. 2) erhob F.___ durch Rechtsanwältin Helena Böhler am 3. Juni 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 17. Februar 2005 seien aufzuheben, und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die vertretende Rechtsanwältin (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 28. Oktober 2005 (Urk. 16) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. November 2005 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
Am 20. Januar 2006 (Urk. 19) orientierte Rechtsanwalt Dr. Alexander Faber das Gericht über den Tod von Rechtsanwältin Helena Böhler unter Beilage der Honorarrechnung und ersuchte um Überweisung der Entschädigung. Hierauf wurde F.___ mit Verfügung vom 9. Februar 2006 (Urk. 21) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gewährt und die Entschädigung auf Fr. 1'764.-- festgesetzt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1
2.1.1 Der Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 17/22) eine Alkoholabhängigkeit, eine Karies, Panikreaktionen sowie eine Periarthritis humerus scapularis. Er führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich unsicher und schreckhaft und zittere stark. Sodann trinke er täglich 7dl Rotwein und rauche zwei Päckli Zigaretten. Dr. C.___ empfahl wegen möglicher Herzprobleme und der Abhängigkeiten dringend einen Aufenthalt in einer Klinik. Diesen Klinikaufenthalt erachtete er auch als notwendig, um einen klaren Einblick in die erhaltene Arbeitsfähigkeit zu bekommen. Einstweilen (seit dem 1. Juli 2003) attestierte er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit.
2.1.2 Zu den Folgeschäden des Alkoholismus befragt, teilte Dr. C.___ am 2. November 2004 (Urk. 17/20) der IV-Stelle mit, dass diese im Sinne eines massiven Tremors der Hände, Panikattacken und Verhaltensunsicherheiten vorlägen.
2.2
2.2.1 Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer seit 21. August 2003 behandelt, nannte als Beschwerden eine allgemeine Angst, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, eine depressive Stimmung mit zeitweise latenter Suizidalität, eine innere Unruhe mit Spannung, Zittern (vor allem unter Leuten) und Insuffizienzgefühle. Er diagnostizierte eine depressiv-ängstliche Entwicklung, eine Sozialphobie (seit Frühjahr/Sommer 2003) sowie einen chronischen Aethylismus, erachtete den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig (seit 1. Juli 2003) und führte aus, auch in Zukunft sei wegen der beträchtlichen Stimmungslabilität und des Alkoholkonsums keine Verbesserung zu erwarten. Allenfalls sei später eine Arbeit halbtags zumutbar (Bericht vom 1. Juni 2004, Urk. 17/23).
2.2.2 Am 30. August 2004 (Urk. 17/21/1) informierte Dr. B.___ über eine Hospitalisation im Spital E.___ vom 5. bis 8. Juli 2004, wobei eine Alkoholentzugsbehandlung wegen der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei.
Die Spitalärzte hatten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Juli 2004 (Urk. 17/21/2) eine chronische Alkoholkrankheit bei Makrozytose, erhöhten Transaminasen und sonographisch deutlicher Steatose sowie Panikattacken bei Verdacht auf eine Sozialphobie diagnostiziert. Sie verwiesen auf die Uneinsichtigkeit betreffend die Alkoholkrankheit sowie die Ablehnung eines stationären Entzuges.
2.2.3 Am 26. Oktober 2004 (Urk. 17/21/3) ergänzte Dr. B.___, der Alkoholismus habe sich als schwerwiegender herausgestellt, als anfänglich angenommen. Der Beschwerdeführer sei sodann weitgehend uneinsichtig und verweigere jede Form von Entzugskur. Allerdings bewirkten die depressive Entwicklung und die Sozialphobie im heutigen Ausmass alleine schon eine völlige Arbeitsunfähigkeit. Inwieweit der Alkoholmissbrauch den Zustand verschlimmere, konnte Dr. B.___ nicht sagen. Er empfahl zusammenfassend eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung.
2.3 Dr. D.___ schilderte in seinem Gutachten vom 11. Januar 2005 (Urk. 17/19) einen stark schwankenden Tremor in den Fingern, den Händen, dem Arm sowie auch im ganzen Oberkörper mit Schütteln der Schultern und der Oberarme. Als möglichen Grund hierfür erwähnte der Gutachter - gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers - einen idiopathischen Tremor oder eine beginnende Entzugssymptomatik. Sodann fiel ihm auf, dass es Momente völliger Körperruhe gab (Urk. 17/19 S. 7). Bei einem unauffälligen Psychostatus (abgesehen von einer möglichen Entzugssymptomatik) berichtete Dr. D.___ über leichte Auffälligkeiten im affektiv-kognitiven Bereich mit schlechter Konzentration und Aufmerksamkeit. Den affektiv-emotionalen Bereich schilderte er als schwankend (lamentierend ohne emotionale Mitschwingung bis wütend mit Zittern, Urk. 17/19 S. 8).
Der Gutachter äusserte trotz der negierenden Haltung des Beschwerdeführers einen Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des täglichen Pegeltrinkens, was durch die klassischen Befunde der Makrozytose, Transanimasenerhöhung und Steatose der Leber untermauert werde. Auch die zwiespältigen Angaben des Beschwerdeführers sprächen für eine schwerere Form der Alkoholabhängigkeit, welche jetzt ins chronifizierte Stadium eingetreten sei. Dr. D.___ äusserte den dringenden Verdacht, dass der jahrelange, regelmässige Alkoholmissbrauch auch zu einer Beeinträchtigung von Hirnleistungsfunktionen geführt habe. Sowohl im kognitiven als auch im affektiven Bereich würden sich Zeichen einer alkohol-/hirnbedingten Wesensänderung und eines Persönlichkeitsabbaus bemerkbar machen. Eine Symptomatik, welche die frühere Scheidung und der Verlust des Arbeitsplatzes erheblich mit beeinflusst haben dürfte. Der Gutachter konnte keine genauen Angaben zur Persönlichkeitsentwicklung machen, schloss aber nicht aus, dass bereits in der Jugendzeit ein sozialphobisches Verhalten bestanden habe, was zunächst zu einer sekundären Alkoholgefährdung geführt haben könne. Auch bei einer vorsichtigen Beurteilung bestehe jetzt aber kein Zweifel mehr daran, dass die Alkoholabhängigkeit das Primat übernommen habe und nun eine Reihe von sekundären Folgestörungen aufgetreten seien (Urk. 17/19 S. 8/9)
Zur Arbeitsunfähigkeit führte der Gutachter aus, diese liege über der 70%-Grenze. Da jedoch die fachgerechte Rehabilitation Vorrang habe, sei eine mehrmonatige stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung dringend indiziert. Dies sei im Sinne einer selbstverantwortlichen Schadenminderungspflicht zumutbar und auch nötig, um festzustellen, wie hoch der Grad einer möglichen körperlichen Restitution und Hirnregeneration sei. Erst dann könne über Fragen der bestehenden Arbeitsfähigkeit und einer beruflichen Teil-Reintegration gesprochen werden. Bei erfolgreicher Behandlung und Compliance könne mit einem Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % gerechnet werden (Urk. 17/19 S. 9/10).
3.
3.1 Aufgrund dieser Einschätzungen ergibt sich, dass sämtliche Ärzte eine chronische Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers feststellten. Währenddem Dr. C.___ und Dr. D.___ eine Alkoholabhängigkeit diagnostizierten, sprach Dr. B.___ von einem chronischen Aethylismus. Sodann sind sich sämtliche Ärzte einig, dass daneben weitere Erkrankungen vorliegen. Dr. C.___ nannte als Folgeschäden den Tremor der Hände, Panikattacken und Verhaltensunsicherheiten (Urk. 17/20). Dr. B.___ ging davon aus, dass die depressiven Entwicklung und die Sozialphobie an sich eine Arbeitsunfähigkeit bewirken (Urk. 17/21/3). Schliesslich sprach Dr. D.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von über 70 % unter Verweis auf die Alkoholabhängigkeit und die sekundären Folgestörungen (Verdacht auf Hirnleistungsfunktionsstörungen, Wesensveränderung, Persönlichkeitsabbau, Urk. 17/19 S. 8 ff.).
3.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage lässt sich indes nicht beurteilen, in welchem Ausmass alkoholunabhängige Gesundheitsstörungen vorliegen, die nicht durch den Alkoholmissbrauch bedingt sind, sondern welchen ein eigenständiger Charakter zukommt. In diesem Sinn rieten alle beteiligten Ärzte dringend zu einer Entziehungskur und legte namentlich Dr. D.___ einleuchtend dar, dass die (alkoholunabhängige) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst möglich ist, wenn therapeutische Massnahmen durchgeführt worden sind.
Demgemäss erweist sich die Begründung der leistungsablehnenden Verfügung vom 17. Februar 2005 (Urk. 17/17) als falsch, wonach die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet ist. Richtig ist, dass diese Umstände einstweilen gar nicht beurteilt werden können. Dies stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April 2005 (Urk. 2) denn auch so fest.
3.3 Da es nach dem Gesagten nicht möglich ist, den Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln, welcher sich aus einer eigenständigen Erkrankung (neben der Alkoholerkrankung) ergibt, kann auch nicht über das Rentengesuch entschieden werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.2 Die von sämtlichen Ärzten dringend empfohlene Entziehungskur ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, was dieser denn auch ausdrücklich anerkannte (Urk. 1 S. 6). Bei dieser Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin vor dem ablehnenden Verfügungserlass verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer schriftlich zu mahnen, die Durchführung einer Entziehungskur anzuordnen und hernach mittels einer neuropsychologischen Abklärung den Grad einer allfälligen Hirnschädigung sowie den dannzumaligen psychischen Zustand samt Grad der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu ermitteln.
Der Beschwerdegegnerin war es aber verwehrt, ohne Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Mahnverfahrens das Rentengesuch des Beschwerdeführers einfach abzuweisen. Demgemäss erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2005 (Urk. 2), mit welchem das Leistungsbegehren abgewiesen wurde, als unrichtig, weshalb er aufzuheben ist.
4.3 Mit Schreiben vom selben Tag (27. April 2005, Urk. 3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, einen mehrmonatigen stationären Entzugs- und Entwöhnungsaufenthalt durchzuführen. Bei einer Weigerung stellte sie in Aussicht, den Rentenanspruch so zu beurteilen, als ob der Aufenthalt durchgeführt worden wäre. Dies könne dazu führen, dass auf weitere Gesuche nicht eingetreten werde.
Hiermit wollte die Beschwerdegegnerin wohl das Mahnverfahren durchführen, verlangte sie doch vom Beschwerdeführer die Durchführung der von allen Ärzten empfohlenen und ihm zumutbaren Therapiemassnahme. Sodann stellte sie die Rechtsfolgen bei einer Weigerung in Aussicht. Abgesehen davon, dass sie - wie dargetan - diese Auflage vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids hätte machen müssen, versäumte sie es, die gesetzlich vorgesehene Bedenkzeit zu bestimmen.
4.4 Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob sich der Beschwerdeführer der angeordneten Massnahme bereits unterzogen hat, diesfalls die noch nötigen medizinischen Abklärungen (namentlich eine neuropsychologische Untersuchung) in die Wege leite und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. Sollte sich zeigen, dass der Beschwerdeführer die Massnahme noch nicht durchgeführt hat, ist das Mahnverfahren korrekt durchzuführen, d.h. der Beschwerdeführer ist aufzufordern, sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht der ärztlich empfohlenen, mehrmonatigen Entziehungskur zu unterziehen. Zusätzlich ist ihm eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen, mithin eine Frist anzusetzen, bis wann er mit der Therapie zu beginnen hat, wobei er diese - einmal begonnen - nicht abbrechen darf. Anschliessend sind - im Falle der Durchführung der Massnahme - die ergänzenden medizinischen Abklärungen durchzuführen und schliesslich über den Rentenanspruch zu entscheiden. Weigert sich der Beschwerdeführer immer noch, die angeordnete Massnahme durchzuführen, hat die Beschwerdegegnerin auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2006 (Urk. 21) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und für die Bemühungen der verstorbenen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Helena Böhler, die Entschädigung auf Fr. 1'764.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt und aus der Gerichtskasse beglichen worden ist, hat die Beschwerdegegnerin der Gerichtskasse den ausgerichteten Betrag zu ersetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erw. 4.4 verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'764.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, welchen Betrag sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich als Ersatz der für die Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der beschwerdeführenden Partei, Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, ausgerichteten Entschädigung zu erstatten hat.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).