Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 20. September 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 einen Rentenanspruch von T.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juni 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, beantragt, es sei ihm vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 25. Juli 2005 (Urk. 6),
in der Erwägung,
dass bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. März 2003, I 367/02, Erw. 1.4 mit Hinweisen),
dass sich aus den Akten ergibt und soweit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an einer inkompletten rechtsbetonten Cauda equina-Symptomatik bei Status nach Dekompression L4/5 rechts wegen sensomotorischem Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts bei grosser mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts am 18. Juli 2002 sowie an einem cervikospondylogenem Schmerzsyndrom rechts leidet und aus körperlichen Gründen seit 17. Juli 2002 in bisheriger Tätigkeit als Maler und Chauffeur arbeitsunfähig, jedoch in einer wechselbelastenden, behinderungsgerechten leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/16, Urk. 7/22),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren unter psychischen Störungen leidet, und die gesamthafte Auswirkung der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit zwischen den Parteien strittig ist (Urk. 1, Urk. 2),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem psychiatrischen Konsilium vom 1. Februar 2003 zu Handen der Universitätsklinik B.___ festhielt, dass aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer ein reaktives Zustandsbild mit einer gemischten Angst- und Depressionssymptomatik (Code 43.22 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) vorliegen könnte, dass jedoch eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angesichts des langen, zum Teil wechselhaften Krankheitsverlaufs und angesichts des Umstandes, dass das komplexe Beschwerdebild vielseitige Auswirkungen auf die körperlichen und psychischen Funktionen haben könne, nicht möglich sei und dass eine solche Beurteilung nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens (inklusive psychiatrischen und neuropsychologischen Zusatzgutachten) vorgenommen werden könne (Urk. 7/20),
dass die IV-Stelle im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen jedoch auf die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens verzichtete und stattdessen den Beschwerdeführer durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachten liess (Urk. 7/8 S. 2),
dass Dr. A.___ im Gutachten vom 7. April 2004 eine Anpassungsstörung mit vielfältigen affektiven Angstsymptomen und depressiven Symptomen und den Lebensalltag prägenden Reaktionen auf eine schwere Belastung (körperliche Erkrankung mit anhaltender Beschwerdesymptomatik; Codes F43.21 und F43.8 der ICD-10) diagnostizierte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausführte, dass unter alleiniger Berücksichtigung der aktuellen psychopathologischen Symptomatik von einer verminderten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei, dass jedoch angesichts des komplexen Ineinandergreifens von körperlichen und psychopathologischen Symptomen eine grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, wobei die geschilderten Schmerzen und die damit verbundene Erschöpfung das hauptsächliche Moment der Beeinträchtigung ausmachten, so dass in einer leichten, wechselbelastenden Arbeit mit vorgegebenen Abläufen, die auf die beeinträchtigte körperliche Gesundheit und auf die dadurch herabgesetzte mentale Verfassung des Beschwerdeführers Rücksicht nehme, von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/18 S. 11)
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ als nicht nachvollziehbar erachtete und stattdessen von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 7/8),
dass weder auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ noch auf jene durch die IV-Stelle abgestellt werden kann, zumal beide nicht nachvollziehbar sind,
dass - selbst unter Berücksichtigung des Ermessensanteils einer jeden ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 3. Dezember 2003, I 506/03, Erw. 6.1 mit Hinweisen) - nicht einsichtig ist, weshalb die Arbeitsfähigkeit, Dr. A.___ folgend, in einer leidensangepassten Tätigkeit gesamthaft 40 % betragen soll, wenn unter alleiniger Berücksichtigung der psychopathologischen Problematik von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen ist, und die somatischen Beschwerden eine Einschränkung von 20 % zur Folge haben,
dass indes die Einschätzung der IV-Stelle nicht überzeugender ist, zumal sie nicht weiter begründet wird,
dass somit unklar bleibt, ob die verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen additiv wirken und gegebenenfalls in welchem Umfang, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 aufzuheben und die Sache zur interdisziplinären Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 9. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).