IV.2005.00662
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit die Revisionsverfügung vom 7. März 2005 (Urk. 9/9) bestätigendem Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 die bisherige ganze Rente von C.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juni 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 1. Mai 2005 hinaus beantragen und in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen liess (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 14. Juli 2005 (Urk. 8) und in die Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2004, mit welcher Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 14);
in Erwägung dass,
die Beschwerdegegnerin die revisionsweise Herabsetzung der Rente damit begründete, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten; die Beschwerdeführerin von Januar bis März 2005 durchschnittlich 71,5 Stunden pro Monat gearbeitet habe, was bei einem Stundenlohn von Fr. 25.75 einem Jahreseinkommen von Fr. 22'093.50 entspreche; verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'745.-- ein Invaliditätsgrad von 56 % resultiere, womit die bisherige ganze Rente per 1. Mai 2005 auf eine halbe Rente zu reduzieren sei (Urk. 2 S. 3, Urk. 8),
hiegegen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen liess, ihre Mehrleistung sei aufgrund von krankheits- und ferienbedingter Abwesenheit von Arbeitskolleginnen beziehungsweise infolge vorübergehender Personalknappheit erfolgt; es jedoch fest stehe, dass sie sich bei einem Pensum von mehr als 30 % überlaste und gesundheitlichen Schaden zufüge; dies auch von ihrer Ärztin Dr. med. A.___ bestätigt worden sei, welche sie weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben habe (Urk. 1 S. 5),
zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. Mai 2005 (Urk. 2) verändert haben; dabei massgebende Vergleichsbasis die Verfügung vom 5. April 2004 bildet, mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab August 2003 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 92 % zugesprochen worden war (Urk. 9/13),
dem Feststellungsblatt vom 17. Dezember 2003 zunächst zu entnehmen ist, dass die Verfügung vom 5. April 2004 auf der Annahme basiert, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Kurierin zu 70 % arbeitsunfähig; sie bei voller Gesundheit weiterhin bei der B.___ (letzte Arbeitgeberin) mit einem Jahresverdienst von Fr. 49'400.-- (13 x Fr. 3'800.--) gearbeitet und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens mit einer zumutbaren Tätigkeit als Kurierin noch ein Jahreseinkommen von Fr. 3'900.-- (30 % = 12,6 bzw. 13h; 13h x Fr. 25.-- Stundenlohn = Fr. 325.-- x 12) hätte erzielen können (vgl. Urk. 9/13 und 9/15),
im Feststellungsblatt vom 17. Februar 2005 zutreffend festgestellt wurde, dass das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 5. April 2004 falsch berechnet worden war, indem lediglich der Wochenlohn (13h x Fr. 25.--) mit 12 Monaten multizipliert wurde; der korrekte Jahreslohn Fr. 15'600.-- (13h x Fr. 25.-- Stundenlohn = Fr. 325.-- x 48 Wochen) betragen hätte, was einen IV-Grad von (gerundet) 68 % und nicht von 92 % ergeben hätte (Urk. 9/10 S. 2),
diese zweifellose Unrichtigkeit der Berechnung des Invalideneinkommens aber insoweit ohne Bedeutung ist, als gemäss aArt. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IV) bei einem IV-Grad von mindestens 66 2/3 % bereits Anspruch auf eine ganze Rente bestanden hat;
in weiterer Erwägung dass,
es unbestritten und durch den Bericht der Arbeitgeberin (D.___) vom 28. November 2004 belegt ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 im Durchschnitt während 80 Stunden im Monat gearbeitet hat (Urk. 9/30; vgl. dazu auch die Aktennotiz vom 16. Februar 2005 [9/27]); ferner durch die Lohnausweise der Monate Januar bis März 2005 ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin während dieser drei Monate im Durchschnitt 71,5 Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. Urk. 9/25), was bei einer 42-Stundenwoche jeweils einem Arbeitspensum von 47 % beziehungsweise 42 % entspricht,
die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ demgegenüber im Verlaufsbericht vom 12. Februar 2005 der Beschwerdeführerin weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 30 % attestierte (Urk. 9/16),
auf diesen Bericht von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann, da sie bei gleichbleibender Diagnosestellung zwar von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging, sie aber - wie bereits in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2003 (vgl. Urk. 9/18) - die Restarbeitsfähigkeit weiterhin auf 30 % festsetzte, was wegen fehlender Begründung nicht nachvollziehbar ist; Dr. A.___ auch keine Stellung dazu nahm, ob die von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistete Mehrarbeit in den Jahren 2004/2005 überhaupt zumutbar war (Urk. 9/16),
somit unklar bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Klärung dieser Frage und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neue verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Ausgleichskasse B.___
- Auffangeinrichtung BVG
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).