Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Februar 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Beistand A.___
dieser vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
B.___
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1969, leidet an einem frühkindlich aufgetretenen POS mit geistiger Retardierung (Urk. 8/20 und Urk. 8/24), weshalb ihr die Invalidenversicherung nach einer Anmeldung im April 1977 (Urk. 9/98) verschiedene medizinisch-therapeutische Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zugesprochen hatte (vgl. Urk. 9/26 und Urk. 9/28-30). Die Versicherte besuchte zuerst die Sonderklasse B und ab 1984 ein Sonderschulheim in C.___ (Urk. 9/81), wofür die Invalidenversicherung Sonderschulbeiträge leistete (vgl. Urk. 9/27 und Urk. 9/22-25).
Nach Beendigung der Schulpflicht begann L.___ im April 1987 eine hauswirtschaftliche Anlehre im D.___, die sie im September 1988 vorzeitig abbrach (Urk. 9/69; vgl. auch Verfügung für Taggeldleistungen der Invalidenversicherung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 18. März 1987, Urk. 9/15). In der Folge arbeitete sie jeweils für kurze Zeit an verschiedenen Stellen als Haushaltshilfe und als Kinderbetreuerin (vgl. Urk. 9/69), zuletzt ab Januar 1991 für zirka 2 Jahre bei einer Familie in F.___, im Jahre 1994 eine Weile auch als Gärtnereimitarbeiterin (Urk. 8/49 S. 2). Der Versicherten wurde von der jeweiligen Wohnortgemeinde ein Beistand ernannt (Urk. 9/53-54, Urk. 9/59), seit 16. Dezember 1998 in der Person von A.___, gesetzlicher Betreuer (Urk. 8/44).
1.2 Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach L.___ mit Verfügung vom 21. April 1989 rückwirkend ab 1. September 1988 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/14). Im September 1995 gebar sie ihren ersten und im Januar 1999 ihren zweiten Sohn. Seit Oktober 1998 ist sie verheiratet (Urk. 8/41).
Nachdem zwei von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevisionen keine Änderungen in den anspruchsbeeinflussenden Tatsachen ergeben hatten (Mitteilungen vom 14. Januar 1992, Urk. 9/12, und vom 23. Februar 1995, Urk. 9/11), liess die IV-Stelle am 5. Juli 1999 eine Haushaltsabklärung durchführen und die Qualifikationsfrage prüfen. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. September 1999 (Urk. 8/49) sowie den Bericht von Dr. med. H.___ vom 26. Januar 1999 (Urk. 8/18) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass L.___ auch ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt des zweiten Kindes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde, sie in ihren Pflichten als Hausfrau und Mutter nicht eingeschränkt und der Rentenanspruch dahingefallen sei (Vorbescheid vom 24. November 1999, Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente per 29. Februar 2000 auf (Urk. 8/12).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2000 (Urk. 9/5/3) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichtes vom 31. Mai 2001 (Urk. 9/2) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, um die invaliditätsbedingte Einschränkung im Haushalt genau zu ermitteln. Das Gericht bestätigte indes die Qualifikation der Versicherten als vollumfänglich im Haushalt Tätige. Nach der Haushaltabkärung vom 30. Januar 2002 (Bericht vom 25. April 2002, Urk. 8/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2002 (Urk. 8/9) erneut einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und hob die Rentenauszahlung per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
1.3 Am 19. März 2004 meldete der Beistand L.___ wieder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte rückwirkend ab 20. Oktober 2003 die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/39 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte hierauf nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. März 2004 (Urk. 8/37) einen Bericht von Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/16) ein, befragte die Versicherte schriftlich (Urk. 8/36) sowie telefonisch (Urk. 8/29) und ersuchte die Arbeitgeberin (Urk. 8/35) sowie die Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/33) um Auskünfte.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass bei einer Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 15 % und als Hausfrau im Ausmass von 85 % keine rentenbegründende Invalidität vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. März 2005 (Urk. 8/6) wurde mit Entscheid vom 11. Mai 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen reichte L.___ durch ihren Beistand A.___, dieser vertreten durch die Pro Infirmis, am 10. Juni 2005 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"· Die Verfügung vom 17.02.2005 ist aufzuheben.
· Die Sache muss zur Bestimmung des Invalideneinkommen und anschliessender Neuverfügung an die SVA zurückgewiesen werden.
· Die SVA hat Pro Infirmis Zürich eine Parteientschädigung zu leisten."
Die IV-Stelle ersuchte am 4. August 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Versicherte am 10. Oktober 2005 (Urk. 13) auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt.
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert - oder eine laufende Rente aufgehoben - worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Zwischen den Parteien ist im Hinblick auf einen erneuten Rentenanspruch hauptsächlich umstritten, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach dem Eintritt ihres zweiten Kindes in den Kindergarten erwerbstätig wäre, beziehungsweise in welchem Umfang sie als Hausfrau und Mutter beschäftigt wäre.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin im Umfang von 15 % als Erwerbstätige sowie von 85 % als Hausfrau/Mutter (Urk. 2) und stützte sich dabei auf einen Bericht des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS), wonach verheiratete Mütter mit zwei Kindern durchschnittlich 30 % arbeiten. Da die Kinder der Beschwerdeführerin noch klein sind, reduzierte die Beschwerdegegnerin den Anteil auf die Hälfte (Urk. 2 und Urk. 8/4).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie wäre im Umfang von 50 % erwerbstätig. Dabei verwies sie auf ihre entsprechende Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im Mai 2003, ihre so lautende Selbstdeklaration gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2004, die Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom 25. April 2002 sowie das stetige Bemühen um eine ausserhäusliche Tätigkeit vor der Geburt ihres ersten Sohnes (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Ärzte der J.___ am 13. Juli 1977 bei der Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren einen "allgemeinen Entwicklungsrückstand bei Hinweisen auf eine hirnorganische Schädigung und sicheren ungünstigen Milieuverhältnissen" diagnostizierten. Sie schlossen sodann auf ein Geburtsgebrechen im Sinne eines POS-Syndroms (Urk. 8/24).
3.2 Dr. med. K.___ diagnostizierte am 6. Juni 1984 ein infantiles psychoorganisches Syndrom sowie neurotische Reaktionen (Urk. 8/22).
3.3 Dr. med. M.___, Praktizierende Ärztin, führte am 24. April 1991 aus, aufgrund des infantilen POS sei die Beschwerdeführerin beruflich nicht überall einsatzfähig. Man könne sie jedoch voll als Haushalthilfe einsetzen (Urk. 8/21).
3.4 Dr. med. O.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin sei Januar 1995 betreut, bestätigte die bisher gestellten Diagnosen und ergänzte am 17. Februar 1995 (Urk. 8/20), die mittlerweile 26-jährige Beschwerdeführerin sei schüchtern und in ihren geistigen Fähigkeiten deutlich begrenzt. Auf die gestellten Fragen könne sie nur schlecht antworten. Sie könne sich auch nicht erinnern, weshalb sie eine IV-Rente erhalte. Sie gebe an, keinen Beruf erlernt und auch die Schule nicht bis zum Schluss besucht zu haben.
3.5 Am 26. Januar 1999 (Urk. 8/18) berichtete Dr. med. H.___, Gynäkologie+Geburtshilfe FMH, über eine angeborene Debilität und führte aus, die Führung des Haushalts und die Kindererziehung sei nur mit Mithilfe von Drittpersonen möglich.
3.6 Bei den Akten liegt sodann ein Bericht von Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/16). Er diagnostizierte eine Minderintelligenz mit Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit seit Geburt, eine mangelhafte Persönlichkeitsentfaltung in vermutlich wenig fördernder Umgebung, eine psychosoziale Überforderungssituation bei neuromotorisch auffälligem Sohn und wenig haltgebenden familiären Strukturen, ein mangelndes Sicherheitsgefühl mit Dunkelangst und Panikattacken nach traumatisierenden Gewalterfahrungen in der Kindheit und Jugend (anamnestische Diagnose: auf der Basis eines infantilen POS entstandene sekundär neurotische Persönlichkeitsentwicklung bei erzieherischer Verwahrlosung und affektiver Karenz).
Dr. I.___ führte sodann aus, die Beschwerdeführerin gehe aktuell keiner Beschäftigung nach, obwohl sie sich eine solche wünsche. Insbesondere könne sie sich stundenweises Arbeiten als Putzfrau oder als Kinderhüterin an einzelnen Abenden pro Woche vorstellen. Tagsüber möchte sie weiterhin für ihre Kinder und den Haushalt sorgen können. Sie habe sich um zahlreiche Arbeitsstellen beworben, jedoch bisher immer erfolglos. Die erzieherischen und familiären Probleme hätten zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere durch die neuromotorischen Auffälligkeiten ihres älteren Sohnes überfordert. Für ihn werde vom betreuenden Kinderarzt eine Wochenplatzierung in einem Kinderheim vorgeschlagen, wogegen sich die Eltern wehrten.
Dr. I.___ bestätigte, dass die bereits 1983 festgestellte, seit Kindheit bestehende Intelligenzminderung und affektive Mangelentfaltung bei einer Persönlichkeitsstörung auf dem Boden eines infantilen POS unverändert vorhanden seien. Auffallend sei eine mangelhafte Realitätseinschätzung, die sich zusätzlich rasch verändern könne. So könne die Beschwerdeführerin im selben Satz die Erziehung ihrer Kinder als völlig unproblematisch darstellen, um gleich darauf zu betonen, wie sehr ihr der ältere Sohn über den Kopf wachse und wie schwierig es mit ihm sei. Dieses Phänomen habe wohl mit dem Defizit an intellektueller Intelligenz zu tun. Zudem bestehe ein eingeschränktes Sicherheits- und Lebensgefühl mit Dunkelangst und gelegentlichen Panikattacken.
4.
4.1
4.1.1 Aus dem Abklärungsbericht Haushalt der Beschwerdegegnerin vom 3. September 1999 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Hausarbeiten gemäss eigenen Angaben problemlos alleine erledige. Auch betreue und pflege sie ihre Kinder ohne Fremdhilfe. Es seien jedoch Beistandschaften für sie und ihre Kinder errichtet worden (Urk. 8/49 S. 1). Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, nach der Geburt ihres ersten Sohnes habe sie sich nie mehr um eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit bemüht. Sie habe in dieser Zeit (1996) während eines Jahres ihre krebskranke Mutter gepflegt. Im Moment könne sie sich eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht vorstellen. Sie konnte keine Angaben über ihre finanzielle Situation machen und wusste nicht, wie viel ihr Ehemann verdient (Urk. 8/49 S. 2). Die Abklärungsperson schloss, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Haushaltführung und bei der Kinderbetreuung nicht einschränkt sei (Urk. 8/49 S. 5).
4.1.2 Nach dem rückweisenden Urteil des hiesigen Gerichtes vom 31. Mai 2001 (Urk. 9/2) nahm die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2002 erneut eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Bericht vom 25. April 2002, Urk. 8/47).
Die Beschwerdeführerin beteuerte damals, dass sie keine Unterstützung erhalte und den Haushalt selbständig erledige. Der Ehemann helfe durch das Erledigen von Einkäufen; er verlasse das Haus am Morgen sehr früh und komme immer spät nach Hause. Er komme in der Regel nach Arbeitsschluss oft stundenlang nicht nach Hause, ohne dass sie den Grund dafür kenne (Urk. 8/47 S. 4). Bei der Kinderbetreuung erhalte sie Unterstützung von einer Familienbegleiterin des Jugendsekretariats, welche einen wöchentlichen Besuch von zweieinhalb Stunden mache und ihr Ideen vermittle, wie sie sich mit den Kindern beschäftigen könne. Alle zwei Wochen komme ihr Vater zu Besuch (Urk. 8/47 S. 5).
4.2
4.2.1 Im Rahmen der weiteren Abklärungen befragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im März 2004 schriftlich. Dabei gab diese an, ohne Gesundheitsschaden seit 1995 im Ausmass von 50 % als Floristin zu arbeiten, wobei die Schwiegermutter die Kinderbetreuung übernommen hätte (Urk. 8/36).
4.2.2 Am 12. Januar 2005 gab die Beschwerdeführerin telefonisch an, es hätten sich keine Änderungen ergeben. Es helfe ihr niemand im Haushalt. Weil sich die Erziehung des älteren Sohnes als sehr kompliziert und aufwändig erwiesen habe, sei er seit dem 1. August 2004 in einem Kinderheim untergebracht. Er komme jedes dritte Wochenende zu den Eltern (Urk. 8/29 S. 1).
Die Beschwerdeführerin gab sodann an, sie habe mit der Stellensuche aufgehört, weil sie immer negative Antworten bekommen habe. Sie fühle sich aber fähig, einer Teilzeitstelle nachzugehen. Es sei erniedrigend, Absagen zu bekommen. Sich zu bewerben, sei schwierig (sie benötige Hilfe), arbeiten dagegen nicht. Die Beschwerdeführerin schilderte eine stabile finanzielle Lage der Familie, aus finanziellen Gründen müsste sie nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 8/29 S. 2).
Die Beschwerdeführerin erwähnte weiter, sie habe eine Stelle als Haushalthilfe gefunden (freitags fünf Stunden). Wegen eines Unfalls der Arbeitgeberin habe diese nun eine Spitex-Haushalthilfe. Im Falle einer neuen Anstellung sei die Betreuung des (jüngeren) Kindes durch die Schwiegereltern gewährleistet (Urk. 8/29 S. 2)
4.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte sich gegenüber dem Beistand in dem Sinne (vgl. Eingabe vom 17. August 2000, Urk. 9/3/2), dass sie auf seine Hilfe angewiesen sei. Sie könne nicht mit Geld umgehen, es sei sofort ausgegeben. Die Einkäufe würden deshalb nur gemeinsam besorgt. Er müsse beim Waschen und Abfallentsorgen helfen (Urk. 9/3/2 S. 3).
Der Beistand der Beschwerdeführerin erwähnte in der Eingabe vom 17. August 2000, er habe sich vom Betreibungsamt eine Rechnung von Fr. 229.30 zusenden lassen für eine Forderung eines Kleider-Versandhauses, welche trotz Mahnungen nicht bezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mehr daran erinnern können. Weiter habe die Beschwerdeführerin einen Arztbesuch unterlassen, nachdem ihr Sohn auf der Eingangsstufe auf den Hinterkopf gefallen sei, die Augen verdreht und erbrochen habe, obwohl dies klare Symptome einer Hirnerschütterung seien (Urk. 9/3/2 S. 2).
4.4 Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, N.___, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich ca. zwei Stunden zu ihrer vollen Zufriedenheit bei ihr im Haushalt arbeite, indessen nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (Urk. 8/35).
4.5 Die Arbeitslosenkasse GBI teilte am 18. August 2004 (Urk. 8/33) mit, die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Mai 2003 zum Leistungsbezug angemeldet, ein Anspruch sei indessen verneint worden.
5.
5.1 Aufgrund dieser Aktenlage ist vorweg davon auszugehen, dass nicht ohne weiteres auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. Namentlich dokumentieren die von Drittpersonen geäusserten Feststellungen die Einschätzung von Dr. I.___, wonach bei der Beschwerdeführerin eine mangelhafte Realitätseinschätzung auffalle (Urk. 8/16). In diesem Sinn sind auch die Ausführungen betreffend den hypothetischen Grad einer Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall zu relativieren.
Immerhin ist aber zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet (Urk. 8/33), sich selber um eine Anstellung bemüht (Urk. 8/46) und schliesslich auch eine ausserhäusliche Tätigkeit - wenn auch nur in geringem Umfang - aufgenommen hat (Urk. 8/35). Aus diesen konkreten Handlungen der Beschwerdeführerin ist zu ersehen, dass sie neben der Haushaltführung und der Kinderbetreuung effektiv den Wunsch hegt, einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
5.2 Da auf die Eigenangaben der Beschwerdeführerin nicht unbesehen abgestellt werden kann, sind zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsgrades statistische Werte beizuziehen. Gemäss der unbestritten gebliebenen Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) arbeiten verheiratete Mütter mit zwei Kindern durchschnittlich im Umfang von 30 %. Nachdem der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin in den Kindergarten eingetreten ist, besteht keine Veranlassung, diesen Wert zu unterschreiten. Angesichts des Umstandes, dass er an zwei ganzen Tagen im Kindergarten betreut wird und auch die in der Nähe wohnenden Grosseltern Betreuungsaufgaben zu übernehmen bereit sind (Urk. 8/29 S. 2), steht einer solch reduzierten Erwerbstätigkeitsaufnahme nichts im Weg.
5.3 Dass die Beschwerdeführerin dagegen im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre, widerspricht den statistischen Werten und ist angesichts des Alters der Kinder nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass davon auszugehen ist, dass im Gesundheitsfall beide Kinder bei den Eltern wohnen und sich die Belastung dadurch erhöhen würde. Ferner ist daran zu denken, dass sich das Arbeitspensum regelmässig an den Notwendigkeiten des familiären Budgets zu orientieren pflegt. Hierzu finden sich in den Akten keine verlässlichen Angaben. Die Beschwerdeführerin schätzte das Einkommen ihres Gatten im Jahr 2001 mit Fr. 4'000.-- (Urk. 8/47 S. 1/2), was wohl die Notwendigkeit der unverzüglichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit sich bringen dürfte und nicht zu den im Jahr 2005 gemachten Aussagen verleiten könnte, es herrsche eine stabile finanzielle Lage der Familie vor (Urk. 8/29 S. 2).
5.4 Da es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, Abklärungen über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie einzuholen, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht entschieden werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre. Angesichts ihres konkret gezeigten Interesses und der Bemühungen ist (einstweilen und vorbehältlich widersprechenden weiteren Abklärungsresultaten) davon auszugehen, dass sie im Ausmass von mindestens 30 % erwerbstätig wäre. Bei entsprechendem finanziellem Bedarf ist dagegen von einer bis zu 50%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse tätige und hernach den Umfang einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit neu festsetze.
6.
6.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin einspracheweise noch von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen war (Urk. 2 S. 3), anerkannte sie in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2005 (Urk. 7) eine 100%ige Invalidität im Erwerbsbereich. Führt man sich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitsschadens eine hauswirtschaftliche Anlehre begann, diese dann vorzeitig abbrach (Urk. 9/69) und der behandelnde Psychiater eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft als einstweilen nicht vorstellbar erachtete (Urk. 8/16), erscheint letztere Einschätzung der Beschwerdegegnerin nach dem aktuellen Aktenstand auch im Lichte von Art. 26 IVV als korrekt.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin bemass die Einschränkung im Haushaltbereich mit 8 % (Urk. 7), was nicht nachvollziehbar ist. Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2001 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, verschiedene Indizien deuteten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen (Urk. 9/2 S. 8). In den aktuellen Erhebungen der Beschwerdegegnerin fehlt eine entsprechende Auseinandersetzung mit den diversen Inkompetenzen der Beschwerdeführerin weitgehend. So ist nicht nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt uneingeschränkt führen und die Einkäufe besorgen können soll (Urk. 8/47 S. 4). Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass der Ehemann die Einkäufe erledigen muss, da die Beschwerdeführerin den Umgang mit Geld nicht beherrscht. Nachdem bereits ein Kind der Beschwerdeführerin fremd platziert werden musste, ist auch fraglich, ob eine Einschränkung von bloss 50 % im Bereich "Kinderbetreuung" gerechtfertigt ist (Urk. 8/29 S. 1), wenn die Beschwerdeführerin ferner nicht mal in der Lage ist, ein gestürztes verletztes Kind adäquat zu betreuen.
6.2.2 Angesichts dieser Ungereimtheiten ist die Beschwerdegegnerin zu verhalten, die Einschränkung im Haushalt näher abzuklären. Nachdem drei Abklärungen keine brauchbaren Resultate gezeigt haben - da insbesondere nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann -, hat sie einen ärztlichen Bericht darüber einzuholen, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Haushaltarbeit und die Kinderbetreuung zumutbar sind.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Lage der Akten ein Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht möglich ist. Der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach den entsprechenden Abklärungen über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie - die Qualifikation der Beschwerdeführerin neu vornehme und die Einschränkung im Haushalt durch einen fachärztlichen Bericht eines Psychiaters klären lasse. Hernach hat sie erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu befinden und dabei insbesondere Art. 29bis IVV (e contrario) zu berücksichtigen.
8. Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).